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Bußgeldurteil – Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 119/19 – 122 Ss 48/19 – Beschluss vom 22.05.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 22. Januar 2018 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h eine Geldbuße in Höhe von 450 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 15. Januar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und nach § 25 Abs. 2a StVG bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft des Urteils sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 8. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.

a) Dass das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, gefährdet nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Die Begründung der insoweit erhobenen Verfahrensrüge entspricht nicht den Formerfordernissen von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift ohne Rückgriff auf die Akte erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen – ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt – zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 34/13 – juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 3 Ws (B) 3/19 – m.w.N.). In zulässiger Form ist die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags, bei der es sich in Fällen der Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in der Sache um eine Aufklärungsrüge handelt (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 28), dem folgend nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde neben dem Beweisantrag und dem ablehnenden Gerichtsbeschluss die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019, a.a.O.). Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2018 – (2) 161 Ss 141/18 (40/18) – m.w.N.).

Das Rügevorbringen des Betroffenen erfüllt diese Voraussetzungen nicht, nachdem diesem bereits der konkrete Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entnehmen ist. Ein konkretes Beweismittel wird insoweit nicht benannt. Ferner enthält die Rechtsbeschwerdebegründung keine Ausführungen dazu, welche konkreten Umstände das Amtsgericht zu der vom Betroffenen begehrten Beweiserhebung hätten drängen sollen sowie welches Ergebnis von einer solchen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Dergleichen ist auch nicht den getroffenen Urteilsfeststellungen zu entnehmen.

b) Die zugleich im Rechtsmittelvorbringen zu erblickende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) greift ebenfalls nicht durch.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 m.w.N.). Soll die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen – hier in der als rechtswidrig angegriffenen Ablehnung eines Beweisantrages – bestehen, bedarf es eines weiteren Vortrages dazu, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. An einem solchen Vorbringen fehlt es bereits.

Bei einer behaupteten Verletzung von Vorschriften über das Verfahren wäre ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör überdies nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und sich seine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschluss vom 20. November 2018 – 3 Ws (B) 294/18 – m.w.N.).

Eine solche Willkürentscheidung liegt nicht vor. Das Gericht hat den Beweisantrag hier nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt. Unter Beachtung von § 77 Abs. 3 OWiG hat es sich im Beschluss zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrages auf die Feststellung beschränkt, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die zugrunde liegenden Erwägungen hat das Gericht sodann in den Urteilsgründen dargelegt und umfassend gewürdigt.

2. Die auf die – zum Teil in die Verfahrensrüge gekleidete – allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die tatrichterlichen Feststellungen genügen den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.

aa) Soweit sich der Betroffene gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts wendet, vermag dieser Vortrag der Sachrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nach § 261 StPO entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. An gesetzliche Beweisregeln ist er nicht gebunden (BGH NJW 1993, 3081). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 – 3 Ws (B) 434/10 -, juris m.w.N.). Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 513/17 – juris m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.

(1) Die Beweiswürdigung trägt die Feststellungen zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem verwendeten Messverfahren mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC Typ XV um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 3 Ws (B) 7/17 – m.w.N.). Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht in seinen Feststellungen auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2019 – 3 Ws (B) 47/19 – juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist oder sonstige Fehlerquellen konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2019, a.a.O. m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Den Urteilsgründen ist das eingesetzte Messverfahren, die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit abzüglich des vorgenommenen Toleranzabzuges – hier: 109 km/h statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h – zweifelsfrei zu entnehmen. Das Gericht stützt seine diesbezügliche Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei auf die Angaben des Zeugen H.. Diese Feststellungen bilden angesichts der Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Verfahren eine ausreichende Grundlage für die Beweiswürdigung, zumal Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes oder an der sachgerechten Handhabung nicht begründet sind. Derartige Zweifel können aufgrund der Sachrüge auch nur dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Grundlagen hierfür in den Urteilsfeststellungen Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH NJW 1998, 321). Dies ist indessen nicht der Fall, weil das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt hat, dass die Messung unter Einhaltung der hierfür maßgeblichen Bedienungsanleitung durch den in der Handhabung des Messverfahrens geschulten Zeugen H. vorgenommen worden ist. Ferner hat das Gericht ausgeführt, dass das verwendete Messgerät gültig geeicht war. Soweit der Betroffene unter Berufung auf die Eichfrist von einem Jahr (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MessEV i.V.m. Ziffer 12.1 der Anlage 7 MessEV) Zweifel an der Gültigkeit der Eichung des Gerätes vorträgt, sind diese bereits deshalb unbegründet, da gemäß § 34 Abs. 2 MessEV Eichfristen, die – wie hier – mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres ablaufen, in dem die Eichfrist rechnerisch endet. Das Amtsgericht ist daher rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht war.

(2) In Bezug auf den Zeugen H. unternimmt die Rechtsbeschwerde den unzulässigen Versuch, die gerichtliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen, wenn sie rügt, der Zeuge sei nicht ausreichend für die Anwendung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes geschult gewesen und er habe nicht bestätigt, „dass es vor der Messung unstreitig eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80km/h“ gegeben habe. Hiermit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.

bb) Es begegnet überdies keinen Bedenken, dass das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehungsweise der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver deren Ausmaß ist. Es ist jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % – vorliegend beläuft sich diese auf 81,67 % – von Vorsatz auszugehen, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (std. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 3 Ws (B) 266/18 – juris m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, sodass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2018, a.a.O., juris m.w.N.). Vorliegend weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 450 Euro noch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

aa) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz von 200 Euro der hier einschlägigen Nr. 11.3.7 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert, hat diesen gemäß § 3 Abs. 4a BKatV aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise verdoppelt und ihn schließlich angesichts der berücksichtigungsfähigen Vorahndungen des Betroffenen angemessen auf 450 Euro erhöht.

Bei Verhängung einer Geldbuße, die – wie hier – über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro liegt, müssen die Urteilsgründe nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2016 – 3 Ws (B) 381/16 – m.w.N.). In Fällen, in denen das Tatgericht sich am Regelsatz nach dem BKat orientiert und diesen lediglich um einen geringfügigen Betrag erhöht, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 -, juris). Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene als selbstständiger Arzt über ein geregeltes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.000 bis 4.000 Euro verfügt. Vor dem Hintergrund der festgestellten Einkommensverhältnisse sind Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung nicht ersichtlich.

bb) Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Bestimmung von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG wegen fehlender ausreichender Leistungsfähigkeit der Betroffenen enthält das Urteil nicht.

cc) Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 49 km/h ausweislich der § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.7 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Von der Anordnung eines Fahrverbots kann nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV – insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots – eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019, a.a.O., juris m.w.N.). Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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