Skip to content
Menü

Außerbetriebsetzung Fahrzeug – fehlender Versicherungsschutz

VG München – Az.: M 23 K 17.513 – Beschluss vom 12.03.2018

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Außerbetriebssetzung seines Fahrzeugs angeordnet wurde, sowie gegen darauf beruhende Kostenentscheidungen.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (…) des Klägers zeigte gegenüber dem Beklagten elektronisch am 4. Januar 2017 den Wegfall des Versicherungsschutzes bezüglich des Fahrzeugs des Klägers zum 22. Dezember 2016 an.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids entweder das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch Übermittlung einer elektronischen Bestätigung durch die Versicherung nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und hierfür die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger die Anordnung nicht fristgerecht befolge, wurde die zwangsweise Außerbetriebssetzung angedroht und hierfür vorläufige Kosten in Höhe von 87,70 Euro veranschlagt. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten wurden für den Bescheid ferner eine Gebühr in Höhe von 50 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherer habe dem Beklagten mitgeteilt, dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestehe.

Die Postzustellungsurkunde vom 7. Januar 2017 zum Bescheid vom 4. Januar 2017 enthält die Angaben, dass die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich gewesen sei, so dass das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei. Den Tag der Zustellung habe der Zusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt.

Auf Ersuchen des Beklagten setzte die Polizei am 14. Januar 2017 das Fahrzeug außer Betrieb. Der Beklagte setzte hierfür gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2017 die Kosten in Höhe von 80 Euro fest.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und erhob gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 und gegen die Kostenfestsetzung vom 16. Januar 2017 Widerspruch. Die Mitteilung der Versicherung des Klägers, dass für das Fahrzeug ab dem 22. Dezember 2016 kein Versicherungsschutz bestanden habe, sei falsch. Es habe allenfalls ein geringer Rückstand bestanden. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig. Ab dem 15. Januar 2017 sei der Kläger bei der … versichert, so dass am 16. Januar 2017 die Neuzulassung beantragt worden sei. Es werde beantragt, die Kostenfestsetzung vom 16. Januar 2017 über 80 Euro aufzuheben bzw. niederzuschlagen, weil der Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II diesen Betrag nicht zahlen könne. Er bitte um Stellungnahme vor Ablauf der Klagefrist am 6. Februar 2017.

Der Beklagte teilte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mit, dass es keine Möglichkeit eines Widerspruchs gebe und verwies auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht München.

Am 8. Februar 2017 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

1. Den Bescheid vom 4. Januar 2017 und die damit verbundenen Kostenentscheidungen aufzuheben.

2. Dem Kläger sein zu Unrecht durch Zwangsmaßnahmen außer Betrieb gesetztes Fahrzeug … ohne polizeiliche Verfolgung wieder zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kfz-Versicherung des Klägers sei erst nach einem beabsichtigten Wechsel zur …-Versicherung zum 15. Januar 2017 aufgelöst worden.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2017, bei Gericht am 20. März 2017 eingegangen, beantragte der Beklagte unter Aktenvorlage, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da der Bescheid vom 4. Januar 2017 dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Januar 2017 zugestellt worden sei und damit die Klagefrist am 7. Februar 2017 abgelaufen sei. Die erst am 8. Februar 2017 erhobene Klage sei daher verfristet.

Am 15. April beantragte der Klägerbevollmächtigte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger habe den Bescheid erst am 19. Januar 2017 erhalten bzw. wahrgenommen. Es werde bestritten, dass der Bescheid in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Der Briefkasten sei keine geeignete Einrichtung, weil er eine sichere Aufbewahrung nicht ermögliche. Die Post sei für jedermann leicht zugänglich. Auf dem Briefumschlag sei das Zustellungsdatum nicht vermerkt gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Brief von Werbung u.ä. verdeckt gewesen sei oder von einem neugierigen Dritten aus dem Briefkasten gezogen und später doch wieder eingelegt worden sei. In der Sache habe nie eine versicherungsfreie Zeit bestanden. Der Vertrag mit der DEVK sei zum 16. Januar 2017 einvernehmlich aufgehoben worden. Der Klägerbevollmächtigte legte weiter ein Schreiben des Klägers vom 16. April 2017 vor, in dem der Kläger insbesondere ausführte, dass er bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten beim Erhalt von Post gehabt habe. So seien Briefe in der Vergangenheit gar nicht angekommen oder erst verspätet. Einmal habe er ein Schreiben an seine Nachbarin in seinem Briefkasten vorgefunden. Mit Schriftsatz vom 15. Mai ergänzte der Klägerbevollmächtigte den Klagevortrag.

Mit Beschluss vom 8. März 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen der Partei ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife zumindest als offen zu beurteilen sein (BayVGH, B.v. 21.9.2016 – 10 C 16.1164 – juris Rn. 12).

Diese Voraussetzungen liegen hier nach Aktenlage nicht vor. Das Klageverfahren hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

1. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 richtet, kann es im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe offen bleiben, ob die Klage fristgemäß erhoben wurde bzw. ob nach durchgeführter Zwangsentstempelung überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen Ziffern 1 bis 3 des Bescheids besteht, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Bescheid vom 4. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Die Zulassungsbehörde muss unverzüglich nach Eingang der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ergreifen, und zwar ohne vorherige Rückfragen bei der Versicherung oder dem Halter. Es kommt dabei auch nicht einmal darauf an, ob Versicherungsschutz objektiv tatsächlich bestanden hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. u.a. U.v. 22.10.1992 – 3 C 2/90; st. Rspr. BayVGH, vgl. u.a. B.v. 31.7.2008 – 11 ZB 08.188; st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. U.v. 29.4.2015 – M 23 K 13.5145 – jeweils juris). Das gesetzliche Ziel, Verkehrsteilnehmer vor unversicherten Fahrzeugen zu schützen, wäre – auch in Anbetracht der großen Zahl der Vorgänge – nicht erreichbar, müsste die Zulassungsstelle die hinter den jeweiligen Versicherungsbestätigungen und Anzeigen stehenden Versicherungsverhältnisse erforschen und beurteilen. Die Zulassungsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben vielmehr darauf angewiesen, dass Versicherer und Halter das in § 23 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 FZV formalisierte System von Versicherungsnachweis und Beendigungsanzeige durch elektronische Übermittlung bestimmungsgemäß handhaben. Für fehlerhaftes Verhalten des Versicherers kann nicht die Zulassungsbehörde einstehen, die aufgrund der materiellrechtlichen Vorgaben der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet ist. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter die Folgen selbst eines fehlerhaften Verhaltens „seines“ Versicherers aufzubürden, zumal er sich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrags schadlos halten kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 – 3 C 2/90 – juris). Mit der Mitteilung der Versicherung vom 4. Januar 2017 war die Beklagte damit verpflichtet, umgehend den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen und dessen Außerbetriebsetzung anzuordnen bzw. alternativ zur Vermeidung einer Außerbetriebsetzung die Vorlage eines Nachweises über gültigen Versicherungsschutz anzufordern.

b) Der Kläger wurde auch zu Recht als kostenrechtlicher Veranlasser und Gebührenschuldner in Anspruch genommen. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist Gebührenschuldner nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter, § 1 PflVG. Als eingetragener Fahrzeughalter war der Kläger damit verpflichtet, einen lückenlosen Versicherungsschutz nachzuweisen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1992 – 3 C 2/90; BayVGH, B.v. 7.1.2008 – 11 C 07.3164 – juris).

c) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 50 Euro ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. der Ziffer 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt. Danach können für rechtmäßige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen Gebühren erheben, wobei die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten umfasst.

Die Höhe der vorliegend festgesetzten Gebühr von 50 Euro ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die festgesetzten Kosten bewegen sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens von 14,30 Euro bis 286,00 Euro und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag den für die getroffenen Maßnahmen entstandenen Verwaltungsaufwand überschreiten würde. Die Erhebung der Auslagen für die Postzustellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Gegen die Sachbehandlung des Landratsamts bestehen auch in Bezug auf die Fristsetzung und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 32, 34 und 36 VwZVG) keine rechtlichen Bedenken.

2. Soweit sich der Kläger gegen die Kostenfestsetzung durch das Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 2017 wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Da der Kläger der sofort vollziehbaren Anordnung eine neue Versicherungsbestätigungskarte vorzulegen bzw. die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein abzuliefern, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, war die Einleitung der Zwangsvollstreckung geboten. Das Gericht geht hierbei aufgrund der Postzustellungsurkunde davon aus, dass der Bescheid vom 4. Januar 2017 dem Kläger am 7. Januar 2017 zugestellt worden ist, mithin im Zeitpunkt der Vollstreckungshandlungen am 14. Januar 2017 eine entsprechende vollziehbare Anordnung bestanden hat. Denn bei der ausgefüllten Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, unter anderem auch für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt (BVerwG, B. v. 19.3.2002 – 2 WDB 15/01; VGH München, B.v. 31.1.2011 – 4 ZB 10.3088; VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.2.2016 – 6 S 1870/15; VG München, B.v. 13.5.2016 – M 23 K 15.180 – jeweils juris) sowie für den Umstand, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt wurde. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund muss ein Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden; diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Originalbriefumschlag wurde vom Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Die weiteren Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 16. April 2017 an seinen Bevollmächtigten sowie im Schreiben des Bevollmächtigten vom 15. April 2017 und vom 15. Mai 2017 sind nicht geeignet, den Beweiswert der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerbevollmächtigte im „Widerspruch“ vom 31. Januar 2017 den Umstand eines etwaig verspäteten Erhalts des Bescheids nicht dargelegt hat und in diesem Schreiben selbst von einem Ablauf der Klagefrist zum 6. Februar 2017 ausgegangen ist.

Die Gebühr in Höhe von 80 Euro wurde somit zu Recht auf der Grundlage von §§ 1, 2 und 4 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt festgesetzt.

3. Soweit der Klägerbevollmächtigte unter Ziffer 2 seines Klageantrags beantragt, „dem Kläger sein zu Unrecht durch Zwangsmaßnahmen außer Betrieb gesetztes Fahrzeug … ohne polizeiliche Verfolgung wieder zur Verfügung zu stellen“ ist unklar, worauf dieser Klageantrag überhaupt abzielt. Eine Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei ist nach Aktenlage bereits nicht erfolgt. Der Kläger hat selbst ausweislich des Schreibens seines Bevollmächtigten vom 31. Januar 2017 an den Beklagten die Neuzulassung seines Fahrzeugs am 16. Januar 2017 beantragt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Klageantrag ist daher nicht erkennbar.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten war daher insgesamt abzulehnen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!