Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Rechtliche Bewertung von Messfotos: Bußgeldverfahren im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wie kann ich mich gegen ein Bußgeld aufgrund eines Messfotos wehren?
- Welche Anforderungen muss ein Messfoto erfüllen, um als Beweis zulässig zu sein?
- Was sind meine Rechte, wenn ich auf einem Messfoto nicht eindeutig zu erkennen bin?
- Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei der Identifizierung des Fahrers auf einem Messfoto?
- Welche Mängel in der Beweisführung können zur Aufhebung eines Bußgeldurteils führen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
- Gegen den Betroffenen wurde ursprünglich ein Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.
- Das Amtsgericht Oranienburg hatte die Geldbuße erhöht und auf ein Fahrverbot verzichtet.
- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg, weil die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lückenhaft war.
- Die Sachverständige hatte ein anthropologisches Vergleichsgutachten erstellt, das jedoch unzureichend dargestellt wurde.
- Es fehlten detaillierte Angaben zu den übereinstimmenden Merkmalen und deren Wahrscheinlichkeitsberechnung.
- Das Gericht konnte aufgrund der mangelhaften Darstellung die Schlüssigkeit und den Beweiswert des Gutachtens nicht prüfen.
- Für die Identifizierung des Fahrers anhand eines Messfotos sind detaillierte Beschreibungen und Bezugnahmen erforderlich, die im Urteil fehlten.
- Das Urteil wurde aufgehoben, weil die Beweisführung unzureichend war und das Foto nicht konkret genug in die Urteilsgründe einbezogen wurde.
- Die erneute Verhandlung soll die lückenhafte Beweisführung beheben und eine klare Identifizierung des Fahrers ermöglichen.
Rechtliche Bewertung von Messfotos: Bußgeldverfahren im Fokus
Bußgeldverfahren sind ein zentraler Bestandteil des deutschen Rechtssystems und beschäftigen sich mit Ordnungswidrigkeiten, die im öffentlichen Interesse verfolgt werden. Hierzu zählen nicht nur Verkehrsverstöße, sondern auch andere rechtliche Regelungen, die dafür sorgen, dass das Zusammenleben in der Gesellschaft reibungslos verläuft. In der Regel wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, wenn eine Person gegen geltende Vorschriften verstoßen hat, beispielsweise durch Geschwindigkeitsübertretungen oder Fahren unter Alkoholeinfluss.
Ein häufiges Instrument zur Beweisführung in solchen Verfahren ist die Verwendung von Messfotos. Diese Fotos werden oft bei Geschwindigkeitskontrollen von digitalen Radargeräten angefertigt und können dazu dienen, die Identität des Fahrzeugführers zu klären. Die entscheidende Frage, die sich dabei häufig stellt, ist, inwieweit diese Fotos als rechtlich zulässiger Beweis gelten, insbesondere wenn es um die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer bestimmten Person geht. Die rechtliche Betrachtung solcher Beweismittel hat weitreichende Konsequenzen für die Verfahren und deren Ergebnisse.
Im folgenden Beitrag wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der sich mit der rechtlichen Einordnung von Messfotos zur Täteridentifizierung befasst.
Überhöhte Geschwindigkeit und Zweifel an der Fahreridentifizierung?
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Der Fall vor Gericht
Beweis durch Messfoto: Oberlandesgericht Brandenburg prüft Identifizierung des Fahrers
Im Zuge eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Oberlandesgericht Brandenburg einen Beschluss gefasst, der die Anforderungen an die Identifizierung eines Fahrers anhand von Messfotos konkretisiert. Der Fall nahm seinen Anfang, als die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg gegen einen Betroffenen ein Bußgeld von 170 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängte. Grund dafür war eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.
Der Betroffene legte Einspruch ein, woraufhin das Amtsgericht Oranienburg in erster Instanz zu einer Geldbuße von 700 Euro verurteilte, jedoch von einem Fahrverbot absah. Das Amtsgericht stützte sich dabei auf ein anthropologisches Vergleichsgutachten, das anhand des Messfotos eine Identifizierung des Fahrers vornahm. Die Sachverständige, eine Diplom-Biologin, hatte 54 Merkmale des Fahrers auf dem Messfoto mit Aufnahmen des Betroffenen verglichen und 37 Übereinstimmungen festgestellt.
Rechtliche Überprüfung der Beweisführung
Das Oberlandesgericht Brandenburg befasste sich im Rahmen der Rechtsbeschwerde des Betroffenen eingehend mit der Frage, ob die Beweiswürdigung des Amtsgerichts den rechtlichen Anforderungen genügte. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Urteilsbegründung erhebliche Lücken aufwies. Insbesondere kritisierte das Oberlandesgericht, dass das Amtsgericht die Ausführungen der Sachverständigen nicht ausreichend im Urteil wiedergegeben hatte.
Das Oberlandesgericht betonte, dass bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten, im Gegensatz zu standardisierten Verfahren wie daktyloskopischen Gutachten oder Blutalkoholanalysen, eine detailliertere Darlegung erforderlich sei. Es reiche nicht aus, lediglich das Ergebnis des Gutachtens mitzuteilen. Vielmehr müsse das Gericht die übereinstimmenden metrischen und deskriptiven Körpermerkmale aufführen, auf die sich die Sachverständige stützte.
Anforderungen an die Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht Brandenburg legte dar, dass die Urteilsgründe Ausführungen zur Häufigkeit der übereinstimmenden Merkmale in der Bevölkerung enthalten müssen. Diese Angaben seien notwendig, um den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage der Sachverständigen beurteilen zu können. Das Gericht erkannte an, dass genaue Häufigkeitsangaben oft schwierig sind und Sachverständige auf Schätzungen angewiesen sein können.
Ein weiterer kritischer Punkt war die Verwertung des Messfotos. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Urteilsgründe so gefasst sein müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt zur Identifizierung einer Person geeignet ist. Hierzu hätte das Amtsgericht entweder konkret auf das in der Akte befindliche Foto Bezug nehmen oder eine ausführliche Beschreibung des Fotos inklusive Bildqualität und charakteristischer Merkmale der abgebildeten Person liefern müssen.
Konsequenzen des Beschlusses
Aufgrund der festgestellten Mängel in der Urteilsbegründung hob das Oberlandesgericht Brandenburg das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Dieser Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Beweiswürdigung und Urteilsbegründung in Fällen gestellt werden, in denen die Identifizierung eines Fahrers auf Messfotos beruht. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und detaillierten Dokumentation der Beweisführung, um eine rechtssichere Verurteilung zu gewährleisten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Identifizierung von Fahrern anhand von Messfotos. Bei anthropologischen Vergleichsgutachten reicht die bloße Mitteilung des Ergebnisses nicht aus. Vielmehr müssen die Urteilsgründe detailliert die übereinstimmenden Merkmale, deren Häufigkeit in der Bevölkerung und eine ausführliche Beschreibung des Fotos enthalten. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und transparenten Dokumentation der Beweisführung in solchen Fällen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie mit einem Bußgeldverfahren aufgrund eines Messfotos konfrontiert sind, stärkt dieses Urteil Ihre Rechte. Es bedeutet, dass Gerichte nun verpflichtet sind, die Identifizierung anhand von Messfotos sehr genau zu prüfen und detailliert zu begründen. Falls Sie der Meinung sind, nicht der Fahrer gewesen zu sein, können Sie eine ausführliche Darlegung der Identifizierungsmerkmale und deren Häufigkeit in der Bevölkerung verlangen. Sollte das Gericht diese nicht liefern, haben Sie gute Chancen, das Urteil erfolgreich anzufechten. Dies erhöht Ihre Möglichkeiten, sich gegen ein möglicherweise ungerechtfertigtes Bußgeld zu wehren.
FAQ – Häufige Fragen
Sie wurden geblitzt, ein Knöllchen bekommen oder müssen sich wegen einer Ordnungswidrigkeit verantworten? Beweisführung im Bußgeldverfahren ist komplex und kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Welche Rechte Sie haben, welche Beweise relevant sind und wie Sie Ihre Interessen am besten schützen können, erfahren Sie in unserer FAQ Rubrik.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wie kann ich mich gegen ein Bußgeld aufgrund eines Messfotos wehren?
- Welche Anforderungen muss ein Messfoto erfüllen, um als Beweis zulässig zu sein?
- Was sind meine Rechte, wenn ich auf einem Messfoto nicht eindeutig zu erkennen bin?
- Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei der Identifizierung des Fahrers auf einem Messfoto?
- Welche Mängel in der Beweisführung können zur Aufhebung eines Bußgeldurteils führen?
Wie kann ich mich gegen ein Bußgeld aufgrund eines Messfotos wehren?
Gegen ein Bußgeld aufgrund eines Messfotos können Sie sich durch Einlegung eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids wehren. Der Einspruch muss schriftlich bei der Bußgeldstelle erfolgen.
Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die Überprüfung der Beweiskraft des Messfotos. Ist der Fahrer darauf nicht eindeutig zu identifizieren, kann dies ein Grund für die Anfechtung sein. Entscheidend ist, dass das Foto den Fahrzeugführer zweifelsfrei erkennen lässt. Unschärfe, schlechte Lichtverhältnisse oder teilweise Verdeckung des Gesichts können die Beweiskraft mindern.
Sie haben das Recht, Einsicht in die Messunterlagen zu verlangen. Dazu gehören neben dem Messfoto auch die Rohmessdaten des Geräts. Die Behörde muss Ihnen auf Antrag alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen. Eine genaue Prüfung dieser Daten kann Messfehler oder Unregelmäßigkeiten aufdecken.
Weitere mögliche Einwände betreffen die ordnungsgemäße Durchführung der Messung. War das Messgerät geeicht und wurde es vorschriftsmäßig aufgestellt? Gab es Störfaktoren wie Witterungseinflüsse oder Reflexionen? Auch die Einhaltung der Toleranzwerte bei der Geschwindigkeitsmessung ist zu prüfen.
Lehnt die Bußgeldstelle den Einspruch ab, geht das Verfahren an das zuständige Amtsgericht. Dort können Sie Ihre Einwände in einer mündlichen Verhandlung vortragen. Das Gericht muss dann die Beweiskraft des Fotos und die Rechtmäßigkeit der Messung umfassend prüfen.
Bei komplexen Fällen oder hohen Bußgeldern kann die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht sinnvoll sein. Dieser kann die Erfolgsaussichten eines Einspruchs besser einschätzen und kennt weitere mögliche Verteidigungsstrategien.
Beachten Sie, dass bei einem erfolglosen Einspruch zusätzliche Kosten entstehen können. Wägen Sie daher sorgfältig ab, ob die Erfolgsaussichten die möglichen Risiken rechtfertigen.
Welche Anforderungen muss ein Messfoto erfüllen, um als Beweis zulässig zu sein?
Welche Anforderungen muss ein Messfoto erfüllen, um als Beweis zulässig zu sein?
Ein Messfoto muss bestimmte Kriterien erfüllen, um als Beweismittel in einem Bußgeldverfahren zulässig zu sein. Grundsätzlich muss das Foto eine eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs und des Fahrers ermöglichen. Das Nummernschild des Fahrzeugs muss klar erkennbar sein, um eine rechtssichere Zuordnung zu gewährleisten. Ist das Kennzeichen beispielsweise verschmutzt oder teilweise verdeckt, kann dies die Beweiskraft des Fotos beeinträchtigen.
Für die Identifizierung des Fahrers müssen die wesentlichen Gesichtszüge wie Augen, Nase und Mund deutlich zu erkennen sein. Ein Foto, auf dem das Gesicht durch eine Sonnenbrille, die Sonnenblende oder eine erhobene Hand verdeckt ist, genügt in der Regel nicht den Anforderungen. Die Qualität des Bildes muss ausreichend sein, um eine zweifelsfreie Zuordnung zu ermöglichen.
Das Messfoto muss zudem den technischen Vorgaben des verwendeten Messgeräts entsprechen. Dazu gehört die Einhaltung des korrekten Messbereichs und der vorgeschriebenen Messstrecke. Bei Geschwindigkeitsmessungen ist beispielsweise oft eine Mindestmessstrecke von 8 Metern erforderlich.
Die Unverfälschtheit des Fotos ist ein weiteres wichtiges Kriterium. Es darf keine Anzeichen für Manipulationen oder nachträgliche Bearbeitungen geben. Um dies zu gewährleisten, müssen die Behörden die Echtheit und Integrität der digitalen Aufnahmen sicherstellen, etwa durch kryptografische Verfahren oder eine lückenlose Dokumentation der Bildverarbeitung.
Ein entscheidender Aspekt ist auch die korrekte Kalibrierung und Wartung des Messgeräts. Regelmäßige Eichungen und Überprüfungen müssen nachgewiesen werden können, um die Zuverlässigkeit der Messung zu belegen. Fehlen diese Nachweise, kann die Verwertbarkeit des Fotos in Frage gestellt werden.
Die Dokumentation der Messumstände spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dazu gehören Angaben zu Ort und Zeit der Aufnahme, den Wetterbedingungen und der Position des Messgeräts. Diese Informationen müssen mit den Daten auf dem Foto übereinstimmen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderungen an Messfotos in der Rechtsprechung kontinuierlich weiterentwickelt werden. Gerichte prüfen im Einzelfall, ob ein Foto den aktuellen Standards entspricht und als Beweismittel geeignet ist. Bei Zweifeln an der Qualität oder Aussagekraft des Fotos kann ein Gericht weitere Beweise anfordern oder einen Sachverständigen hinzuziehen.
Trotz klarer technischer und rechtlicher Vorgaben bleibt die Bewertung eines Messfotos letztlich eine Frage der richterlichen Überzeugung. Das Gericht muss im Rahmen der freien Beweiswürdigung entscheiden, ob das Foto ausreicht, um den Tatvorwurf zweifelsfrei zu belegen. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, um eine faire und rechtssichere Entscheidung zu treffen.
Was sind meine Rechte, wenn ich auf einem Messfoto nicht eindeutig zu erkennen bin?
Wenn Sie auf einem Blitzerfoto nicht eindeutig zu erkennen sind, haben Sie als Betroffener mehrere Rechte und Handlungsmöglichkeiten:
Sie haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einzulegen. Begründen Sie den Einspruch damit, dass Sie auf dem Messfoto nicht eindeutig identifizierbar sind. Dies kann der Fall sein, wenn das Bild unscharf ist, Ihr Gesicht teilweise verdeckt wird oder wesentliche Merkmale nicht erkennbar sind.
Nach Einlegung des Einspruchs haben Sie das Recht auf Akteneinsicht. Dabei können Sie das Original des Messfotos einsehen, welches oft eine bessere Qualität aufweist als die dem Bußgeldbescheid beigefügte Kopie. Die Behörde muss Ihnen gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 Zugang zu allen relevanten Verfahrensunterlagen gewähren.
Sollte das Verfahren vor Gericht gehen, liegt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft. Das Gericht muss sich davon überzeugen, dass Sie zweifelsfrei als Fahrer identifiziert werden können. Besteht begründeter Zweifel an Ihrer Identifizierbarkeit, muss das Gericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ entscheiden.
Sie haben das Recht, die Erstellung eines anthropologisch-morphologischen Gutachtens zu beantragen. Ein Sachverständiger prüft dabei, ob eine eindeutige Zuordnung des Fotos zu Ihrer Person möglich ist. Die Kosten für ein solches Gutachten trägt zunächst die Staatskasse.
Wichtig: Auch wenn einzelne Merkmale wie der Haaransatz nicht erkennbar sind, kann eine Identifizierung unter Umständen dennoch möglich sein. Gerichte berücksichtigen oft mehrere Merkmale wie Gesichtsform, Augen-, Nasen- und Ohrenpartie in ihrer Gesamtheit.
Während des Einspruchsverfahrens ist die Vollstreckung des Bußgeldbescheids ausgesetzt. Sie müssen also vorerst weder die Geldbuße zahlen noch ein eventuell verhängtes Fahrverbot antreten.
Bei Zweifeln an der Beweiskraft des Fotos sollten Sie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs sorgfältig abwägen. Im Falle eines erfolglosen Einspruchs können zusätzliche Kosten auf Sie zukommen.
Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten bei der Identifizierung des Fahrers auf einem Messfoto?
Ein Sachverständigengutachten kann eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung des Fahrers auf einem Messfoto spielen, insbesondere wenn das Foto allein keine eindeutige Identifizierung zulässt. Der Sachverständige analysiert dabei detailliert die morphologischen Merkmale des abgebildeten Fahrers und vergleicht diese mit Referenzbildern des Beschuldigten.
Das Gutachten muss eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der fachlichen Begründung enthalten. Eine bloße Aufzählung übereinstimmender Merkmale reicht nicht aus. Der Sachverständige muss die Aussagekraft und Gewichtung der einzelnen Übereinstimmungen bei der Beurteilung der Identität darlegen.
Für die Beweiskraft des Gutachtens ist es wichtig, dass der Sachverständige seine Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Gesichtserkennung nachweist. Er sollte erläutern, welche wissenschaftlichen Methoden er angewandt hat und wie zuverlässig diese sind.
Das Gericht muss die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens prüfen. Ein Gutachten, das lediglich zu dem Schluss kommt, der Beschuldigte sei „höchstwahrscheinlich“ der abgebildete Fahrer, reicht für eine Verurteilung nicht aus. Es müssen weitere Indizien hinzukommen, wie etwa die Haltereigenschaft des Beschuldigten.
Bei der Bewertung des Gutachtens berücksichtigt das Gericht auch die Qualität des Messfotos. Sind wesentliche Gesichtspartien verdeckt oder ist das Bild unscharf, mindert dies die Beweiskraft. Der Sachverständige muss solche Einschränkungen in seinem Gutachten thematisieren und erläutern, inwieweit sie seine Analyse beeinflussen.
Ein fundiertes Sachverständigengutachten kann maßgeblich zur Überzeugungsbildung des Gerichts beitragen. Es ersetzt jedoch nicht die richterliche Würdigung aller Beweismittel. Das Gericht muss sich eine eigene Meinung bilden und darf sich nicht blind auf das Gutachten verlassen.
Wichtig ist auch, dass das Gericht in seinem Urteil die wesentlichen Punkte des Gutachtens wiedergibt und erläutert, warum es dem Gutachten folgt oder es ablehnt. Eine bloße Bezugnahme auf das Gutachten ohne eigene Ausführungen genügt nicht den Anforderungen an die Urteilsbegründung.
In der Praxis kann ein Sachverständigengutachten besonders relevant werden, wenn der Beschuldigte bestreitet, der Fahrer gewesen zu sein. Es dient dann als objektive Grundlage für die Beurteilung, ob die Person auf dem Messfoto tatsächlich mit dem Beschuldigten identisch ist.
Welche Mängel in der Beweisführung können zur Aufhebung eines Bußgeldurteils führen?
Gravierende Mängel in der Beweisführung können zur Aufhebung eines Bußgeldurteils führen. Eine lückenhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen wesentlichen Revisionsgrund dar.
Ein häufiger Mangel ist die unzureichende Identifizierung des Täters. Wird beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Identität des Fahrers allein aufgrund eines unscharfen oder schlecht erkennbaren Messfotos festgestellt, ohne weitere Beweismittel heranzuziehen, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen. Die bloße Ähnlichkeit einer Person auf einem Messfoto reicht für eine zweifelsfreie Identifizierung in der Regel nicht aus.
Fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation der Messung stellt einen weiteren relevanten Mangel dar. Fehlen etwa Angaben zur korrekten Eichung oder Kalibrierung des Messgeräts, zur genauen Positionierung oder zu den Umgebungsbedingungen, kann die Zuverlässigkeit der Messung in Zweifel gezogen werden.
Die unzureichende Berücksichtigung von Zeugenaussagen oder anderen entlastenden Beweismitteln kann ebenfalls zur Aufhebung führen. Das Gericht muss sich mit allen relevanten Beweisen auseinandersetzen und diese in seiner Urteilsbegründung würdigen. Werden wichtige Zeugenaussagen ignoriert oder falsch interpretiert, liegt ein Mangel in der Beweiswürdigung vor.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die fehlerhafte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo). Bestehen nach der Beweisaufnahme noch vernünftige Zweifel an der Schuld des Betroffenen, muss zu seinen Gunsten entschieden werden. Ignoriert das Gericht bestehende Zweifel oder legt es die Beweise einseitig zu Lasten des Betroffenen aus, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen.
Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung können ebenfalls Grund für eine Aufhebung sein. Dazu zählen etwa die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise oder die Ablehnung zulässiger Beweisanträge ohne ausreichende Begründung.
Die unzureichende Begründung des Urteils selbst stellt einen weiteren möglichen Mangel dar. Das Gericht muss seine Überzeugung von der Schuld des Betroffenen nachvollziehbar darlegen. Fehlt es an einer schlüssigen Beweiswürdigung oder enthält die Urteilsbegründung Widersprüche, kann dies zur Aufhebung führen.
Ein oft übersehener Aspekt ist die fehlerhafte Bewertung von Sachverständigengutachten. Werden komplexe technische Fragen, etwa zur Funktionsweise von Messgeräten, falsch interpretiert oder Gutachten ohne ausreichende Begründung verworfen, liegt ein Mangel in der Beweisführung vor.
Die Nichtbeachtung gesetzlicher Beweisregeln kann ebenfalls zur Aufhebung führen. So müssen etwa bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten spezifische Nachweise erbracht werden, deren Fehlen nicht durch andere Beweismittel kompensiert werden kann.
Schließlich kann auch die unzulässige Verwertung von Erkenntnissen aus anderen Verfahren einen Mangel darstellen. Werden etwa Informationen aus einem parallel laufenden Strafverfahren ohne rechtliche Grundlage im Bußgeldverfahren verwendet, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Bußgeldstelle: Eine Behörde, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Sie ist verantwortlich für die Bearbeitung von Anzeigen, die Erhebung von Bußgeldern und die Einleitung von Bußgeldverfahren.
- Bußgeldbescheid: Eine behördliche Entscheidung, mit der eine Person wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt wird. Er enthält Angaben zur Tat, zur Rechtsgrundlage und zur Höhe des Bußgeldes. Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
- Einspruch: Ein Rechtsmittel, mit dem sich eine Person gegen einen Bußgeldbescheid wehren kann. Der Einspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden und führt dazu, dass das zuständige Gericht den Fall überprüft.
- Amtsgericht: Das Gericht der ersten Instanz in Bußgeldverfahren. Es entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids und kann diesen bestätigen, ändern oder aufheben.
- Rechtsbeschwerde: Ein Rechtsmittel, das gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in Bußgeldverfahren eingelegt werden kann. Die Rechtsbeschwerde wird vom Oberlandesgericht geprüft und kann zur Aufhebung oder Änderung des Urteils führen.
- Urteilsgründe: Der schriftliche Teil eines Gerichtsurteils, in dem das Gericht seine Entscheidung begründet. Die Urteilsgründe müssen verständlich und nachvollziehbar sein und die wesentlichen Erwägungen des Gerichts darlegen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 261 StPO (Sachverständige): In Gerichtsverfahren können Sachverständige hinzugezogen werden, um ihr Fachwissen einzubringen. Im vorliegenden Fall wurde eine Diplom-Biologin als Sachverständige für anthropologische Vergleichsgutachten beauftragt, um anhand von Messfotos die Identität des Fahrers zu überprüfen.
- § 267 StPO (Beweis durch Augenschein): Beweismittel wie Lichtbilder (in diesem Fall Messfotos) können in Gerichtsverfahren verwendet werden, um den Sachverhalt aufzuklären. Das Oberlandesgericht Brandenburg betont jedoch, dass die bloße Vorlage eines Messfotos nicht ausreicht, um die Identität des Fahrers zweifelsfrei festzustellen.
- § 244 Abs. 3 StPO (Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme): Dieser Paragraph betont die Wichtigkeit, dass das Gericht selbst die Beweismittel unmittelbar wahrnimmt und auswertet. Im konkreten Fall bemängelt das Oberlandesgericht, dass das Amtsgericht die Ausführungen der Sachverständigen nicht ausreichend im Urteil wiedergegeben hat, wodurch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beeinträchtigt wurde.
- § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (Lichtbilder als Beweismittel): Lichtbilder, wie die in diesem Fall verwendeten Messfotos, sind als Beweismittel im Strafverfahren zulässig. Die Vorschrift regelt die Beweiserhebung durch Augenschein und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Auswertung solcher Beweismittel.
- § 46 OWiG (Ordnungswidrigkeiten): Dieser Paragraph regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, wie in diesem Fall die Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Oberlandesgericht Brandenburg hebt hervor, dass die Feststellung der Identität des Fahrers für die Verhängung eines Bußgeldes von entscheidender Bedeutung ist und die Beweiswürdigung in solchen Fällen besonders sorgfältig erfolgen muss.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 278/15 (149/15) – Beschluss vom 28.07.2015
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Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. März 2015 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgerichts Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 2. Juni 2014 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h (nach Toleranzabzug) ein Bußgeld in Höhe von 170,00 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Oranienburg mit Urteil vom 12. März 2015 auf eine Geldbuße von 700,00 Euro erkannt und von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 22. März 2014 mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …., die BAB …. in Fahrtrichtung H…, wobei er fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) überschritt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er mit näheren Ausführungen die allgemeine Sachrüge erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 15. Juni 2015 beantragt wie entschieden.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde hat auch mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
Die Urteilsgründe erweisen sich im Rahmen der Beweiswürdigung als lückenhaft.
Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2015 aus:
„Das Amtsgericht hat sich von der Täterschaft des Betroffenen nach eigener Prüfung auf Grund der glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Biologin …. überzeugt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer – wenn auch nur gedrängten – zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107).
Die Tatrichterin hat zu dem eingeholten Gutachten lediglich folgendes ausgeführt: „Diese hat ausgeführt, dass aus dem Messfoto 54 Merkmale des Fahrers ersichtlich sind, die sich zu einer Identifizierung eignen würden. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung Fotos von dem Betroffenen gefertigt und diese mit dem Messfoto verglichen. Im Ergebnis ihres Gutachtens kommt die sie zu der Schlussfolgerung, dass zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen 37 Übereinstimmungen bestehen. Es hätten sich keinerlei Widersprüche oder Zweifel ergeben: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien der Betroffene und der Fahrer auf dem Tatfoto dieselbe Person.“
Eine derartige, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235 f) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311, 314) handelt (vgl. BGHSt 39, 291, 297 ff.). Ein standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Tatbildern einer Dokumentationskamera im Straßenverkehr eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596), aber gerade nicht.
Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale die Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt hat (vgl. BGH NStZ 2000, 106 f; OLG Hamm StV 2010, 124 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116). Des Weiteren hätte es Ausführungen dazu bedurft, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie sie ermittelt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 106 f.; OLG Hamm StV 2010, 124 ff.; OLG Jena a. a. O.). Denn diesen Angaben kommt Bedeutung bei der Beurteilung des Beweiswertes der von der Sachverständigen getroffen Wahrscheinlichkeitsaussage zu (vgl. OLG Hamm StV 2010, 124 ff.; OLG Jena a. a. O). Dem steht nicht entgegen (vgl. dazu OLG Hamm DAR 2008, 399 ff.; OLG Oldenburg a. a. O.), dass zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen ein gleitender Übergang besteht, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (vgl. BGH NZV 2006, 160 f .) und das daher der Gutachter häufig auf Schätzungen aufgrund seiner Sachkenntnis angewiesen sein wird.
Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
Zudem beruht das Gutachten auf der Auswertung des in Augenschein genommenen Messfotos. Bei Identifikation des Fahrers durch ein Messfoto müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGHSt 41, 376 ff.). Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG konkret Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. OLG Brandenburg, NStZ-RR 1998, 240). Denn dem Rechtsbeschwerdegericht ist damit die Möglichkeit eröffnet, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob die Abbildung als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO kann sich unter Umständen bereits aus dem Inbegriff des Urteils ergeben, muss aber unzweifelhaft sein (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, S. 170; OLG Hamm, NZV 2000, S. 428).
Dass das Frontfoto zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht worden sind, lässt sich vorliegend aus der Darlegung der richterlichen Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht entnehmen. Sieht der Tatrichter – wie hier – von der Verweisung gemäß § 267 StPO ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise hier bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. BGHSt 41, S. 376 ff.; Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 5. Mai 2004 – 1 Ss 179 B/04 30. Juli 2008 – 1 Ss (OWi) 122 B/08 – und 8. August 2008 – 1 Ss (OWi) 146 B/08 -).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gleichfalls nicht gerecht.“
Der Senat pflichtet diesen Ausführungen bei, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.
Das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg war hiernach mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen.