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Beweisverwertungsverbot – Messung ohne Speicherung der Rohmessdaten

Ein einfacher Blitzer-Bescheid kann teuer werden, doch was, wenn die Geschwindigkeitsmessung nicht nachvollziehbar ist? Genau das steht im Raum, wenn moderne Messgeräte keine Rohdaten speichern, die eine Überprüfung ermöglichen würden. Diese Frage nach einem fairen Verfahren bei der digitalen Beweiserhebung landet nun beim Bundesgerichtshof.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ss (OWi) 112/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Person, die gegen eine Geldbuße wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeht (der Betroffene), vertreten durch seinen Verteidiger.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Betroffener wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung basierte auf dem Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mit einem bestimmten Gerät.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt ist, ob das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung als Beweis verwendet werden darf, wenn die technisch mögliche Speicherung der Rohmessdaten unterbleibt und eine Überprüfung der Messung durch die Verteidigung auf andere Weise nicht möglich ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Saarbrücken legt die Frage nach der Verwertbarkeit des Messergebnisses ohne Rohdaten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
  • Begründung: Das Gericht fühlt sich gebunden an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, wonach unter diesen Umständen das Recht auf ein Faires Verfahren verletzt ist und das Messergebnis nicht verwertet werden darf. Da diese Rechtsansicht von anderen Gerichten abweicht, ist eine Klärung durch den Bundesgerichtshof erforderlich, um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen.
  • Folgen: Die Folge der Entscheidung ist, dass nun der Bundesgerichtshof über die Rechtsfrage entscheiden wird, um eine einheitliche Handhabung in ähnlichen Fällen sicherzustellen.

Der Fall vor Gericht


Fehlende Rohmessdaten bei Poliscan-Blitzern: OLG Saarbrücken legt Frage nach Beweisverwertungsverbot dem BGH vor – Faires Verfahren in Gefahr?

Ein alltäglicher Vorgang – eine Geschwindigkeitsüberschreitung, festgestellt durch ein mobiles Messgerät – führt zu einer grundlegenden Rechtsfrage, die nun den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat entschieden, eine zentrale Frage zur Verwertbarkeit von Messergebnissen ohne gespeicherte Rohmessdaten zur Klärung vorzulegen. Im Kern geht es darum, ob das Recht auf ein faires Verfahren verletzt ist, wenn einem Autofahrer die Möglichkeit genommen wird, die Korrektheit einer Messung nachzuvollziehen, weil entscheidende Daten fehlen.

Der Ausgangspunkt: Ein Bußgeldbescheid wegen überhöhter Geschwindigkeit

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht St. Ingbert zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Der Vorwurf: Er soll außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 35 km/h überschritten haben. Grundlage für diese Verurteilung war ausschließlich das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung. Diese wurde mit dem weit verbreiteten mobilen Messgerät Poliscan FM 1 (Softwareversion 4.4.9) des Herstellers Vitronic durchgeführt. Das Amtsgericht ging von einem sogenannten standardisierten Messverfahren aus. Das bedeutet, es vertraute grundsätzlich auf die Korrektheit der Messung, da das Gerät gültig geeicht war und von geschultem Personal nach Vorschrift bedient wurde.

Der Kern des Streits: Fehlende Rohmessdaten und die Rüge des Fahrers

Graues Auto auf Landstraße erfasst bei hoher Geschwindigkeit von mobilem Blitzergerät, Fahrer angespannt
Symbolbild: KI generiertes Bild

Gegen dieses Urteil legte der betroffene Autofahrer über seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Der zentrale Kritikpunkt: Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Anspruchs auf Rechtliches Gehör. Der Verteidiger argumentierte, dass das Messgerät Poliscan FM 1 in der verwendeten Softwareversion die Rohmessdaten, die während des Messvorgangs zur Ermittlung der Geschwindigkeit erzeugt und verarbeitet werden, nicht speichert. Genau diese Daten wären aber notwendig, um die Messwertbildung nachvollziehen und auf mögliche Fehler überprüfen zu können.

Der Verteidiger betonte, dass eine Speicherung dieser Rohmessdaten technisch ohne Weiteres möglich wäre. Ohne sie sei die Verteidigung jedoch unzulässig beschränkt, da eine fundierte Überprüfung des Messergebnisses unmöglich gemacht werde. Folgerichtig widersprach der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich der Verwertung des Messergebnisses als Beweismittel, nachdem es vom Gericht eingeführt wurde.

Zur Untermauerung seiner Rüge führte der Anwalt des Fahrers weiter aus, dass im konkreten Fall auch keine anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verteidigungsmittel zur Verfügung stünden, um die Messung zu überprüfen. Eine nachträgliche Weg-Zeit-Berechnung oder eine fotogrammetrische Auswertung des Blitzerfotos (z.B. anhand von Bewegungsunschärfen, sogenannten Smear-Effekten) sei nicht möglich gewesen. Der Grund: Die mit der Softwareversion 4.4.9 gespeicherten Zusatzdaten enthielten zwar zwei Positionswerte, aber keine Zeitwerte, die für eine Weg-Zeit-Berechnung nötig wären. Zudem sei das Blitzerfoto selbst für eine fotogrammetrische Analyse ungeeignet gewesen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts: Verwertung trotz fehlender Daten

Das Amtsgericht St. Ingbert wies den Widerspruch gegen die Verwertung des Messergebnisses zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (SVerfGH), die in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot annimmt, überholt sei. Das Amtsgericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 1167/20), das eine ähnliche Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hatte – wobei hierbei keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde.

Zudem stützte sich das Amtsgericht auf die Einschätzung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Die PTB halte Rohmessdaten für ungeeignet, um geeichte Messwerte zu überprüfen. Die Nichtspeicherung diene sogar dazu, die Infragestellung geeichter Werte mit ungeeigneten Mitteln zu vermeiden. Schließlich warnte das Amtsgericht vor den praktischen Konsequenzen: Würden Messungen ohne Rohmessdaten generell unverwertbar, wären die meisten derzeit zugelassenen Messgeräte unbrauchbar, was die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen würde.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken: Bindung an Landesverfassungsrecht und die Notwendigkeit der BGH-Klärung

Der Fall landete daraufhin beim Oberlandesgericht Saarbrücken. Nach Einholung eines messtechnischen Sachverständigengutachtens ließ der zuständige Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zu und übertrug die Sache dem Bußgeldsenat in voller Besetzung. Der Grund: Die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts.

Das OLG Saarbrücken kommt zu dem Schluss, dass die Rüge des Verteidigers – die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren – zulässig erhoben und, gemessen an der Rechtsprechung des SVerfGH, auch begründet ist. Der Senat sieht sich jedoch in einem Dilemma: Er ist an die Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs gebunden, diese weicht aber von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab.

Die Begründung des OLG Saarbrücken: Faires Verfahren erfordert Überprüfbarkeit

Das OLG hält die Rüge des Fahrers für ausreichend substantiiert. Der Verteidiger habe nachvollziehbar dargelegt, dass Rohmessdaten fehlen, ihre Speicherung technisch möglich wäre, eine Überprüfung anhand dieser Daten erfolgen könnte und alternative Prüfmethoden im konkreten Fall versagen. Zudem wurde der Verwertung wirksam widersprochen.

Entscheidend für das OLG ist die Bindung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (§ 10 Abs. 1 VerfGHG SL). Der SVerfGH hat in einem wegweisenden Urteil vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17) klargestellt: Ein faires, rechtsstaatliches Verfahren liegt nicht vor, wenn eine Verurteilung allein auf einem dokumentierten Messergebnis und dem Blitzerfoto basiert, während die Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang fehlen, keine anderen gleichermaßen zuverlässigen Überprüfungsmöglichkeiten bestehen und der Betroffene dies rügt und der Verwertung widerspricht. In einem solchen Fall führt die verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung zu einem Beweisverwertungsverbot.

Der SVerfGH begründet dies mit der Garantie eines fairen gerichtlichen Verfahrens, dem Recht auf wirksame Verteidigung und dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ zwischen Ermittlungsbehörden und Verteidigung. Bürgerinnen und Bürger müssen die tatsächlichen Grundlagen einer staatlichen Belastung kennen, in Zweifel ziehen und nachprüfen dürfen. Die prinzipielle Nachvollziehbarkeit und unabhängige Prüfbarkeit technischer Prozesse sei eine Grundvoraussetzung eines freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens.

Auch bei standardisierten Messverfahren, deren grundsätzliche Zuverlässigkeit eine Vereinfachung der Beweisführung erlaubt, bleibe das Recht auf effektive Verteidigung unberührt. Ein Betroffener müsse die Möglichkeit haben, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung zu recherchieren. Der SVerfGH stellte damals für ein anderes Messgerät fest, dass die Speicherung von Rohmessdaten technisch machbar sei und – entgegen der Auffassung der PTB – eine Verifizierung bzw. Plausibilisierung des Messergebnisses sowie die Erkennung möglicher Messfehler anhand dieser Daten möglich sei. Eine amtliche Prüfung des Geräts (Befundprüfung) könne dies nicht im gleichen Maße leisten. Das OLG Saarbrücken interpretiert dies so, dass eine Überprüfung sowohl der Messwertbildung als auch des Messwertes selbst im Hinblick auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit möglich sein muss.

Divergierende Rechtsprechung: Der Grund für die Vorlage an den BGH

Obwohl das OLG Saarbrücken aufgrund der Bindung an die SVerfGH-Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts eigentlich aufheben müsste (da das Messergebnis als unverwertbar anzusehen wäre), sieht es sich daran gehindert, abschließend zu entscheiden. Der Grund: Die Rechtsauffassung des SVerfGH steht im Widerspruch zur vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz. Diese Gerichte sehen in der Regel kein Beweisverwertungsverbot, wenn Rohmessdaten fehlen. Sie argumentieren, die Verwertbarkeit eines Messergebnisses aus einem standardisierten Verfahren hänge nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten ab.

Das OLG Saarbrücken betont, dass es die bindende Rechtsprechung des SVerfGH nicht eigenmächtig ignorieren darf. Eine aufhebende Entscheidung eines Bundesgerichts (BGH oder Bundesverfassungsgericht) liegt bisher nicht vor. Die bisherige BGH-Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren betraf eher Fragen der Beweiswürdigung, nicht aber explizit die hier im Raum stehende Verletzung grundlegender Verfahrensrechte durch fehlende Rohmessdaten. Die vom Amtsgericht zitierte BVerfG-Entscheidung (2 BvR 1167/20) war lediglich eine Nichtannahme zur Entscheidung aus formellen Gründen, ohne eine Aussage zur Sache zu treffen.

Um diese Divergenz – also die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Obergerichte – aufzulösen und eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen, legt das OLG Saarbrücken dem Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Die Kernfrage für den Bundesgerichtshof: Beweisverwertungsverbot bei fehlenden Rohmessdaten?

Unterliegt das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mittels standardisiertem Messverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung notwendigen Rohmessdaten nicht gespeichert werden (obwohl technisch möglich), anhand dieser Daten eine Überprüfung der Messwertbildung und des Messwerts innerhalb der Verkehrsfehlergrenze möglich wäre, andere gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel fehlen und der Betroffene der Verwertung unter Hinweis auf die fehlende Überprüfungsmöglichkeit widerspricht?

Die Entscheidung des BGH wird mit Spannung erwartet. Sie wird weitreichende Bedeutung dafür haben, unter welchen Voraussetzungen Messergebnisse aus standardisierten Verfahren, bei denen potenziell überprüfungsrelevante Daten nicht gespeichert werden, künftig in Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen und welche Anforderungen an ein faires Verfahren im Zeitalter digitaler Messtechnik zu stellen sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Dieses OLG-Urteil wirft die grundlegende Frage auf, ob ein faires Verfahren möglich ist, wenn Rohmessdaten von Geschwindigkeitsmessungen nicht gespeichert werden und Betroffene dadurch keine Möglichkeit haben, die Messung effektiv zu überprüfen. Der Fall zeigt einen fundamentalen Konflikt zwischen technischer Praktikabilität und dem Recht auf wirksame Verteidigung, wobei verschiedene Gerichte unterschiedliche Positionen vertreten. Die bevorstehende BGH-Entscheidung wird bundesweit klären müssen, ob die fehlende Speicherung von Rohmessdaten ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, und könnte damit weitreichende Konsequenzen für zahlreiche Bußgeldverfahren haben.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Beweisverwertungsverbot“ im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen?

Wenn Sie von einer Geschwindigkeitsmessung betroffen sind und ein Bußgeldverfahren droht, stoßen Sie vielleicht auf den Begriff „Beweisverwertungsverbot“. Was steckt dahinter?

Grundsätzlich bedeutet ein Beweisverwertungsverbot, dass ein bestimmtes Beweismittel, in diesem Fall das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung, vor Gericht oder im Bußgeldverfahren nicht verwendet werden darf, um den Vorwurf gegen Sie zu belegen. Stellen Sie sich vor, das Gericht müsste entscheiden, ob Sie zu schnell gefahren sind. Normalerweise würde das Messergebnis als Beweis dienen. Bei einem Beweisverwertungsverbot wird dieses Messergebnis quasi ignoriert, als ob es nicht existierte.

Warum kann ein Messergebnis nicht verwendet werden? Ein Beweisverwertungsverbot greift, wenn bei der Gewinnung dieses Beweises – also der Geschwindigkeitsmessung – erhebliche rechtliche Fehler gemacht wurden. Solche Fehler müssen so schwerwiegend sein, dass sie die Rechte der betroffenen Person verletzen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bei der Messung gegen grundlegende Verfahrensregeln oder sogar gegen Grundrechte verstoßen wurde.

Es ist wichtig zu wissen, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht automatisch bei jeder fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung eintritt. Kleine Messabweichungen oder Bedienungsfehler führen in der Regel nicht zu einem vollständigen Verbot der Verwertung. Solche geringeren Mängel werden oft durch einen Sicherheitsabzug (Toleranzabzug) vom Messergebnis ausgeglichen. Ein Beweisverwertungsverbot ist eher die Ausnahme und setzt schwerwiegendere Rechtsverstöße voraus.

Für Sie bedeutet das: Wenn ein gültiges Beweisverwertungsverbot für das Messergebnis besteht und keine anderen ausreichenden Beweise vorliegen, kann der Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes möglicherweise nicht aufrechterhalten werden, da der zentrale Beweis fehlt. Die Frage, ob ein solcher schwerwiegender Rechtsverstoß vorliegt, der zu einem Beweisverwertungsverbot führt, ist oft komplex und hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls sowie der aktuellen Rechtsprechung ab.


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Warum sind Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessungen relevant?

Rohmessdaten sind im Grunde die ursprünglichen, unverarbeiteten Informationen, die ein Geschwindigkeitsmessgerät bei der Messung aufzeichnet. Stellen Sie sich das wie die einzelnen Signale oder Messpunkte vor, die das Gerät erfasst, bevor daraus die endgültige Geschwindigkeitszahl berechnet wird.

Grundlage der Messung

Diese Rohmessdaten sind die Grundlage, auf der die letztlich angezeigte Geschwindigkeit basiert. Das Messgerät analysiert diese Daten nach bestimmten internen Verfahren, um die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu ermitteln. Ohne diese anfänglichen Rohdaten könnte keine Geschwindigkeitsmessung erfolgen.

Möglichkeit der Überprüfung

Die Relevanz der Rohmessdaten liegt darin, dass sie theoretisch eine nachträgliche Überprüfung ermöglichen können. Sie erlauben einen tieferen Einblick, wie das Messergebnis zustande gekommen ist. Man könnte versuchen nachzuvollziehen, ob das Gerät korrekt funktioniert hat oder ob es Störungen gab, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Dies kann wichtig sein, um die Genauigkeit der Messung zu beurteilen, falls es Zweifel gibt.

Unterschiedliche Ansichten zur Notwendigkeit

Es ist wichtig zu wissen, dass es unterschiedliche Meinungen dazu gibt, inwieweit Rohmessdaten bei standardisierten und zugelassenen Messverfahren tatsächlich notwendig und für eine Überprüfung geeignet sind. Bei vielen modernen Geräten, die ein standardisiertes und geprüftes Verfahren nutzen, wird oft argumentiert, dass die Rohdaten für die übliche Überprüfung nicht zwingend erforderlich sind und die Plausibilität des Ergebnisses auch anders beurteilt werden kann. Die Rechtsprechung und technische Sichtweisen hierzu sind nicht immer einheitlich.


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Was ist ein „faires Verfahren“ und wie hängt es mit Geschwindigkeitsmessungen zusammen?

Ein faires Verfahren ist ein grundlegender rechtlicher Grundsatz. Er besagt, dass jeder Mensch, der von staatlichen Behörden beschuldigt wird oder dem etwas vorgeworfen wird, das Recht hat, sich zu verteidigen. Dieses Recht soll sicherstellen, dass Entscheidungen nicht willkürlich getroffen werden, sondern auf einer gerechten Grundlage beruhen, bei der alle Seiten gehört werden.

Ein wichtiger Teil dieses Rechts ist die Möglichkeit, die Beweismittel zu kennen und zu überprüfen, die gegen Sie vorgebracht werden. Nur wenn Sie wissen, worauf sich der Vorwurf stützt, können Sie sich angemessen dazu äußern oder versuchen, die Beweise zu widerlegen.

Im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen bedeutet das konkret: Wenn Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, die durch ein technisches Gerät gemessen wurde, haben Sie das Recht, die Korrektheit und Zuverlässigkeit dieser Messung zu hinterfragen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens ermöglicht es Ihnen grundsätzlich, die relevanten Informationen einzusehen, die zur Messung geführt haben.

Dazu gehören zum Beispiel Informationen darüber, ob das verwendete Messgerät ordnungsgemäß geeicht (überprüft auf Genauigkeit) war und ob die Messung korrekt durchgeführt wurde. Dieses Recht dient dazu, sicherzustellen, dass die Grundlage des Vorwurfs – die Geschwindigkeitsmessung – tatsächlich zuverlässig und nachvollziehbar ist.

Es geht also darum, dass Sie nicht einfach einen Vorwurf akzeptieren müssen, der auf technischen Daten basiert, die Sie nicht überprüfen können. Das faire Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, die Grundlage des Vorwurfs transparent und nachvollziehbar zu machen, um Ihre Rechte wahrnehmen zu können.


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Was bedeutet „standardisiertes Messverfahren“ und welche Rolle spielt es bei der Beweiswürdigung?

Stellen Sie sich vor, eine Geschwindigkeit wird gemessen, oder der Alkoholgehalt in der Atemluft festgestellt. Wenn dafür bestimmte, wissenschaftlich anerkannte Methoden und Geräte verwendet werden, spricht man von einem „standardisierten Messverfahren“. Das bedeutet, dass die Art der Messung und die Bedienung des Gerätes genau festgelegt sind, um verlässliche und wiederholbare Ergebnisse zu erzielen.

Ein Standardisiertes Messverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es nach festen Regeln abläuft. Die dabei eingesetzten Geräte, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsmesser oder Atemalkoholtestgeräte, müssen in der Regel geeicht sein. Die Eichung ist wie eine offizielle Überprüfung, die sicherstellt, dass das Gerät korrekt misst. Außerdem muss das Gerät von geschultem Personal bedient werden, das sich an die vorgeschriebenen Abläufe hält.

Warum sind standardisierte Messverfahren wichtig für Gerichte?

Bei der Beweiswürdigung – das ist der Prozess, bei dem das Gericht alle vorgelegten Beweise prüft und bewertet, um sich eine Meinung zu bilden – spielen standardisierte Messverfahren eine besondere Rolle. Weil diese Verfahren so konzipiert sind, dass sie unter normalen Bedingungen präzise Ergebnisse liefern, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass eine nach einem solchen Verfahren durchgeführte Messung korrekt ist.

Das bedeutet: Wenn eine Messung nach einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde, das Gerät geeicht war und ordnungsgemäß bedient wurde, kann das Gericht das Messergebnis in der Regel seiner Entscheidung zugrunde legen. Es besteht eine Art Vertrauen in die Genauigkeit der Messung.

Kann die Genauigkeit angezweifelt werden?

Ja. Obwohl es diesen Vertrauensvorschuss gibt, ist das Messergebnis nicht unantastbar. Dieses Vertrauen in die Messung kann erschüttert werden. Das ist möglich, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Messung im Einzelfall fehlerhaft war.

Solche Anhaltspunkte können vielfältig sein. Zum Beispiel:

  • Es gab technische Probleme mit dem Messgerät (auch wenn es geeicht war).
  • Das Gerät wurde nicht nach den vorgeschriebenen Regeln bedient.
  • Es lagen ungewöhnliche Umstände bei der Messung vor, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten (z.B. besondere Witterungsverhältnisse bei einer Geschwindigkeitsmessung).

Wenn solche begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Messung vorgebracht werden, muss das Gericht diese prüfen. Dann reicht die bloße Behauptung, ein standardisiertes Messverfahren wurde angewandt, möglicherweise nicht mehr aus, und es kann nötig werden, die Messung genauer zu untersuchen oder weitere Beweise einzuholen.

Zusammengefasst: Ein standardisiertes Messverfahren ist eine festgelegte Methode mit geprüften Geräten. Gerichte vertrauen grundsätzlich darauf, dass diese Messungen richtig sind, aber dieses Vertrauen kann in Frage gestellt werden, wenn es konkrete Hinweise auf Fehler im Einzelfall gibt.


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Welche Möglichkeiten hat man, sich gegen eine Geschwindigkeitsmessung zu wehren, wenn Rohmessdaten fehlen?

Bei Geschwindigkeitsmessungen erfassen die Geräte oft sogenannte Rohmessdaten. Das sind die direkten, unverarbeiteten Daten, die während des Messvorgangs anfallen, bevor das Endergebnis – also die gemessene Geschwindigkeit – berechnet wird. Zum Beispiel können das bei Radarmessungen Signale sein oder bei Lasermessungen mehrere einzelne Distanz- oder Zeitmessungen.

Fehlen diese Rohmessdaten, kann es schwieriger sein, die Messung im Detail zu überprüfen. Die Gerichte haben hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Grundsätzlich gilt aber, dass das Fehlen von Rohmessdaten die Messung nicht automatisch ungültig macht. Das Ergebnis der Messung bleibt zunächst ein Beweismittel.

Trotzdem gibt es Möglichkeiten, die Messung anzufechten. Diese konzentrieren sich dann stärker auf andere Aspekte, da eine direkte Überprüfung anhand der Rohdaten nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.

Anfechtungsmöglichkeiten trotz fehlender Rohdaten

Auch ohne Rohmessdaten kann man versuchen, die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen. Hier sind einige allgemeine Ansatzpunkte:

  • Zweifel am Messgerät selbst: Es kann geprüft werden, ob das verwendete Messgerät geeicht war und ob die Eichung noch gültig war. Auch die Bauartzulassung des Gerätetyps durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ist relevant. Manchmal treten bei bestimmten Gerätetypen bekannte Fehler auf.
  • Zweifel an der Bedienung und Aufstellung: Die Messgeräte müssen nach genauen Vorschriften aufgestellt und bedient werden. Fehler bei der Ausrichtung, falsche Einstellungen oder Umwelteinflüsse wie starker Regen oder Nebel können die Messung beeinflussen. Auch die korrekte Dokumentation des Messvorgangs ist wichtig. Gab es zum Beispiel Störungen durch andere Fahrzeuge in der Nähe?
  • Gegenbeweise vorlegen: Man kann versuchen, die eigene Geschwindigkeit durch andere Mittel zu beweisen. Das kann zum Beispiel eine Dashcam-Aufnahme sein, die das eigene Tempo anzeigt (sofern sie zulässig ist und die Geschwindigkeit erkennbar macht) oder Aussagen von Zeugen. Auch ein Gutachten über die Tachogenauigkeit des eigenen Fahrzeugs kann relevant sein.
  • Prüfung des Messprotokolls und der Fotos: Das Messprotokoll muss alle notwendigen Informationen enthalten. Auch die Beweisfotos können Anhaltspunkte liefern, zum Beispiel wenn mehrere Fahrzeuge auf dem Bild zu sehen sind und unklar ist, welches Fahrzeug gemessen wurde.

Herausforderungen ohne Rohmessdaten

Ohne die Rohmessdaten ist es oft schwieriger, die Messung im Detail zu überprüfen. Technische Sachverständige, die normalerweise anhand dieser Daten die Richtigkeit der Geschwindigkeitsberechnung prüfen könnten, sind in ihrer Arbeit eingeschränkt. Das bedeutet, dass der Nachweis von Fehlern in der Messung, die sich direkt aus den Daten ergeben würden, erschwert wird. Die Anfechtung stützt sich dann stärker auf indirekte Beweise oder Fehler im Ablauf der Messung.

Die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung können daher begrenzt sein, besonders wenn die Behörde die Einhaltung aller formalen Vorschriften (Eichung, Protokoll etc.) nachweisen kann und keine offensichtlichen Bedienfehler vorliegen. Eine genaue Betrachtung der Umstände des Einzelfalls ist immer notwendig.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Fachbegriffe einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rohmessdaten

Rohmessdaten sind die unverarbeiteten, ursprünglichen Daten, die ein Messgerät während der Messung direkt erfasst. Sie dienen als Grundlage für die spätere Berechnung des Messergebnisses, etwa der ermittelten Geschwindigkeit. Das Vorhandensein dieser Daten ermöglicht eine genaue Überprüfung, ob das Messgerät korrekt gearbeitet und keine Fehler bei der Messwertbildung gemacht hat. Fehlen Rohmessdaten, kann die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Messung eingeschränkt sein, was insbesondere im Bußgeldverfahren relevant wird. In § 244 StPO (für strafrechtliche Verfahren analog) ist das Recht auf Beweisantrag und Überprüfbarkeit grundlegend verankert.

Beispiel: Ein Geschwindigkeitsmessgerät misst den Abstand eines Fahrzeugs mehrfach in kurzen Abständen (Rohmessdaten), daraus errechnet es die Geschwindigkeit. Sind diese Messpunkte nicht mehr nachprüfbar, kann man nicht kontrollieren, ob ein Fehler bei der Berechnung vorlag.


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Beweisverwertungsverbot

Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass ein bestimmtes Beweismittel, hier das Messergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, von Gerichten nicht berücksichtigt werden darf. Dies geschieht, wenn bei der Erhebung des Beweises schwerwiegende Rechtsverstöße vorliegen, die die Rechte der betroffenen Person – etwa das Recht auf ein faires Verfahren – verletzen. Das Beweisverwertungsverbot schützt somit vor der Verwendung unzuverlässiger oder rechtswidrig gewonnener Beweise und dient der Wahrung rechtsstaatlicher Verfahren (vgl. Art. 6 EMRK, § 136 StPO analog). Es ist nicht automatisch bei jeder Messungsunschärfe gegeben, sondern setzt erhebliche Verfahrensfehler voraus.

Beispiel: Wenn ein Messgerät falsche Werte liefert, weil es nicht richtig geeicht war und deshalb grundlegende Verfahrensregeln verletzt wurden, kann das Messergebnis als Beweismittel ausgeschlossen werden.


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Faires Verfahren

Das faire Verfahren ist ein Grundrecht aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG). Es verlangt, dass jede Partei in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit hat, sich angemessen zu verteidigen und die gegen sie vorgelegten Beweise zu prüfen. Im Kontext von Geschwindigkeitsmessungen bedeutet dies, dass der Betroffene Zugang zu allen wesentlichen Informationen und Daten (zum Beispiel Rohmessdaten) haben muss, um die Messung überprüfen und gegebenenfalls entkräften zu können. Ein faires Verfahren sichert die Gleichheit der Parteien und Antrag von Verteidigungsmitteln.

Beispiel: Wird einem Autofahrer vorgeworfen, zu schnell gefahren zu sein, muss er die Möglichkeit haben, Einblick in die Messdaten zu erhalten, um selbst oder durch einen Sachverständigen die Richtigkeit der Messung zu prüfen.


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Standardisiertes Messverfahren

Ein standardisiertes Messverfahren ist ein nach wissenschaftlich anerkannten und rechtlich vorgeschriebenen Regeln durchgeführtes Verfahren zur Geschwindigkeitsmessung. Es umfasst sowohl die Verwendung geeichter und zugelassener Geräte als auch festgelegte Messabläufe und Bedienungsvorschriften. Aufgrund der Standardisierung wird das Messergebnis grundsätzlich als zuverlässig angesehen, sodass Gerichte darauf vertrauen dürfen (Beweiswürdigung). Dieses Vertrauen kann jedoch erschüttert werden, wenn konkrete Zweifel an der korrekten Durchführung oder an der Technik bestehen (z. B. fehlende Rohdaten).

Beispiel: Das Messgerät Poliscan FM1 arbeitet mit einem standardisierten Verfahren – es ist geeicht und wird nur von geschulten Bedienern benutzt –, sodass seine Messergebnisse grundsätzlich gelten, wenn keine anderen Zweifel bestehen.


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Rechtliches Gehör

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 1 GG) verankertes Verfahrensrecht, das sicherstellt, dass jede Partei in einem Verfahren die Möglichkeit bekommt, sich zu äußern und Beweise vorzulegen oder zu entkräften, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen bedeutet dies, dass der Betroffene die Gelegenheit haben muss, Einsicht in alle relevanten Messdaten – wie die Rohmessdaten – zu erhalten und diese zu prüfen. Ohne diese Möglichkeit kann die Verteidigung in ihrer Funktion eingeschränkt sein, was die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gefährden würde.

Beispiel: Wenn ein Autofahrer von der Behörde nur das Messergebnis, nicht aber die Rohmessdaten erhält, kann er nicht prüfen, ob die Messung korrekt war, und wird dadurch in seinem rechtlichen Gehör beeinträchtigt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) – Recht auf faires Verfahren: Gewährleistet das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör und effektiven Verteidigungsmöglichkeiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Fehlen der Rohmessdaten stellt die Frage, ob dem Betroffenen eine effektive Verteidigung möglich ist, sodass das Verfahren noch als fair im Sinne der EMRK zu qualifizieren ist.
  • § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG – Vorlage an den BGH: Diese Vorschriften regeln die Möglichkeit der Rechtsfortbildung durch Vorlage grundsätzlicher Rechtsfragen an den Bundesgerichtshof. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Saarbrücken nutzt diese Regelung, um die divergierende Rechtsprechung zur Beweisverwertung bei fehlenden Rohmessdaten endgültig vom BGH klären zu lassen.
  • Grundsatz des fairen Verfahrens nach deutschem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Recht auf effektive Verteidigung): Das Grundgesetz garantiert ein faires Verfahren mit der Möglichkeit, die Beweismittel zu überprüfen und sich wirksam verteidigen zu können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das fehlende Speichern von Rohmessdaten könnte das Recht auf effektive Verteidigung verletzen, da die Überprüfung der Messwerte und damit eine angemessene Verteidigung eingeschränkt ist.
  • Standardisiertes Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht: Verfahren, bei denen gerichtsbekannte, geprüfte und standardisierte Messgeräte verwendet werden, erlauben eine Beweisvereinfachtung und begrenzen die Prüfung auf Form und Bedienung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Poliscan FM1 als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist, wird hier die Frage aufgeworfen, ob ohne Rohmessdaten und Überprüfungsmöglichkeiten trotzdem eine Verwertung möglich ist.
  • Beweisverwertungsverbot (§ 167 StPO analog; Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln): Ein Beweisverwertungsverbot greift ein, wenn Beweismittel unter Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte erlangt oder verwendet werden und dadurch das Verfahren unfair wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale rechtliche Fragestellung ist, ob die fehlenden Rohmessdaten und damit die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Messergebnisses ein Beweisverwertungsverbot begründen.
  • Bindung der Gerichte an landesverfassungsrechtliche Rechtsprechung (§ 10 Abs. 1 VerfGHG Saarland): Gerichte im Saarland müssen sich an Entscheidungen des saarländischen Verfassungsgerichtshofs halten, wenn diese grundlegende verfassungsrechtliche Fragen betreffen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Saarbrücken fühlt sich durch die Rechtsprechung des SVerfGH an ein Beweisverwertungsverbot gebunden, was aber im Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten steht und die Vorlage an den BGH erfordert.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 Ss (OWi) 112/24 – Beschluss vom 10.04.2025


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