Skip to content
Menü

Berücksichtigung nicht ins Fahreignungsregister eingetragener Bußgeldentscheidungen

OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 49/19 – Beschluss vom 28.02.2019

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Zusatz:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Verwertung der rechtskräftigen verkehrsrechtlichen Vorahndung des Betroffenen (Geldbuße von 55 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Das Amtsgericht hat diese Vorahndung neben anderen Umständen mit herangezogen, um von der Verhängung eines Fahrverbots nicht abzusehen. Auch wenn es sich insoweit um eine nicht in das Fahreignungsregister eintragungspflichtige Verurteilung handelt (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG), hindert dies nicht die Verwertung dieser Bußgeldentscheidung im vorliegenden Verfahren zu Lasten des Betroffenen. Auch Bußgeldentscheidungen, die wegen Nichtüberschreitung der Eintragungsgrenze nicht in das Fahreignungsregister einzutragen sind, dürfen grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden (BayObLG NJW 1973, 1761, 1762; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.1985 – 2 Ss (OWi) 275/85 – 101/85 III). Anders als bei eintragungsfähigen Vorahndungen, für welche § 29 Abs. 7 StVG nach deren Löschung ein Verwertungsverbot vorsieht, besteht ein solches für nicht eintragungspflichtige Vorahndungen nicht. Es stellt auch keinen Wertungswiderspruch dar, Vorahndungen, die so gering ausgefallen sind, dass sie nicht eintragungsfähig sind, zu Lasten des Betroffenen zu verwerten, während dies bei eintragungsfähigen Vorahndungen nach einem bestimmten  Zeitablauf nicht mehr zulässig ist. Das Verwertungsverbot beruht auf der Überlegung, dass nach einem gewissen Zeitablauf eine Vorahndung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden soll, weil er sich bei unverlängertem Ablauf der Tilgungsfrist im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt hat (Dauer in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 29 StVG Rdn. 20). Diese Überlegung greift hingegen bei einer Vorahndung, jedenfalls we nn sie noch nicht länger zurückliegt als die kürzeste Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 StVG, nicht. Dass die hier fragliche Vorahndung noch nicht länger zurückliegt, kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, welche keine konkreten Daten mitteilen, angesichts von Formulierungen wie, dass diese Vorverurteilung, welche von dem erkennenden Gericht vorgenommen worden war, „zwischenzeitlich“ in der Rechtsbeschwerdeinstanz bestätigt worden sei, was eindeutig auf eine erst kürzliche Entscheidung  – noch während des laufenden Verfahrens – hindeutet, noch entnehmen.  Es kann daher dahinstehen, ob insoweit ein Verwertungsverbot analog § 29 Abs. 7 StVG nach entsprechendem Zeitablauf bestünde (so BayObLG a.a.O. m. abl. Anmerkung Ganslmayer NJW 1973, 1761). Dafür könnte allerdings sprechen, dass ansonsten tatsächlich ein Wertungswiderspruch entstünde.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!