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Bußgeldrechtliche Ahndung unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 494/16 – Beschluss vom 09.08.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Geschäftsführer und die nach § 30 OWiG Nebenbeteiligte, eine Gesellschaft nach polnischem Recht, im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG von dem jeweils gegen sie mit Bußgeldbescheiden vom 01.09.2014 erhobenen und mit Geldbußen in Höhe von 2.000 Euro (Betroffener) und in Höhe von 20.000 Euro (Nebenbeteiligte) geahndeten Tatvorwurf der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aufgrund vorliegender Entsendebescheinigungen „A 1″ die Bestimmungen der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG nicht einschlägig seien. Die sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Bindungswirkung dieser Bescheinigungen bestätige das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum der Entsendung mit dem Verleiher. Nachdem der sozialrechtliche Arbeitgeberbegriff identisch mit dem strafrechtlichen sei, könne kein Arbeitsverhältnis zwischen den Entleihern und den entsendeten Arbeitnehmern entgegen der Bindungswirkung der A 1-Bescheinigung begründet werden. Vielmehr sei dadurch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher für die inländischen Gerichte bindend festgestellt worden. Mit ihrer gegen den freisprechenden Beschluss eingelegten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG und hinsichtlich der Nebenbeteiligten nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 444 Abs. 2 Satz 2, 437 Abs. 1 bis 3 StPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht – entgegen der von der Verteidigung geäußerten Ansicht – nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschlussverfahren nicht widersprochen und für diesen Fall auf Gründe verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Begründung einer Entscheidung stellt keinen – ohnehin im Vorfeld nicht zulässigen – Verzicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.08.1997 – 4 StR 240/97 = BGHSt 43, 195 = StV 1997, 583 = StraFo 1997, 312 = NJW 1998, 86 = wistra 1997, 341 = NStZ 1998, 31= JR 1998, 245; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 302 Rn. 14) auf das statthafte Rechtsmittel dar.

III.

Der Freispruch kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Gründe der angefochtenen Entscheidung den inhaltlichen Anforderungen, die an ein freisprechendes Erkenntnis zu stellen sind, nicht genügen.

1. Erfolgt der Freispruch – wie hier – aus rechtlichen Gründen, ist es unabdingbar, dass in den Gründen des freisprechenden Erkenntnisses gemäß § 72 Abs. 5 Satz 1 OWiG die vom Tatgericht für erwiesen erachteten Tatsachen in geschlossener Form bezeichnet werden, weil dem Rechtsbeschwerdegericht anderenfalls eine auf den konkreten Tatvorwurf zugeschnittene und von diesem abhängige Nachprüfung der den Freispruch tragenden Begründung auf etwaige rechtsfehlerhafte Erwägungen hin von vornherein verwehrt ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.08.1997 – 5 StR 210/97 = NStZ-RR 1997, 374 = StraFo 1997, 302; Meyer-Goßner/Schmitt § 267 Rn. 34; KK/Kuckein StPO 7. Aufl. § 267 Rn. 42, jeweils m.w.N.).

2. Diesen Mindestanforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Es fehlt an konkreten Feststellungen zum Tatgeschehen, insbesondere bleibt gänzlich unklar, ob die für die Beurteilung des Vorwurfs relevante Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen die Einschätzung eines bußgeldbewehrten Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässt oder nicht. Die unterbliebene Darstellung kann auch nicht durch die vom Amtsgericht ausgesprochene Bezugnahme auf die Bußgeldbescheide ersetzt werden. Denn zum einen hat die Bezugnahme zur Folge, dass die Entscheidung aus sich heraus nicht mehr verständlich ist. Zum anderen wird in den Bußgeldbescheiden nur der Sachverhalt, der den Betroffenen zur Last gelegt wird, wiedergegeben. Entscheidend für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist aber – wie bereits erwähnt – das Tatgeschehen, das der Tatrichter für erwiesen erachtet hat.

3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist dieser Begründungsmangel nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Staatsanwaltschaft im Vorfeld auf eine Begründung verzichtet hatte. Dies lässt sich ohne weiteres der Bestimmung des § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG entnehmen, der gerade eine Begründungspflicht für den Fall der Anfechtung der getroffenen Entscheidung trotz vorhergehenden Verzichts auf die Begründung durch die Beteiligten normiert.

4. Das Begründungsdefizit wäre allenfalls dann unbeachtlich, wenn – wie dies das Amtsgericht annimmt – die Entsendebescheinigung dazu geführt hätte, dass die Tatbestandsverwirklichung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG aus rechtlichen Gründen entfiele. In diesem Fall wäre die Feststellung zusätzlicher Fakten für die Beurteilung der Vorwürfe überflüssig. Eine derartige Konstellation liegt jedoch nicht vor. Vielmehr sind auch die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses für sich genommen rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht hat aus der erteilten A-1 Bescheinigung rechtsirrig den Schluss gezogen, dass aufgrund der von der Bescheinigung ausgehenden Bindungswirkung die nationalen Gerichte daran gehindert seien, eine Verurteilung wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG auszusprechen. Damit hat es der Entsendebescheinigung eine Reichweite beigemessen, die ihr von vornherein nicht zukommt.

a) Im Ansatz noch zutreffend hat das Amtsgericht allerdings darauf abgestellt, dass so genannten Entsendebescheinigungen absolute Bindungswirkung für alle Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten zukommt. Dies entspricht nicht nur der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zu der nach dem Vorgängerregelungswerk, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, erteilten E-101 Bescheinigung (vgl. EuGH [4. Kammer], Urteil vom 26.01.2006 – C-2/05 [bei juris] = Slg. 2006, I-1079-1096), sondern ist mittlerweile auch positiv-rechtlich in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 normiert. Dies bedeutet, dass die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung keiner Überprüfung durch andere Mitgliedstaaten unterliegt, wobei die Bindungswirkung sich zusätzlich auf Tatsachen, auf deren Grundlage die Bescheinigung ausgestellt wurde, erstreckt (EuGH a.a.O.).

b) Allerdings verkennt das Amtsgericht, dass die Bindungswirkung einer entsprechenden Bescheinigung nicht weitergehen kann, als der Inhalt der Bescheinigung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen reichen. Diese Einschränkung, die sich ohnehin gleichsam von selbst versteht, lässt sich im Übrigen unschwer der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 entnehmen. Hiernach wird explizit die Bindungswirkung in Bezug zu den „Zwecken der Grundverordnung“, d.h. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), und der „Durchführungsverordnung“, d.h. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b)) gesetzt.

aa) Die Entsendebescheinigung verfolgt den Zweck, die Träger der Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet Arbeitnehmer von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber entsandt werden, von der Verpflichtung und der Berechtigung zu entheben, die Frage nach dem anwendbaren Recht der „sozialen Sicherheit“ zu beantworten. Ausgangspunkt ist der Umstand, dass nach dem Grundsatz des Art. 11 Abs. 3 lit. a) der VO (EG) Nr. 883/2004 bei Entsendung von Arbeitnehmern in andere Mitgliedstaaten das Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats Anwendung findet, in dem diese ihre tatsächliche Beschäftigung ausüben. Von diesem Grundsatz normieren die Art. 12 und 13 der Verordnung zum Zwecke der Förderung der Dienstleistungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl. hierzu EuGH a.a.O.; Wilde NZS 2016, 48 ff.) Ausnahmen. Unter anderem regelt Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004, dass abweichend von der zitierten Grundsatzregelung bei kurzfristigen Entsendungen unter den dort im Einzelnen genannten Prämissen das Recht des Entsendestaates Anwendung findet. Als Nachweis, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Entsendeunternehmer seine Betriebsstätte hat, dient die Entsendebescheinigung (EuGH a.a.O.).

bb) Die Frage nach dem Bedeutungsgehalt des Begriffs der „sozialen Sicherheit“, die sich damit nur noch stellt, nachdem der generelle Zweck der Entsendebescheinigung geklärt ist, lässt sich ebenfalls klar mit den einschlägigen Bestimmungen beantworten. In Art. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004, der den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt, sind die „Zweige der sozialen Sicherheit“ enumerativ aufgezählt. Die dort genannten Konstellationen erfassen ausschließlich Materien, die ohne weiteres nach deutschem Verständnis dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnen sind.

cc) Nach alledem ist die Reichweite der Entsendebescheinigung nicht zweifelhaft. Sie legt verbindlich fest, dass der betreffende Arbeitnehmer in der Sozialversicherung seines Heimatsstaates verbleibt (im Ergebnis ebenso: Räuchle/Schmidt RdA 2015, 407, 410; Schüren Funktionsmängel des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei Scheinwerkverträgen aus dem Ausland – Eine Skizze, in: FS Düwell [2011], S. 84, 89; Wilde a.a.O.). Auch der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung, bei der es um die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ging, hervorgehoben, dass es sich bei den Vorgängerregelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 um Kollisionsvorschriften handelt, die das anwendbare nationale Sozialversicherungsrecht bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2006 – 1 StR 44/06 = BGHSt 51, 124 = StV 2007, 32 = NJW 2007, 233 = wistra 2007, 65 = NStZ 2007, 218 = NZS 2007, 197; vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.03.2007 – 1 StR 301/06 = BGHSt 51, 224 = NJW 2007, 1370 = wistra 2007, 218 = NStZ 2007, 581 = BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 3 und BGH, Urteil vom 24.10.2007 – 1 StR 160/07 = BGHSt 52, 67 = NJW 2008, 595 = wistra 2008, 60 = JZ 2008, 366 = BGHR StGB § 266a Europäisches Recht 2 = NStZ 2008, 399).

dd) Der Umstand, dass nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 auch die Belege, auf deren Grundlage die Entsendebescheinigung ausgestellt wurde, von der Bindungswirkung erfasst werden, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

(1) Zwar hat der Europäische Gerichtshof a.a.O. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entsendebescheinigung auch die arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, also dem entsendenden Unternehmen, bestätigt. Im Hinblick darauf wollen Stimmen in der Literatur Friktionen mit den Vorschriften der §§ 9, 10 AÜG erkennen (vgl. etwa Schüren a.a.O. S. 93; Tuengerthal AuA 2014, 84; Wilde NZS 2016, 48, 51). Denn im Falle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung regelt § 9 Nr. 1 AÜG, dass Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nichtig sind, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt; gleichzeitig wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert. Insoweit besteht in der Tat ein Spannungsverhältnis zwischen der durch die Entsendebescheinigung bestätigten arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Einsender und Arbeitnehmer einerseits und den innerstaatlichen Vorschriften, wonach der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer im Falle der illegalen Arbeitnehmerüberlassung nichtig ist. Dieser Antagonismus soll nach Vertretern dieser Ansicht dadurch gelöst werden, dass die Nichtigkeitsfolge des § 9 Nr. 1 AÜG nicht eintritt und ebenso wenig die Fiktion § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG eingreift.

(2) Die Frage, ob das Konstrukt einer Sperrwirkung der Entsendebescheinigung in Bezug auf die §§ 9 und 10 AÜG letztlich überzeugend ist, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden. Denn die Verbindlichkeit der Entsendebescheinigung in Bezug auf die arbeitsrechtliche Verbindung zwischen Entsender und Arbeitnehmer als Grundlage der Bescheinigung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 auf die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung begrenzt. Wie bereits dargestellt, bezieht sich das Regelungswerk gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 allein auf die „soziale Sicherheit“, also das Sozialversicherungsrecht. Nachdem die Bindungswirkung der Entsendebescheinigung in Bezug auf die dem Dokument zugrundeliegenden „Belege“ nach dem klaren Normtext ebenfalls auf den Anwendungsbereich der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung beschränkt ist, stellt sich die Frage eines Vorrangs gegenüber innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur dann, wenn es um die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Fragen, nicht aber etwa um die Anwendbarkeit der für die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Bußgeldbestimmungen geht (im Ergebnis ebenso Räuchle/Schmidt a.a.O.).

ee) Im Ergebnis hat die Entsendebescheinigung keine Auswirkungen auf die Frage, ob eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung anzunehmen ist (ebenso Wilde a.a.O. S. 52.; Zimmermann, AuA 2010, 514, 517; Schüren a.a.O. S. 84, 94). Vielmehr bleibt die Bußgeldbewehrung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, dessen Tatbestand lediglich voraussetzt, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis handelt, von der Entsendebescheinigung unberührt.

IV.

Aufgrund des unter III. aufgezeigten Rechtsfehlers ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Beschluss mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht gegebenenfalls die Frage der Verjährung zu prüfen haben wird, wobei auch die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG in den Blick zu nehmen sein wird. Dabei werden insbesondere der Zeitpunkt der Tatbeendigung i.S.d. § 31 Abs. 3 OWiG sowie – im Hinblick auf § 31 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG – der Umstand, ob vorsätzliches oder nur fahrlässiges Verhalten anzunehmen ist, von Bedeutung sein.

V.

Wegen der gegen die Nebenbeteiligte im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro entscheidet der Senat gemäß §§ 80a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG über die Rechtsbeschwerde einheitlich in der Besetzung mit drei Richtern (BayObLG, Beschluss vom 17.08.1998 – 3 ObOWi 83/98 = BayObLGSt 98, 137 = wistra 1999, 71 = NStZ-RR 1999, 248; Göhler/Seitz § 80a Rn. 3; KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 80a Rn. 7).

VI.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

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