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Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben – Vorsatzverurteilung zulässig?

BayObLG – Az.: 201 ObOWi 1109/20 – Beschluss vom 11.09.2020

In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 1. Senat für Bußgeldsachen – am 11. September 2020 folgenden Beschluss:

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 20.05.2020 wird zugelassen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwandorf zurückverwiesen.

Gründe:

Gegen den Betroffenen erging am 21.08.2019 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, der wegen verbotswidrigem Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 100,- EUR vorsah.

Das Amtsgericht Schwandorf sprach den in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Betroffenen daraufhin mit Urteil vom 20.05.2020 des vorsätzlichen verbotswidrigen rechtsseitigen Überholens außerhalb geschlossener Ortschaften schuldig und verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200,- EUR.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere die Verletzung der Hinweispflicht, weil die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes erfolgt sei, ohne dass das Amtsgericht zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilt habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Antragsschrift vom 24.08.2020 beantragt, wegen der Nichterteilung eines Hinweises auf die Änderung der Schuldform und der hierin liegenden Verletzung rechtlichen Gehörs die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 20.05.2020 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hierzu hat sich die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung vom 09,09.2020 geäußert.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe einen rechtlichen Hinweis dahingehend unterlassen, dass es möglicherweise von vorsätzlichem Verhalten des Betroffenen ausgehe, ist zulässig und auch begründet. Weder der Betroffene noch sein Verteidiger waren auf diese Möglichkeit hingewiesen worden und hatten insoweit Gelegenheit, ihr prozessuales Verhalten auf die neue Situation einzustellen. Dieses Vorgehen verletzt zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

1. Der Umstand, dass im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben war, hatte zur Folge, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen war (BayObLG DAR 1988, 368, 369; OLG Bamberg, Beschl. v. 02.05.2017 — 2 Ss OWi 293/17 = DAR 2017, 383 m.w.N.), zumal sich die Zentrale Bußgeldstelle mit ihrer Rechtsfolgenentscheidung ersichtlich an dem für Fahrlässigkeits-delikte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV) geltenden Regelsatz der Nr. 17 BKat orientiert hatte. Ohne vor-hergehenden Hinweis über die Veränderung der Schuldform durfte der Betroffene nicht wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werden (BayObLG a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.)

2. Ein Hinweis dahingehend, dass die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erfolgen könne, ist ausweislich der Verfahrensakte und des Hauptverhandlungsprotokolls weder dem Betroffenen selbst noch dessen Verteidiger erteilt worden, insbesondere auch nicht in der Haupt-verhandlung, in der weder der Betroffene noch der Verteidiger anwesend waren. Mangels eines entsprechenden Hinweises musste der Betroffene nicht davon ausgehen, dass das Gericht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung in Erwägung zog.

Zur weiteren Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 24.08.2020 Bezug genommen.

3. Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene, wie er vorträgt, seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen hätte, wenn der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt worden wäre.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwandorf zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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