Bußgelder für Lkw und Bus – Was wird geahndet und welche Besonderheiten gibt es?
Gefahrenquelle Lkw
Unzählige Lkw, Omnibusse, Transporter und andere Nutzfahrzeuge sind täglich auf deutschen Straßen unterwegs. Die Fahrer solcher Transportfahrzeuge sehen sich im immer dichter werdenden Straßenverkehr zudem einer größeren Verantwortung und oftmals auch stressigeren Situationen ausgesetzt. Gleichzeitig sind Lkw und Busse wegen ihrer enormen Größe eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle für andere Verkehrsteilnehmer, da ein Unfall mit einem Nutzfahrzeug schwerwiegende Folgen haben kann. Aus diesem Grund sieht der Lkw-Bußgeldkatalog Ahndungen für zahlreiche Vergehen vor.
Gesetzliche Grundlagen für Lkw und Busse
Der Bußgeldkatalog für Lkw und Busse stellt die Grundlage für die Ahndung von verkehrswidrigem Verhalten dar. Darüber hinaus finden sich in der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) die Vorschriften über die Erteilung von Verwarnungen, die Regelsätze für Bußgelder und die Anordnung von einem Fahrverbot aufgrund von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Da Lastkraftwagen und andere Nutzfahrzeuge aufgrund ihres Umfangs und ihres hohen Gewichts eine größere Gefahr als andere Verkehrsteilnehmer für die Straßensicherheit darstellen, unterscheidet sich der Bußgeldkatalog für Lkw von dem für Pkw. Wegen der massiven Gefährdung bestraft der Lkw-Bußgeldkatalog Missachtungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) mitunter sehr scharf. Je nach Verstoß müssen die Fahrer mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen.
Maßnahmen für zu schnelles Fahren
Lkw-Fahrer, die sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten, werden grundsätzlich härter bestraft als Fahrer eines Pkw. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials, das von Nutzfahrzeugen und deren Ladung ausgeht, erlaubt der Bußgeldkatalog für Lkw und Busse schon bei kleinen Geschwindigkeitsüberschreitungen teilweise saftige Geldstrafen. Außerdem sieht der Bußgeldkatalog bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit von mehr als 15 km/h einen Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vor. Ab Überschreitungen von 29 km/h und mehr drohen dem Betroffenen ein Fahrverbot sowie eine Geldbuße von weit über 100 Euro. So sind im Bußgeldkatalog beispielsweise für 41 km/h zu schnell 280 Euro Geldstrafe, zwei Punkte in Flensburg und zwei Monate Fahrverbot vorgesehen.
Die Lenk- und Ruhezeiten
Laut Bußgeldkatalog für Lkw gelten für Berufskraftfahrer gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten, die zum Schutz der Fahrer, aber auch zum Schutz der Menschen im Straßenverkehr gelten. Die Lenk- und Ruhezeiten wurden eingeführt, damit das Unfallrisiko auf den Straßen verringert werden kann. Zu kurze oder fehlende Pausen und Überstunden haben regelmäßig zur Übermüdung geführt und damit den Fahrer selbst sowie weitere Teilnehmer im Straßenverkehr gefährdet. Heute darf die Lenkzeit eines Berufskraftfahrers nicht länger als 4,5 Stunden dauern. Danach muss eine Fahrunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Wer beruflich als Kraftfahrer unterwegs ist, darf darüber hinaus am Tag maximal 9 Stunden fahren. Bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten drohen sowohl dem Fahrer als auch dem Unternehmer eine Geldbuße, die in der Regel für den Unternehmer höher ausfällt als für den Fahrer.
Die Ladungssicherung bei Lkw und Bus
Beim Transport diverser Güter sowie Waren mit dem Lastkraftwagen ist auf die sichere Verstauung der Ladung zu achten. Wurde die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert, müssen wiederum sowohl der Fahrer als auch der Halter des Fahrzeugs mit einer Strafe rechnen. Beide haben für die Verwendung besonderer Hilfsmittel wie Spann- oder Zurrgurten sowie rutschfesten Matten Sorge zu tragen. Eine besondere Verantwortung kommen in diesem Bereich Fahrern und Haltern von Bussen zu. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass der Bus nicht in Betrieb genommen wird, wenn zu viele Personen oder zu viel Gepäck an Bord sind. Der Bußgeldkatalog sieht für einen derart überladenen Omni- oder Schulbus, die generell wie ein Lkw behandelt werden, ein Bußgeld über 60 Euro für den Fahrer und 75 Euro für den Auftraggeber vor.