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Berechtigung zur Nutzung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland

OVG Bremen – Az.: 2 B 46/12 – Beschluss vom 22.05.2012

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 07.02.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass eine ihm in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik als Berechtigung zum Führen von Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr anerkannt wird.

Der im Jahre 1972 geborene Antragsteller erwarb 1992 die Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Im November 2003 entzog das Amtsgericht Bremen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, weil er fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Entscheidung ist seit dem 04.02.2004 rechtskräftig (Az. 93 Cs 600 Js 41932/03).

Am 30.08.2004 wurde dem Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis ausgestellt. Auf der Fahrerlaubnis ist „Bremen“ als Wohnsitz des Antragstellers eingetragen.

Am 02.11.2010 stellte das Stadtamt der Freien Hansestadt Bremen (Fahrerlaubnisbehörde) fest, dass die dem Antragsteller am 30.08.2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland entfalte. Außerdem gab das Stadtamt dem Antragsteller auf, seinen tschechischen Führerschein spätestens am 3. Tag nach Zustellung der Verfügung beim Stadtamt zur Anbringung eines Aufklebers, demzufolge der Führerschein im Bereich der Bundesrepublik keine Gültigkeit hat, vorzulegen. Für den Fall der Weigerung wurde ein Zwangsgeld von 250,00 Euro angedroht.

Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14.11.2010 Widerspruch ein.

Mit Verfügung vom 03.06.2011 wurde gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld von 250,00 Euro festgesetzt und für den Fall, dass er der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bis zum 3. Tage nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld von 500,00 Euro angedroht.

Am 08.12.2011 hat der Antragsteller Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass seit mehr als 12 Monaten über seinen Widerspruch gegen die Verfügung vom 02.11.2010 nicht entschieden worden sei.

Außerdem hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 02.11.2010 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 07.02.2011 abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Stadtamts vom 02.11.2010 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, die das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO allein prüft, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis rechtkräftig von einem Gericht entzogen worden ist. So liegt es hier. Das Amtsgericht Bremen hat dem Antragsteller durch Strafbefehl vom 27.11.2003, der ausweislich des Vermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle seit dem 04.02.2004 rechtskräftig ist, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen (Az. 93 Cs 600 Js 41932/03). In der Folgezeit hat der Antragsteller in der Bundesrepublik keine Fahrerlaubnis erlangt. Einen Antrag auf Neuerteilung hat er am 10.08.2004 zurückgezogen.

Bereits wegen Erfüllung der Voraussetzung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist die Feststellung in der Verfügung vom 02.11.2010, dass die tschechische Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung für die Bundesrepublik entfalte, zutreffend. Gegen diesbezügliche Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (Seite 7) hat die Beschwerde nichts vorgebracht, so dass sie schon allein deshalb erfolglos bleiben muss.

Im Übrigen ist nach summarischer Prüfung auch überwiegend wahrscheinlich, dass dem Begehren des Antragstellers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik führen zu dürfen, der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV entgegensteht. Danach gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die „ausweislich des Führerscheins … zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten“.

Hier ist auf dem am 30.08.2004 in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein unstreitig „Bremen“ als Wohnsitz eingetragen.

Soweit der Antragsteller ausführt, diese Eintragung sei unzutreffend, vermag sein Vorbringen die Beweiskraft der urkundlichen Feststellung im Führerschein nicht glaubhaft zu entkräften. Das hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt und darauf wird verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu abweichender Einschätzung. Vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat der Antragsteller am 17.02.2012 erklärt, er habe sich im Mai 2004 bei einer Fahrschule in Kralovice angemeldet, die auf deutsche Führerscheinbewerber spezialisiert war. Da er damals noch keinen Wohnsitz in der Tschechei gehabt habe und die Fahrschule eine Wohnanschrift brauchte, habe er als Wohnsitz „Bremen“ angegeben. Die Fahrschule habe diese Angabe an die tschechische Führerscheinstelle weitergegeben (Blatt 67 GA).

Hiernach hat der Antragsteller die Eintragung des Wohnsitzortes „Bremen“ im Führerschein selbst (mit-) veranlasst. Dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht der Wahrheit entsprach, ist nicht glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 FeV, der die Regelung aus Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG übernimmt, hat ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 FeV im Inland, sofern er regelmäßig hierin zurückkehrt. Hier war der Antragsteller nach seinem Vorbringen von Juli 2004 bis zum 01.04.2006 beruflich in der Tschechischen Republik für seinen Auftraggeber, die Firma D., tätig. Er mag auch in einer Wohnung der Firma B. gewohnt haben. Gleichwohl lagen seine persönlichen Bindungen nach Aktenlage in der Bundesrepublik. Seit Juni 2002 hat er eine in Bremen wohnende Lebensgefährtin, mit der er einen im August 2003 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Seine Lebensgefährtin und seinen Sohn hat er auch während seines Aufenthalts in Tschechien besucht. Wie oft diese Besuche stattgefunden haben, lässt sich nach Aktenlage nicht hinreichend sicher feststellen. Selbst wenn man annähme, dass die Besuche im ersten Jahr des Auslandsaufenthalts – wie von der Lebensgefährtin des Antragstellers erklärt – nur in größeren zeitlichen Abständen (6 bis 8 Wochen) stattgefunden haben, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Antragsteller schon am 30.08.2004 seinen Wohnsitz nicht mehr in der Bundesrepublik hatte. Gegen den Antragsteller spricht auch deutlich, dass er nach der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 29.10.2010 in Tschechien nicht polizeilich gemeldet war und nach der Auskunft der gleichen Behörde vom 27.02.2009 weder im tschechischen Fremdenregister noch im tschechischen Einwohnerregister ein Eintrag zur Person des Antragstellers vorhanden ist.

Nach alldem ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Eintragung des Wohnortes „Bremen“ auf dem tschechischen Führerschein des Antragstellers um einen Fehler anlässlich der Führerscheinausstellung handelt, so dass dem Begehren des Antragstellers bei summarischer Prüfung auch § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV entgegensteht.

Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.10.2011 – OVG 2 B 179/11 -).

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