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Auslagenerstattung für Betroffenen bei verspäteter behördlicher Sachaufklärung

AG Oberhausen – Az.: 23 OWi 3/11 (b) – Beschluss vom 31.03.2011

In dem Verfahren wird der Kostenbescheid der Stadt O vom 02.11.2010 dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse – Stadt O – ebenfalls die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Verwaltungsbehörde.

Gründe

Am 17.05.2010 übersandte die Stadt O der Antragstellerin einen Anhörungsbogen zu einer Ordnungswidrigkeit vom 05.04.2010.

Der Antragstellerin wurde zur Last gelegt, auf der A 42, Kilometer 21.430, Richtung K.-L., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h überschritten zu haben.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 bestellte sich für die Antragstellerin ihr Verteidiger und beantragte Akteneinsicht.

Am 21.07.2010 wurde seitens der Stadt O. ein Bußgeldbescheid über 160 € gegen die Antragstellerin erlassen, der ihr am 23.07.2010 zugestellt wurde. Hiergegen legte der Verteidiger am 02.08.2010 Einspruch ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Am 01.09.2010 erbat die Stadt O… im Wege der Amtshilfe Übersendung eines Personalausweisfotos der Antragstellerin bei der Stadtverwaltung M. Nach in Augenscheinnahme des übersandten Fotos (Blatt 35 d.A.) stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren am 06.10.2010 ein und erließ am 02.11.2010 gegen die Antragstellerin einen Kostenbescheid, worin gemäß § 109 a Abs. II OWiG die notwendigen Auslagen der Antragstellerin auferlegt wurden mit der Begründung, dass die Antragstellerin bereits im Anhörungsverfahren hätte mitteilen können, nicht gefahren zu sein.

Gegen den der Antragsteller am 04.11.2010 zugestellten Bescheid stellte der Verteidiger am 18.11.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Zwar hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, nicht die Fahrerin zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein. § 109 a Abs. II OWiG ist aber dann nicht anwendbar, wenn die Verwaltungsbehörde bei der ihr obliegenden Sachaufklärung die entlastenden Umstände selbst hätte aufklären können, wie z.B. durch einen Fotovergleich, (vgl. Göhler OWIG, 15. Aufl., § 109 a Rdnr. 7 m. w. N.). Angesichts der Tatsache, dass das Beweisfoto eine deutlich jüngere Person zeigt als die Antragstellerin, war weitergehende Sachaufklärung im vorliegenden Fall geboten. Nach Erlass des Bußgeldbescheides hat die Verwaltungsbehörde auch tatsächlich einen Fotoabgleich durchgeführt, obwohl die Fahrereigenschaft auch im Einspruchsschreiben nicht bestritten worden ist und sich weitere Ermittlungen insoweit keinesfalls aufgedrängt haben.

Selbst wenn man § 109 a Abs. II OWiG grundsätzlich für anwendbar im vorliegenden Fall erklären würde, lag ein billigenswerter Grund für die Antragstellerin vor, den entlastenden Umstand zurückzuhalten, da sie offensichtlich geschwiegen hat, um ihre Tochter vor Verfolgung zu schützen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Anhörungsbogens an die Antragstellerin war die Ordnungswidrigkeit gegen die Tochter auch noch nicht verjährt, so dass sie die entlastenden Umstände bei der Anhörung noch nicht vortragen konnte und musste.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 Abs. I StPO.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. II Nr. 2 OWiG.

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