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Bußgeldverfahren – Anspruch auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte

Angesichts der immer komplexer werdenden Überwachungstechnik im Straßenverkehr, die entgegen der vielfach geäußerten Auffassung keineswegs fehlerfrei ist, ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dem Betroffenen die behördeninternen Unterlagen über das zum Einsatz gekommene Messgerät zur Verfügung zu stellen, die ihm überhaupt erst eine konkrete Rüge von Fehlern hinsichtlich der ihn betreffenden Messung ermöglichen. Für den Fall, dass die jeweilige Behörde keine gesonderten „Lebensakten“ für die eingesetzten Messgeräte führt, sind dem Betroffenen hilfsweise über seinen Verteidiger Auskünfte darüber zu erteilen, welche Arbeiten an dem Geschwindigkeitsmessgerät in der Zeit zwischen der letzten Eichung und dem Tattag vorgenommen worden sind und ob es andere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Messgerät gegeben hat (AG Menden, Beschluss vom 17.04.2013, Az.: 8 OWi 44/13 (b)).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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