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Beginn Fahrverbotsfrist bei behauptetem Führerscheinverlust

Führerschein weg, Fahrverbot da – und jetzt? Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, wann die Sperrfrist bei verlorenem Führerschein beginnt und bringt damit Klarheit für Autofahrer. Ein Autofahrer wurde trotz Fahrverbots am Steuer erwischt und behauptete, seinen Führerschein verloren zu haben. Doch wann beginnt in so einem Fall die Sperrfrist? Das Gericht stellt klar: Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Verlustmeldung bei der Behörde.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Revision wurde abgelehnt, was bedeutet, dass das ursprüngliche Gerichtsurteil aufrechterhalten bleibt.
  • Der Angeklagte war wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wurde aber in der Berufungsinstanz freigesprochen.
  • Ein bereits verhängtes Fahrverbot war rechtskräftig, da der Bußgeldbescheid, der die Grundlage bildete, vom Angeklagten nicht rechtzeitig angefochten wurde.
  • Die Beschlagnahmeanordnung des Führerscheins erfolgte, weil der Angeklagte seinem Abgabeverlangen nicht nachkam.
  • Der Polizeibeamte stellte den Angeklagten in seinem Fahrzeug und informierte ihn über das bestehende Fahrverbot und die Notwendigkeit der Führerscheinabgabe.
  • Laut der Berufungsentscheidung begann die Verbotsfrist erst, als der Angeklagte den Verlust seines Führerscheins bei der Polizei meldete.
  • Das Gericht erkannte an, dass die Fristen für das Fahrverbot erst nach dieser Meldung zu laufen beginnen.
  • In Folge dieser Entscheidung endet das Fahrverbot einen Monat nach der Meldung durch den Angeklagten.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Handhabung von Fahrverboten, insbesondere im Hinblick auf die Handlungspflichten des Angeklagten.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass die amtliche Verwahrung des Führerscheins entscheidend für den Beginn der Verbotsfrist ist.

Gerichtsurteil klärt Beginn von Fahrverbot bei Führerscheinverlust

Wer schon einmal seinen Führerschein verloren hat, weiß, wie wichtig er für die Mobilität im Alltag ist. Doch die Frage, wann ein Fahrverbot tatsächlich beginnt, ist kompliziert. Im Zentrum des Problems steht die Beweispflicht: Wer ist dafür verantwortlich zu beweisen, dass der Führerschein tatsächlich verloren gegangen ist? Der Gesetzgeber hat dafür Regeln aufgestellt, doch die Anwendung in der Praxis kann im Einzelfall schwierig sein.

Es kommt häufig vor, dass Menschen ihren Führerschein verloren haben und nicht mehr wissen, wann oder wo er verschwunden ist. Die Polizei oder die Führerscheinstelle können in solchen Fällen die Fahrerlaubnis sperren, um Missbrauch zu verhindern. Doch wann beginnt in diesen Fällen das Fahrverbot? Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung, da die Dauer des Fahrverbots oft von der Länge der Sperrfrist abhängt. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet diese Thematik und wirft Licht auf die rechtliche Perspektive in dieser komplexen Situation.

Verunsichert durch Fahrverbot trotz verlorenem Führerschein?

Sie haben Ihren Führerschein verloren und fragen sich, wann Ihr Fahrverbot beginnt? Die Rechtslage ist komplex, aber wir können Ihnen helfen. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht und kennt die Feinheiten der Sperrfristenregelung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen Ihre Optionen auf, damit Sie schnellstmöglich wieder mobil sind.

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Der Fall vor Gericht


Fahrverbot trotz verlorenen Führerscheins – OLG Köln klärt Beginn der Sperrfrist

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem kürzlich ergangenen Urteil eine wichtige Rechtsfrage zum Beginn der Sperrfrist bei Fahrverboten geklärt. Der Fall drehte sich um einen Autofahrer, der trotz eines verhängten Fahrverbots am Steuer erwischt wurde. Er berief sich darauf, dass sein Führerschein bereits vor dem Fahrverbot gestohlen worden sei und er diesen daher nicht abgeben konnte.

Hintergründe des Falls – Bußgeld und Fahrverbot wegen Tempoverstoß

Dem Angeklagten war im August 2013 von der Freien Hansestadt Bremen ein Bußgeldbescheid zugestellt worden. Grund war eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften. Neben einem Bußgeld von 80 Euro wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Bescheid wurde rechtskräftig, nachdem der Betroffene Rechtsmittel zu spät eingelegt hatte.

Da der Autofahrer seinen Führerschein nicht wie gefordert abgab, erließ die Behörde im Februar 2014 eine Beschlagnahmeanordnung. Anfang März 2014 wurde er von der Polizei fahrend angetroffen. Dem Beamten gegenüber gab er an, sein Führerschein sei ihm zwei Jahre zuvor in der Türkei gestohlen worden.

Streitpunkt: Wann beginnt die Sperrfrist bei fehlendem Führerschein?

Die zentrale Rechtsfrage in diesem Fall war, wann die einmonatige Sperrfrist zu laufen beginnt, wenn der Betroffene seinen Führerschein nicht abgeben kann. Nach dem Gesetz startet die Frist eigentlich erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Bei Verlust oder Diebstahl ist dies aber nicht möglich.

In Rechtsprechung und Literatur werden dazu verschiedene Ansichten vertreten:

  • Beginn mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids
  • Beginn mit Eingang einer Verlustmeldung
  • Beginn erst mit Abgabe eines Ersatzführerscheins
  • Beginn mit Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib

OLG Köln: Verbotsfrist läuft ab Verlustmeldung bei Behörde

Das OLG Köln hat sich nun der Auffassung angeschlossen, dass die Sperrfrist mit Eingang einer Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde zu laufen beginnt. Dies entspreche am ehesten dem im Gesetz vorgesehenen Mitwirkungserfordernis des Betroffenen.

Im konkreten Fall wertete das Gericht die Angabe des Autofahrers gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten am 3. März 2014 als solche Verlustmeldung. Da die Polizei hier im Auftrag der eigentlich zuständigen Vollstreckungsbehörde handelte, sei dies ausreichend.

Konsequenzen des Urteils für Betroffene

Die Entscheidung hat wichtige Konsequenzen für Autofahrer, denen ein Fahrverbot droht:

  1. Bei Verlust des Führerscheins sollte umgehend eine Verlustmeldung bei der zuständigen Behörde erfolgen. Nur so kann der Beginn der Sperrfrist sicher festgelegt werden.
  2. Die bloße Behauptung eines früheren Verlusts reicht nicht aus. Die Behörde kann in diesem Fall weitere Maßnahmen wie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.
  3. Wird der Führerschein später wiedergefunden, hat die Sperrfrist nicht zu laufen begonnen. Er muss dann abgegeben werden.
  4. Bei Kontrollen sollte der Verlust des Führerscheins unbedingt angezeigt werden, auch wenn dies nicht der primäre Grund für die Mitteilung ist.

Die Entscheidung des OLG Köln schafft mehr Rechtssicherheit in einer bislang umstrittenen Frage. Für Betroffene ist nun klar, dass sie aktiv werden und den Verlust melden müssen, um den Beginn der Sperrfrist auszulösen. Gleichzeitig wird verhindert, dass jemand durch bloßes Abwarten einer Vollstreckung entgehen kann.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Sperrfrist bei einem Fahrverbot mit der Verlustmeldung des Führerscheins bei der zuständigen Behörde beginnt. Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert Missbrauch. Betroffene müssen aktiv werden und den Verlust melden, um den Fristbeginn auszulösen. Die Entscheidung balanciert das gesetzliche Mitwirkungserfordernis des Betroffenen mit dem Ziel, Manipulationen zu verhindern.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihren Führerschein verloren haben und ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, beginnt die Sperrfrist mit der Meldung des Verlusts bei der zuständigen Behörde. Sie müssen also aktiv werden und den Verlust melden, um den Fristbeginn auszulösen. Wichtig ist, dass Sie dies bei der richtigen Stelle tun – in der Regel bei der Vollstreckungsbehörde oder der Polizei, wenn diese zur Beschlagnahme beauftragt wurde. Eine bloße Behauptung des Verlusts reicht nicht aus. Sollten Sie den Führerschein später wiederfinden, müssen Sie ihn abgeben, da die Sperrfrist dann neu beginnt. Bei Kontrollen sollten Sie den Verlust unbedingt erwähnen, auch wenn dies nicht der primäre Grund für die Kontrolle ist. Diese Entscheidung schafft Klarheit für Sie und verhindert gleichzeitig, dass die Vollstreckung durch Untätigkeit umgangen werden kann.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben ein Fahrverbot erhalten und wissen nicht, wann die Sperrfrist beginnt? Wir erklären Ihnen die wichtigsten Rechtsfragen und geben Ihnen wertvolle Tipps, damit Sie im Falle eines Fahrverbots auf der sicheren Seite sind.


Wann beginnt mein Fahrverbot, wenn mein Führerschein verloren gegangen ist?

Bei einem Fahrverbot und gleichzeitigem Verlust des Führerscheins stellt sich die Frage nach dem genauen Beginn der Sperrfrist. Grundsätzlich wird ein Fahrverbot mit der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung wirksam. Für die tatsächliche Berechnung der Fahrverbotsdauer ist jedoch der Tag maßgebend, an dem der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Verwahrung gegeben wird.

Im Fall eines verlorenen Führerscheins gestaltet sich die Situation komplexer. Die bloße Behauptung, den Führerschein verloren zu haben, reicht nicht aus, um den Beginn der Fahrverbotsfrist festzulegen. Es bestehen unterschiedliche Ansichten darüber, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass der Tag des Verlustes oder der Tag des Eingangs der Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde als Beginn der Frist gelten sollte.

Diese Ansätze bergen jedoch die Gefahr von Manipulationsversuchen, da der Beginn der Fahrverbotsfrist allein von den Angaben des Betroffenen abhängen würde. Um solchen Missbrauch zu verhindern, wird häufig eine andere Vorgehensweise bevorzugt: Der Betroffene ist verpflichtet, einen Ersatzführerschein zu beantragen und diesen in amtliche Verwahrung zu geben. Alternativ kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheins abgegeben werden.

Die Fahrverbotsfrist beginnt in der Regel erst mit der Abgabe des Ersatzführerscheins oder der eidesstattlichen Versicherung. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetzlichen Pflicht des Betroffenen, bei Verlust des Führerscheins unverzüglich einen Ersatz zu beantragen. Sie stellt sicher, dass der Beginn des Fahrverbots nicht willkürlich manipuliert werden kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Fahrverbot erst dann rechtskräftig wird, wenn die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids abgelaufen ist. Ersttäter haben das Recht, den Beginn des Fahrverbots innerhalb einer Vier-Monats-Frist nach Rechtskraft des Bescheids selbst zu bestimmen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Wiederholungstäter.

Für die praktische Umsetzung bedeutet dies: Wer seinen Führerschein verloren hat und mit einem Fahrverbot belegt wurde, sollte umgehend eine Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde erstatten. Gleichzeitig ist es ratsam, einen Ersatzführerschein zu beantragen. Die Abgabe dieses Ersatzführerscheins oder alternativ eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust markiert dann den offiziellen Beginn der Fahrverbotsfrist.

Es ist zu beachten, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs während eines Fahrverbots eine Straftat darstellt. Dies kann neben einer Geldstrafe auch zum Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate führen. Die strikte Einhaltung des Fahrverbots ist daher von größter Wichtigkeit, um weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nach Abgabe einer Verlustmeldung wiederfinde?

Der Verlust des Führerscheins und dessen späteres Wiederfinden ist eine Situation, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wenn jemand eine Verlustmeldung für seinen Führerschein abgibt, beginnt damit nicht automatisch die Sperrfrist für ein eventuell verhängtes Fahrverbot. Die Sperrfrist tritt erst in Kraft, wenn der Führerschein tatsächlich bei der zuständigen Behörde abgegeben oder von dieser eingezogen wird.

Sollte der Führerschein nach Abgabe einer Verlustmeldung wiedergefunden werden, ist der Betroffene verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Führerscheinstelle mitzuteilen. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Verschweigen des Wiederauffindens und die weitere Nutzung des Führerscheins während einer laufenden Sperrfrist als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet werden kann. Dies stellt eine Straftat dar und kann erhebliche rechtliche Folgen haben.

In der Praxis wird die Behörde nach einer Verlustmeldung in der Regel einen Ersatzführerschein ausstellen. Wird der ursprüngliche Führerschein danach wiedergefunden, muss dieser bei der Führerscheinstelle abgegeben werden. Der Betroffene darf dann nur noch den Ersatzführerschein verwenden.

Es ist zu beachten, dass Behörden bei Verdacht auf missbräuchliche Verlustmeldungen, insbesondere um ein Fahrverbot zu umgehen, besonders aufmerksam sind. In solchen Fällen kann es zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung oder Vortäuschung einer Straftat kommen.

Für den Fall, dass ein Fahrverbot verhängt wurde und der Führerschein als verloren gemeldet wurde, kann die Behörde die Abgabe des Führerscheins fingieren. Das bedeutet, sie kann den Beginn der Sperrfrist auch ohne physische Abgabe des Dokuments festsetzen. Dies dient dazu, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass die Strafe ihre beabsichtigte Wirkung entfaltet.

Wer seinen verlorenen Führerschein wiederfindet, sollte also im eigenen Interesse ehrlich und transparent mit den Behörden kommunizieren. Die korrekte Handhabung dieser Situation kann dazu beitragen, zusätzliche rechtliche Probleme zu vermeiden und das Vertrauen der Behörden nicht zu verspielen.

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Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nach einem Fahrverbot verloren habe und diesen nicht abgeben kann?

Bei einem verhängten Fahrverbot und einem gleichzeitigen Verlust des Führerscheins ergeben sich besondere rechtliche Konsequenzen. Die Fahrverbotsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Ein Verlust des Dokuments entbindet den Betroffenen jedoch nicht von seinen Pflichten.

In solch einer Situation ist es zwingend erforderlich, den Verlust des Führerscheins unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung sollte schriftlich erfolgen und eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust beinhalten. Die Behörde wird daraufhin den Beginn der Fahrverbotsfrist festlegen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass der bloße Verlust des Führerscheins das Fahrverbot nicht aufhebt oder verschiebt. Das Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen, bleibt unabhängig vom physischen Besitz des Führerscheins bestehen. Wer trotz Fahrverbots und verlorenem Führerschein ein Fahrzeug führt, begeht eine Straftat.

Die Behörde kann in solchen Fällen zusätzliche Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass das Fahrverbot eingehalten wird. Dies kann beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, sich regelmäßig bei der Behörde zu melden oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Führerscheins mit sich zu führen.

Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist gestaltet sich die Rückgabe des Führerscheins naturgemäß anders als üblich. Der Betroffene muss in diesem Fall einen Antrag auf Neuausstellung des Führerscheins stellen. Hierbei fallen in der Regel Gebühren an, die der Antragsteller zu tragen hat.

Es ist ratsam, den gesamten Vorgang sorgfältig zu dokumentieren. Dies umfasst Kopien aller Schreiben an die Behörde, Eingangsbestätigungen und eventuelle Antwortschreiben. Diese Dokumentation kann im Falle von Unstimmigkeiten oder Missverständnissen von großem Nutzen sein.

Die Behauptung eines Führerscheinverlusts wird von den Behörden kritisch geprüft, um Missbrauch zu verhindern. Falsche Angaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist daher von größter Wichtigkeit, in der Kommunikation mit den Behörden stets wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Abschließend sei erwähnt, dass die genaue Handhabung je nach Bundesland und zuständiger Behörde variieren kann. Die grundlegenden Prinzipien bleiben jedoch dieselben: Meldepflicht, Einhaltung des Fahrverbots und gegebenenfalls Neubeantragung des Führerscheins nach Ablauf der Verbotsfrist.

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Muss ich eine eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn ich meinen Führerschein verloren habe?

Bei Verlust des Führerscheins ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in der Regel erforderlich. Diese Versicherung dient als rechtlich bindende Erklärung gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und bestätigt den tatsächlichen Verlust des Dokuments.

Die eidesstattliche Versicherung kann entweder bei einem Notar oder direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden. In ihr versichert der Führerscheininhaber, dass der Führerschein verloren gegangen ist und sich rechtmäßig in seinem Besitz befand. Zudem wird erklärt, dass das Dokument nicht verpfändet oder bei Dritten hinterlegt wurde.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar ist. Gemäß § 156 des Strafgesetzbuches kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.

In einigen Fällen kann auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet werden. Wurde der Führerschein beispielsweise gestohlen, genügt in der Regel die Vorlage einer polizeilichen Diebstahlanzeige. Allerdings verlangen manche Behörden auch in diesem Fall zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung.

Der Verlust des Führerscheins sollte unverzüglich gemeldet und ein Ersatzdokument beantragt werden. Andernfalls begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Für die Beantragung eines Ersatzführerscheins sind neben der eidesstattlichen Versicherung in der Regel ein aktuelles Lichtbild und der Nachweis über den Umfang der Fahrberechtigung erforderlich.

Es ist ratsam, sich im konkreten Fall bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die genauen Anforderungen zu informieren, da diese je nach Bundesland oder Kommune variieren können. Die Bearbeitungszeit für einen Ersatzführerschein beträgt üblicherweise zwischen zwei und sechs Wochen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die eidesstattliche Versicherung beim Führerscheinverlust ein wichtiges rechtliches Instrument darstellt. Sie dient nicht nur der Beantragung eines Ersatzdokuments, sondern auch dem Schutz vor möglichem Missbrauch verlorener Führerscheine.

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Welche Behörde ist für die Verlustmeldung meines Führerscheins zuständig?

Bei Verlust des Führerscheins ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz des Betroffenen für die Verlustmeldung und Beantragung eines Ersatzführerscheins verantwortlich. Diese Behörde ist in der Regel im örtlichen Straßenverkehrsamt oder der Führerscheinstelle angesiedelt.

Der Verlust des Führerscheins muss unverzüglich gemeldet werden, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Bei der zuständigen Behörde wird dann ein Ersatzführerschein beantragt. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da der neue Führerschein vor Ort unterzeichnet werden muss.

Für die Beantragung sind folgende Unterlagen notwendig:

– Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass

– Ein aktuelles biometrisches Passfoto

– Gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust

In manchen Fällen kann auch eine Karteikartenabschrift erforderlich sein, insbesondere wenn der verlorene Führerschein nicht am aktuellen Wohnort ausgestellt wurde. Diese Abschrift kann bei der ursprünglich ausstellenden Behörde beantragt werden.

Bei Diebstahl des Führerscheins sollte zusätzlich eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Die daraufhin ausgestellte Diebstahlbescheinigung kann bei der Beantragung des Ersatzführerscheins vorgelegt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beantragung eines Ersatzführerscheins mit Kosten verbunden ist. Diese variieren je nach Bundesland und zusätzlichen Leistungen wie der Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins oder einer Expressbearbeitung.

Die Herstellung des neuen Führerscheins erfolgt zentral in der Bundesdruckerei und nimmt in der Regel etwa vier Wochen in Anspruch. Bei dringendem Bedarf kann eine Expressherstellung beantragt werden, die innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen ist.

Sollte der als verloren gemeldete Führerschein wieder auftauchen, nachdem bereits ein Ersatz ausgestellt wurde, muss das alte Dokument bei der Führerscheinstelle abgegeben werden. Es ist nicht erlaubt, mehrere gültige Führerscheine zu besitzen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Bußgeldbescheid: Ein offizielles Dokument, das eine Person über eine Ordnungswidrigkeit (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und die damit verbundene Strafe (z.B. Bußgeld und Fahrverbot) informiert. Im vorliegenden Fall erhielt der Autofahrer einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens.
  • Rechtskraft: Eine Entscheidung, gegen die keine Rechtsmittel (z.B. Berufung oder Revision) mehr eingelegt werden können und die somit bindend und endgültig wird. Im Text wurde der Bußgeldbescheid rechtskräftig, nachdem der Betroffene die Frist für Rechtsmittel versäumt hatte.
  • Beschlagnahmeanordnung: Eine behördliche Anordnung, mit der ein Gegenstand (hier der Führerschein) zur Sicherung eines Anspruchs (hier die Vollstreckung des Fahrverbots) weggenommen wird. Im Text wurde eine Beschlagnahmeanordnung erlassen, da der Autofahrer seinen Führerschein nicht freiwillig abgab.
  • Sperrfrist: Ein Zeitraum, in dem eine bestimmte Handlung (hier das Führen eines Kraftfahrzeugs) verboten ist. Im Zusammenhang mit einem Fahrverbot ist die Sperrfrist der Zeitraum, in dem der Betroffene nicht fahren darf. Der Beginn der Sperrfrist war im vorliegenden Fall strittig.
  • Verlustanzeige: Eine Meldung an die zuständige Behörde, dass ein Dokument (hier der Führerschein) verloren gegangen ist. Im Text wurde die Angabe des Autofahrers gegenüber der Polizei als Verlustanzeige gewertet, wodurch die Sperrfrist zu laufen begann.
  • Mitwirkungserfordernis: Die Pflicht des Betroffenen, bei der Durchsetzung einer behördlichen Maßnahme (hier dem Fahrverbot) aktiv mitzuwirken, z.B. durch Abgabe des Führerscheins oder Meldung des Verlusts. Das OLG Köln betonte, dass die Verlustmeldung ein solches Mitwirkungserfordernis sei, um den Beginn der Sperrfrist zu bestimmen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 25 StVG (Fahrverbot): Dieser Paragraph regelt die Anordnung und die Dauer eines Fahrverbots. Im konkreten Fall wurde dem Angeklagten ein einmonatiges Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auferlegt.
  • § 25 Abs. 2a StVG (Abgabefrist): Dieser Absatz legt fest, dass die Verbotsfrist vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung beginnt, wenn eine Abgabefrist eingeräumt wurde und der Führerschein nicht früher in amtliche Verwahrung gelangt. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten eine Abgabefrist eingeräumt, jedoch konnte er seinen Führerschein aufgrund des behaupteten Verlustes nicht abgeben.
  • § 25 Abs. 5 StVG (Beginn der Verbotsfrist): Gemäß diesem Absatz beginnt die Verbotsfrist grundsätzlich erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Da der Angeklagte seinen Führerschein nicht abgeben konnte, war der Beginn der Verbotsfrist unklar und strittig.
  • § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis): Dieser Paragraph stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe. Im konkreten Fall wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt, da er während eines geltenden Fahrverbots gefahren sein soll. Die Frage, ob das Fahrverbot zum Zeitpunkt der Fahrt noch bestand, war entscheidend für die Beurteilung der Strafbarkeit.
  • § 46 OWiG (Verlustanzeige): Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung, den Verlust eines Führerscheins anzuzeigen. Im konkreten Fall hat der Angeklagte den Verlust seines Führerscheins gegenüber dem Polizeibeamten angezeigt, was vom OLG Köln als ausreichende Verlustmeldung gewertet wurde, um den Beginn der Sperrfrist zu bestimmen.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: III-1 RVs 133/15 – Urteil vom 20.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht F hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,- EUR verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat ihn das Landgericht freigesprochen.

Die Berufungsstrafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Die Staatsanwaltschaft Bonn hat dem Angeklagten vorgeworfen, am 29.04.2014 gegen 10:40 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Ler Straße in F befahren zu haben. Zum Führen des Fahrzeuges sei er, wie ihm bekannt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen, weil gegen ihn zur Tatzeit ein von der Freien Hansestadt C gemäß § 25 StVG verhängtes Fahrverbot bestanden habe.

Der betreffende Bußgeldbescheid wurde am 15.08.2013 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften durch die Freie Hansestadt C unter dem Aktenzeichen 0 51 – 51 2381 3012 375 erlassen. Darin war gegen den Angeklagten neben einem Bußgeld von 80 EUR auch ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid wurde nach Zustellung an den Angeklagten am 17.08.2013 in der Folgezeit rechtskräftig, danach eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten wurden wegen Versäumen der betreffenden Fristen verworfen.

Da der Angeklagte seinen Führerschein nicht abgab, erließ die Freie Hansestadt C am 07.02.2014 unter dem gleichen Aktenzeichen eine den Führerschein des Angeklagten betreffende Beschlagnahmeanordnung. Darin wurde angeordnet, dass der Angeklagte den Führerschein dem diese Verfügung vollstreckenden Polizeibeamten auszuhändigen habe. Zugleich sandte die Freie Hansestadt C eine Durchschrift der Beschlagnahmeanordnung an die Polizei in F mit der Bitte, die Beschlagnahme durchzuführen.

Der für die Kreispolizeibehörde F tätige Polizeihauptkommissar K traf den Angeklagten am 03.03.2014 – im PKW fahrend – an. Er eröffnete ihm, dass ein bereits wirksames Fahrverbot gegen den Angeklagten bestehe und dass deswegen der Führerschein zu beschlagnahmen sei.

Ausweislich des hierzu am 04.03.2014 an die Freie Hansestadt C verfassten Bericht des Polizeibeamten hat der Angeklagte seinen Führerschein an diesem Tag nicht abgegeben und dieses dem Polizeibeamten gegenüber damit begründet, dass man ihm den Führerschein vor zwei Jahren in der Türkei entwendet habe.“

Aus den weiteren Ausführungen der Berufungsstrafkammer ergibt sich, dass dem Angeklagten im Bußgeldbescheid eine Abgabefrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt worden war. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung ist ausgeführt, dass der Lauf der Verbotsfrist erst begonnen habe, als der Angeklagte dem die Beschlagnahme vollstreckenden Polizeibeamten, der insoweit Erklärungsempfänger für die Freie Hansestadt C als Vollstreckungsbehörde gewesen sei, den Verlust des Führerscheins angezeigt habe. Das Fahrverbot sei somit einen Monat nach dem 3. März 2014 abgelaufen gewesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken, in der Sache selbst bleibt sie ohne Erfolg.

Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat die Berufungsstrafkammer angenommen, dass der Angeklagte nicht am 29. April 2014 gefahren sei, obwohl ihm dies gemäß § 25 StVG verboten war (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG).

1. Das Fahrverbot gemäß § 25 StVG wird mit Rechtskraft der dieses anordnenden Entscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG). Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Betroffenen grundsätzlich verboten, im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen (vgl. Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 21 StVG Rz. 9). Die Verbotsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 5 StVG). Im Falle einer eingeräumten Abgabefrist treten die genannten Wirkungen – wenn die amtliche Verwahrung des Führerscheins nicht früher beginnt – vier Monate nach Rechtskraft des das Fahrverbot anordnenden Erkenntnisses ein (§ 25 Abs. 2a StVG). Die Regelung insgesamt hat damit im wesentlichen Bedeutung für das Ende des Fahrverbots.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur mangels diesbezüglicher gesetzlicher Regelung umstritten, wann in Fällen des tatsächlichen oder auch nur behaupteten Verlustes des Führerscheins die Verbotsfrist zu laufen beginnt. Als mögliche Anknüpfungspunkte werden – im Falle des auch hier gegebenen (behaupteten) Verlustes vor Rechtskraft der Bußgeldentscheidung – deren Eintritt, der Eingang einer Verlustmeldung, der Eingang eines Ersatzführerscheins oder – in Ermangelung dessen – die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins genannt (zum Streitstand vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 25 StVG Rz. 67; s. bezüglich der parallelen Problematik beim strafrechtlichen Fahrverbot SK-StGB-Wolters, § 44 Rz. 13; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 44 Rz. 11). Eine rechtlich zwingende Beantwortung der Frage ist nicht möglich, diese hängt vielmehr von einer Wertung ab, die sich im Wesentlichen im Schnittfeld zwischen der Vermeidung einer übermäßigen Belastung des Redlichen einerseits, der Verhinderung von Manipulationen des Unredlichen andererseits bewegt.

2. Der Senat vermag sich zunächst der Auffassung der Revision, es sei auf den Eingang eines Ersatzpapiers bzw. einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzustellen – mit der Folge, dass hier die Verbotsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hat -, nicht anzuschließen.

a) Richtig ist zwar, dass der Fahrzeugführer, der seines Führerscheins verlustig geht, gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 FEV gehalten ist, diesen Verlust anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Diese Verpflichtung ist gemäß §§ 24 StVG, 75 Ziff. 4 FEV bußgeldbewehrt (AG C NZV 2011, 151 [152]; anders noch unter Geltung der diesbezüglichen Vorschriften der StVZO OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [24]; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; Grohmann DAR 1988, 45 [47]). Indessen besteht diese Pflicht nicht mit Blick auf ein etwaiges Fahrverbot um der Möglichkeit der Abgabe des Führerscheins willen, sondern um dem nicht von einem Fahrverbot Betroffenen die weitere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen. Bedenken dagegen, an die Beschaffung und Ablieferung eines Ersatzpapiers anzuknüpfen, ergeben sich auch aus dem Wortlaut des § 25 StVG, der ersichtlich auf die amtliche Verwahrung eines erteilten, nicht eines erst noch zu erteilenden Führerscheins abstellt (so zutr. LK-StGB-Geppert, 12. Auflage 2006, § 44 Rz. 65; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Auflage 2006, Rz. 943). Da der Betroffene die Bearbeitungszeiten der ausstellenden Behörde nicht zu beeinflussen vermag, müsste er behördeninterne Verzögerungen als Verlängerung des ggf. nur einmonatigen Fahrverbots hinnehmen (zutr. LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374). Diesen Bedenken stehen echte Vorteile der genannten Ansicht (für sie bereits Seib DAR 1982, 283 [284]; weit. Nachw. bei Schäpe DAR 1998, 10 [13 Fn. 46]) letztlich nicht gegenüber: Nichts hindert schließlich den von einem Fahrverbot Betroffenen, sich ein Ersatzpapier ausstellen lassen, dieses in amtliche Verwahrung zu geben und im Falle – etwa – einer allgemeinen Verkehrskontrolle den tatsächlich nicht verlustig gegangenen Führerschein in der Hoffnung vorzuzeigen, dass das Bestehen eines Fahrverbots nicht abgefragt wird.

b) Hat der Betroffene kein Ersatzpapier beantragt, das er in amtliche Verwahrung geben kann, hat er nach erfolglosem Vollstreckungsversuch auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eines eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins gemäß § 25 Abs. 4 StVG (vgl. a. § 463b Abs. 3 StPO für das Fahrverbot des § 44 StGB) abzugeben, an welche der Beginn der Verbotsfrist angeknüpft werden kann (so: OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 23 [25]; AG C NZV 2011, 151; Schäpe DAR 1998, 10 [13]; ohne Begr. Deutscher NZV 2000, 105 [111]). Die hierdurch eintretende, als solche nicht in der Hand des Betroffenen liegende Verzögerung (LG Hamburg DAR 2003, 327; LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374; AG Neunkirchen ZfS 2005, 208 = BA 2005, 42), kann dieser durch Beantragung und Abgabe eines Ersatzpapiers – mit den vorstehend dargestellten Konsequenzen – abwenden. Indessen kann aber auch die eidesstattliche Versicherung falsch sein (zutr. Hentschel NJW 2000, 696 [707 f.]), so dass auch von deren (ersatzweiser) Abgabe eine zuverlässige Verhinderung von Manipulationen nicht erwartet werden kann.

c) Der Senat muss – wie zu zeigen sein wird – anlässlich des vorliegenden Falles nicht letztlich entscheiden, welcher der beiden verbleibenden möglichen Anknüpfungspunkte für den Beginn der Verbotsfrist der zutreffende ist.

aa) V. a. in der Literatur ist insoweit teils maßgeblich auf die Rechtskraft der das Fahrverbot anordnenden Entscheidung abgestellt worden (Grohmann DAR 1988, 45 [47]; Hentschel DAR 1988, 156 [157]; ders.: Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Auflage 2006, Rz. 1039, 943; Ludovisky/Eggert/Burhoff-Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage 2011, VII Rz. 137; Lütkes-Terning, Straßenverkehr, § 25 StVG Rz. 4 a.E.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 25 StVG Rz. 35; Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollStrO, 8. Auflage 2001, § 59a Rz. 18; so aus der Rechtsprechung: LG Hamburg DAR 2003, 327; AG Neunkirchen ZfS 2005, 208 = BA 2005, 499 – bei Juris Tz. 18;). Diese Position wird im Wesentlichen damit begründet, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Herausgabe aus rechtlichen (der Betroffene verfügt nicht über eine Fahrerlaubnis) oder tatsächlichen (der Betroffene hat seine Fahrerlaubnis verloren) Gründen unmöglich ist. Sie hat für sich, dass die Rechtskraft stets zuverlässig festzustellen sein wird, gegen sie spricht indessen, dass die dargestellte Gleichsetzung nicht zwingend ist, weil im Falle des Verlustes bereits einmal ein Legitimationspapier erworben worden war (LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374) und sie den Unredlichen privilegiert, der nichts unternehmen muss, um die Frist in Lauf zu setzen (LK-StGB-Geppert, 12. Auflage 2006, § 44 Rz. 65a; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 44 Rz. 21a).

Hier kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass im Zeitpunkt der angeklagten Tat (29. April 2014) seit dem Rechtskraftdatum zuzüglich der dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2a StVG eingeräumten Abgabefrist mehr als ein Monat verstrichen war, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen Rechtsmittel gegen den ihm am 17. August 2013 zugestellten Bußgeldbescheid erst nach Ablauf der maßgeblichen Fristen eingelegt hatte (UA 3, 5. Abs.). Anderenfalls hätte auch die Bußgeldbehörde nicht am 7. Februar 2014 eine Beschlagnahmeanordnung erlassen.

bb) Vorzugswürdig erscheint dem Senat demgegenüber – mit dem Landgericht – das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eingangs einer Verlustanzeige (so: OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238; LG Essen NZV 2006, 166 = DAR 2006, 106 = BeckRS 2011 10374; König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 25 StVG Rz. 31; Burhoff-Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 3. Auflage 2011 Rz. 1074; LK-StGB-Geppert, 12. Auflage 2006, § 44 Rz. 65a; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 44 Rz. 21a; SSW-Mosbacher, StGB, § 44 Rz. 23 a.E.). Dies ermöglicht gleichfalls eine sichere Festlegung der Verbotsfrist und trägt dem im Gesetz angelegten Mitwirkungserfordernis des Betroffenen eher Rechnung als das Abstellen auf das Rechtskraftdatum. Zutreffend ist zwar, dass der Beginn der Verbotsfrist allein von den Angaben des Betroffenen abhängt (so AG C NZV 2011, 151 [152]), wenn die Behörde diesen keinen Glauben schenken will, kann sie indessen das Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 und 4 StVG betreiben. Wird der Führerschein doch aufgefunden, hat die Verbotsfrist nicht zu laufen begonnen (so: OLG Karlsruhe BeckRS 2008 14238). Gerade in den Fällen des § 25 Abs. 2a StVG soll der Betroffene zudem nach der gesetzlichen Konzeption den Beginn der Verbotsfrist – innerhalb des Vier-Monats-Zeitraums – selbst in der Hand haben.

Hier ist mit dem Landgericht nach dieser Position von einem Lauf der Verbotsfrist ab dem 3. März 2014 auszugehen mit der Folge, dass sie am 29. April 2014 bereits abgelaufen war. Gemäß § 25 Abs. 2 beginnt die Verbotsfrist mit dem Zeitpunkt, da der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Gemeint ist grundsätzlich die Verwahrung der zuständigen Vollstreckungsbehörde gemäß §§ 91 ff. OWiG bzw. der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 iVm 59a Abs. 1 StrVollstrO (vgl. Ludovisy/Eggert/Burhoff-Burhoff, Praxis des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2011 VII Rz. 137; Hentschel a.a.O. Rz. 1038; LK-StGB-Geppert a.a.O. Rz. 60; Baum RPfleger 1992, 237 ff.), so dass hier – um eine Parallele zur Abgabe des Führerscheins selbst herzustellen – auf den Eingang der Verlustmeldung bei der Vollstreckungsbehörde abzustellen wäre. Indessen hat hier nach den Urteilsfeststelllungen die Vollstreckungsbehörde die Polizeibehörde in F um Amtshilfe auch insoweit gebeten, als diese den aufgefundenen Führerschein des Angeklagten in Verwahrung nehmen sollte. Das entspricht der Regelung in § 59a Abs. 5 S. 1 StVollstrO, wonach die Verbotsfrist auch zu laufen beginnt, wenn der Führerschein zunächst in den Gewahrsam einer anderen Behörde gelangt, „die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann oder mit der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist“. In Betracht kommen insoweit vor allem Polizeidienststellen (vgl. Burhoff-Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage 2011 Rz. 1178). Auch wenn der Angeklagte hier ersichtlich nicht in erster Linie den Verlust seines Führerscheins anzeigen wollte, muss die Angabe des Verlustes vor dem vorstehenden Hintergrund als die der Abgabe des Führerscheins selbst gleichstehende Verlustanzeige gelten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.


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