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Begründung Rechtsbeschwerde – Unterzeichnung durch Rechtsanwalt

OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss OWi 1265/17 – Beschluss vom 16.03.2018

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 24. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht formgerecht begründet wurde.

Gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 345 Abs. 2 StPO ist es erforderlich, dass die Begründung von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet wird. Die so unterzeichnete Begründungsschrift muss innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO beim zuständigen Gericht angebracht werden. Dementsprechend kann zwar ein fristgemäßer Eingang eines als Revisionsbegründung erkennbaren Schreibens angenommen werden. Es fehlt jedoch an der Einhaltung der notwendigen Form.

Der Rechtsbeschwerdebegründung fehlt es an einer Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt und damit an der gemäß § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Form.

Gemäß § 345 Abs. 2 StPO ist es notwendig, dass der Schriftsatz unterzeichnet wird. Dieses Erfordernis dient nicht zuletzt dem Ziel, den Revisionsgerichten die Prüfung unsachgemäßer und unverständlicher Anträge zu ersparen (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 2017, 60. Auflage, § 345 Rn. 10). Wählt der Angeklagte die Möglichkeit der Revisionsbegründung durch einen Verteidiger- oder durch Anwaltsschriftsatz, muss aus der Unterzeichnung der Begründungsschrift deutlich werden, dass der Verteidiger oder der unterfertigte Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BGHSt 25, 272,; Löwe-Rosenberg/Hanack, StPO, 25. Auflage, § 345 Rn. 16, 20, 27 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.01.2016 – 2 Ss 312/14 -). Eine solche Unterzeichnung beinhaltet die eigenhändige Unterschrift (BGH, NJW 1980, 291; KK-Gericke, StPO, 7. Auflage, § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rn. 129). Nicht ausreichend ist hingegen das Anbringen eines Namensstempels (RGSt 69, 137).

Begründung Rechtsbeschwerde – Unterzeichnung durch Rechtsanwalt
(Symbolfoto: Von kan_chana/Shutterstock.com)

Dieser Anforderung wird die vorliegende Begründungsschrift nicht gerecht, da sie lediglich mittels einer eingescannten Unterschrift „gezeichnet“ wurde. Das Einfügen einer solchen Scan-Datei steht in technischer Hinsicht dem Anbringen eines Schriftzuges mittels eines Namensstempels gleich. In beiden Fällen kann ein einmal hergestellter Schriftzug beliebig oft durch eine beliebige Anzahl von Personen, die Zugang zu dieser Scan-Datei bzw. zu diesem Stempel haben, auf Dokumenten angebracht werden. Die Benutzung durch den Namensinhaber dieser Datei bzw. dieses Stempels ist nicht zwingend notwendig, sondern erscheint ob der Tatsache, dass er ein selbstverfasstes Schreiben ohnehin gleich selbst unterschreiben könnte, eher fernliegend. Es ist gerade nicht gewährleistet, dass der Verfasser des Schreibens, der möglicherweise auch nur einen Entwurf fertigte, die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt, wenn sein Name – durch wen auch immer – nur gestempelt bzw. in elektronischer Form eingefügt wurde, er selbst aber nicht eigenhändig unterzeichnet hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 11.10.2017 – 2 Ss-OWi 751/17 -; Beschluss v. 07.07.2017 – 2 Ss-OWi 695/17 -). Angesichts der leichten Reproduktionsmöglichkeiten von authentisch aussehenden Schreiben durch die neuen medialen Möglichkeiten, kommt diesem Erfordernis um so mehr Bedeutung zu, was der Gesetzgeber durch die elektronische Identifikation und den damit verbundenen hohen Aufwand zu Realisierung des Sicherheitsstandards ausdrücklich bestätigt. Dies alles würde es nicht bedürfen, wenn durch Computer generierte Schreiben, die von jedermann stammen können, als rechtsverbindliche Erklärungen akzeptiert werden könnten.

Fehlt es damit an einer eigenhändigen Unterschrift und damit an einer Unterzeichnung der Begründungsschrift i. S. d. § 345 Abs. 2 StPO, liegt bereits keine formgerechte und somit auch keine zulässige Rechtsbeschwerdebegründung vor.

Der Verteidiger X. ist bereits mehrfach durch den Senat auf seine unzulässige Vorgehensweise hingewiesen worden. Die in der Gegenerklärung vorgetragene Rechtsansicht verkennt erneut, die oben genannten Voraussetzungen. Dem Betroffenen entsteht insoweit jedoch keine Nachteile, da ihm die Möglichkeit der Anwaltshaftung gegen Rechtsanwalt X. bleibt.

In der Sacher bemerkt der Senat an, dass die vom Verteidiger zur Akte gereichte Vertretungsvollmacht vom 24.02.2017 keine Unterschrift des „behaupteten“ Bevollmächtigten aufweist. Eine schriftliche Vollmacht des Betroffenen lag damit zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung nicht vor. Die Erklärungen des Verteidigers für den Betroffenen in der Sache sind damit nicht nach den Maßgaben der §§ 73 ff OWiG wirksam. Das Amtsgericht hat daher den Einspruch zu verwerfen.

Diese Vorgehensweise des Tatgerichts ist auch deswegen zwingend geboten, weil in der Vergangenheit mehrfach in anderen Verfahren Vertretungsvollmachten behauptet wurden, die tatsächlich nicht vorlagen. Die Tatgerichte hatten gleichwohl im guten Glauben an die Redlichkeit der Verteidiger als „Organ der Rechtspflege“ die Erklärungen der Verteidiger als „Sacherklärung“ des Betroffenen mit Vertretungsvollmacht gewertet, ohne auf die Vorlage einer vom Bevollmächtigen unterschriebenen Vollmacht zu bestehen. Nach Verhandlung zur Sache, statt eines Verwerfungsurteils, wurde Rechtsbeschwerde eingelegt mit der Behauptung, dass eine Vertretungsvollmacht nicht vorgelegen hatte und die Erklärung des Verteidigers ohne Vertretungsmacht erfolgt ist.

Die Amtsgerichte sind daher nicht nur rechtlich, sondern durch derartige Praktiken auch tatsächlich verpflichtet zur Vermeidung von Fehlurteilen zur Lasten der Betroffenen durch unredliches Agieren ihrer Verteidiger, das den Betroffenen außer bei einvernehmlichem Zusammenwirkens mit dem Verteidiger in Strafsachen nicht zugerechnet werden kann, zwingend auf die Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zu achten und bei Zweifeln ggf. die ausdrückliche Bestätigung durch den Betroffenen einzuholen.

Die Verwerfungsentscheidung durch das Amtsgericht ist vorliegend zu Recht erfolgt. Die in der Akte befindliche Vertretungsvollmacht trägt keine Unterschrift des Betroffenen. Der Tatrichter hat auf dieses Versäumnis hingewiesen.

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