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Bußgeldbescheid kostenlos überprüfen lassen

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Ein/e Betroffene/r kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf von 2 Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides ist nach dieser Frist nicht mehr möglich.

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Zahlen Sie Ihre Bußgelder niemals ungeprüft!

\"Geschwindigkeitsmessung
Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und Möglichkeiten zur Reduzierung der Strafe. Schicken Sie uns dazu einfach mittels des nachfolgenden Formulars Ihren Bußgeldbescheid. Sie erhalten innerhalb kurzer Zeit eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu den Aussichten eines Einspruchs von unserem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Auf Wunsch legen fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Wir arbeiten mit mehreren Verkehrssachverständigen zusammen die aus technischer Sicht zum Beispiel Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen, Rotlichtverstöße usw. überprüfen und Gutachten darüber erstellen, ob zum Beispiel Messfehler bestehen oder die Messung verwertbar ist. Die Gutachterkosten trägt in der Regel Ihre Verkehrsrechtschutzversicherung. Sollten Sie über keine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, kann mit dem jeweiligen Sachverständigen individuell ein Honorar vereinbart werden.

In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man zum Beispiel die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt – außerorts ab 41 km/h. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann.

\"AlkoholmessungVon einem indizierten Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel das der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und es ihm nicht möglich ist für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ferner wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss. Die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung können sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht.

Füllen Sie deshalb noch heute das nachfolgende Formular aus und schicken/mailen Sie uns Ihren Bußgeldbescheid zu.

In dringenden Fällen können Sie uns auch direkt anrufen: 02732 791079

Wissenswertes aus dem Verkehrsrecht einfach erklärt

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