AG München – Az.: 213 C 16136/19 – Urteil vom 02.12.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 202,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2018 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird bis zum 01.10.2019 auf 634,17 € und ab dem 02.10.2019 auf 202,30 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Der Anspruch der Kläger folgt aus dem restlichen Honoraranspruch aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit.
Der von den Klägern vorgenommene Ansatz der Mittelgebühr entspricht dem billigen Ermessen und ist nicht zu beanstanden:
Nach zutreffender Ansicht ist bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt (Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl., § 14 Rd. 54 m. w. N.). Bei der gegenständlichen Vertretung handelt es sich um einen solchen „Normalfall“. Die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände waren sämtlich durchschnittlicher Art – mithin die Bedeutung der Angelegenheit war üblich, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten entsprachen ungefähr dem Durchschnitt der Bevölkerung. Vorliegend war zwar lediglich ein Bußgeld von 135,00 Euro (samt Eintragung eines Punktes) Gegenstand des Bußgeldbescheides. Diese drohende Rechtsfolge entspricht jedoch durchaus dem Durchschnitt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Der Anspruch auf Verzugszins ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Die Klageforderung wurde im streitigen Verfahren gegenüber dem Mahnverfahren reduziert.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.
III.
Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der (jeweils) geltend gemachten Forderung.