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Bussgeldverfahren – Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens bei Urteil

Ein Raser unternahm einen ungewöhnlichen Schritt: Er suchte einen Verkehrspsychologen auf, in der Hoffnung auf ein milderes Bußgeld. Das zuständige Gericht ignorierte diesen Ansatz bei der Strafhöhe jedoch komplett. Jetzt muss der Fall neu aufgerollt werden, weil das Oberlandesgericht darin eine mögliche Verletzung der Rechte des Betroffenen sieht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORbs 32/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 17. April 2025
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Bußgeldsache
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Betroffene, der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts eingelegt hatte.
  • Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die beantragte, das Rechtsmittel des Betroffenen zurückzuweisen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Betroffener erhielt ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Sein Verteidiger trug im Verfahren vor, dass er eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung besucht und die Bescheinigung vorgelegt hatte, in der Erwartung, dass dies zu einer milderen Strafe führen könnte, was zuvor vom Amtsrichter signalisiert worden sei. Das Amtsgericht berücksichtigte diesen Punkt im Urteil nicht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat, indem es das Vorbringen zur freiwilligen Beratung bei der Bemessung der Geldbuße nicht im Urteil gewürdigt hat, obwohl dies aus Sicht der Verteidigung relevant war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hob den Teil des Urteils zur Höhe der Geldbuße auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht zurück. Der Teil des Urteils, der die Schuld (die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst) feststellte, blieb bestehen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Aufhebung des Teils zur Geldbuße mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Obwohl eine Beratung allein nicht immer zur Reduzierung führt, hätte hier angesichts der Umstände und des Vorbringens der Verteidigung eine Auseinandersetzung mit diesem Punkt im Urteil erfolgen müssen. Da dies fehlte, war die Entscheidung zur Geldbuße nicht rechtssicher begründet und konnte vom OLG nicht überprüft werden.
  • Folgen: Das Amtsgericht muss nun erneut über die Höhe der Geldbuße entscheiden und dabei das Vorbringen des Betroffenen zur freiwilligen Beratung berücksichtigen. Die Feststellung, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat, bleibt wirksam.

Der Fall vor Gericht


OLG Brandenburg: Rechtliches Gehör bei Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Rolle der Verkehrspsychologie

Ein alltäglicher Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung führte zu einer juristischen Auseinandersetzung, die bis vor das Brandenburgische Oberlandesgericht reichte.

Fahrer mit Bußgeldbescheid vor "Verkehrspsychologe"-Schild bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Blitzer in der Ortschaft: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bußgeld und Verkehrspsychologe im Fokus. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Zentrum stand nicht die Frage der Schuld an sich, sondern die Art und Weise, wie das erstinstanzliche Gericht mit dem Verteidigungsvorbringen umging. Insbesondere ging es um die mögliche Minderung einer Geldbuße nach der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs des betroffenen Autofahrers.

Ausgangssituation: Geschwindigkeitsüberschreitung und das ursprüngliche Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Lübben

Am Anfang des Verfahrens stand ein Bußgeldbescheid. Ein Autofahrer wurde beschuldigt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft fahrlässig um 21 km/h überschritten zu haben. Das Amtsgericht Lübben (Spreewald) sah den Verstoß als erwiesen an und verurteilte den Fahrer am 25. September 2024 zu einer Geldbuße in Höhe von 115 Euro. Mit diesem Urteil wollte sich der Autofahrer jedoch nicht zufriedengeben. Er legte über seinen Anwalt Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. Die Begründung dieses Antrags warf dem Amtsgericht mehrere Fehler vor, darunter maßgeblich die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Kern des Streits: Angekündigte Bußgeldminderung nach Verkehrspsychologie und die Verfahrensführung des Amtsgerichts

Der Vorwurf der Verteidigung wog schwer: Es wurde geltend gemacht, dass der Anwalt des Autofahrers im Vorfeld der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht telefonisch mit dem zuständigen Richter gesprochen habe. In diesem Gespräch sei es um die Möglichkeit einer Reduzierung der Geldbuße gegangen, falls der Autofahrer freiwillig an einem verkehrstherapeutischen Beratungsgespräch teilnehme und eine entsprechende Bescheinigung vorlege. Nach Darstellung der Verteidigung habe der Richter signalisiert, dass hierfür durchaus Spielraum bestehe.

Auf diese mutmaßliche Zusage hin habe der Autofahrer tatsächlich an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen. Die Bescheinigung über diese Teilnahme wurde dann im Termin der Hauptverhandlung durch einen Vertreter des Anwalts (einen sogenannten Unterbevollmächtigten) dem Gericht vorgelegt. Der Autofahrer selbst war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht entbunden worden.

Im Hauptverhandlungstermin kam es dann laut Verteidigung zu einer überraschenden Wendung. Der Richter konnte sich angeblich nicht an das zuvor geführte Telefonat erinnern. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Reduzierung der Geldbuße nun doch nicht in Betracht komme. Ein daraufhin vom Anwaltsvertreter gestellter Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wurde vom Gericht abgelehnt. Dieser Antrag war nach Rücksprache mit dem ursprünglichen Anwalt des Autofahrers gestellt worden, um die aus Sicht der Verteidigung unerwartete Entwicklung im Verfahren mit dem Mandanten besprechen zu können.

Besonders kritisch bewertete die Verteidigung, dass die schriftlichen Urteilsgründe des Amtsgerichts Lübben mit keinem Wort auf das Vorbringen zur freiwilligen Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung eingingen. Es fand sich keine Erwägung oder Begründung, warum dieser Umstand bei der Bemessung der Geldbuße nicht berücksichtigt wurde oder werden konnte. Dieses Schweigen des Gerichts zu einem zentralen Verteidigungsargument sah der Anwalt als klaren Verstoß gegen den Anspruch seines Mandanten auf rechtliches Gehör. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hingegen sah keinen Verfahrensfehler und beantragte, das Rechtsmittel des Autofahrers als unbegründet zu verwerfen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg: Teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht – konkret der 2. Senat für Bußgeldsachen – fällte am 17. April 2025 eine differenzierte Entscheidung:

  1. Die Rechtsbeschwerde des Autofahrers wurde zugelassen. Dies ist ein wichtiger erster Schritt, da nicht jede Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen automatisch zur Überprüfung zugelassen wird (geregelt in § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)).
  2. Das Urteil des Amtsgerichts Lübben vom 25. September 2024 wurde aufgehoben, allerdings nur im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen. Der Rechtsfolgenausspruch betrifft die konkrete Strafe, hier also die Höhe der Geldbuße von 115 Euro. Die Aufhebung erfolgte analog § 79 Abs. 6 OWiG.
  3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde, die sich auf den Schuldspruch bezog (also die Feststellung, dass der Autofahrer tatsächlich zu schnell gefahren ist), wurde als unbegründet verworfen. Hierfür sind § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG und § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) maßgeblich, die hier entsprechend angewendet werden.
  4. Im Umfang der Aufhebung – also bezüglich der Höhe der Geldbuße – wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Lübben (Spreewald) zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss nun auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens neu entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG analog).

Zusammengefasst bedeutet dies: Der Schuldspruch wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt bestehen. Das Amtsgericht Lübben muss jedoch erneut über die Höhe der Geldbuße verhandeln und entscheiden und dabei die Kritikpunkte des Oberlandesgerichts berücksichtigen.

Die Begründung des Oberlandesgerichts: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Amtsgericht

Das Oberlandesgericht begründete die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die teilweise Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils maßgeblich mit der erfolgreichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Verfahrensgrundsatz ist in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert und stellt ein fundamentales Recht jedes Bürgers vor Gericht dar. Es besagt, dass jeder das Recht hat, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und dass sein Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen werden muss.

Das Gericht stellte fest, dass die Urteilsgründe des Amtsgerichts Lübben den Anspruch des Autofahrers auf rechtliches Gehör verletzt haben, weil sie sich nicht mit dem zentralen Argument der Verteidigung – der freiwilligen Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung und deren mögliche Auswirkung auf die Bußgeldhöhe – auseinandersetzten. Dies war insbesondere vor dem Hintergrund des von der Verteidigung geschilderten Telefonats mit dem Richter und der daraufhin erfolgten Teilnahme an der Maßnahme relevant.

Das Oberlandesgericht räumte zwar ein, dass Artikel 103 Absatz 1 GG die Gerichte nicht generell verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen einer Partei ausdrücklich in den Urteilsgründen zu bescheiden (unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG NJW 2014, 2563, 2565). Wenn ein Argument jedoch für die Verteidigung erkennbar von maßgeblicher Bedeutung ist, muss das Gericht darauf eingehen. Hier war die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme nicht nur irgendein Nebenaspekt, sondern ein zentraler Punkt der Verteidigungsstrategie, der auf einer angeblichen vorherigen richterlichen Äußerung beruhte.

Die Rolle der freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung bei der Bußgeldbemessung

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die bloße Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung allein und für sich genommen regelmäßig noch keine Reduzierung der Geldbuße rechtfertigt. Diese ständige Rechtsprechung des Senats wurde durch Verweise auf frühere Entscheidungen bekräftigt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 24. Mai 2021 – 2 OLG 53 SS-OWi 17/21; Beschl. v. 13. Februar 2025 – 2 Orbs 185/24).

Allerdings betonte das Gericht auch, dass eine solche freiwillige Maßnahme nicht schlechterdings ungeeignet sei, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung zu finden. Eine Reduzierung der Geldbuße könne dann in Betracht kommen, wenn weitere, zugunsten des Betroffenen sprechende Umstände hinzuträten und diese Umstände zusammengenommen ausnahmsweise ein Abweichen vom Regelsatz der Geldbuße rechtfertigen würden. Hierzu verwies das Gericht auf eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschl. v. 8. März 2023 – 1 OWi 2 SsRs 64/22 NStZ-RR 2023).

Da das Amtsgericht in seinem Urteil keine individuell begründete Entscheidung zur Höhe der Geldbuße (sogenannte Zumessungsentscheidung) getroffen hatte und das spezifische Verteidigungsvorbringen zur Verkehrspsychologie gänzlich unerwähnt ließ, konnte das Oberlandesgericht in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüfen, ob die Entscheidung über die Höhe der Geldbuße rechtsfehlerfrei ergangen war. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Verteidigungsvorbringen machte eine sachgerechte Überprüfung unmöglich und führte daher zur Aufhebung dieses Teils des Urteils.

Konsequenzen der Entscheidung: Neubewertung der Geldbuße durch das Amtsgericht Lübben

Die weitergehende Rechtsbeschwerde, die den Schuldspruch – also die Feststellung, dass der Autofahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat – angriff, wurde vom Oberlandesgericht als unbegründet angesehen. Das bedeutet, dass das Amtsgericht Lübben die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Der Autofahrer gilt also weiterhin als schuldig im Sinne des Bußgeldbescheids.

Die Sache wurde daher nur im Umfang der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (also der Entscheidung über die Geldbuße) an das Amtsgericht Lübben zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss nun erneut über die Höhe der Geldbuße verhandeln und entscheiden. Dabei wird es das Vorbringen der Verteidigung zur Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme und die Hintergründe (das angebliche Telefonat) würdigen und in seine Entscheidung einbeziehen müssen. Ob dies letztlich zu einer Reduzierung der Geldbuße führt, ist offen und hängt von der neuen Bewertung aller Umstände durch das Amtsgericht ab. Entscheidend ist jedoch, dass das rechtliche Gehör des Autofahrers in diesem Punkt nun gewahrt werden muss.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Brandenburg entschied, dass Gerichte sich mit dem Argument der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung im Bußgeldverfahren auseinandersetzen müssen, wenn die Verteidigung dies als relevant vorträgt. Eine solche Maßnahme allein rechtfertigt zwar regelmäßig keine Bußgeldreduzierung, kann aber in Verbindung mit weiteren entlastenden Umständen durchaus berücksichtigt werden. Die Entscheidung stärkt das rechtliche Gehör von Betroffenen in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren und verpflichtet Gerichte, alle wesentlichen Verteidigungsvorbringen in ihrer Urteilsfindung zu berücksichtigen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet rechtliches Gehör im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren?

Das rechtliche Gehör ist ein sehr wichtiges Prinzip in unserem Rechtssystem. Stellen Sie sich vor, eine Behörde oder ein Gericht trifft eine Entscheidung, die Sie direkt betrifft – zum Beispiel in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Das rechtliche Gehör bedeutet im Grunde: Sie als Betroffener müssen die Möglichkeit haben, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Es ist Ihr Recht, Ihre Sicht der Dinge darzulegen, Argumente vorzubringen oder auf Umstände hinzuweisen, die aus Ihrer Sicht wichtig sind.

Für das Gericht oder die zuständige Behörde bedeutet dieses Prinzip eine Pflicht. Sie sind verpflichtet, Ihr Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen. Das heißt, sie müssen Ihre Einlassungen, Argumente und eventuell vorgelegten Beweise lesen, anhören und diese bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. Es reicht nicht aus, nur so zu tun, als würde man zuhören; das Gehörte muss tatsächlich in die Prüfung des Falls einfließen.

Es geht darum, dass die Entscheidung auf einer fairen Grundlage getroffen wird und Ihre Perspektive nicht einfach ignoriert wird. Dieses Grundrecht soll sicherstellen, dass keine Entscheidung „über Ihren Kopf hinweg“ ergeht, ohne dass Sie die Chance hatten, dazu Stellung zu nehmen.

Wird Ihnen das rechtliche Gehör verweigert oder Ihr vorgebrachtes Anliegen vom Gericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt, kann dies ein schwerwiegender Verfahrensfehler sein. Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass eine getroffene Entscheidung von einem höheren Gericht später aufgehoben wird, weil ein grundlegendes Verfahrensprinzip missachtet wurde.


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Welche Rolle spielt eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung bei der Bemessung eines Bußgeldes?

Eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung kann bei der Entscheidung über die Höhe eines Bußgeldes eine Rolle spielen. Sie wird oft als Zeichen dafür gesehen, dass sich die betroffene Person mit ihrem Fehlverhalten im Straßenverkehr auseinandergesetzt hat und bereit ist, ihr Verhalten zu ändern.

Solch ein Engagement kann von der zuständigen Behörde oder dem Gericht als ein Umstand gewertet werden, der sich mildernd auf die Strafe auswirken kann. Es zeigt, dass man Verantwortung übernimmt und sich aktiv bemüht, künftige Verstöße zu vermeiden.

Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass es keinen Automatismus gibt. Das bedeutet, die Teilnahme an einer solchen Beratung führt nicht garantiert zu einer Reduzierung des Bußgeldes. Ob und in welchem Maße eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung berücksichtigt wird, liegt im Ermessen der Stelle, die das Bußgeld festsetzt oder darüber entscheidet (Behörde oder Gericht). Sie bewerten den Einzelfall und entscheiden, ob die Beratung als mildernd anzusehen ist.

Für Betroffene bedeutet das: Die Beratung kann eine positive Wirkung haben und als Argument für ein niedrigeres Bußgeld dienen, aber es gibt keine verbindliche Regelung, die eine Reduzierung vorschreibt. Es handelt sich um einen Faktor, der berücksichtigt werden kann, ähnlich wie andere persönliche Umstände des Betroffenen.


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Was passiert, wenn das Gericht das Vorbringen des Betroffenen im Urteil nicht berücksichtigt?

In einem Gerichtsverfahren hat jeder Beteiligte das Recht, dem Gericht seine Sicht der Dinge darzulegen und Beweise vorzulegen. Dieses Recht ist ein ganz zentraler Grundsatz in einem Rechtsstaat und wird als rechtliches Gehör bezeichnet. Es bedeutet, dass das Gericht verpflichtet ist, alle relevanten Argumente und Beweise, die Sie vorbringen, zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und bei seiner Entscheidungsfindung in Betracht zu ziehen.

Es ist wichtig zu verstehen: Das Gericht muss sich mit Ihrem Vorbringen auseinandersetzen. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht Ihrer Argumentation automatisch folgen oder Ihren Standpunkt für richtig halten muss. Das Gericht prüft alle Seiten und entscheidet dann nach den Gesetzen und Beweisen. Der Kern des rechtlichen Gehörs ist also, dass Ihre Beiträge vom Gericht nicht einfach ignoriert werden dürfen.

Welche Folgen hat es, wenn das Gericht relevantes Vorbringen ignoriert?

Wenn das Gericht ein wesentliches Vorbringen – also ein Argument oder einen Beweis, der für die Entscheidung wichtig sein könnte – im Urteil tatsächlich nicht berücksichtigt oder sich damit nicht auseinandersetzt, kann dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen. Dies ist eine Verletzung Ihres Rechts auf rechtliches Gehör.

Ein solches Urteil, das aufgrund eines solchen Verfahrensfehlers ergangen ist, kann angreifbar sein. Wenn Sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen (z.B. Berufung oder Revision), kann ein übergeordnetes Gericht das Urteil möglicherweise aufheben. Die Aufhebung erfolgt dann nicht unbedingt, weil das höhere Gericht inhaltlich anders entscheiden würde, sondern weil das ursprüngliche Verfahren fehlerhaft war, weil Ihr Vorbringen nicht wie vorgeschrieben behandelt wurde.

Die Folge ist oft, dass der Fall an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen wird, damit dieses den Sachverhalt unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens neu verhandelt und entscheidet. Das Gericht muss sich dann erneut und korrekt mit Ihrem bisher nicht berücksichtigten Punkt auseinandersetzen.

Für Sie als Betroffenen bedeutet das, dass ein Urteil, das wichtige Punkte von Ihnen völlig außer Acht lässt, möglicherweise nicht Bestand hat, weil ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz verletzt wurde. Es sichert Ihnen das Recht, gehört zu werden, auch wenn das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung am Ende von Ihren Vorstellungen abweichen kann.


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Was bedeutet „Zurückverweisung“ an das Amtsgericht durch das OLG?

Wenn das OLG (Oberlandesgericht), also ein höheres Gericht, einen Fall an das Amtsgericht, das zuerst darüber entschieden hat, „zurückverweist“, bedeutet das, dass das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts überprüft hat und dabei festgestellt hat, dass die Entscheidung so nicht stehenbleiben kann.

Stellen Sie sich das wie eine Prüfung vor: Das Amtsgericht hat eine „Arbeit“ (eine Entscheidung) abgegeben. Das OLG ist die „höhere Instanz“, die diese Arbeit kontrolliert. Wenn das OLG feststellt, dass wichtige Fehler gemacht wurden – zum Beispiel Gesetze falsch angewendet wurden, notwendige Fakten nicht ausreichend geprüft wurden oder Verfahrensregeln nicht eingehalten wurden –, dann schickt das OLG die „Arbeit“ zurück an das Amtsgericht.

Das Amtsgericht muss den Fall nun erneut bearbeiten. Dabei ist es verpflichtet, die Rechtsauffassung des OLG zu beachten. Das bedeutet, das Amtsgericht muss sich an die rechtliche Bewertung des OLG halten und den Fall unter diesem Gesichtspunkt noch einmal prüfen. Eventuell müssen weitere Beweise erhoben oder Zeugen erneut gehört werden, um die vom OLG aufgezeigten Mängel zu beheben. Am Ende muss das Amtsgericht dann eine neue Entscheidung treffen.

Eine Zurückverweisung bedeutet für die Betroffenen nicht, dass sie den Fall automatisch gewonnen haben. Es heißt lediglich, dass die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts fehlerhaft war und der Fall noch einmal komplett aufgerollt wird, damit das Amtsgericht unter Beachtung der Vorgaben des OLG eine korrigierte Entscheidung fällen kann. Das Ergebnis des neuen Verfahrens ist noch offen.


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Kann ein Richter mündliche Zusagen zur Bußgeldhöhe im Nachhinein widerrufen?

Eine mündliche Äußerung eines Richters zur voraussichtlichen Höhe eines Bußgeldes während eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht rechtlich bindend. Stellen Sie sich vor, Gerichtsverfahren wären wie formelle Vereinbarungen, bei denen die wichtigen Punkte schriftlich festgehalten oder zumindest genau protokolliert werden müssen, um für alle Beteiligten klar und verbindlich zu sein. Eine spontane mündliche Bemerkung ist in der Regel keine solche formelle Vereinbarung.

Das bedeutet, der Richter kann im Laufe des Verfahrens oder in der endgültigen Entscheidung von einer zuvor geäußerten mündlichen Einschätzung zur Bußgeldhöhe abweichen. Die endgültige Höhe des Bußgeldes ergibt sich aus dem Gesetz und den Umständen des Einzelfalls, die im Verfahren ermittelt werden.

Allerdings gibt es einen wichtigen Punkt: Wenn Sie als Betroffener sich auf eine solche mündliche Äußerung verlassen und daraufhin bestimmte Schritte unternommen haben – zum Beispiel an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen oder ein Geständnis abgelegt –, dann muss das Gericht dies in der Folge berücksichtigen. Das Gericht ist verpflichtet, sich mit Ihrem Vortrag, dass es eine solche Äußerung gab und Sie sich darauf verlassen haben, auseinanderzusetzen.

Das Gericht muss also prüfen, ob eine solche mündliche Äußerung nach den Umständen überhaupt als eine Art „Zusage“ verstanden werden durfte und welche Bedeutung Ihr Handeln daraufhin für die Entscheidung hat. Es bedeutet nicht zwangsläufig, dass die ursprüngliche mündliche Aussage nun doch verbindlich wird, aber das Gericht darf Ihr Vertrauen und Ihre darauf basierenden Handlungen nicht einfach ignorieren. Es muss sich damit in seiner Entscheidung befassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine mündliche Aussage zur Bußgeldhöhe bindet den Richter zunächst nicht formal. Wenn Sie aber darauf vertraut und bestimmte Schritte unternommen haben, muss das Gericht diese Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigen und begründen, warum es gegebenenfalls doch von der ursprünglich genannten Summe abweicht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das rechtliche Gehör ist ein Grundprinzip des fairen Verfahrens und sichert jeder Partei das Recht zu, sich zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen zu äußern und ihr Verteidigungsvorbringen vom Gericht berücksichtigen zu lassen (Artikel 103 Abs. 1 GG). Eine Verletzung liegt vor, wenn das Gericht wesentliche Argumente oder Beweise der Verteidigung ignoriert oder nicht in seine Entscheidung einbezieht. Dies kann einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen und zur Aufhebung der Entscheidung durch ein höheres Gericht führen. Im vorliegenden Fall wurde bemängelt, dass das Amtsgericht die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung nicht beachtete.


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Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist eine behördliche Anordnung zur Verhängung eines Bußgeldes wegen einer Ordnungswidrigkeit, wie zum Beispiel einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Er stellt die Grundlage für ein Bußgeldverfahren dar und informiert den Betroffenen über den Vorwurf und die Höhe der angedrohten Geldstrafe. Der Bußgeldbescheid kann durch Einlegen von Rechtsmitteln vor Gericht überprüft werden (geregelt im Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG). Im Text war der Bußgeldbescheid der Ausgangspunkt für das Verfahren vor dem Amtsgericht.


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Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Bußgeldsachen, mit dem ein übergeordnetes Gericht (hier das Oberlandesgericht) die Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung verlangen kann (§ 79 OWiG). Sie ist nicht in jedem Fall automatisch zulässig, sondern bedarf der Zulassung, was insbesondere bei Rechtsfolgenaussprüchen (z.B. Höhe des Bußgeldes) häufig der Fall ist. Im beschriebenen Verfahren wurde die Rechtsbeschwerde dazu genutzt, die Entscheidung des Amtsgerichts zur Bußgeldhöhe überprüfen zu lassen.


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Rechtsfolgenausspruch

Der Rechtsfolgenausspruch ist der Teil eines gerichtlichen Urteils, der über die konkrete Rechtsfolge einer Tat entscheidet, etwa die Höhe eines Bußgeldes oder die Verhängung einer Strafe. Er ist von der Feststellung der Tat (Schuldspruch) zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall hob das Oberlandesgericht nur den Rechtsfolgenausspruch auf, also die Festlegung der Geldbuße, während der Schuldspruch – die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung – bestehen blieb.


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Zurückverweisung

Die Zurückverweisung ist ein Verfahrensschritt, bei dem ein höheres Gericht (hier das Oberlandesgericht) einen von ihm korrigierten Fall an das vorher zuständige Gericht (Amtsgericht) zurückschickt, damit dieses die Entscheidung unter Berücksichtigung der beanstandeten Punkte neu trifft. Dies bedeutet, dass das Amtsgericht den Fall nochmals prüfen und eine neue Entscheidung treffen muss, dabei aber die Rechtsauffassung des höheren Gerichts zu beachten hat. Im Text wurde der Fall wegen der unzureichenden Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Beratung zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG): Gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach jede Person das Recht hat, sich vor Gericht zu den ihr vorgeworfenen Tatsachen zu äußern und dass ihr Vortrag bei der Entscheidung berücksichtigt werden muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hat das zentrale Verteidigungsvorbringen – die freiwillige Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung – nicht behandelt, wodurch der Anspruch des Autofahrers auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
  • § 79 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Regelt die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Voraussetzungen für Aufhebung oder Abänderung eines Bußgeldurteils, insbesondere die Möglichkeit der Rückverweisung bei Verfahrensfehlern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und das Verfahren zur Neubemessung der Geldbuße an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG: Bestimmt die Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde gegen Urteile in Bußgeldsachen, besonders wenn Verfahrensrügen geltend gemacht werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig, was die weitere Prüfung durch das Oberlandesgericht ermöglichte.
  • § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO): Übernommen für Bußgeldverfahren, regelt die Zurückweisung von Beschwerden, wenn diese offensichtlich unbegründet sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die weitergehende Beschwerde gegen den Schuldspruch wurde als unbegründet verworfen, da die Tatsachenfeststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtmäßig war.
  • Grundsatz der Zumessung (Bußgeldbemessung): Nach ständiger Rechtsprechung müssen Bußgelder unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bemessen werden; freiwillige Maßnahmen wie verkehrspsychologische Beratungen können Berücksichtigung finden, wenn sie in Verbindung mit weiteren mildernden Umständen stehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht hat keine individuelle Begründung zur Geldbuße abgegeben und das Vorbringen zur Verkehrspsychologie nicht gewürdigt, sodass eine sachgerechte Überprüfung nicht möglich war.
  • Rechtsprechung zu freiwilligen verkehrspsychologischen Maßnahmen (z.B. OLG Brandenburg, OLG Zweibrücken): Betont, dass eine Teilnahme allein meist keine Bußgeldminderung rechtfertigt, wohl aber im Zusammenspiel mit weiteren Umstände eine abweichende Bemessung ermöglichen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht verweist darauf, dass bei der neuen Entscheidung des Amtsgerichts mögliche mildernde Umstände zu prüfen sind, weshalb das bisherige Urteil keine ausreichende Grundlage bot.

Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 2 ORbs 32/25 – Beschluss vom 17.04.2025


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