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Bußgeldbescheid – Beschreibung des Tatortes bei Geschwindigkeitsverstößen auf Autobahnen

Autofahrer muss Bußgeld für Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn zahlen

Geschwindigkeitsverstöße auf Autobahnen stellen eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind für jeden Streckenabschnitt sorgfältig berechnet und berücksichtigen Faktoren wie Kurvenradien, Sichtweiten und Verkehrsaufkommen. Eine Überschreitung dieser Grenzwerte kann schwere Unfälle mit gravierenden Folgen verursachen.

Bei Geschwindigkeitsübertretungen sind die Behörden verpflichtet, Bußgelder zu verhängen. Hierbei ist eine präzise Dokumentation des Tatortes von entscheidender Bedeutung. Nur wenn Ort, Zeit und Umstände der Tat zweifelsfrei festgestellt werden können, ist eine rechtssichere Ahndung möglich. Wie Gerichte die Anforderungen an die Beschreibung des Tatortes auslegen, zeigt der folgende Fall.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 OWi 501 Js 55734/23 >>>]

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Verurteilung zur Geldbuße: Der Fahrer wurde zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten hat.
  2. Kosten des Verfahrens: Der Betroffene muss auch die Verfahrenskosten sowie seine notwendigen Auslagen tragen.
  3. Vorherige Vergehen: Der Fahrer ist bereits zweimal wegen ähnlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten.
  4. Messverfahren bestätigt: Das Gericht bestätigte die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Verfahrens.
  5. Genauigkeit der Messung: Die Messung wurde als korrekt angesehen, nachdem bestätigt wurde, dass das Messgerät gültig geeicht und korrekt bedient wurde.
  6. Verjährungseinrede zurückgewiesen: Das Gericht wies die Einrede der Verfolgungsverjährung zurück, da der Bußgeldbescheid den Tatort ausreichend genau beschreibt.
  7. Bestimmtheit des Bußgeldbescheids: Der Bußgeldbescheid wurde als hinreichend bestimmt angesehen, um dem Betroffenen den Vorwurf klarzumachen.
  8. Keine Verwechslungsgefahr: Die genaue Angabe des Tatzeitpunkts und des Fahrzeugs im Bußgeldbescheid schloss eine Verwechslung mit einer anderen Ordnungswidrigkeit aus.
  9. Rechtsstaatliche Anforderungen erfüllt: Der Bußgeldbescheid erfüllt die rechtsstaatlichen Anforderungen, sodass dem Betroffenen der Vorwurf deutlich und verständlich gemacht wurde.

➜ Der Fall im Detail


Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn führt zu Bußgeldbescheid

Am 24. März 2023 wurde der Fahrer eines PKW Daimler, der auf der Autobahntangente des Schkeuditzer Kreuzes unterwegs war, von einem Geschwindigkeitsmessgerät erfasst.

Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn
Geschwindigkeitsraser auf Autobahn: 250€ Buße für 35 km/h zu viel! (Symbolfoto: Alasdair Jones /Shutterstock.com)

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Abschnitt beträgt 60 km/h, festgelegt durch das Verkehrszeichen 274-60 gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 der StVO. Der Fahrer überschritt diese Geschwindigkeit um 35 km/h, was nach Toleranzabzug eine registrierte Geschwindigkeit von 95 km/h ergibt. Diese Überschreitung führte zu einem Bußgeldbescheid über 250,00 Euro, den das Amtsgericht Eilenburg mit dem Aktenzeichen 8 OWi 501 Js 55734/23 am 15. Februar 2024 bestätigte.

Rückblick auf frühere Vergehen und Festlegung der Geldbuße

Der am 1. Januar 1970 geborene Fahrer ist in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in ähnlicher Art belangt worden. Frühere Urteile und Entscheidungen belegen, dass er sich bereits 2021 zweimal außerorts zu schnell fortbewegt hatte, was jeweils zu Geldbußen führte. Diese Vorfälle spielten eine Rolle in der aktuellen Entscheidungsfindung, obwohl das Gericht keine weiteren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht ziehen konnte.

Die Argumentation des Gerichts und die Validität der Messung

Die Verteidigung argumentierte, dass der Bußgeldbescheid aufgrund unzureichender Bestimmtheit des Tatortes die Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen könnte. Das Gericht wies diese Einwände jedoch zurück und bestätigte die Genauigkeit der Messung mittels des ESO-Einseitensensor Typ ES 8.0, der als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist. Der gültig geeichte und ordnungsgemäß bediente Sensor lieferte einwandfreie Messergebnisse, die das Gericht als korrekt einstufte. Die Richtigkeit der Messung und die Einhaltung der Bedienvorschriften wurden ausführlich dokumentiert und bestätigt.

Zurückweisung der Verjährung und Bestätigung des Bußgeldbescheids

Trotz der Behauptung der Verteidigung, der Bußgeldbescheid sei zu ungenau, entschied das Gericht, dass der Bescheid die Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erfüllt. Der Beschuldigte konnte deutlich erkennen, welches Verhalten zu dem Verfahren führte. Das Gericht stellte fest, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da die Angaben im Bußgeldbescheid ausreichend konkret waren, um den Betroffenen über den Vorwurf und den Tatort zu informieren.

Festsetzung des Bußgeldes und Übernahme der Verfahrenskosten

Zusätzlich zu der Geldbuße wurde der Betroffene verpflichtet, die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Diese Entscheidung spiegelt die übliche Rechtspraxis wider, bei der Verurteilte häufig auch die gerichtlichen Kosten übernehmen müssen, was die finanzielle Belastung für den Betroffenen erhöht und als zusätzliche Abschreckung gegen zukünftige Verstöße wirkt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rolle spielt die Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen?

Der Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen ist eine Korrektur, die auf die gemessene Geschwindigkeit angewendet wird, um mögliche Messfehler der verwendeten Geräte zu berücksichtigen. Dieser Abzug ist entscheidend, da er das Ergebnis eines Bußgeldbescheids direkt beeinflusst. Bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h wird in der Regel ein Toleranzabzug von 3 km/h vorgenommen. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h beträgt der Abzug 3 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit.

In speziellen Fällen, wie bei der Verwendung von Videonachfahrsystemen, wird ein höherer Toleranzabzug gewährt. Hier beträgt der Abzug 5 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h und 5 Prozent bei Geschwindigkeiten über 100 km/h. Diese höheren Abzüge berücksichtigen die größere Fehleranfälligkeit dieser Messmethode.

Der Toleranzabzug ist somit ein wichtiger Faktor, der sicherstellt, dass Fahrer nicht für geringfügige Überschreitungen der Geschwindigkeitsbegrenzungen, die innerhalb der Messungenauigkeit liegen, bestraft werden. Dies trägt zur Fairness und Genauigkeit im Bußgeldverfahren bei.

Was passiert, wenn man mehrmals wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen belangt wird?

Wenn man mehrmals wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen belangt wird, kann man als Wiederholungstäter eingestuft werden, was strengere Sanktionen nach sich ziehen kann. Die rechtlichen Folgen für Wiederholungstäter sind im deutschen Verkehrsrecht klar geregelt und können neben erhöhten Bußgeldern auch Punkte in Flensburg, Fahrverbote und in schweren Fällen sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis umfassen.

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen sieht der Bußgeldkatalog gestaffelte Sanktionen vor, die von der Höhe der Überschreitung abhängen. Bei wiederholten Verstößen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in der Regel innerhalb eines Jahres, können die Strafen verschärft werden. So kann beispielsweise ein Fahrverbot verhängt werden, wenn man zweimal innerhalb eines Jahres mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h geblitzt wird. Bei Wiederholungstätern kann die Behörde ein zusätzliches Fahrverbot von einem Monat verhängen.

Die Einstufung als Wiederholungstäter erfolgt bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres. Die Behörden können jedoch auch Fahrzeugführer als Wiederholungstäter einstufen, bei denen von einer gewissen Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit ausgegangen wird, beispielsweise wenn ein Fahrzeugführer mehrmals im Jahr mit mindestens 20 km/h zu schnell unterwegs war.

Es ist zu beachten, dass die Schwere des Einzelverstoßes nicht alleine ausschlaggebend ist. Auch das mehrmalige Fahren unter Alkoholeinfluss oder wiederholte Rotlichtverstöße können zur Einstufung als Wiederholungstäter führen und entsprechend härtere Strafen nach sich ziehen.

Zusammengefasst können wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen zu einer Verschärfung der Sanktionen führen, die von höheren Bußgeldern über Punkte in Flensburg bis hin zu Fahrverboten und im schlimmsten Fall zum Entzug der Fahrerlaubnis reichen können.

Was bedeutet die „Bestimmtheit eines Bußgeldbescheids“ und warum ist sie wichtig?

Die Bestimmtheit eines Bußgeldbescheids bezieht sich darauf, dass der Bescheid klar und eindeutig formulieren muss, welche Tat dem Betroffenen zur Last gelegt wird, einschließlich der Zeit und des Ortes der Tat. Diese Anforderung ist wichtig, um sicherzustellen, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, sich angemessen zu verteidigen. Ein präzise formulierter Bußgeldbescheid ermöglicht es dem Betroffenen, den Vorwurf nachzuvollziehen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.

Die Bestimmtheit ist auch aus rechtlicher Sicht von Bedeutung, da sie die Grundlage für die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids bildet. Ein Bußgeldbescheid, der diese Anforderungen nicht erfüllt, kann als unbestimmt angesehen werden und ist damit anfällig für erfolgreiche rechtliche Anfechtungen. Dies schützt die Rechtsstaatlichkeit und stellt sicher, dass Bußgeldverfahren fair und transparent ablaufen.

Welche Kosten können neben dem Bußgeld bei Verkehrsordnungswidrigkeiten anfallen?

Neben dem eigentlichen Bußgeld können bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verschiedene zusätzliche Kosten anfallen. Diese umfassen:

  • Gebühren: Diese sind in der Regel festgelegt und betragen oft 25 Euro. Sie decken die administrativen Kosten der Behörden ab.
  • Auslagen: Dazu zählen Kosten, die für den Versand des Bußgeldbescheids anfallen, üblicherweise etwa 3,50 Euro.
  • Gerichtskosten: Falls ein Bußgeldverfahren vor Gericht kommt, können Gerichtskosten anfallen. Diese Kosten sind abhängig von der Höhe des Bußgeldes und können bei geringen Bußgeldern pauschal 50 Euro betragen. Bei höheren Bußgeldern können die Kosten 10 Prozent des Bußgeldes ausmachen.
  • Anwaltskosten: Wenn ein Anwalt hinzugezogen wird, entstehen zusätzliche Kosten, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet werden. Diese Kosten können erheblich variieren, abhängig von der Komplexität des Falls und der Höhe des Bußgeldes.
  • Kosten für Gutachter: In manchen Fällen können auch Kosten für erforderliche Gutachten von Sachverständigen anfallen, besonders wenn technische Aspekte wie die Messgenauigkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten infrage gestellt werden.

Diese Kosten können insgesamt erheblich zu den finanziellen Belastungen beitragen, die durch Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen. Es ist daher wichtig, die potenziellen Gesamtkosten eines Bußgeldverfahrens zu berücksichtigen, bevor man entscheidet, ob man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erhebt.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2: Regelung der Beschilderung auf deutschen Straßen, einschließlich der Geschwindigkeitsbegrenzungen. Im konkreten Fall wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durch das Verkehrszeichen 274-60 festgelegt, deren Überschreitung zur Verurteilung führte.
  • § 49 StVO: Definiert die Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, darunter die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dies bildet die rechtliche Grundlage für die Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen.
  • § 24 StVG: Bestimmt, dass Verstöße gegen die StVO, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, als Ordnungswidrigkeiten gelten, die mit Bußgeldern geahndet werden können.
  • 11.3.6 BKat: Spezifiziert die Regelsätze für Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften. Der BKat setzt die Rahmenbedingungen für die Höhe der Geldbußen fest, abhängig von der Überschreitungsgeschwindigkeit.
  • § 17 Abs. 3 OWiG: Erläutert die Ermessensausübung bei der Festsetzung von Geldbußen, was relevant ist für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, besonders unter Berücksichtigung wiederholter Verstöße.
  • § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG: Legt dar, wie Beweismittel, wie z.B. Fotos oder Messprotokolle, in Ordnungswidrigkeitsverfahren zu behandeln sind. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften gewährleistet, dass die Beweismittel rechtlich haltbar in das Verfahren eingeführt werden können.
  • § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG: Definiert die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bußgeldbescheids. Dies ist entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids, insbesondere hinsichtlich der klaren Angabe von Tat, Zeit und Ort, was im vorliegenden Fall für die Identifikation des Verstoßes und dessen eindeutige Zuordnung zum Betroffenen sorgt.


Das vorliegende Urteil

AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 501 Js 55734/23 – Urteil vom 15.02.2024

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 35 km/h als Führer eines PKW zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat, § 17 Abs. 3 OWiG

Gründe

I.

Der am […]1970 geborene Betroffene ist mit der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bislang zweimal in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14.10.2021, rechtskräftig seit 29.10.2021, wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 27.02.2021 begangenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h eine Geldbuße von 230,00 Euro festgesetzt.

Mit Entscheidung der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg vom 16.09.2021, rechtskräftig seit 10.02.2022, wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 18.06.2021 begangenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h eine Geldbuße von 100,00 Euro verhängt.

Weitere Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen vermochte das Gericht nicht zu treffen.

II.

Der Betroffene befuhr am 24.03.2023 um 10:53 Uhr mit dem PKW Daimler, amtliches Kennzeichen […], die außerorts gelegene Autobahntangente des Schkeuditzer Kreuzes in der Überfahrt München – Dresden mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 95 km/h, obwohl – wie er bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen – aufgrund des ordnungsgemäß angebrachten und beidseitig aufgestellten Verkehrszeichens 274-60 die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 StVO auf 60 km/h begrenzt war.

III.

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ergeben sich aus seiner Einlassung und der verlesenen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.02.2024.

2. Die Feststellung, dass der Betroffene Fahrzeugführer des unter II. genannten Fahrzeuges zur genannten Tatzeit am genannten Tatort war, ergibt sich aus der für den Betroffenen abgegebenen Erklärung des mit besonderer Vertretungsvollmacht versehenen Verteidigers des Betroffenen. Der Betroffene hat sich zum Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht eingelassen.

In rechtlicher Hinsicht beruft sich der Verteidiger des Betroffenen auf das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung. Dem Bußgeldbescheid komme keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, da er zu unbestimmt sei, lasse er doch den genauen Tatort in nicht hinreichend sicherem Maße erkennen. Ein Verstoß auf der BAB 9 liege nicht vor und am Schkeuditzer Kreuz existiere keine Tangente München – Berlin.

Der Betroffene wird der unter II. beschriebenen Tat jedoch durch die weiteren Beweismittel überführt.

Ausweislich des im Wege des zulässigen Selbstleseverfahrens eingeführten Messprotokolls der Polizeidirektion Leipzig vom 24.03.2023 (Bl. 1 d.A.), erstellt durch PHM […], wurde durch diese am 24.03.2023 zwischen 7:40 Uhr und 12:00 Uhr eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO-Einseitensensor Typ ES 8.0, Gerätenummer 8078, auf der BAB 9, Schkeuditzer Kreuz, Tangente München – Berlin, ankommender Verkehr in Richtung Dresden durchgeführt. Die Messstelle befand sich ausweislich des Messprotokolls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, in deren Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt war.

Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Geschwindigkeitsmessgerät ESO-Einseitensensor Typ ES 8.0 handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um sogenannte standardisierte Messverfahren (vgl. nur OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ss(OWi) 233/19 -, BeckRS 2019, 20646), sodass bei Einhaltung der Bedienvorschriften für das gültig geeichte Messgerät in der Regel korrekte Messergebnisse zu erwarten sind, da der Messung nach der Bauartzulassung des Messgerätes durch die PTB am 03.05.2017 (Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0017) die Funktion eines Behördengutachtens im Sinne eines „antizipierten Sachverständigengutachtens“ zukommt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III-1 RBs 115/18 -; OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2014 – 2 Ss-Owi 1041/14 -; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 Ss Owi 641/15 -, alle juris). Das Gericht hat im vorliegenden Fall keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung.

a) Das Messgerät war im Zeitpunkt der Messung am 24.03.2023 gültig geeicht. Ausweislich des verlesenen Eichscheines des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen vom 08.06.2022 (Bl. 2 d.A.) war das verwendete Messgerät mit der Identifikation 8078 am 07.06.2022 geeicht worden; die Gültigkeit der Eichung war bis 31.12.2023 bestätigt worden. Dieses Messgerät wurde in der Software-Version 1.1.0.2 (Rev. 4) verwendet.

b) Die Messung mit dem gültig geeichten Messgerät wurde auch unter Einhaltung der Bedienvorschriften durch den ordnungsgemäß an diesem Messgerät geschulten Messbediensteten Herrn PHM […] (Bl. 3 d.A.) durchgeführt. Der Messbedienstete hat protokolliert (Bl. 1 d.A.), dass der Sensor zum Straßenrand in einer Entfernung von 2,90 m aufgestellt worden sei und es sich um zwei Fahrstreifen auf der Straße gehandelt habe, deren Breite 3,70 m und 3,50 m betragen habe. Der Messbedienstete hat ferner in dem Messprotokoll vermerkt, dass die zum Zeitpunkt der Messung gültige Gebrauchsanweisung beachtet worden sei und er Längsneigung sowie Querneigung der Fahrbahn mit einer Nivellierwasserwaage auf den Sensor übertragen und nach Messende überprüft habe. Die Gültigkeit und Lesbarkeit des Eichkennzeichens und der Sicherungszeichen seien kontrolliert worden und es gäbe keine Hinweise auf eine Reparatur bzw. Wartung nach der letzten Eichung.

Auf das für die Messung relevante und seitens des Messbediensteten gefertigte Fotolinienbild (Bl. 7 d.A.), welches in Augenschein genommen wurde, wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen. Ausweislich dieses Fotolinienbildes erfolgte die fotografische Festhaltung dieses Bildes am 24.03.2023 zur Systemzeit 07:37:40,1 Uhr. Die Fotolinie wurde durch 2 sichtbare Markierungen (Markierungsstriche links und rechts der Fahrbahn sowie an der Mittelleitplanke) dokumentiert.

c) Das Tatfoto, auf welches gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wurde in Augenschein genommen (Bl. 26 d.A.) und die hinterlegten Daten verlesen. Danach befuhr der Betroffene zur Systemzeit 10:53:22,3 Uhr am 24.03.2023 die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h in „rechte“ Fahrtrichtung. Er befand sich in einem Abstand von 4,2 m zum Sensor mit der rechten Seite seines Fahrzeuges in der rechten Fahrspur links versetzt. Das in Augenschein genommene Tatfoto ist damit in Übereinstimmung zu bringen mit den Angaben auf dem Messprotokoll. Auch ein Vergleich des Fotolinienbildes mit dem Tatfoto lässt keine Zweifel daran zu, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer regelrechten Auslöseposition befand.

d) Aus den genannten Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise auf die Verletzung der Bedienvorschriften oder Messfehler. Das Gericht sieht den ausweislich des verlesenen Fallprotokolls (Bl. 26 d.A.) festgestellten Geschwindigkeitswert von 98 km/h als korrekt ermittelt an. Bauartbedingt sind bei den ermittelten Geschwindigkeitswerten unter 100 km/h 3 km/h Toleranzabzug vorzunehmen, weshalb dem Betroffenen eine gefahrene Geschwindigkeit von 95 km/h anzulasten ist.

IV.

1. Anders als der Verteidiger meint, ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass der Bußgeldbescheid hinsichtlich der Angabe des Tatortes zu unbestimmt wäre und deshalb unwirksam sei.

Nach allgemeiner Ansicht ist es Aufgabe des Bußgeldbescheides, dem Betroffenen vor Augen zu führen, welche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) ihm zur Last gelegt wird. Dementsprechend muss der Bußgeldbescheid gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung enthalten. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist, dass der Betroffene – trotz eventuell missglückter Kennzeichnung der Tat – erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.05.2021 – 2 OLG 53 Ss-OWi 141/21 -, BeckRS 2021, 12892; OLG Köln, Beschl. v. 16.03.2018, – III-1 RBs 84/18 -, juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 12.08.2008 – 3 Ss OWi 896/08 -, BeckRS 2008, 22408).

Die sich insbesondere aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ergebenden und den gesetzlichen Anforderungen an die strafprozessuale Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) und den Strafbefehl (§ 409 Abs. 1 Satz 1 StPO) nachgebildeten Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides, also namentlich aus den Angaben zum Begehungsort und zur Tatzeit erkennen kann, wegen welchem konkreten Fehlverhalten er zur Verantwortung gezogen werden soll und insoweit eine Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausgeschlossen ist. Deshalb genügt zur Bezeichnung der Tat im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG etwa die schlichte Angabe der abstrakten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll. Denn nur dann ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Der Umfang der Tatschilderung wird allerdings auch hier maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf verstehen können (grundlegend BGH, Beschl. v. 08.10.1970 – 4 StR 190/70 -, NJW 1970, 2222; vgl. auch OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Bamberg, a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt der hier zu beurteilende Bußgeldbescheid vom 15.06.2023. Er ist nicht deswegen unwirksam, weil der Tatort zu unbestimmt wäre. Zutreffend ist zwar, dass die im Bußgeldbescheid benannte Angabe „BAB 9, Schkeuditzer Kreuz, Tang. München – Berlin“ insofern missglückt ist, als dass es eine Tangente München – Berlin nicht gibt, sondern diese Fahrtrichtungsangabe die Hauptfahrbahn der BAB 9 betrifft. Welcher konkrete Vorwurf gegen den Betroffenen erhoben wurde, konnte für den Betroffenen jedoch nicht zweifelhaft sein. Der als Tatort anzusehende Streckenabschnitt ist durch die Angabe Schkeuditzer Kreuz mit der Zusatzangabe Tangente hinreichend klar bezeichnet und die dem Betroffenen konkret zur Last liegende Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h auch zeitlich, nämlich am 24.03.2023 um 10:53 Uhr, zureichend eingegrenzt. Zudem ist das vom Betroffenen genutzte Fahrzeug, ein PKW Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen […], im Bußgeldbescheid benannt worden. Eine Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ist daher ausgeschlossen. Dass derselbe Betroffene mit demselben Fahrzeug innerhalb derselben Minute auf einer anderen Tangente des Schkeuditzer Kreuzes oder einer Hauptfahrbahn der beiden Autobahnen BAB 9 bzw. BAB 14 auf Höhe des Schkeuditzer Kreuzes eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben könnte und dass dieser Geschehensablauf außerdem der Verwaltungsbehörde nicht bekannt und deshalb von ihr auch nicht einheitlich verfolgt würde, liegt jedoch so außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, dass sie nicht ernstlich in Betracht gezogen werden kann (in diese Richtung auch BGH, a. a. O.). Insoweit bedarf es zur Erzielung eines zureichenden Bestimmtheitsgrades auch keiner (zulässigen) „Ergänzung“ durch Heranziehung des Akteninhalts (vgl. dahingehend BayObLG, Beschl. v. 01.08.1994 – 2 ObOWi 343/94 -, juris).

2. Aufgrund des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalts ist der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG zu ahnden. Der Betroffene hätte bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er sich außerorts befindet, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit angesichts der ordnungsgemäß aufgestellten Verkehrszeichen auf 60 km/h begrenzt war und dass er diese Geschwindigkeit nicht unerheblich überschritt. Dem Betroffenen war daher eine außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h anzulasten.

V.

Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 200,00 Euro vorgesehen (11.3.6 BKat). Im vorliegenden Fall liegt zwar in tatbezogener Hinsicht ein Regelfall vor. Nicht jedoch ist das Gericht in täterbezogener Hinsicht von einem Regelfall mit Regeltatumständen ausgegangen. Der Betroffene weist zum Zeitpunkt der Entscheidung zwei berücksichtigungsfähige und auch einschlägige Voreintragungen auf, weshalb das Gericht für die unter II. festgestellte Tat eine Geldbuße von 250,00 Euro als tat- und schuldangemessen erachtet (§ 17 Abs. 3 OWiG).

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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