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Bußgeldbescheid: wirksame Zustellung an Verteidiger trotz fehlender Vollmacht

OLG Braunschweig

Az.: 1 Ss (OWi) 83/13

Beschluss vom 13.05.2013 

Leitsatz:

1. Ergibt sich aus den Akten, dass dem Verteidiger durch Rechtsgeschäft eine Vollmacht zur Vertretung des Betroffenen erteilt worden ist, kann an ihn wirksam zugestellt werden, selbst wenn sich eine auf ihn lautende schriftliche Verteidigervollmacht nicht bei den Akten befindet.

2. Hat der Verteidiger eine auf einen anderen Rechtsanwalt lautende Vollmacht zu den Akten gereicht, ohne dass dieser im weiteren Verfahren in Erscheinung tritt, kann nicht eingewandt werden, dass die Zustellung (hier: des Bußgeldbescheids) an diesen anderen Rechtsanwalt hätte bewirkt werden müssen.

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil vom 17.01.2013 ist der Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (ungenügender Sicherheitsabstand; weniger als 3/10 des halben Tachowerts) mit einer Geldbuße von 220,00 Euro und mit einem Fahrverbot von 1 Monat belegt worden. Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, dass der Betroffene am 13.04.2012 um 14:44 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Hannover befahren und dabei nicht ausreichend auf die Einhaltung des Sicherheitsabstands geachtet hat. In Höhe km 150,4 sei er so dicht hinter einem anderen Fahrzeug gefahren, dass – bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h – der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nur 17 Meter betragen habe.

Mit Schreiben vom 23.07.2012 (Bl. 30/33 d. A.) hatte sich Rechtsanwältin F. beim Landkreis Helmstedt erstmals als Verteidigerin des Betroffenen gemeldet und bat um Übersendung der Akten an sie. Dem Schreiben hatte sie allerdings eine Vollmachtsurkunde beigefügt, die auf Rechtsanwältin U. H. ausgestellt war. Diese Rechtsanwältin wird auf dem Briefkopf des genannten Schreibens, dessen Briefkopf ansonsten den Namen „F.“ als Namen der Kanzlei angibt und hervorhebt, als „angestellte Rechtsanwältin“ bezeichnet.

Nachdem Rechtsanwältin F. die Akten eingesehen und wieder zurückgesandt hatte, erließ der Landkreis Helmstedt unter dem 04.09.2012 einen Bußgeldbescheid, der der genannten Verteidigerin am 07.08.2012 zugestellt wurde. Noch am selben Tage legte die Verteidigerin „namens und mit Vollmacht des Betroffenen“ Einspruch ein, worauf das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 21.11.2013 anberaumte, deren Verlegung die Verteidigerin mit Schreiben vom 07.11.2012 beantragte. Nach Neuterminierung und einem weiteren Verlegungsantrag der Verteidigerin wurde schließlich Termin auf den 17.01.2013 bestimmt.

Mit Schreiben vom 13.01.2013 stellte die Verteidigerin im Vorfeld der Verhandlung den Antrag, das Verfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. Der Bußgeldbescheid habe, da er nur ihr und deshalb wegen § 51 Abs. 3 OWiG nicht wirksam zugestellt worden sei, die Verjährung nicht unterbrochen. Auch die ansonsten weiter in Betracht zu ziehende Unterbrechungshandlung – Übersendung der Akten an das Amtsgericht (§§ 33 Abs. 1 Nr. 10, 69 Abs. 3 OWiG) – sei zu spät erfolgt.

Das Amtsgericht folgte dem Antrag nicht und führte die Hauptverhandlung, an der für den Betroffenen Rechtsanwältin F. teilnahm, durch.

Die Nichteinstellung des Verfahrens hat das Amtsgericht damit begründet, dass das Verhalten der Verteidigerin als sog „Verjährungsfalle“ rechtsmissbräuchlich sei. Zum Beleg hat das Amtsgericht auf einen weiteren Vorgang hingewiesen, in dem die Verteidigerin ebenfalls allein in Erscheinung getreten sei, wiederum zunächst eine auf einen anderen Verteidiger ausgestellte Vollmacht zu den Akten gereicht und sich wegen angeblich unwirksamer Zustellung des Bußgeldbescheids dann später auf Verjährung berufen habe.

Eine auf Rechtsanwältin F. ausgestellte Vollmacht befindet sich bis heute nicht bei den Akten. Auf den Vorwurf, sich einer „Verjährungsfalle“ bedient zu haben, hat sie in der Verhandlung vor dem Amtsgericht jedoch vorgetragen, dass sie vom Betroffenen „per Telefax und Telefon“ als Verteidigerin beauftragt worden sei. Durch ein „Versehen der Mitarbeiter“ sei dem Betroffenen anschließend dann aber der Vordruck einer auf Frau Rechtsanwältin H. lautenden Vollmacht übersandt worden, was ihr erst bei der Vorbereitung auf den Verhandlungstermin aufgefallen sei.

Die zu den Akten gelangte, auf Rechtsanwältin H. lautende Vollmacht enthält ausdrücklich die Befugnis, für den Betroffenen „Zustellungen aller Art“ entgegennehmen zu dürfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Verfahren einzustellen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerdesache war gem. § 80a Abs. 1, 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil in Fortentwicklung der früheren Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 26.02.2009 – Ss (OWi) 16/09; juris) die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären war, ob – trotz der Regelungen der §§ 51 Abs. 3 OWiG, 145a Abs. 1 StPO – die Zustellung eines Bußgeldbescheids an einen Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht bei den Akten befindet, wirksam ist, wenn sich aus den Akten und dem dort dokumentierten Auftreten des Verteidigers ergibt, dass ihm schon zum Zustellungszeitpunkt eine Verteidiger- und Zustellungsvollmacht rechtsgeschäftlich erteilt worden war.

2. Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Da das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob das Verfahrenshindernis der Verjährung eingetreten ist, und dazu im Freibeweisverfahren alle Erkenntnisquellen heranzuziehen hat (vgl. zur Revision: Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., Rdnr. 2/6 zu § 352), stehen dem Senat als Prüfungsmaßstab die gesamten Akten zur Verfügung.

Danach ist keine Verjährung eingetreten.

Solange kein Bußgeldbescheid erlassen ist, beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei einer – hier gegebenen – Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG drei Monate und nach Erlass sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

Die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ist am 13.04.2012 begangen worden. Die ab diesem Zeitpunkt einsetzende Verjährungsfrist wurde gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch die am 12.07.2012 verfügte Anordnung der Anhörung des Betroffenen (Bl. 21 d. A.) erstmals und dann durch den Erlass des Bußgeldbescheids am 04.09.2012 (Bl. 44/45 d. A.) gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG erneut unterbrochen. Innerhalb der ab Erlass des Bußgeldbescheids laufenden (nunmehr 6 Monate betragenden) Frist ist das angefochtene Urteil ergangen.

Entgegen der Ansicht von Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft ist die an die Verteidigerin am 07.09.2012 (vgl. ZU Bl. 47 d. A.) erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids wirksam und konnte daher die Verjährung unterbrechen.

Zunächst steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen, dass die – am Kanzleisitz der Verteidigerin – am 07.09.2012 vorgenommene Zustellung vom Ehemann der Verteidigerin entgegengenommen worden ist, was nur in der Wohnung zulässig wäre (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Denn zum Einen dürfte der Ehemann, der auf dem Briefkopf des (zu der Sache betreffend J. P. gehörenden) Schreibens vom 20.09.2010 (in Abl. Bl. 88 d. A.) als in der Kanzlei der Verteidigerin tätiger Rechtsanwalt bezeichnet wird, noch immer eine dort „beschäftigte Person“ sein, so dass die (Ersatz-) Zustellung gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bewirkt wäre, und zum Anderen wäre ein durch die Entgegenahme des Bußgeldbescheids durch eine nicht berechtigte Person hervorgerufener Zustellungsmangel gem. § 189 ZPO geheilt. Dass der Bußgeldbescheid der Verteidigerin tatsächlich zugegangen ist unzweifelhaft, weil sie noch am Tag der Zustellung Einspruch eingelegt hat (Bl. 47/48 d. A.).

Der Wirksamkeit der Zustellung steht auch nicht entgegen, dass eine Verteidigervollmacht nicht zu den Akten gelangt ist.

§ 51 Abs. 3 OWiG – und regelungsgleich für das Strafverfahren § 145a StPO – enthalten nur die Fiktion einer für und gegen den Betroffenen wirksamen Empfangsberechtigung des gewählten oder beigeordneten Verteidigers, obgleich dieser als solcher nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter des Angeklagten, sondern nur dessen Beistand (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist (BayObLG, Beschluss vom 14.01.2004, 2 St RR 188/03; juris). Als Folge dieser gesetzlichen Fiktion kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung dann nicht darauf an, ob sich auf der zu den Akten gelangten Vollmachtsurkunde eine ausdrückliche Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen befindet, und es ist ebenso wenig möglich, diese Befugnis durch eine entsprechende – engere – Fassung der Verteidigervollmacht auszuschließen. Einem Rechtsanwalt, der wirksam zum Verteidiger gewählt und für den Betroffenen tätig geworden ist, wird der Bußgeldbescheid daher auch dann wirksam zugestellt, wenn nur eine „außergerichtliche Vollmacht“ zu den Akten gelangt und dort eine Zustellungs- bzw. Empfangsberechtigung ausgeschlossen ist (sog. „Verjährungsfalle“; vgl. Göhler, OWiG 16. Aufl., Rdnr. 35 zu § 33 und Rdnr. 4; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.09.2009, 2 Ss (OWi) 129B/09; juris; . OLG Düsseldorf StraFo 2008, 332).

Ob der vorliegende Fall, wie das Amtsgericht meint, ebenfalls als bewusst herbeigeführte „Verjährungsfalle“ und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigerin (vgl. dazu auch BGHSt 51, 88ff) zu bewerten ist, und dies dann zur Folge hat, dass es auf eine zur Akte gelangte Verteidigervollmacht nicht mehr ankommt, kann aber dahinstehen, weil der Verteidigerin eine Zustellungsvollmacht jedenfalls rechtsgeschäftlich erteilt wurde.

Die Regelung der §§ 145a StPO, 51 Abs. 3 OWiG schließt eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht keineswegs aus, sondern schafft nur daneben eine zusätzliche – fingierte – Rechtsmacht zur Entgegennahme von Zustellungen durch einen Strafverteidiger. Auch einem Verteidiger kann aber – zusätzlich – durch Rechtsgeschäft eine Zustellungsvollmacht erteilt werden, was angesichts dessen, dass eine Zustellung auch an sonstige rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Dritte erfolgen könnte, sogar nahe liegt (BayObLG, a. a. O.). Diese bedarf dann keiner besonderen Form (§ 167 BGB), so dass sie bspw. auch mündlich erteilt werden kann (vgl. zur einem Verteidiger rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht: BGH, Beschluss vom 18.02.1997, 1 StR 772/96; juris; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; BayObLG, a. a. O.).

Eine solche Vollmacht ist der Verteidigerin vorliegend – wie die Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht selbst mitgeteilt hat – erteilt worden. Danach hat der Betroffene „per Telefax und Telefon“ sie – also gerade nicht Rechtsanwältin H. – als Verteidigerin beauftragt. Durch ein „Versehen der Mitarbeiter“ sei dem Betroffenen anschließend dann aber der Vordruck einer auf Frau Rechtsanwältin H. lautenden Vollmacht übersandt worden.

Dem entspricht auch das gesamte aus den Akten ersichtliche Verhalten der Verteidigerin: Sie – und nicht Rechtsanwältin H. – hat sich zu den Akten als Verteidigerin gemeldet, hat um Akteneinsicht ersucht und diese erhalten, hat den Einspruch eingelegt, die Einstellung des Verfahrens beantragt, als Verteidigerin an der Hauptverhandlung teilgenommen, und nur sie hat die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet. Zudem hat Rechtsanwältin F. den an sie zugestellten Bußgeldbescheid sowie das Urteil entgegengenommen. Daran, dass der Betroffene Rechtsanwältin F. und – trotz des Wortlauts der zu den Akten gelangten Urkunde – gerade nicht Rechtsanwältin H. als Verteidigerin gewählt hat, bestehen daher keine Zweifel.

Die zu den Akten gelangte Vollmachtsurkunde, die ersichtlich das vorher „per Telefax und Telefon“ Vereinbarte schriftlich dokumentieren sollte, hätte also – gerade so wie erteilt – eigentlich auf die Verteidigerin lauten sollen. Da die Urkunde eine Zustellungsbefugnis aber ausdrücklich enthält, hat die Verteidigerin diese Befugnis somit rechtsgeschäftlich eingeräumt bekommen. Darauf, dass eine auf sie lautende schriftliche Verteidigervollmacht nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es somit zur Beurteilung der Verjährungsfrage nicht an.

Das weitere Erfordernis, dass aus Gründen der Rechtssicherheit auch das Vorliegen einer rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht in den Akten dokumentiert sein muss (vgl. BayObLG, a. a. O.), ist ebenfalls erfüllt, weil sich die oben wiedergegebenen Ausführungen der Verteidigerin aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ergeben. Zwar wurde kein Wortprotokoll geführt, sondern nur festgehalten, dass die Verteidigerin (im Zusammenhang mit den Erörterungen zur Verjährungsfrage und den dazu verlesenen Urkunden) eine Erklärung abgegeben hat, jedoch wird der Inhalt dieser Erklärung dann im schriftlichen Urteil des Amtsgerichts im Einzelnen mitgeteilt.

Da der Senat der Verteidigerin unter ausführlichem Hinweis auf die mögliche rechtliche Bedeutung der Erklärung vorab Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu nehmen (Schreiben vom 17.04.2013, Bl. 111) und sie davon keinen Gebrauch gemacht hat, bestehen keine Zweifel daran, dass das Amtsgericht die Erklärungen der Verteidigerin im schriftlichen Urteil zutreffend wiedergegeben hat.

Danach lassen sich – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – aus den Akten somit eindeutige Anhaltspunkte für eine rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht entnehmen. Die am 07.09.2012 an die Verteidigerin erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids war daher wirksam und hat die Verjährung somit unterbrochen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft zum Beleg des gegenteiligen Ergebnisses herangezogene frühere Senatsentscheidung (Beschluss vom 26.02.2009 – Ss (OWi) 16/09; juris) steht dem nicht entgegen, weil auf die Frage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht dort nicht eingegangen worden ist.

3. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Die vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen sowohl den Schuld- aus auch den Rechtsfolgenausspruch.

III.

Da die Rechtsbeschwerde somit ohne Erfolg bleibt, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 473 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG.

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