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Bussgeldurteil –  Anforderungen an Ratenzahlungsanordnung

Ein Architekt aus Niedersachsen riskiert alles für sein Traumprojekt – ein Doppelhaus mit vier Wohneinheiten. Doch seine Pläne stehen im Widerspruch zum Bebauungsplan, und er beginnt die Bauarbeiten trotz behördlicher Warnungen. Nun drohen ihm hohe Geldstrafen wegen Missachtung des Baurechts und der Anordnungen der Behörden. Wird er sein Projekt retten können, oder muss er für seinen Alleingang teuer bezahlen?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Betroffene wurde wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Verstöße gegen das Baurecht verurteilt, was zu erheblichen Geldbußen führte.
  • Er hat versucht, eine Genehmigung für ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung zu erhalten und diese bereits begonnen, obwohl die Behörde ihm dies untersagt hatte.
  • Die Rechtslage war unklar, da der Betroffene und die Behörde unterschiedliche Auffassungen zu den Anforderungen an die Genehmigungsfreiheit hatten.
  • Das Gericht wies die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück und bestätigte die Geldbußen, nachdem es die Rahmenbedingungen für rechtmäßiges Bauen überprüfte.
  • Der Beschluss sah vor, dass die Geldbußen in Raten gezahlt werden können, was jedoch die Fälligkeit der Raten festlegte.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene sich in erheblichem Maße fahrlässig verhalten hatte, was die Höhe der Geldbußen begründete.
  • Die Entscheidung des Gerichts zeigt die Notwendigkeit auf, sich vor Baumaßnahmen umfassend über die rechtlichen Voraussetzungen zu informieren.
  • Es wurde klargestellt, dass auch Geldbußen in Raten gezahlt werden können, was in Fällen finanzieller Schwierigkeiten von Bedeutung ist.
  • Der Betroffene musste die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens selbst tragen, was weitere finanzielle Belastungen bedeutet.
  • Die Entscheidung hat Konsequenzen für zukünftige Bauten, insbesondere in Bezug auf die Klärung von Genehmigungen und die Einhaltung behördlicher Vorgaben.

Ratenzahlungsanordnung bei Bußgeldern: Voraussetzungen und Gerichtsurteile

Im deutschen Rechtssystem sind Bußgelder eine häufige Form der Sanktion bei Verstößen gegen Gesetze und Vorschriften. Häufig haben Betroffene die Möglichkeit, die Zahlung eines Bußgeldes in Raten zu leisten. Diese Ratenzahlungsanordnung dient dazu, den finanziellen Druck auf die Betroffenen zu mindern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer Verpflichtung nachzukommen, ohne in eine ausweglose finanzielle Situation zu geraten. Doch um eine solche Anordnung zu gewähren, müssen bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllt sein.

Die zentrale Frage hierbei ist, unter welchen Voraussetzungen eine Ratenzahlungsanordnung erlassen werden kann. Die Gerichte haben dafür klare Kriterien entwickelt, die sowohl die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen als auch die Art des Bußgeldes berücksichtigen. Eine sachgerechte Prüfung der individuellen Umstände ist notwendig, um sicherzustellen, dass das Recht auf eine angemessene Zahlungsweise nicht willkürlich verweigert wird. Ein Bußgeldbescheid muss daher nicht nur den festen Betrag, sondern auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung verbindlich regeln.

Im Folgenden wird ein prägnanter Fall vorgestellt, der die Anforderungen an eine Ratenzahlungsanordnung verdeutlicht und die gerichtlichen Überlegungen zusammenfasst.

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Der Fall vor Gericht


Der Fall des Architekten und das umstrittene Doppelhaus

Im niedersächsischen N. W. plante ein Architekt im Herbst 2011 den Bau eines Doppelhauses mit vier Wohneinheiten auf seinem Grundstück. Das Projekt hatte einen Umfang von 180.000 Euro, wobei die einzelnen Wohnungen nach Fertigstellung als Eigentumswohnungen verkauft werden sollten. Der Bebauungsplan für das betreffende Wohngebiet sah jedoch nur Doppelhäuser und Hausgruppen mit maximal zwei Wohneinheiten vor.

Streit um die Genehmigungsfreiheit des Bauvorhabens

Der Architekt zeigte sein Vorhaben dem zuständigen Landkreis H. an, der ihm mitteilte, dass die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreies Bauen nach § 69a NBauO nicht vorlägen. Es entbrannte ein Schriftwechsel zwischen dem Landkreis und dem Architekten über die Frage, ob das geplante Doppelhaus auf einem ungeteilten Grundstück errichtet werden könne. Der Landkreis vertrat die Auffassung, dies sei nicht möglich, während der Architekt sich auf eine Kommentierung zur Baunutzungsverordnung berief, die eine abweichende Rechtsauffassung vertrat.

Beginn der Bauarbeiten trotz behördlicher Warnung

Trotz mehrfacher Warnungen des Landkreises, dass der Baubeginn ohne Genehmigung ordnungswidrig sei, ließ der Architekt die Arbeiten vor dem 28. Oktober 2011 beginnen. An diesem Tag stellte der Landkreis bei einer Besichtigung fest, dass bereits die Fundamente des geplanten Hauses gelegt waren. Der Landkreis ordnete daraufhin mündlich die sofortige Stilllegung des Baus an und wiederholte diese Anordnung am 31. Oktober 2011 schriftlich. Dennoch wurden die Bauarbeiten bis zum 3. November 2011 fortgesetzt.

Gerichtliche Entscheidung und Bußgelder

Das Amtsgericht verurteilte den Architekten am 22. Januar 2015 wegen vorsätzlicher Ausführung von Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung zu einer Geldbuße von 10.000 Euro. Zusätzlich wurde er wegen fahrlässigen Verstoßes gegen eine baubehördliche Stilllegungsverfügung zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt. Das Gericht gestattete dem Betroffenen, die Geldbußen in jeweils 24 monatlichen Raten zu zahlen.

Rechtsmittel und Bestätigung des Urteils

Der Architekt legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein, die er mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge begründete. Das Oberlandesgericht Celle verwarf jedoch die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Es bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts, dass der Architekt gegen das öffentliche Baurecht verstoßen und eine nicht genehmigungsfreie Baumaßnahme ohne Baugenehmigung begonnen hatte. Auch der Verstoß gegen die Stilllegungsverfügungen wurde als rechtsfehlerfrei festgestellt.

Konsequenzen für den Architekten

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die vom Amtsgericht festgesetzten Geldbußen als nachvollziehbar begründet. Es ergänzte lediglich den Ausspruch über die Fälligkeit und Höhe der einzelnen Raten. Der Betroffene muss nun monatlich 500 Euro jeweils zum 10. eines Monats zahlen. Zusätzlich wurde er verpflichtet, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Trotz der Verurteilung konnte der Architekt später einen Antrag auf Genehmigung des geplanten Vorhabens stellen, dem entsprochen wurde.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Auslegung baurechtlicher Vorschriften und die Konsequenzen eigenmächtigen Handelns im Bauwesen. Selbst bei abweichenden Rechtsauffassungen müssen Bauherren behördliche Anordnungen respektieren und dürfen nicht ohne Genehmigung bauen. Der Fall zeigt zudem, dass Verstöße gegen das Baurecht und behördliche Verfügungen mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können, auch wenn das Vorhaben später genehmigt wird.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein hohes Bußgeld nicht sofort bezahlen können, bietet dieses Urteil Hoffnung. Es zeigt, dass Gerichte durchaus bereit sind, Ratenzahlungen zu gewähren, um finanzielle Härten zu vermeiden. In diesem Fall wurden monatliche Raten von 500 € über zwei Jahre festgelegt. Wichtig ist, dass Sie aktiv um eine Ratenzahlung bitten und Ihre finanzielle Situation darlegen. Beachten Sie aber, dass das Gericht genaue Zahlungstermine festlegen kann – hier den 10. jeden Monats. Halten Sie diese unbedingt ein, um weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine Ratenzahlung kann Ihnen helfen, das Bußgeld zu bewältigen und gleichzeitig Ihre alltäglichen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und fragen sich, ob eine Ratenzahlungsanordnung möglich ist? Oder Sie möchten wissen, welche Fristen und Bedingungen dafür gelten? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf Ihre Fragen rund um die Ratenzahlung von Bußgeldern.


Kann ich ein Bußgeld in Raten zahlen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein Bußgeld in Raten zu zahlen. Dies ist jedoch kein automatisches Recht, sondern bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Ratenzahlung stellt eine Ausnahme dar und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Um eine Ratenzahlung zu beantragen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Bußgeldstelle stellen, die das Bußgeld verhängt hat. In diesem Antrag sollten Sie Ihre finanzielle Situation detailliert darlegen und nachweisen, dass Sie nicht in der Lage sind, den gesamten Betrag auf einmal zu begleichen. Relevante Nachweise können Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder andere Belege über Ihre Einnahmen und Ausgaben sein.

Die Behörde prüft Ihren Antrag individuell und entscheidet, ob eine Ratenzahlung gewährt wird. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Höhe des Bußgeldes, Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die Gründe für Ihre Zahlungsschwierigkeiten. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob und in welcher Form sie einer Ratenzahlung zustimmt.

Wird Ihrem Antrag stattgegeben, legt die Behörde die Höhe der monatlichen Raten und die Laufzeit fest. Die Raten müssen angemessen sein und dürfen Sie nicht unangemessen belasten. Gleichzeitig muss die Ratenzahlung innerhalb eines vertretbaren Zeitraums abgeschlossen sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gewährung einer Ratenzahlung keine Reduzierung des Bußgeldes bedeutet. Der Gesamtbetrag bleibt unverändert, er wird lediglich über einen längeren Zeitraum verteilt. Zudem kann die Behörde die Ratenzahlungsvereinbarung widerrufen, wenn Sie mit den Zahlungen in Verzug geraten.

In manchen Fällen kann die Behörde auch eine Stundung des Bußgeldes in Betracht ziehen. Dies bedeutet, dass die Zahlung für einen bestimmten Zeitraum aufgeschoben wird. Eine Stundung kommt in der Regel nur bei vorübergehenden finanziellen Engpässen in Frage.

Sollten Sie trotz Ratenzahlung oder Stundung nicht in der Lage sein, das Bußgeld zu begleichen, droht als letzte Konsequenz die Erzwingungshaft. Diese dient dazu, den Betroffenen zur Zahlung zu bewegen, nicht jedoch, das Bußgeld zu ersetzen.

Es empfiehlt sich, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit der Bußgeldstelle Kontakt aufzunehmen und offen über Ihre finanzielle Situation zu sprechen. Dies kann dazu beitragen, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden und mögliche negative Konsequenzen zu vermeiden.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Ratenzahlung zu beantragen?

Um eine Ratenzahlung für ein Bußgeld zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich muss der Betroffene nachweisen, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, den gesamten Betrag auf einmal zu zahlen. Dies erfordert eine detaillierte Darlegung der finanziellen Situation.

Der Antragsteller muss eine genaue Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Dazu gehören Nachweise über das monatliche Einkommen, wie Gehaltsabrechnungen oder Rentenbescheide, sowie Belege für regelmäßige Ausgaben wie Miete, Versicherungen und Lebenshaltungskosten. Auch Informationen über vorhandenes Vermögen, wie Sparguthaben oder Immobilienbesitz, sind relevant.

Wichtig ist zudem der Nachweis, dass bereits ernsthafte Bemühungen unternommen wurden, das Bußgeld zu begleichen. Dies kann durch Belege über teilweise Zahlungen oder durch Korrespondenz mit der Behörde dokumentiert werden, in der um Zahlungsaufschub oder alternative Lösungen gebeten wurde.

Die Behörde prüft bei der Entscheidung über eine Ratenzahlung, ob die angebotenen Raten angemessen sind und in einem realistischen Zeitrahmen zur vollständigen Tilgung des Bußgeldes führen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Zahlungsfrist in der Regel nicht unverhältnismäßig lang gestreckt werden soll.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller willens und in der Lage ist, die vereinbarten Raten pünktlich zu zahlen. Dies kann durch eine Selbstverpflichtungserklärung oder durch den Nachweis eines ausreichenden regelmäßigen Einkommens erfolgen.

In manchen Fällen kann die Behörde auch zusätzliche Sicherheiten verlangen, insbesondere wenn es sich um höhere Bußgeldsummen handelt. Dies könnte beispielsweise eine Bürgschaft oder die Verpfändung von Vermögenswerten umfassen.

Es ist zu beachten, dass die Gewährung einer Ratenzahlung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Sie wird die individuelle Situation des Antragstellers prüfen und abwägen, ob eine Ratenzahlung gerechtfertigt und zweckmäßig ist. Dabei spielen auch Faktoren wie die Art und Schwere des Verstoßes eine Rolle.

Bei der Beantragung einer Ratenzahlung ist es ratsam, proaktiv und transparent vorzugehen. Je detaillierter und nachvollziehbarer die finanzielle Situation dargelegt wird, desto höher sind die Chancen auf eine positive Entscheidung. Gleichzeitig sollte der Antragsteller einen realistischen Vorschlag für die Höhe und Dauer der Ratenzahlung unterbreiten, der seine tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten widerspiegelt.

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Wie stelle ich einen Antrag auf Ratenzahlung für ein Bußgeld?

Ein Antrag auf Ratenzahlung für ein Bußgeld kann gestellt werden, wenn die sofortige vollständige Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Der Antrag ist schriftlich an die Bußgeldstelle zu richten, die das Bußgeld verhängt hat. Diese Behörde ist in der Regel auf dem Bußgeldbescheid vermerkt.

Im Antrag sollten die Gründe für die finanzielle Notlage ausführlich dargelegt werden. Dazu gehören Angaben zur aktuellen finanziellen Situation, wie monatliches Einkommen, laufende Ausgaben und eventuelle Schulden. Es ist wichtig, die Notwendigkeit der Ratenzahlung nachvollziehbar zu begründen.

Dem Antrag sind Nachweise über die finanzielle Situation beizufügen. Dies können Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Mietverträge oder andere relevante Dokumente sein, die die angegebenen finanziellen Umstände belegen.

Es empfiehlt sich, im Antrag einen konkreten Vorschlag für die Ratenhöhe und die Laufzeit der Ratenzahlung zu machen. Dieser sollte realistisch und den eigenen finanziellen Möglichkeiten angemessen sein.

Die Behörde prüft den Antrag und entscheidet über die Gewährung der Ratenzahlung. Sie kann dabei die vorgeschlagenen Raten akzeptieren oder andere Zahlungsmodalitäten festlegen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.

Bei der Festlegung der Raten berücksichtigt die Behörde die individuelle finanzielle Situation des Antragstellers. Die Raten müssen einerseits für den Betroffenen tragbar sein, andererseits aber auch in einem angemessenen Zeitraum zur vollständigen Tilgung des Bußgeldes führen.

Es ist zu beachten, dass die Gewährung einer Ratenzahlung in der Regel mit zusätzlichen Gebühren verbunden sein kann. Diese dienen zur Deckung des Verwaltungsaufwands und können die Gesamtsumme erhöhen.

Wird dem Antrag stattgegeben, ist es wichtig, die vereinbarten Raten pünktlich zu zahlen. Bei Zahlungsverzug kann die Behörde die Ratenzahlungsvereinbarung aufheben und die sofortige Zahlung des gesamten ausstehenden Betrags fordern.

In besonderen Härtefällen kann neben der Ratenzahlung auch eine Reduzierung des Bußgeldes beantragt werden. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht und erfordert eine besonders schwerwiegende finanzielle Notlage.

Der gesamte Prozess der Beantragung und Bewilligung einer Ratenzahlung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist daher ratsam, den Antrag möglichst frühzeitig nach Erhalt des Bußgeldbescheids zu stellen.

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Was passiert, wenn mein Antrag auf Ratenzahlung abgelehnt wird?

Bei Ablehnung eines Antrags auf Ratenzahlung bleiben dem Schuldner verschiedene Handlungsoptionen. Zunächst ist es ratsam, die Gründe für die Ablehnung genau zu prüfen. Häufig liegt eine Ablehnung an unzureichenden oder unklaren Angaben zur finanziellen Situation. In diesem Fall kann eine erneute Antragstellung mit detaillierteren Informationen und Nachweisen über Einkommen, Ausgaben und Vermögensverhältnisse sinnvoll sein.

Besteht der Gläubiger weiterhin auf einer sofortigen Gesamtzahlung, kann der Schuldner Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Hierbei ist die vorgegebene Frist zwingend einzuhalten. Im Widerspruchsverfahren sollten alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden, die die finanzielle Notlage belegen. Es empfiehlt sich, detailliert darzulegen, warum eine Ratenzahlung die einzige Möglichkeit zur Begleichung der Schuld darstellt.

Alternativ zur Ratenzahlung können Betroffene auch eine Stundung der Forderung beantragen. Bei einer Stundung wird die Fälligkeit der Zahlung zeitlich nach hinten verschoben. Dies kann eine Option sein, wenn absehbar ist, dass sich die finanzielle Situation in naher Zukunft verbessern wird.

In besonders schwierigen finanziellen Lagen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Forderung zu stellen. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht und erfordert den Nachweis einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit.

Wichtig zu beachten ist, dass die Ablehnung eines Ratenzahlungsantrags nicht automatisch zu einer Zwangsvollstreckung führt. Der Gläubiger muss hierfür weitere rechtliche Schritte einleiten. Dennoch sollten Schuldner proaktiv handeln, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden.

Bei Bußgeldern im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten gelten besondere Regeln. Gerichte müssen bei der Entscheidung über Ratenzahlungen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Eine pauschale Ablehnung ohne individuelle Prüfung ist nicht zulässig.

In jedem Fall ist es ratsam, den Dialog mit dem Gläubiger aufrechtzuerhalten und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Oft sind Gläubiger bereit, alternative Zahlungsvereinbarungen zu treffen, wenn der Schuldner Kooperationsbereitschaft zeigt und seine finanzielle Lage transparent darlegt.

Sollten alle Versuche scheitern, eine einvernehmliche Lösung zu finden, und droht eine Zwangsvollstreckung, können Betroffene die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen. Diese bieten kostenlose Unterstützung und können bei der Entwicklung von Lösungsstrategien helfen.

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Kann ich eine Zwangsvollstreckung verhindern, wenn ich das Bußgeld nicht sofort zahlen kann?

Bei Zahlungsschwierigkeiten bezüglich eines Bußgeldes bestehen Möglichkeiten, eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Die zuständige Behörde ist in der Regel bereit, auf die finanzielle Situation des Betroffenen einzugehen, sofern dieser aktiv wird und seine Lage darlegt.

Ein wichtiger erster Schritt ist die unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Bußgeldstelle. Hierbei sollte die persönliche finanzielle Situation offen und nachvollziehbar dargelegt werden. Die Behörde kann dann verschiedene Optionen anbieten, um die Zahlung zu erleichtern und eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

Eine häufig gewährte Möglichkeit ist die Ratenzahlung. Dabei wird das Bußgeld in mehrere, kleinere Beträge aufgeteilt, die über einen längeren Zeitraum gezahlt werden können. Die Höhe der Raten und die Laufzeit werden individuell festgelegt und sollten der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen entsprechen. Es ist wichtig, dass die vereinbarten Raten pünktlich gezahlt werden, um die Zahlungsvereinbarung aufrechtzuerhalten.

In besonderen Härtefällen kann auch ein Zahlungsaufschub gewährt werden. Dies bedeutet, dass die Fälligkeit des Bußgeldes um einen bestimmten Zeitraum verschoben wird. Diese Option kommt insbesondere in Betracht, wenn absehbar ist, dass sich die finanzielle Situation in naher Zukunft verbessern wird, beispielsweise durch eine in Aussicht stehende neue Arbeitsstelle.

In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, das Bußgeld durch gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Diese Option ist besonders für Personen interessant, die aufgrund ihrer finanziellen Situation auch eine Ratenzahlung nicht leisten können. Die genauen Modalitäten, wie viele Stunden gemeinnütziger Arbeit einem bestimmten Bußgeldbetrag entsprechen, werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

Es ist zu beachten, dass die Behörde für die Gewährung von Zahlungserleichterungen in der Regel Nachweise über die finanzielle Situation verlangt. Dies können Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder andere Belege sein, die die angegebene Zahlungsunfähigkeit belegen.

Wichtig ist, dass alle Vereinbarungen mit der Behörde schriftlich festgehalten werden. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert spätere Missverständnisse. Zudem sollten vereinbarte Zahlungstermine oder Fristen unbedingt eingehalten werden, da sonst die Gefahr besteht, dass die Zahlungserleichterung widerrufen wird und doch eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.

Sollte trotz aller Bemühungen eine Einigung mit der Behörde nicht möglich sein, kann als letztes Mittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Ein Gericht überprüft dann, ob die Ablehnung von Zahlungserleichterungen durch die Behörde rechtmäßig war. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass ein solches Verfahren mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Bebauungsplan: Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Plan der Gemeinde, der genau festlegt, wie ein bestimmtes Gebiet bebaut werden darf. Er enthält Vorschriften über die Art und Nutzung von Gebäuden, die zulässige Größe und Höhe, die Gestaltung und vieles mehr. Wer bauen möchte, muss sich an diese Vorschriften halten.
  • Genehmigungsfreies Bauen: Normalerweise benötigt man für Bauvorhaben eine Baugenehmigung von der zuständigen Behörde. In bestimmten Fällen kann jedoch von dieser Pflicht abgesehen werden, wenn das Vorhaben bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dies wird als genehmigungsfreies Bauen bezeichnet. Die genauen Voraussetzungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt.
  • Baugenehmigung: Eine Baugenehmigung ist die offizielle Erlaubnis der Baubehörde, ein bestimmtes Bauvorhaben durchzuführen. Sie wird nach Prüfung der Baupläne und Unterlagen erteilt und stellt sicher, dass das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ohne Baugenehmigung darf nicht gebaut werden.
  • Stilllegungsverfügung: Eine Stilllegungsverfügung ist eine behördliche Anordnung, mit der laufende Bauarbeiten sofort eingestellt werden müssen. Sie wird erlassen, wenn das Bauvorhaben gegen baurechtliche Vorschriften verstößt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Wer gegen eine Stilllegungsverfügung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.
  • Geldbuße: Eine Geldbuße ist eine finanzielle Sanktion, die bei Verstößen gegen Gesetze oder Vorschriften verhängt wird. Sie dient dazu, den Täter zu bestrafen und von weiteren Verstößen abzuhalten. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
  • Ratenzahlungsanordnung: Eine Ratenzahlungsanordnung ist eine gerichtliche Entscheidung, die es dem Betroffenen ermöglicht, eine Geldbuße in monatlichen Raten zu zahlen, anstatt den gesamten Betrag auf einmal aufbringen zu müssen. Sie dient dazu, finanzielle Härten zu vermeiden und dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 69a NBauO (Niedersächsische Bauordnung): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für genehmigungsfreies Bauen in Niedersachsen. Sie legt fest, dass bestimmte Bauvorhaben, wie Wohngebäude geringer Höhe in allgemeinen Wohngebieten, keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall war strittig, ob das geplante Doppelhaus den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprach, da es mehr Wohneinheiten vorsah als zulässig.
  • § 22 BauNVO (Baunutzungsverordnung): Diese Vorschrift definiert die verschiedenen Arten von Baugebieten, wie beispielsweise allgemeine Wohngebiete, und legt fest, welche Nutzungen in diesen Gebieten zulässig sind. Im vorliegenden Fall war relevant, ob die Errichtung eines Doppelhauses mit vier Wohneinheiten in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, da der Bebauungsplan nur Doppelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten vorsah.
  • § 14 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph definiert den Begriff der Ordnungswidrigkeit und legt fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften drohen. Im vorliegenden Fall hat der Architekt ordnungswidrig gehandelt, indem er ohne Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen und gegen die Stilllegungsverfügung verstoßen hat.
  • § 42 StGB (Strafgesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der Ratenzahlung bei Geldstrafen. Er besagt, dass das Gericht dem Verurteilten die Zahlung in monatlichen Raten gestatten kann, wenn dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dem Architekten gestattet, die Geldbußen in Raten zu zahlen.
  • § 79 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz): Dieser Paragraph regelt das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist und welche Gründe geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall hat der Architekt Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt, die jedoch vom Oberlandesgericht als unbegründet verworfen wurde.

Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi) 140/15 – Beschluss vom 13.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG), dass die festgesetzten Raten monatlich in Höhe von 500 € jeweils zum 10. eines Monats zu zahlen sind.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 22.01.2015 wegen vorsätzlicher Ausführung von Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung zu einer Geldbuße von 10.000 € und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen eine baubehördliche Stilllegungsverfügung zu einer Geldbuße von 2.000 €. Es gestattete ihm, die Geldbußen jeweils in 24 monatlichen Raten, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen.

Der Betroffene ist von Beruf Architekt und plante im Herbst 2011 als Eigentümer eines Grundstückes in N. W. dort die Errichtung eines Doppelhauses mit jeweils zwei Wohneinheiten. Die Kosten dafür beliefen sich auf 180.000 €. Nach Bauabschluss sollten die einzelnen Wohnungen als Wohnungseigentum verkauft werden, wobei die zugrunde liegenden Kaufverträge zum Zeitpunkt des Baubeginns bereits abgeschlossen waren. Der Bebauungsplan sah für dieses Wohngebiet nur Doppelhäuser und Hausgruppen mit maximal zwei Wohneinheiten vor.

Der Betroffene zeigte das Bauvorhaben dem Landkreis H. an, der ihm am 10.10.2011 mitteilte, dass die Voraussetzungen für ein genehmigungsfreien Bauen nach § 69a NBauO (in der zu dieser Zeit geltenden Fassung) nicht vorlägen. Danach bedurfte es keiner Baugenehmigung für Wohngebäude geringer Höhe in allgemeinen Wohngebieten, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprachen und die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hatte, dass die Erschließung bereits gesichert war.

Über die Frage des genehmigungsfreien Bauens kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Landkreis und dem Betroffenen, weil der Landkreis meinte, ein solches Bauvorhaben könne nach dem Bebauungsplan nicht auf einem ungeteilten Grundstück errichtet werden, der Betroffene hingegen die Auffassung vertrat, die bauplanungsrechtliche Festsetzung eines Doppelhauses erfordere es nicht zwingend, dass es auf zwei Grundstücken errichtet werde. Er berief sich dazu auf eine Kommentierung zu § 22 der Baunutzungsverordnung, aus der sich eine unterschiedliche Rechtsauffassung zu dieser Frage in der oberverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ergab. Unter Berufung auf die Mindermeinung kündigte der Betroffene dem Landkreis an, er werde nun am 24.10.2011 mit den Bauarbeiten beginnen. Die Bauaufsichtsbehörde trat dem in einer E-Mail entgegen und drohte für den Fall des Baubeginns die Verhängung eines Bußgeldes an. Nachdem der Betroffene bei seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung verblieb, wies ihn der Landkreis unter dem 20.10.2011 nochmals darauf hin, dass eine Realteilung des Grundstückes vor Errichtung eines Doppelhaues erforderlich und der beabsichtigte Baubeginn deshalb ordnungswidrig sei.

Gleichwohl veranlasste der Betroffene den Beginn der Bauarbeiten jedenfalls vor dem 28.10.2011. An diesem Tag waren bereits die Fundamente des geplanten Hauses gelegt, wie der Landkreis anlässlich einer Besichtigung des Grundstückes feststellte.

Am selben Tag ordnete der Landkreis mündlich die sofortige Stilllegung des Baues an und wiederholte die Stilllegungsverfügung am 31.10.2011 schriftlich. Darin wurde dem Betroffenen der Weiterbau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, und er wurde – wie im Übrigen auch schon bei der mündlichen Anordnung am 28.10.2011 – darauf hingewiesen, dass er sich ordnungswidrig verhalte, wenn er der Verfügung zuwiderhandele. Gleichwohl wurden die Bauarbeiten bis zum 03.11.2011 fortgesetzt.

Später stellte der Betroffene einen Antrag auf Genehmigung des geplanten Vorhabens, dem entsprochen wurde.

Zur Höhe der festgesetzten Rechtsfolgen führte das Amtsgericht aus, dass das Gesetz ein Bußgeld bis zu 500.000 € für den Baubeginn ohne Baugenehmigung vorsehe und die Bauarbeiten durch die Errichtung der Fundamente schon in einem wesentlichen Teil fortgeschritten gewesen seien. Ein Bußgeld von 10.000 € sei deshalb angemessen. Für die Tat des fahrlässigen Verstoßes gegen eine baubehördliche Stilllegungsverfügung ist das Gericht von einem Bußgeldrahmen bis zu 25.000 € ausgegangen und hat dafür eine Geldbuße von 2.000 € für schuldangemessen erachtet. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Betroffene mit einer erheblichen Sorglosigkeit bis an die Grenze der bewussten Fahrlässigkeit gehandelt habe. Andererseits habe der Verstoß nur einen sehr kurzen Zeitraum angedauert.

Zur Vermeidung von Härten hat das Gericht schließlich eine Ratenzahlung über 24 Monate festgesetzt, ohne allerdings die jeweiligen Fälligkeitstermine zu bestimmen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Soweit der Betroffene eine Aufklärungsrüge mit der Behauptung erhebt, der Landkreis habe früher in vergleichbaren Fällen bereits ein genehmigungsfreies Bauen erlaubt und dies hätte das Amtsgericht aufklären müssen, teilt er weder diese Fälle mit noch den Inhalt der dortigen Bebauungspläne. Auch verhält er sich nicht zu der Frage, ob der Betroffene diese Fälle kannte und sich darauf berufen hatte oder aus welchen Gründen sich das Gericht sonst hätte gedrängt sehen sollen, dieser Behauptung nachzugehen (zur Zulässigkeit der Aufklärungsrüge vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 244 Rdnr. 80 ff.).

Die Sachrüge ist unbegründet. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene gegen das öffentliche Baurecht verstoßen und eine nicht genehmigungsfreie Baumaßnahme ohne Baugenehmigung begonnen hat. Es hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene den beiden Stilllegungsverfügungen des Landkreises trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht sofort, sondern erst einige Tage später  nachgekommen ist.

Damit hat er sich in zwei Fällen ordnungswidrig verhalten; die Höhe der dafür festgesetzten Geldbußen hat das Amtsgericht nachvollziehbar begründet. Lediglich der Ausspruch über die Fälligkeit und die Höhe der einzelnen Raten (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 42 Rn. 9) war zu ergänzen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 79 Abs. 3 OWiG, 473 StPO.


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