Die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide
Viele Autofahrer glauben, dass sie Bußgeldbescheide aus dem Ausland nicht zu beachten brauchen, da sie sich vor einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sicher fühlen. Zunächst einmal ist allerdings festzuhalten, dass sich auch ausländische Verkehrsteilnehmer den gesetzlichen Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes fügen müssen. Dabei gilt grundsätzlich auch das Verfahrensrecht des Aufenthaltsortes. Somit würden sich die Bestimmungen, wie Geldbußen eingetrieben werden, ebenfalls nach dem Aufenthaltsland richten. Dies hat sich jedoch seit dem 28.Oktober 2010 grundlegend geändert.
Das Vollstreckungsabkommen der EU
Vor diesem Datum mussten die Verkehrssünder das anfallende Bußgeld im Ausland häufig direkt vor Ort bezahlen, da die Bußgelder in Deutschland nicht mehr eingezogen werden durften. Inzwischen wurde allerdings durch ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU eine Rechtsgrundlage geschaffen, wodurch nun auch ausländische Geldbußen in Deutschland von den zuständigen Behörden vollstreckt werden können. Sollte der deutsche Autofahrer sein Knöllchen aus dem Ausland nicht bezahlen, ein Vollstreckungsgesuch beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingereicht werden. Hält das BfJ den Gesuch für zulässig, bewilligt die Behörde nach einer möglichen Stellungnahme des Betroffenen die Vollstreckung. Somit ist die Vollstreckung rechtskräftig. Bei einer Nichtbeachtung der Vollstreckung droht dem Verkehrsteilnehmer im schlimmsten Fall eine Haftstrafe. Zu beachten ist, dass die Geldbuße von einer deutschen Behörde erst ab einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden kann. Dabei wird die Bearbeitungsgebühr mitgerechnet. Die Geldforderung ist demnach vollstreckbar, wenn das Bußgeld und die Verfahrenskosten zusammen 70 Euro übersteigen.
EU-weite Datenabfrage möglich
Eine weitere EU-Richtlinie hat im Sommer 2013 die Datenbank „Eucaris“ eingeführt. Mithilfe dieser Datenbank, an der sich sämtliche Mitglieder der EU beteiligen, erhält die zuständige Behörde Zugriff auf die Daten der Fahrzeughalter im jeweiligen Heimatland. Auf diesem Wege können auch ausländische Verkehrssünder ohne größeren Aufwand ermittelt werden. Eucaris darf allerdings nur bei bestimmten Vergehen verwendet werden. Zu diesen Verstößen zählen unter anderem Rotlichtverstöße, Trunkenheitsfahrten und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei Delikten, die in dieser Liste nicht auftauchen, kann dennoch eine Vollstreckung erfolgen, ohne jedoch die Datenbank einzusehen. Aus diesem Grund kann es passieren, dass ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland bis zu zwei Jahre auf sich warten lässt.
Vorsicht bei Bescheiden aus dem Ausland
All dies zeigt, dass man Strafzettel aus dem Ausland keinesfalls ignorieren sollte. Andererseits sollten ausländische Forderungen auch nicht ohne weitere Prüfung beglichen werden. Besondere Vorsicht ist bei Inkassounternehmen geboten. Viele Inkassobüros berufen sich bei der Eintreibung von Bußgeld auf das oben genannte Vollstreckungsabkommen. Gemäß dieses Abkommens ist jedoch allein das BfJ für die Prüfung und Vollstreckung von Geldbußen befugt. Bei solchen Schreiben sollte auf jeden Fall anwaltlicher Rat bezüglich des weiteren Vorgehens eingeholt werden. Wir überprüfen Ihren ausländischen Bußgeldbescheid auf seine Richtigkeit und leiten bei Unregelmäßigkeiten die nötigen Schritte ein. Auf diese Weise holen wir das Beste für Sie heraus.