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Befahren einer Brücke trotz gekennzeichneten Verkehrsverbots Nr. 250a BKat verhältnismäßig?

AG Tiergarten – Az.: (297 OWi) 3012 Js-OWi 14109/18 (1708/18) – Urteil vom 16.04.2019

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Befahrens einer durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichneten Straßenfläche trotz Verkehrsverbots zu einer Geldbuße von 25,00 (fünfundzwanzig) Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist Berufskraftfahrer im Reisebussektor und erzielt nach eigenen Angaben ein geregeltes Einkommen. Der ihn betreffende Auszug aus dem Fahreignungsregister weist keine Eintragungen auf.

II.

Am 30.08.2018 gegen 7.55 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Kraftomnibus Mercedes der Fa. … mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen … die Knobelsdorffbrücke in 14059 Berlin aus Richtung Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) über die Königin-Elisabeth-Straße kommend. Dabei übersah er aus Unachtsamkeit die Zeichen 251 mit Zusatzzeichen „7,5 t“, die einmal als Vorankündigung auf einer Hinweistafel am rechten Fahrbahnrand der Königin-Elisabeth-Straße und außerdem als Verkehrszeichen direkt am Beginn der Knobelsdorffbrücke aufgestellt sind, sowie die am Beginn der Brücke auf einer gelben Linie auf der Fahrbahn angebrachten rot-weißen niedrigen Baken, obwohl er diese Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei aufmerksamer Fahrweise hätte erkennen können und müssen.

III.

Der Betroffene hat die festgestellte Fahrt mit dem Reisebus eingeräumt. Er hat sich dahin eingelassen, er habe die Beschilderung aufgrund der dortigen Verkehrssituation nicht wahrgenommen und sich in erster Linie auf die Straße konzentriert. In seiner Eigenschaft als Berufskraftfahrer habe er die Strecke seit mehreren Jahren mit Reisebussen oft befahren. Er kenne die Fahrtstrecke gut, die Beschilderung sei für ihn jedoch neu und bis dahin nicht bekannt gewesen.

Die Einlassung des Betroffenen, soweit damit der Vorsatz bestritten wird, war nicht zu widerlegen.

Es ist gerichtsbekannt, dass die am Tatort vorhandene Beschilderung und Kennzeichnung mit den Verkehrseinrichtungen am 18.06.2018 erfolgte und bis dahin keine Gewichtsbeschränkung für das Überfahren der Brücke bestand. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass der Betroffene auf einer für ihn gewohnten Strecke die relativ kurzfristig vorgenommene Beschilderungsänderung nicht bemerkte und die Strecke so befuhr, wie er es gewohnt war. Da die ankündigende Hinweistafel nur einmal, nämlich hier am rechten Fahrbahnrand der Königin-Elisabeth-Straße, aufgestellt ist, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese bei der Vorbeifahrt des Betroffenen durch ein hohes Fahrzeug verdeckt und für den Betroffenen nicht oder nur sehr schwer erkennbar war. Auch das am Beginn der Brücke aufgestellte Zeichen 251 mit Zusatzschild befindet sich nur einmal am rechten Fahrbahnrand dort. Die Beschilderung ist zwar bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrnehmbar, die Annahme, dass es in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei, sie zu übersehen, erscheint jedoch lebensfremd und durch nichts gerechtfertigt.

Die kennzeichnenden Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Abs. 3) beschränken sich hier auf mehrere kleine Baken auf gelber Buckelplastik-Linie, die jedoch aufgrund ihrer geringen Höhe von ca. 50 cm eher den Eindruck der Absicherung eines Schlaglochs als der Kennzeichnung einer einsturzgefährdeten Brücke (denn dies ist gerichtsbekanntermaßen der Grund für die Verkehrsbeschränkung) vermitteln. Auch sie lassen keinesfalls den zwingenden Schluss zu, der Betroffene habe – zudem unter den von ihm geschilderten Bedingungen – die Beschilderung mit Sicherheit gesehen und ihr in vollem Bewusstsein zuwider gehandelt. Auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 23 bis 29 der Akte wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verwiesen. Eine vorsätzliche Tatbegehung kann dem Betroffenen nach alledem nicht nachgewiesen werden. Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass der Betroffene wie festgestellt aufgrund Außerachtlassung der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt und damit fahrlässig das Verkehrsverbot missachtete.

Angesichts der Regelandrohung nicht nur einer Geldbuße von 500,00 Euro, sondern auch eines Fahrverbotes von zwei Monaten in Nr. 250a BKat sind an die Feststellung vorsätzlicher Tatbegehung hohe Anforderungen zu stellen. Denn ein zweimonatiges Fahrverbot bedeutet für einen Berufskraftfahrer – und nur solche betrifft regelmäßig diese Ordnungswidrigkeit – faktisch meist den Verlust des Arbeitsplatzes, weil weder das Fahrverbot mit Jahresurlaub abgeleistet werden könnte noch über zwei Monate hinweg anderweitige Tätigkeiten in einem Fuhrbetrieb oder Reisebusunternehmen möglich sein werden. Ob vor diesem Hintergrund die Bestimmung der Nr. 250a des Bußgeldkataloges noch als verhältnismäßig anzusehen ist, erscheint fraglich. Soweit das OLG Köln dazu ausführt, es sei nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber die möglichen beruflichen Folgen für die betroffenen Fahrer nicht im Blick hatte (VerkMitt 2019, Nr 9), teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Denn der amtlichen Verordnungsbegründung (BR-Drs. 556/17, S. 35) kann gerade nicht entnommen werden, dass dem Verordnungsgeber bei der Bestimmung des – sonst überwiegend für ganz erhebliche Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße vorgesehenen – Regelfahrverbots von zwei Monaten in Nr. 250a BKat, das sich naturgemäß nur an Berufskraftfahrer richtet, diese Folgen bewusst waren.

IV.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit des fahrlässigen Befahrens einer durch Verkehrseinrichtungen gekennzeichneten Straßenfläche trotz Verkehrsverbots gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 251, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO schuldig gemacht.

V.

Gemäß § 24 StVG war diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden. Der gemäß § 26a StVG erlassene bundeseinheitliche Bußgeldkatalog (BKat) sieht für einen derartigen Verstoß in Nr. 141.2 eine Regelbuße von 25,00 Euro vor. Hierbei handelt es sich um einen Regelsatz, der von gewöhnlichen Tatumständen ausgeht (§ 1 Abs. 2 BKatV) und etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 BKatV). Da vorliegend keine Gründe für ein Abweichen von der Regelbuße ersichtlich sind, hat das Gericht diese daher schuldgerecht festgesetzt.

Von näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen konnte abgesehen werden, weil die verhängte Geldbuße unter der bei 250,00 Euro anzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt (vgl. KG VRS 126, 103 m.w.N.). Eine Entscheidung nach § 18 OWiG war aus denselben Gründen nicht veranlasst.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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