AG Schöneberg, Az.: 106 C 124/15
Urteil vom 27.08.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Zusatzgebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG nebst Umsatzsteuer in Gesamthöhe von 160,65 € aufgrund des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages gemäß §§ 1, 125 ff VVG zu. Denn diese Gebühr wurde von den Verteidigern des Klägers in dem Ordnungswidrigkeitenermittlungsverfahren zu Unrecht angesetzt.
Eine Mitwirkung i. S. d. Nr. 5115 VV RVG setzt voraus, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss (vgl. statt aller: BGH Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10 – zit. nach „juris“, dort Rn. 8 m. w. N.). Hierbei genügt es, wenn der Verteidiger der Ermittlungsbehörde mitteilt, dass der Betroffene zu dem Vorwurf schweigen werde. Denn in einem solchen Fall, darf die Behörde nicht darauf vertrauen, dass der Betroffene sich in der Sache einlassen wird und muss prüfen, ob die sonstigen Beweismittel für eine Überführung des Betroffenen ausreichen; ist dieses nicht der Fall und stellt die Behörde hierauf das Verfahren endgültig ein, hat die Mitteilung, dass der Betroffene zu dem Vorwurf schweigen werde, die Verfahrenseinstellung zumindest mitbewirkt (vgl. statt vieler: BGH Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10 – zit. nach „juris“, dort Rn. 9 m. w. N.).
Ein derartiger Fall ist vorliegend indes nicht gegeben. Mit dem Schreiben vom 8.3.2013 haben die Verteidiger des Klägers wörtlich mitgeteilt: „Jegliche Einlassungen zur Sache bleiben vorbehalten.“ Ferner beantragten sie Akteneinsicht. Diese Mitteilung an die Behörde lässt für diese nicht erkennen, ob der Betroffene sich ggf. zu dem Vorwurf in der Sache einlassen wird. Demgemäß ist die Entscheidung der Behörde vom 29.5.2013, dass Verfahren gemäß § 31 OWiG einzustellen, nicht ansatzweise durch das Schreiben vom 8.3.2013 mitbewirkt worden. Denn die Behörde hat die Entscheidung des Klägers, ob er sich in der Sache einlassen werde, nicht einmal abgewartet.
Demgemäß ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Momente das Wirken der Verteidiger des Klägers mitursächlich für die Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, gewesen sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.