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Aussetzungsantrag Bußgeldverfahren – Gründe

OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rb 35 Ss 587/22 – Beschluss vom 07.12.2022

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.6.2022 einschließlich der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.6.2022 verurteilte das Amtsgericht Freiburg den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 74 km/h. Da es die Festsetzung des zur Ahndung eines solchen Verstoßes regelmäßig gebotenen Fahrverbots von drei Monaten aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen für unangemessen erachtete, setzte das Amtsgericht deshalb nur ein Fahrverbot von einem Monat fest, verdreifachte aber die Regelgeldbuße von 600 €.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Überschreitung des Bußgeldrahmens, das Übergehen eines Aussetzungsantrags und die Ablehnung eines auf die Vernehmung einer Entlastungszeugin gerichteten Beweisantrags beanstandet wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Antragsschrift vom 11.11.2022, die allerdings auf wesentliche mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgebrachte Einwendungen nicht eingeht, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.

1. Jedenfalls unbegründet ist allerdings die auf das Übergehen des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/21 gestützte Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht, dass in der Rechtsbeschwerdebegründung versäumt wird mitzuteilen, dass der bereits vorgerichtlich gestellte Antrag auch vor der Hauptverhandlung schon beschieden wurde.

Der Beanstandung liegt zugrunde, dass bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät Riegl FG21-P über das Messergebnis hinaus keine sog. Rohmessdaten gespeichert werden. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Frage zum Gegenstand, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen aus einer fehlenden Speicherung von Messdaten bei Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren folgen.

Die der Sache nach unterbliebene Aussetzung des Verfahrens erweist sich als rechtsfehlerfrei, weshalb sich das formelle Übergehen des Antrags auch nicht als entscheidungserheblich darstellt.

In entsprechender Anwendung von §§ 262 StPO (der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren Anwendung findet) kann zwar eine Aussetzung des Verfahrens erfolgen, wenn in einem anderen anhängigen Verfahren die abschließende Klärung einer für die Entscheidung des Falls bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten ist, eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Auch wenn die Entscheidung darüber im Ermessen des Gerichts steht, ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht dieses Ermessen nicht in nachprüfbarer Weise ausgeübt hat, kein durchgreifender Rechtsfehler, weil eine Aussetzung des Verfahrens schon im Hinblick darauf nicht sachgerecht war, weil nicht abzusehen war (und ist), wann das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen wird, und deshalb wegen der kurzen Verjährungsfrist bei einer Aussetzung naheliegend der Eintritt der Verfolgungsverjährung drohte (zum Ganzen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2022 – 2 RBs 155/22, juris).

2. Soweit aus der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten ein Beweisverwertungsverbot abgeleitet und deshalb der Sache nach ein Verstoß gegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 261 StPO geltend gemacht wird, weil die Verurteilung auf das so gewonnene Messergebnis gestützt wurde, hält der Senat in Übereinstimmung mit nahezu der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig SchlHA 2020, 42; OLG Bremen NStZ 2021, 114 und Beschluss vom 6.4.2020 – 1 SsRs 10/20, juris; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 14.11.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 538/19, und vom 2.1.2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 676/19, jew. juris; KG VRS 137, 79; OLG Oldenburg NdsRpfl 2019, 399; OLG Hamm VRS 138, 213; OLG Düsseldorf DAR 2020, 209; NStZ 2021, 112; OLG Köln DAR 2019, 695; OLG Naumburg NJ 2021, 465; OLG Jena NJ 2020, 512; 2022, 35; OLG Dresden NJW 2021, 176; OLG Zweibrücken VerkMitt 2020 Nr 21; ZfS 2022, 110;OLG Stuttgart DAR 2019, 697; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.1.2020 – 3 Rb 33 Js 763/19, juris; BayObLG DAR 2020, 145) an seiner schon mehrfach geäußerten (Beschlüsse vom 25.5.2021 – 2 Rb 35 Ss 303/21 = ZfS 2021, 472 und vom 6.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19, juris) Rechtsauffassung fest, dass das Fehlen von Rohmessdaten entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (NJW 2019, 2456; dagegen auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz NZV 2022, 427) weder zu einem Beweisverwertungsverbot führt noch einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren begründet.

3. Soweit die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Zurückweisung eines Beweisantrags als fehlerhaft gerügt wird, greift die zulässig ausgeführte Beanstandung dagegen teilweise durch.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die Beifahrerin des Betroffenen als Zeugin zum Beweis der Tatsachen zu hören, „dass der Betroffene nicht schneller gefahren ist als max. 140 km/h (Tachoanzeige), es zum Zeitpunkt der Messung stark geregnet hat, die Verkehrsschilder vor der Messstelle aufgrund starken Regens nicht lesbar/erkennbar waren und der Messwert bei der Kontrolle nicht vorgezeigt wurde/werden konnte“. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil es die beantragte Beweiserhebung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich hielt. In den Urteilsgründen ist dazu im Anschluss an die Wiedergabe der Zeugenaussagen der beiden die Messung durchführenden Polizeibeamten ausgeführt: „Aufgrund der Aussagen [der beiden an der Messung beteiligten Polizeibeamten] war der Sachverhalt aus Sicht des Gerichts bereits ausreichend ermittelt. Deren Aussagen haben die Geschwindigkeitsüberschreitung in der vorgeworfenen Höhe bestätigt. Auf ausdrückliche Nachfrage hat der Zeuge X. bestätigt, dass es nicht geregnet habe. Auf den Umstand, ob das Messergebnis im Rahmen der sich an die Messung anschließenden Kontrolle vorgezeigt wurde, kommt es schließlich zum Beweis der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an.“

b) Das Gericht kann einen Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält und die Beweiserhebung deshalb zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Damit ist der Tatrichter unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge zurückzuweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.3.2017 – 2 RBs 202/16, juris). Die Ablehnung einer Beweiserhebung aufgrund der vorweggenommenen Beweiswürdigung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt aber voraus, dass die Grundlagen für die bereits gewonnene Überzeugung so verlässlich sind, dass die Möglichkeit, diese Überzeugung könne durch eine weitere Beweisaufnahme erschüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen ist (BayObLGSt 1994, 67; OLG Brandenburg, NZV 2013, 49; OLG Celle, NZV 2010, 634; KG, NZV 2002, 416). Entscheidend ist die – auch für einen Beweisermittlungsantrag maßgebliche – Amtsaufklärungspflicht gemäß § 77 Abs. 1 OWiG. Daher hängt die Pflicht des Tatrichters, den Sachverhalt weiter zu erforschen, einmal davon ab, wie gesichert das Beweisergebnis erscheint. Ihr Umfang orientiert sich aber auch am Gewicht dessen, was mit zusätzlichen Ermittlungen noch bewiesen werden könnte (BGH WM 2109, 1276 m.w.N.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird danach ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, mit dem die Aussage eines Belastungszeugen entkräftet werden soll, regelmäßig nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden können, sondern die Aufklärungspflicht seine Anhörung gebieten (OLG Düsseldorf NZV 1991, 363; 1999, 260; OLG Hamm DAR 2021, 529). Dies gilt allerdings nicht, wenn aufgrund des im Einzelfall gewonnenen Beweisergebnisses und der beantragten Beweiserhebung unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit des Beweismittels die Bestätigung der behaupteten Beweistatsache nicht zu erwarten ist (OLG Hamm DAR 2021, 700).

c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend hinsichtlich der verschiedenen unter Beweis gestellten Tatsachen ein unterschiedliches Ergebnis.

aa) Soweit die Beifahrerin eine vom Messergebnis nach unten abweichende Geschwindigkeit bestätigen soll, erscheint es ohne näheren Vortrag dazu schon wenig plausibel, weshalb ein Beifahrer eine Acht auf die Tachoanzeige gehabt haben soll; erst recht gilt dies für die Verlässlichkeit einer zeitlichen Zuordnung zum Messvorgang, zumal beim angewendeten Messverfahren keine fotografische Sicherung stattfindet, die wegen des Einsatzes des Blitzlichts die Aufmerksamkeit auch des Beifahrers zu wecken geeignet ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist indes, dass die belastende Tatsache – die gefahrene Geschwindigkeit – letztlich nicht auf der ihrer Natur nach eher fehleranfälligen Wahrnehmung der vernommenen Zeugen beruht, sondern durch eine technische Messung mit einem Messgerät ermittelt wurde, das nach eingehender Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für solche Messungen als geeignet befunden wurde und deshalb als standardisiertes Messverfahren gilt (vgl. dazu allgemein OLG Düsseldorf VRR 2014, 392; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Bamberg DAR 2016, 146; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Hamm Beschluss vom 10.3.2017 – 2 RBs 202/16, juris; KG VRS 131, 308; OLG Köln ZfS 2018, 407; OLG Koblenz Beschluss vom 17.7.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris), bei dem ohne – vorliegend fehlende – konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall ohne Weiteres von einem zutreffenden Messergebnis ausgegangen werden kann (st. Rspr., zuletzt KG Blutalkohol 59, 361; OLG Zweibrücken ZfS 2022, 167; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20, juris; vgl. auch BVerfG NJW 2021, 455). Auch ein Wahrnehmungsfehler beim Ablesen der gemessenen Geschwindigkeit als der dem Messbeamten zentral obliegenden Aufgabe liegt fern. Selbst wenn das Messergebnis bei der anschließenden Kontrolle nicht vorgezeigt sein sollte, wozu indes keine Rechtspflicht besteht, war danach eine Erschütterung des durch das Ergebnis des technischen Messvorgangs und die Aussagen der beiden an der Messung beteiligten Polizeibeamten gewonnenen Beweisergebnisses hinsichtlich der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit nicht zu erwarten, weshalb sich die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Zurückweisung des Beweisantrags insoweit als im Ergebnis rechtsfehlerfrei erweist.

bb) Etwas anderes gilt indes für die weiteren Beweistatsachen, mit denen die subjektive Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage gestellt wurde. Denn hinsichtlich der im Zeitraum des Messvorgangs herrschenden Wetterverhältnisse und ihrer Auswirkungen auf die Sichtbarkeit der die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen, die Voraussetzung für die Vorwerfbarkeit des Verstoßes ist (OLG Stuttgart VRS 95, 441; OLG Hamm NZV 2011, 94), war nicht von vornherein auszuschließen, dass durch die Aussage der benannten Zeugin die dazu gemachte Angabe des Zeugen X. erschüttert werden könnte, nachdem sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, dass dessen Angaben durch weitere Beweismittel gestützt wurden. Dass eine bei den Akten befindliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes nahelegt, dass es im Zeitraum des Messvorgangs allenfalls minimal regnete, hat in den Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden und ist deshalb für die rechtliche Beurteilung durch den Senat unbeachtlich.

Die danach rechtsfehlerhaft getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite können deshalb keinen Bestand haben, was bereits dem Schuldspruch die Grundlage entzieht. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass auch die Bußgeldbemessung aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführten Gründen rechtsfehlerhaft ist. Das Urteil ist deshalb gemäß § 79 Abs. 6 OWiG aufzuheben und zur Neuverhandlung zurückzuverweisen. Da die Feststellungen zum objektiven Tatbestand einschließlich der Täterschaft des Betroffenen und der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind, sind sie von der Aufhebung ausgenommen.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Im Hinblick auf den Zeitablauf ist eine zügige Neuverhandlung der Sache angezeigt.

2. Der Tatrichter wird in eigener Verantwortung neu zu entscheiden haben, ob die Aufklärungspflicht die Einvernahme der von der Verteidigung benannten Zeugin gebietet. Dabei wird jedoch – ggf. nach ordnungsgemäßer Einführung in die Hauptverhandlung – auch die bei den Akten befindliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes zu berücksichtigen sein.

3. Im Fall einer neuerlichen Verurteilung wird die Geldbuße zwar wegen der geltenden Höchstgrenze von 1.000 € herabzusetzen sein. Einer etwaigen Erhöhung des Fahrverbots steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen (OLG Düsseldorf ZfS 2022, 589 m.w.N.).

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