Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Freispruch und Auslagenerstattung: Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und Rechtsprechung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was passiert mit den Verfahrenskosten bei einem Freispruch im Bußgeldverfahren?
- Wann muss man trotz Freispruchs die eigenen Anwaltskosten selbst tragen?
- Welche Bedeutung hat das rechtzeitige Vorbringen von Entlastungsbeweisen im Bußgeldverfahren?
- Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine negative Kostenentscheidung trotz Freispruchs?
- Ab welchem Zeitpunkt sollte man einen Entlastungszeugen im Bußgeldverfahren benennen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Eilenburg
- Datum: 21.12.2023
- Aktenzeichen: 8 OWi 951 Js 26210/23
- Verfahrensart: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Beteiligte Parteien:
- Betroffene: Person, der vorgeworfen wurde, zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen zu haben. Sie bestreitet, Fahrzeugführerin gewesen zu sein, und weist darauf hin, dass das Fahrzeug ausschließlich von einer anderen Person genutzt wird.
- Landkreis Nordsachsen: Verwaltungsbehörde, die die Bußgeldbescheide im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstößen erlassen hat.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es wird vorgeworfen, dass der Pkw am 01.09.2022 in Lindenhayn und am 28.07.2022 in Bad Düben mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen gefahren wurde. Die Vorwürfe beruhen auf Bußgeldbescheiden, wobei die Betroffene bestreitet, die Fahrzeugführerin gewesen zu sein, und angibt, dass das Fahrzeug ausschließlich von einer mit Bildern belegten Person genutzt wird.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Betroffene tatsächlich als Fahrzeugführerin anzusehen ist oder ob ihre Darstellung, dass eine andere Person das Fahrzeug ausschließlich nutze, ausreichend ist, um sie freizusprechen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Betroffene wird freigesprochen; die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
- Begründung: Die Entscheidung beruht auf den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen, wonach Zweifel an ihrer tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs bestanden. Insbesondere deuten die Fotobeweise sowie die Zulassungsmodalitäten darauf hin, dass das Fahrzeug ausschließlich von einer anderen Person geführt wurde.
- Folgen: Die Betroffene wird von den Vorwürfen entlastet, und sämtliche Verfahrenskosten werden von der Staatskasse übernommen.
Freispruch und Auslagenerstattung: Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und Rechtsprechung
Bußgeldverfahren werfen häufig juristische Fragen auf, die das Spannungsfeld zwischen staatlicher Maßnahme und individueller Entlastung berühren. Ein Freispruch führt nicht automatisch zur Auslagenerstattung – eine Regelung, die zahlreiche Diskussionen über Gerechtigkeit und Verfahrenswirtschaftlichkeit auslöst.
Ein konkreter Fall zeigt, wie die Gerichte diese Problematik praxisnah bewerten.
Der Fall vor Gericht
Freispruch im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen
Zwei Geschwindigkeitsverstöße mit demselben Fahrzeug

Vor dem Amtsgericht Eilenburg wurde ein Fall verhandelt, in dem einer Betroffenen zwei Geschwindigkeitsverstöße zur Last gelegt wurden. Die Messungen erfolgten am 28. Juli 2022 mit einer Überschreitung von 28 km/h außerorts in Bad Düben sowie am 1. September 2022 mit einer Überschreitung von 34 km/h innerorts in Lindenhayn. In beiden Fällen wurde dasselbe Fahrzeug, ein Pkw Daimler, fotografiert.
Zweifel an der Fahreridentität führen zum Freispruch
Die Betroffene bestritt durch ihren Verteidiger, das Fahrzeug geführt zu haben. Sie gab an, dass das auf die F. GmbH zugelassene Fahrzeug ausschließlich von A. F., der Ehefrau des Geschäftsführers, genutzt werde. Die Betroffene betonte vor Gericht, dass ihr das gemessene Fahrzeug noch nie zum Fahren zur Verfügung gestellt worden sei.
Gerichtliche Beweisaufnahme und Urteilsbegründung
Das Gericht führte eine sorgfältige Beweisaufnahme durch, bei der die Lichtbilder der gemessenen Fahrzeugführerin mit der Betroffenen und der als Zeugin vernommenen A. F. verglichen wurden. Trotz auffälliger Ähnlichkeiten zwischen beiden Frauen – gleiches Geschlecht und Alter, schmale Gesichtsform, Haaransatz und volle Lippen – konnte das Gericht keine sichere Überzeugung über die Täterschaft der Betroffenen gewinnen. Das Gericht hielt es sogar für wahrscheinlicher, dass in beiden Fällen A. F. am Steuer saß.
Kostenfolgen trotz Freispruch
Das Gericht sprach die Betroffene zwar frei, entschied aber, dass sie ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Begründet wurde dies damit, dass die Betroffene wesentliche entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht hatte. Erst im Oktober 2023, weit nach Einspruch gegen die Bußgeldbescheide, benannte sie A. F. als Fahrerin. Nach Ansicht des Gerichts hätte sie diese Information bereits früher mitteilen können, insbesondere nachdem die Verfolgungsverjährung für andere mögliche Täter eingetreten war. Das Gericht wertete das späte Vorbringen als prozesstaktisches Verhalten ohne billigenswerten Grund.
Die Kosten des Verfahrens selbst wurden der Staatskasse auferlegt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass bei Geschwindigkeitsverstößen ein Freispruch möglich ist, wenn die Identität des Fahrers nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann – selbst bei ähnlich aussehenden Personen. Entscheidend ist, dass die Beweislast bei der Behörde liegt und Zweifel an der Täterschaft zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Allerdings kann das Gericht die Erstattung der Anwaltskosten ablehnen, wenn entlastende Umstände nicht frühzeitig vorgebracht wurden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten und nicht selbst gefahren sind, sollten Sie dies umgehend der Behörde mitteilen und mögliche entlastende Beweise vorlegen. Auch wenn jemand auf dem Beweisfoto Ihnen ähnlich sieht, müssen Sie nicht zwangsläufig dafür haften – die Behörde muss Ihre Täterschaft zweifelsfrei nachweisen. Beachten Sie aber: Um später nicht auf Ihren Anwaltskosten sitzen zu bleiben, müssen Sie aktiv an der Aufklärung mitwirken und entlastende Informationen frühzeitig offenlegen. Eine reine Aussage-Verweigerung kann Sie später teuer zu stehen kommen.
Benötigen Sie Hilfe?
Unklare Sachlagen im Bußgeldverfahren
Wer sich in einem Bußgeldverfahren wiederfindet, kann schnell feststellen, dass widersprüchliche Zeugenaussagen oder späte Verfahrensinformationen zu Unsicherheiten führen. Der Umstand, dass entscheidende Aspekte erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Sprache kommen, erschwert oftmals die klare Einordnung der eigenen Situation.
Wir unterstützen Sie dabei, die einzelnen Elemente Ihres Falls sachgerecht und nachvollziehbar zu analysieren. Mit präziser Arbeitsweise und fundiertem rechtlichen Verständnis begleiten wir Sie in einem komplexen Umfeld, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert mit den Verfahrenskosten bei einem Freispruch im Bußgeldverfahren?
Bei einem Freispruch im Bußgeldverfahren trägt die Staatskasse grundsätzlich die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Diese Regelung basiert auf § 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO), der über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren Anwendung findet.
Erstattungsfähige Kosten
Die notwendigen Auslagen, die von der Staatskasse übernommen werden, umfassen:
- Anwaltskosten
- Fahrtkosten zum Gericht
- Gutachterkosten
Verfahrensgebühren
Die üblichen Verfahrensgebühren, die bei einem normalen Bußgeldbescheid anfallen würden, werden bei einem Freispruch nicht erhoben. Diese würden sich normalerweise zusammensetzen aus:
- einer Grundgebühr von 25 Euro
- Zustellungskosten von 3,50 Euro
Besonderheiten der Kostenerstattung
Die Kostenübernahme durch die Staatskasse erfolgt, weil es als unbillig angesehen wird, wenn ein zu Unrecht Beschuldigter die Kosten des Verfahrens tragen müsste. Diese Regelung gilt nicht nur bei einem Freispruch, sondern auch wenn:
- die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird
- das Verfahren eingestellt wird
Ein Freispruch ist in der Praxis allerdings eher selten. Häufiger enden Bußgeldverfahren durch eine Einstellung, da die Gerichte aufgrund der hohen Anzahl von Bußgeldverfahren eine pragmatische Verfahrensbeendigung anstreben.
Wann muss man trotz Freispruchs die eigenen Anwaltskosten selbst tragen?
Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen einschließlich der Anwaltskosten. Dennoch gibt es wichtige Ausnahmen, bei denen Sie die Anwaltskosten ganz oder teilweise selbst tragen müssen.
Vereinbartes Honorar übersteigt gesetzliche Gebühren
Die Staatskasse erstattet nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wenn Sie mit Ihrem Anwalt ein höheres Honorar vereinbart haben, müssen Sie die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem gesetzlichen Honorar selbst tragen.
Auswärtige Anwälte
Die Kosten für einen nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalt werden nur dann vollständig erstattet, wenn dessen Beauftragung als „notwendig“ eingestuft wird. Sie müssen begründen können, warum gerade dieser Anwalt als „Anwalt des Vertrauens“ erforderlich war und nicht ein ortsansässiger Verteidiger ausreichend gewesen wäre.
Vermeidbare Verfahrenskosten
Die Erstattung kann verweigert werden, wenn Sie durch Ihr Verhalten unnötige Kosten verursacht haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie:
- Entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht haben
- Den Behörden bewusst entlastende Informationen vorenthalten haben
- Durch Ihr Verhalten das Verfahren unnötig in die Länge gezogen haben
Privatgutachten und Zusatzkosten
Selbst eingeholte Privatgutachten werden nur dann erstattet, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Einholung für die Verteidigung unbedingt notwendig waren. Ein pauschaler Verweis auf die Komplexität des Verfahrens reicht für eine Kostenerstattung nicht aus.
Einstellung im Ermittlungsverfahren
Bei einer Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren, also vor Anklageerhebung, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenerstattung. Eine Ausnahme gilt nur bei nachweislich vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Anzeigen.
Welche Bedeutung hat das rechtzeitige Vorbringen von Entlastungsbeweisen im Bußgeldverfahren?
Im Bußgeldverfahren trägt die Verwaltungsbehörde die alleinige Beweislast für den Tatvorwurf. Sie müssen als Betroffener grundsätzlich nicht aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitwirken.
Grundsätzliche Rechte des Betroffenen
Sie haben im Bußgeldverfahren ein umfassendes Schweigerecht und können frei entscheiden, ob Sie sich zur Sache äußern möchten. Wenn Sie sich entscheiden zu schweigen, darf Ihnen dies nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Kostenfolgen bei verspätetem Vorbringen
Wenn Sie sich jedoch für eine aktive Verteidigung entscheiden, sollten Sie entlastende Umstände möglichst frühzeitig vorbringen. Dies ist besonders wichtig für die spätere Kostenentscheidung. Die Staatskasse muss Ihre notwendigen Auslagen im Fall eines Freispruchs nur dann tragen, wenn Sie entlastende Umstände rechtzeitig vorgebracht haben.
Wesentliche entlastende Umstände
Als wesentliche entlastende Umstände gelten alle Tatsachen, die den Tatvorwurf ausräumen können. Dies können beispielsweise sein:
- Namen von Entlastungszeugen
- Nachweise über Ihre Abwesenheit zum Tatzeitpunkt
- Dokumente, die Ihre Unschuld belegen
Ausnahmen von der Kostentragungspflicht
Sie müssen Ihre Auslagen nicht selbst tragen, wenn:
- Die entlastenden Umstände für den Verfahrensausgang unwesentlich waren
- Die Umstände nicht allein in Ihrer Sphäre lagen
- Die Umstände für die Behörde im Rahmen üblicher Ermittlungstätigkeit ohne weiteres zugänglich waren
Die Verwaltungsbehörde muss bei sachdienlichen Beweisanträgen Ihrerseits die entlastenden Beweise erheben. Sie ist verpflichtet, über die Sachdienlichkeit zu entscheiden und gegebenenfalls selbst Zeugen zu vernehmen.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine negative Kostenentscheidung trotz Freispruchs?
Bei einer negativen Kostenentscheidung trotz Freispruchs steht Ihnen die sofortige Beschwerde als wichtigstes Rechtsmittel zur Verfügung. Diese Beschwerde ist sowohl statthaft als auch zulässig, selbst wenn gegen die Hauptentscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.
Voraussetzungen für die Beschwerde
Die Staatskasse muss bei einem Freispruch grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen. Fehlt diese Kostengrundentscheidung im Urteil oder ist sie fehlerhaft, können Sie dagegen vorgehen.
Frist und Form
Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kostenentscheidung eingelegt werden. Sie ist schriftlich einzureichen oder kann zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden.
Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten sind besonders gut, wenn:
- Ein Freispruch vorliegt und die Kostenentscheidung dies nicht berücksichtigt
- Die Verfahrenseinstellung erfolgte, ohne dass besondere Gründe gegen eine Kostenerstattung sprechen
- Kein dringender Tatverdacht nachgewiesen wurde
Ablauf des Beschwerdeverfahrens
Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht die Kostenentscheidung erneut. Wird der Beschwerde stattgegeben, muss die Staatskasse die notwendigen Auslagen übernehmen. Diese umfassen beispielsweise Anwaltskosten, Fahrtkosten zum Gericht oder Gutachterkosten.
Ab welchem Zeitpunkt sollte man einen Entlastungszeugen im Bußgeldverfahren benennen?
Entlastungszeugen sollten so früh wie möglich im Bußgeldverfahren benannt werden, idealerweise bereits in der ersten Reaktion auf den Anhörungsbogen.
Zeitliche Aspekte der Zeugenbenennung
Die Benennung von Entlastungszeugen unterliegt der dreimonatigen Verjährungsfrist, die mit dem Tag der Tat beginnt. Wenn Sie beispielsweise am 15. März einen Verkehrsverstoß begehen, läuft die Verjährungsfrist am 14. Juni ab.
Kostenrelevante Aspekte
Ein verzögertes Vorbringen von Entlastungsbeweisen kann erhebliche finanzielle Nachteile haben. Das Gericht kann Ihnen die Verfahrenskosten auferlegen, wenn Sie entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht haben, selbst wenn das Verfahren später eingestellt wird.
Verfahrensrechtliche Bedeutung
Die frühzeitige Benennung von Entlastungszeugen ist aus mehreren Gründen wichtig:
Die Behörde muss die Zeugenaussage noch vor Ablauf der Verjährungsfrist würdigen können. Eine verspätete Zeugenbenennung kann dazu führen, dass die Aussage nicht mehr berücksichtigt wird.
Die Beweisaufnahme wird durch eine frühzeitige Zeugenbenennung erleichtert. Das Gericht kann die Ladung der Zeugen besser planen und koordinieren.
Ein verzögertes Vorbringen von Entlastungsbeweisen kann als taktisches Verhalten ausgelegt werden und sich negativ auf die Beweiswürdigung auswirken.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 5 StPO: Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sie bestimmt, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten trägt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen etwas anderes. Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene freigesprochen, wodurch die Staatskasse die Verfahrenskosten übernehmen musste, da keine Schuld der Betroffenen nachgewiesen werden konnte.
- § 467 Abs. 1 StPO: Dieser Paragraph befasst sich mit der Auslagenregelung im Strafverfahren. Er legt grundsätzlich fest, dass die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, der unterlegenen Partei auferlegt werden können. In diesem Fall entschied das Gericht jedoch, dass die Auslagen der Betroffenen nicht von ihr getragen werden müssen, da entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht wurden.
- § 109a Abs. 2 OWiG: Diese Vorschrift ermöglicht es, von der Erstattung notwendiger Auslagen abzusehen, wenn der Betroffene durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände diese Auslagen hätte vermeiden können. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Betroffene solche entlastenden Umstände hätte vorbringen können, weshalb ihre Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt wurden.
- Beweisaufnahme und Identifizierung des Fahrzeugführers gemäß § 94 StPO: Diese Regelung betrifft die Ermittlung und Sicherstellung von Beweisen in einem Verfahren. Im vorliegenden Fall wurde durch die Beweisaufnahme und die Inaugenscheinnahme der Fotos festgestellt, dass zwar Ähnlichkeiten zwischen der Betroffenen und der Zeugin A. F. bestehen, jedoch keine sicheren Beweise dafür vorlagen, dass die Betroffene die Taten begangen hat.
- Recht auf Anhörung und Verteidigung gemäß § 136 StPO: Diese Vorschrift garantiert dem Beschuldigten das Recht, sich zu verteidigen und Beweismittel vorzubringen. Die Betroffene nutzte ihr Verteidigungsrecht, um darzulegen, dass sie nicht die Fahrzeugführerin war und dass das Fahrzeug ausschließlich von A. F. genutzt wurde. Dieses Recht war entscheidend für ihren Freispruch.
Das vorliegende Urteil
AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 951 Js 26210/23 – Urteil vom 21.12.2023
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