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Augenblicksversagen: Wann schützt Unaufmerksamkeit vor dem Fahrverbot?

Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit kann im Straßenverkehr schnell teuer werden – besonders, wenn neben Bußgeld und Punkten auch ein Fahrverbot droht. Doch nicht jedes übersehene Schild oder jede Fehlreaktion an der Ampel wiegt rechtlich gleich schwer. Entscheidend ist, ob die Situation ausnahmsweise als Augenblicksversagen gewertet werden kann und welche Umstände dafür konkret nachweisbar sind.

Übersicht

Ein Auto fährt auf einer Landstraße an einem durch Baumschatten verdeckten Tempo-30-Schild vorbei.
Fahrt auf der Landstraße: Ein verdecktes Tempo-30-Schild führt oft zum unbeabsichtigten Fahrverbot. Symbolfoto: KI

Augenblicksversagen beim Fahrverbot: Das Wichtigste in Kürze

  • Ein anerkanntes Augenblicksversagen kann das Fahrverbot verhindern, das Bußgeld und die Punkte bleiben aber meist bestehen.
  • Gemeint ist eine kurze Unaufmerksamkeit in einer besonderen Situation – etwa ein verdecktes Schild, ein überraschender Schildstandort oder ein Wahrnehmungsfehler an der Ampel.
  • Betroffen sind vor allem Fahrer, bei denen ein Fahrverbot wegen zu schnellem Fahren, Rotlicht oder Abstand droht.
  • Sichern Sie sofort Beweise: Fotos von der Stelle, der Beschilderung und den Sichtverhältnissen helfen am meisten.
  • Der stärkste Hebel ist ein genauer, glaubhafter Ablauf mit Fotos, Zeugen und Akteneinsicht; Pauschalsätze wie ich habe es übersehen reichen nicht.
  • Gelingt die Argumentation, kann das Gericht vom Fahrverbot absehen und stattdessen das Bußgeld erhöhen.
Blick von der Rückbank ins Cockpit mit Fahrer, Beifahrer und unscharf vorbeiziehendem Ortsschild.
Fahrer im Cockpit mit Beifahrer und Ortsschild im Hintergrund – Augenblicksversagen als Maßstab fürs Fahrverbot. Symbolfoto: KI

Was ist ein Augenblicksversagen und wie schützt es vor dem Fahrverbot?

Ein kurzes Gespräch mit dem Beifahrer, ein unübersichtliches Schild am Ortseingang – und plötzlich zeigt das Foto im Bußgeldbescheid Ihr Kennzeichen. Neben dem Bußgeld droht Ihnen ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Doch nicht jede Unaufmerksamkeit ist eine grobe Pflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1997 klargestellt: Entscheidend ist nicht allein, wie viel zu schnell Sie waren, sondern wie sehr Ihnen das Übersehen des Schildes vorzuwerfen ist (subjektive Tatseite, also die persönliche Vorwerfbarkeit des Verstoßes).

Praxis-Szenario: Das „neue“ Schild im Schatten – Ein typisches Beispiel aus der Praxis: Ein Autofahrer übersieht auf seiner täglichen Pendelstrecke ein frisch aufgestelltes Tempo-30-Schild, das zudem ungünstig im Schatten eines Baumes steht. Da er ansonsten keine Punkte hat und die Stelle nicht als Gefahrenschwerpunkt (wie eine Schule) bekannt ist, liegt hier u.U. ein Augenblicksversagen vor. Das Gericht kann in diesem Fall vom Fahrverbot absehen.

Das Augenblicksversagen hilft Ihnen nur an einer bestimmten Stelle. Es löscht weder den Vorwurf noch das Bußgeld, sondern zielt allein darauf ab, Ihr Fahrverbot zu verhindern. Wenn Sie diese Verteidigungslinie nutzen wollen, brauchen Sie mehr als ein schlechtes Gewissen – Sie müssen den Ablauf ganz genau schildern können. Ob die Argumentation mit der Unaufmerksamkeit Erfolg hat, entscheidet die Einstufung der Pflichtverletzung. Benötigen Sie Hilfe bei der Argumentation? Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die entlastenden Umstände Ihres Falles präzise herauszuarbeiten.

Fahrverbot droht? Jetzt Erfolgsaussichten prüfen

Ein Augenblicksversagen ist kein Selbstläufer – die Gerichte fordern eine lückenlose und glaubhafte Schilderung der Sondersituation. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren Bußgeldbescheid, prüft die Messstelle auf atypische Umstände und erarbeitet die optimale Verteidigungsstrategie zur Rettung Ihres Führerscheins.

Wann entfällt die grobe Pflichtverletzung durch ein Augenblicksversagen?

„Wegen einer Ordnungswidrigkeit […], die der Betroffene unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, kann ihm […] für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge […] zu führen.“ (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG)

Das Fahrverbot nach § 25 StVG setzt voraus, dass ein Fahrer seine Pflichten grob oder beharrlich verletzt hat. Bei vielen typischen Verkehrsverstößen – zu schnell fahren, Rotlicht überfahren, zu geringer Abstand – geht der Verordnungsgeber in § 4 BKatV davon aus, dass genau das der Fall ist. Diese Vorabwertung hat erhebliche praktische Konsequenzen.

Wann wird eine grobe Pflichtverletzung vermutet?

Die Bußgeldkatalog-Verordnung legt sogenannte Regelfahrverbote fest. Wenn Sie zum Beispiel deutlich zu schnell fahren, wird eine grobe Pflichtverletzung zunächst vermutet (indiziert).

Das bedeutet: Behörde und Gericht gehen erst einmal davon aus, dass Ihr Verstoß besonders schwer wiegt, ohne den Einzelfall sofort prüfen zu müssen. Diese Indizwirkung bindet Behörden und Gerichte stark, ersetzt aber nicht die richterliche Einzelfallprüfung. Das Gericht muss stets prüfen, ob ausnahmsweise ein atypischer Fall (Atypizität, also eine deutliche Abweichung vom Regelfall) vorliegt, der die Indizwirkung entkräftet.

Genau hier setzt die Argumentation mit dem Augenblicksversagen an: Wer nachvollziehbar darlegt, dass sein Verstoß trotz objektiver Erfüllung des Regeltatbestands nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann die Vermutung widerlegen – in der Praxis eine hohe Hürde.

Praxis-Hinweis: Beweislast

In der Theorie prüft das Gericht den Einzelfall von sich aus (von Amts wegen). In der Praxis erleben wir jedoch oft, dass die Vermutung des Bußgeldkatalogs sehr schwer wiegt. Ohne eine genaue Schilderung, die Sie idealerweise mit Fotos oder Zeugen belegen, folgen Gerichte meist dem Regelfall. Sie müssen Ihre Sondersituation aktiv beweisen, da Richter nur selten von sich aus prüfen, wie gut ein Schild vor Ort wirklich zu sehen war.

Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2024 (I ORbs 60/24) betont, dass Gerichte das Absehen vom Fahrverbot konkret begründen müssen. Eine formelhafte Wendung wie „unter Berücksichtigung der Gesamtumstände“ genügt nicht. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung (die genaue Prüfung und Bewertung des Einzelfalls durch den Richter) damit ausdrücklich verschärft.

Was ist der Unterschied zum persönlichen Härtefall?

Augenblicksversagen und Härtefall werden oft verwechselt – sie sind aber rechtlich grundverschieden. Das Augenblicksversagen betrifft die Qualität des Verkehrsverstoßes selbst (subjektive Vorwerfbarkeit, also das Maß der persönlichen Schuld): Es soll zeigen, dass gerade keine grobe Pflichtverletzung vorliegt, weil das Übersehen des Zeichens situativ erklärbar und menschlich nachvollziehbar war.

Der Härtefall setzt dagegen voraus, dass das Fahrverbot an sich rechtmäßig entstanden ist, seine Vollstreckung im Einzelfall aber außergewöhnlich schwere persönliche oder wirtschaftliche Folgen hätte – etwa eine konkret drohende Kündigung oder Existenzgefährdung. Berufliche Nachteile allein reichen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2024 (2 ORbs 107/24) klargestellt, dass „gewöhnliche oder auch spürbare Nachteile“ die Schwelle nicht erreichen.

Praxis-Szenario: Existenzangst beim Solo-Selbstständigen – Stellen Sie sich vor: Ein selbstständiger Heizungsmonteur, der allein arbeitet und täglich schwere Ersatzteile zu Kunden transportieren muss, verliert bei einem Fahrverbot seine gesamte Auftragslage. Da er nachweislich keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann und eine Aushilfe finanziell nicht tragbar wäre, kann das Gericht dies als unzumutbare Härte einstufen und vom Fahrverbot absehen.

Beide Linien können nebeneinander vorgetragen werden, müssen aber sauber getrennt bleiben – sonst verliert beides an Überzeugungskraft.

Augenblicksversagen oder Härtefall: Was trifft zu?


KriteriumAugenblicksversagenHärtefall
Rechtlicher AnsatzpunktQualität des Verstoßes (keine grobe Pflichtverletzung)Folgen der Strafe (unzumutbare Härte)
Typische BegründungVerdecktes Schild, Mitzieheffekt, atypische SituationDrohender Jobverlust, Existenzgefährdung
Konsequenz für BußgeldBleibt meist unverändertKann als Ausgleich erhöht werden (oft Verdoppelung)

Infografik: Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen Augenblicksversagen und Härtefall im Bußgeldverfahren.

Verhindern Punkte in Flensburg das Augenblicksversagen?

Wer bereits einschlägige Eintragungen (Punkte für gleichartige Verkehrsverstöße) im Fahreignungsregister nach § 28 StVG hat, steht vor einem ernsthaften Problem. Die Rechtsprechung bewertet Augenblicksversagen deutlich kritischer, wenn ein Fahrer wiederholt auffällig geworden ist. Bei der sogenannten beharrlichen Pflichtverletzung droht ein Fahrverbot sogar dann, wenn der neue Verstoß für sich genommen nicht als grob pflichtwidrig erscheint – etwa bei wiederholten Geschwindigkeitsverstößen ab 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft (dem Zeitpunkt, ab dem der vorherige Bescheid unanfechtbar wurde). Wer also Voreintragungen hat, verliert das stärkste Argument für das Augenblicksversagen.

Schützt das Augenblicksversagen auch vor Probezeitmaßnahmen?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass der gesamte Verkehrsverstoß vom Tisch sei, wenn das Gericht ein Augenblicksversagen anerkennt. Das ist rechtlich falsch. Das Augenblicksversagen beseitigt lediglich den Vorwurf der groben Pflichtverletzung und rettet den Führerschein vor dem temporären Fahrverbot. Der Verstoß an sich bleibt als einfache Ordnungswidrigkeit bestehen. Konkret müssen Sie das festgesetzte Bußgeld zahlen, und die Behörde trägt die Punkte in das Fahreignungsregister in Flensburg ein. Für Fahranfänger hat diese Unterscheidung gravierende Konsequenzen.

Da der Verkehrsverstoß rechtlich bestehen bleibt, wird er weiterhin als A-Verstoß gewertet. Die Folgen sind für Fahranfänger hart: Ihre Probezeit verlängert sich zwingend um zwei Jahre und Sie müssen an einem teuren Aufbauseminar teilnehmen – selbst wenn Sie das Fahrverbot erfolgreich abgewendet haben. Wichtig zu wissen: Wer die Anordnung zum Aufbauseminar ignoriert oder die Frist verstreichen lässt, verliert seine Fahrerlaubnis vollständig.

Die Behörde muss die Fahrerlaubnis in diesem Fall gesetzlich entziehen (gebundene Entscheidung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat). Hier schließt sich der Kreis zu unserer Ausgangsthese: Das Augenblicksversagen schützt zwar vor dem temporären Fahrverbot, entbindet Sie aber keinesfalls von den strengen Pflichten der Probezeit. Nachdem die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt sind, stellt sich die Frage, in welchen konkreten Alltagssituationen die Rechtsprechung ein solches Versagen tatsächlich anerkennt.

Welche Fallgruppen für Augenblicksversagen erkennt die Rechtsprechung an?

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre eine Reihe von Konstellationen herausgearbeitet, in denen das Argument des Augenblicksversagens trägt.

Das verbindende Element: Eine atypische oder überraschende Situation, in der ein ansonsten sorgfältiger Fahrer das Zeichen oder Signal kurzzeitig übersehen konnte, ohne dass sich die Beschränkung ohnehin aufdrängen musste.

Wann gilt eine Beschilderung als überraschend?

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 30. April 1999 (2 Ss (OWi) 386/99) eine für Betroffene günstige Linie entwickelt: Stehen Ortseingangsschild und Tempo-30-Zeichen jeweils nur einmal, auf gleicher Höhe oder unmittelbar hintereinander, kann ein Augenblicksversagen in Betracht kommen. Entscheidend ist dabei, ob die konkrete Anordnung der Schilder atypisch oder optisch ungünstig war.

Zu beachten ist: Wer argumentiert, die Situation sei durch eine Schilderhäufung unübersichtlich gewesen, riskiert das Gegenteil. Unübersichtlichkeit erzwingt nach der Rechtsprechung erhöhte, nicht verminderte Aufmerksamkeit.

Helfen zugeschneite oder verdeckte Schilder?

Oft hören wir, dass ein Schild durch Schnee oder Äste völlig verdeckt war. Rechtlich gesehen geht es hierbei nicht um ein Augenblicksversagen, sondern um den Sichtbarkeitsgrundsatz (Schilder müssen für Sie einfach erkennbar sein). Ein Verkehrszeichen wirkt nur dann, wenn es so angebracht ist, dass ein durchschnittlicher Fahrer die Regelung mit einem kurzen, beiläufigen Blick eindeutig erfassen kann.

Ist ein rundes Tempolimit-Schild vollständig zugeschneit oder dauerhaft verdeckt und seine Bedeutung auch bei Einhaltung normaler Aufmerksamkeit nicht mehr erkennbar, kann es gegenüber ortsunkundigen Fahrern u.U, seine Wirksamkeit verlieren. Dann kommt ein Entfallen von Bußgeld und Fahrverbot in Betracht.

Aber Achtung: Bei ortskundigen Fahrern, die die Strecke regelmäßig nutzen und das Tempolimit kennen müssen, sehen Gerichte einen solchen Entfall deutlich kritischer. Zudem bleiben Verkehrszeichen mit eindeutig wiedererkennbarer Form (wie das achteckige Stoppschild oder das dreieckige „Vorfahrt achten“) grundsätzlich wirksam, auch wenn sie teilweise zugeschneit sind.

Zwei Autos an einer Ampelkreuzung, eines fährt an, obwohl die Hauptampel rot zeigt.
Zwei Fahrzeuge an der Kreuzung mit unterschiedlichen Ampelphasen – so entsteht der Mitzieheffekt an Rot. Symbolfoto: KI

Was ist der Mitzieheffekt an einer roten Ampel?

Das OLG Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 21. Dezember 2009 (2 (6) SsBs 558/09) den sogenannten Mitzieheffekt als Fall eines Augenblicksversagens bei Rotlichtverstößen anerkannt. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß (die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot) konnte nach der damaligen Rechtsprechung vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn das Einfahren auf einem besonderen Wahrnehmungsfehler beruhte – einem sogenannten Mitzieheffekt oder Ampelreflex. Gemeint ist die Situation, in der ein Fahrer losfährt, weil sich das Fahrzeug auf der Nebenspur bewegt, und dabei die für ihn geltende rote Ampel ausblendet.

Praxis-Szenario: Der Ampel-Reflex – So kann sich das auswirken: Sie stehen an einer roten Ampel, während die Linksabbiegerspur neben Ihnen grün bekommt und die dortigen Fahrzeuge anfahren. Aus einem unbewussten Impuls heraus geben auch Sie Gas, obwohl Ihre Ampel noch rot zeigt, und werden geblitzt. Da dies ein psychologisch erklärbarer Wahrnehmungsfehler ist, kann das Gericht im Einzelfall trotz Regelfahrverbot vom Fahrverbot absehen – heute allerdings nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen.

Dieser Wahrnehmungsfehler ist psychologisch gut dokumentiert und von einem Routineverstoß klar abzugrenzen. Entscheidend ist, dass der Fahrer konkret schildern kann, wie es zu der Verwechslung kam – welche Fahrzeuge sich bewegten, wie die Ampelanlage positioniert war und warum der Irrtum in dieser Sekunde nachvollziehbar entstand.

Wann ist zu schnelles Fahren nicht vorwerfbar?

Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 11. September 1997 (4 StR 638/96) betont: Nicht die Höhe der Überschreitung allein entscheidet, sondern die Vorwerfbarkeit des Übersehens. Wer auf einer Strecke ohne erkennbare Bebauung, ohne Schule und ohne Baustelle ein einzelnes Tempolimit-Schild kurz übersieht, kann sich auf diesen Grundsatz berufen. Hohe Überschreitungen sind damit nicht automatisch harmlos.

Vielmehr bleibt ein Augenblicksversagen auch bei erheblicheren Verstößen argumentierbar, wenn die situativen Umstände es tragen. Umgekehrt schließt eine moderate Überschreitung das Augenblicksversagen nicht ein – es kommt immer auf die konkrete Situation an.

Gilt das Augenblicksversagen auch bei Abstandsverstößen?

Neben Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen sind Abstandsverstöße auf Autobahnen ein häufiger Grund für die Anordnung eines Regelfahrverbots. Auch in diesen Fällen kann ein Augenblicksversagen argumentiert werden, um das Fahrverbot abzuwenden. Die Rechtsprechung legt hierbei jedoch strenge zeitliche und räumliche Maßstäbe an.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt: Ein kurzfristiges Versagen (Augenblicksversagen) scheidet rechtlich aus, wenn die Abstandsunterschreitung länger als drei Sekunden oder über eine Strecke von mehr als 140 Metern andauert. Wer über diesen Zeitraum hinweg zu dicht auffährt, handelt nach Ansicht der Gerichte nicht mehr nur aus einer momentanen Unachtsamkeit heraus, sondern nimmt die Gefährdung bewusst in Kauf.

Wichtig für die Verteidigung: Wer argumentiert, der Vordermann habe plötzlich stark gebremst oder ein drittes Fahrzeug sei unerwartet in die Lücke eingeschert, macht kein klassisches Augenblicksversagen geltend. In diesen Fällen bestreitet die Verteidigung vielmehr den vorwerfbaren Abstandsverstoß, da der Fahrer die abstandsverkürzenden Ereignisse nicht selbst verursachte. Trotz der vielfältigen Möglichkeiten zur Entlastung gibt es jedoch klare Grenzen, an denen das Argument des Augenblicksversagens regelmäßig scheitert.

Wann lehnen Gerichte das Argument des Augenblicksversagens ab?

Die aktuelle Linie der Obergerichte ist deutlich strenger geworden. Wer mit pauschalen Behauptungen in die Verhandlung geht, riskiert nicht nur das Scheitern des Arguments – er beschädigt auch seine Glaubwürdigkeit für alle anderen Verteidigungslinien.

Wann hätte man das Tempolimit erkennen müssen?

Gerichte fragen in einem ersten Schritt: Hätte sich die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Fahrer in dieser Situation eigentlich aufdrängen müssen? Bei dichter Wohnbebauung, erkennbarem Schulumfeld, aktiver Baustelle oder anderen Situationen, die typischerweise niedrige Geschwindigkeiten verlangen, bejahen sie das regelmäßig.

Das OLG Bamberg hat in einem Beschluss vom 17. Juli 2012 (3 Ss OWi 944/12) klar formuliert: Es gibt Verkehrssituationen, die gerade erhöhte Aufmerksamkeit verlangen. Wer sich dort auf Augenblicksversagen beruft, trägt das Argument nicht – manchmal wirkt genau die besondere Situation gegen ihn.

Das BayObLG hat diese Linie in seinem Beschluss vom 13. November 2023 (201 ObOWi 1169/23) weiter verschärft: Eine bloße kurzfristige Unaufmerksamkeit genügt allein nicht. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen lassen und den Fall im Vergleich zum Regelfall milder erscheinen lassen. Reue, Schuldgefühl oder rechtstreues Nachtatverhalten sind dabei ausdrücklich irrelevant.

Wie muss man das Augenblicksversagen begründen?

Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2024 (2 ORbs 107/24) die häufigsten Verteidigungsfehler aufgezeigt. Die bloße Einlassung (Aussage des Betroffenen) „ich habe das geschwindigkeitsbegrenzende Schild schlicht übersehen“ trägt ein Absehen vom Fahrverbot nicht. Das Gericht verlangt eine echte tatrichterliche Würdigung zur Glaubhaftigkeit des Vortrags und zu den Umständen der Beschilderung.

Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 27. Februar 2023 (3 ORbs 22/23 – 162 Ss 9/23) ergänzt: Das Gericht muss dem Augenblicksversagen nicht von Amts wegen (aus eigener Initiative) nachspüren. Wer das Argument nutzen will, muss es früh, konkret und tatsachengestützt vorbringen. Ein nachträglicher, vager Vortrag in der Verhandlung kommt meist zu spät und ist rechtlich nicht ausreichend.

Gilt Augenblicksversagen bei beidseitigen Schildern?

Steht das Tempolimitschild auf beiden Straßenseiten – links und rechts –, ist es in der Praxis deutlich schwieriger, ein Augenblicksversagen durchzusetzen. Wer nicht ein konkretes, kurzfristiges Übersehen in derselben Verkehrssituation darlegt, sondern nur einen allgemeinen Situations- oder Rechtsirrtum behauptet, hat deutlich schlechtere Chancen.

Beidseitige Beschilderung bedeutet: Sie müssen dem Gericht plausibel erklären können, warum Sie beide Schilder in diesem konkreten Moment übersehen haben. Das wird von den Gerichten nur in besonderen Ausnahmefällen als glaubhaft akzeptiert.

Fahrer blickt auf ein Smartphone über der Mittelkonsole, die Straße bleibt unscharf im Hintergrund.
Smartphone in der Hand über der Mittelkonsole – bewusste Ablenkung und kein Augenblicksversagen. Symbolfoto: KI

Warum schließt das Handy am Steuer ein Augenblicksversagen aus?

Wer ein Verkehrsschild übersieht oder eine rote Ampel überfährt, weil er in diesem Moment sein Smartphone bedient hat, kann sich vor Gericht nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Die Rechtsprechung zieht bei der Handynutzung eine klare Grenze. Das Handy am Steuer zu nutzen, ist eine bewusste Entscheidung (Vorsatz). Wenn Sie zum Gerät greifen oder eine Nachricht tippen, nehmen Sie die Ablenkung und die fehlende Sicht auf den Verkehr bewusst in Kauf.

In diesem Fall liegt keine bloße Unachtsamkeit mehr vor, die ein Augenblicksversagen rechtfertigen würde. Ausgehend von dieser bewusst in Kauf genommenen Ablenkung werten Gerichte das Übersehen eines Tempolimits konsequent als grobe Pflichtwidrigkeit, wodurch das drohende Regelfahrverbot nicht mehr abgewendet werden kann.

Schließt auch die Navi-Nutzung das Versagen aus?

Die strenge Linie der Gerichte gilt nicht nur für das klassische Smartphone in der Hand, sondern auch für fest verbaute Infotainment-Systeme. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem vielbeachteten Beschluss (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) klargestellt: Ein im Fahrzeug integrierter Touchscreen ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO [2.7]. Wer seinen Blick zu lange von der Straße abwendet, um beispielsweise über ein Untermenü die Scheibenwischer-Intervalle oder das Radio einzustellen, handelt grob fahrlässig. Kommt es dadurch zu einem Verkehrsverstoß, scheidet ein Augenblicksversagen aus.

Die Gerichte verlangen, dass Sie nur sehr kurz auf den Bildschirm blicken und dies an die Verkehrssituation anpassen. Wer die rechtlichen Hürden und Ausschlussgründe kennt, kann seine Verteidigung gezielter planen und die notwendigen Schritte zur Beweissicherung einleiten.

Wie sieht die richtige Strategie gegen ein drohendes Fahrverbot aus?

Vom Erhalt des Anhörungsbogens bis zur Hauptverhandlung gibt es Entscheidungen, die über Erfolg oder Misserfolg entscheiden. Wer früh falsch handelt, kann die Verteidigung dauerhaft schwächen.

Person fotografiert am Straßenrand ein entferntes Verkehrsschild mit Smartphone oder Kamera.
Fotograf am sicheren Straßenrand mit Kamera – Beweise zur Sichtbarkeit der Beschilderung sichern. Symbolfoto: KI

Wie sichert man Beweise an der Messstelle?

Ihr wichtigster Schritt nach dem Anhörungsbogen: Fahren Sie sofort zur Messstelle und halten Sie die Situation mit Fotos fest. Dokumentieren Sie die Schilder genau aus Ihrer Fahrtrichtung. Solche Beweise sind flüchtig – Baustellen verschwinden, Behörden versetzen Schilder oder schneiden Büsche zurück. Notieren Sie sich auch das Wetter, die Verkehrsdichte und wer als Zeuge mit im Auto saß. Über die Akteneinsicht prüft unser Fachanwalt für Verkehrsrecht das Messfoto, das Protokoll sowie die Eichunterlagen. Solche technischen Fehler sind oft ein entscheidender Ansatzpunkt – unabhängig vom Augenblicksversagen.

Was gehört zur Beweissicherung vor Ort?

  • Fristen sichern: Umschlag mit Zustellvermerk aufbewahren (wichtig für die 2-Wochen-Frist)
  • Schilder dokumentieren: Fotos der Beschilderung exakt aus Fahrtrichtung aufnehmen
  • Umgebung erfassen: Sichtverhältnisse, Wetter, Vegetation und Verkehrsführung festhalten
  • Zeugen benennen: Namen und Kontaktdaten von Mitfahrern notieren
  • Akteneinsicht: Über einen Rechtsanwalt das Messprotokoll und Eichunterlagen anfordern
Infografik: Fünf Schritte zur Verteidigung gegen ein Fahrverbot wegen Augenblicksversagen nach Erhalt des Anhörungsbogens.
Die wichtigsten Handlungsschritte nach Erhalt eines Anhörungsbogens im Überblick.

Welche Fristen gelten für den Einspruch?

Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist sehr kurz und für Ihren Fall entscheidend. Wenn Sie diese Frist verpassen, wird der Bescheid in der Regel rechtskräftig. Dann sind das Bußgeld, die Punkte und vor allem Ihr Fahrverbot grundsätzlich verbindlich – ein Einspruch ist dann nicht mehr möglich. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch ein sogenannter Wiedereinsetzungsantrag geprüft werden, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Ein kurzer, formloser Brief genügt erst einmal, um die Frist zu wahren.

Achtung Falle: Das Geständnis-Dilemma

Die Argumentation mit dem Augenblicksversagen erfordert meist, dass Sie einräumen, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Damit ist die Fahreridentität gerichtlich fixiert. Falls das Gericht Ihrer Begründung für die Unaufmerksamkeit nicht folgt, ist der Rückzug auf andere Verteidigungsstrategien (wie etwa die Behauptung, gar nicht selbst gefahren zu sein) oft nicht mehr möglich. Diese taktische Entscheidung sollte daher erst nach einer genauen Prüfung der Erfolgsaussichten getroffen werden.

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“ (§ 26 Abs. 3 StVG)

Wichtig: Machen Sie noch vor dem Einspruch keine Sacheinlassung (inhaltliche Aussage zur Tat) gegenüber der Polizei oder der Bußgeldstelle. Jeder Satz kann die spätere Verteidigung einschränken – insbesondere der instinktive Satz „Ich habe das Schild nicht gesehen“ ohne weitere Erläuterung. Für die Verjährung gilt nach § 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich eine Frist von drei Monaten bis zum ersten Bescheid. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Verjährung unterbrochen oder gehemmt wurde, tritt Verfolgungsverjährung ein und die Behörde muss das Verfahren einstellen.

„Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden […] so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein […] in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.“ (§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG)

Sogenannte Ersttäter – also Fahrer, die in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot erhielten – profitieren vom Viermonatsprivileg nach § 25 Abs. 2a StVG. Sie können den Beginn der Fahrverbotswirksamkeit (den Zeitraum, in dem der Führerschein tatsächlich in amtliche Verwahrung gegeben werden muss) innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst steuern. Dies ermöglicht eine flexible Planung, beispielsweise um das Fahrverbot in die Urlaubszeit zu legen.

Welche Fristen sind im Bußgeldverfahren wichtig?


FristartDauerBedeutung für Betroffene
Einspruchsfrist2 WochenAb Zustellung des Bescheids. Danach wird der Bescheid in der Regel rechtskräftig und ein Einspruch ist nicht mehr möglich.
Verfolgungsverjährung3 MonateTypischer Zeitraum bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass des ersten Bescheids. Wird die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen, muss das Verfahren eingestellt werden.
Antrittsfrist (Ersttäter)4 MonateZeitraum nach Rechtskraft, in dem Ersttäter den Beginn des Fahrverbots flexibel wählen können. Spätestens nach vier Monaten wird das Fahrverbot auch ohne Abgabe des Führerscheins wirksam.

Führt der Weg über die Tatumstände allein nicht zum Ziel, bietet das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine rein finanzielle Kompensationsmöglichkeit an.

Kann man das Fahrverbot durch Geldzahlung umgehen?

„Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.“ (§ 4 Abs. 4 BKatV)

Selbst wenn das Augenblicksversagen nicht vollständig durchdringt, gibt es eine Verhandlungsoption: das Absehen vom Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV. Das ist keine automatische Lösung, sondern eine richterliche Ermessensentscheidung, die einer tragfähigen Tatsachenbasis bedarf.

Das OLG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2024 klargestellt: Auch die Erhöhung der Geldbuße muss das Gericht konkret begründen; die nächsthöhere Instanz kann sie auf Rechtsfehler kontrollieren. Eine deutlich erhöhte Geldbuße darf den Betroffenen wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig belasten. Die Kombination aus einem glaubwürdigen Augenblicksversagen-Vortrag und einem belegten Härtefall erhöht die Chancen für diese Lösung erheblich.

Für die anwaltliche Verteidigung gelten Rahmengebühren nach Teil 5 VV RVG, die durch das KostBRÄG 2025 aktualisiert wurden. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese einschalten, bevor er einen Anwalt beauftragt – die Kosten eines Verfahrens mit Hauptverhandlung übersteigen schnell das Bußgeld selbst. Wer keine Versicherung hat, sollte die wirtschaftliche Gesamtbilanz nüchtern rechnen: Anwaltshonorar, mögliche Gerichtskosten und Auslagen auf der einen Seite, Folgekosten eines Fahrverbots auf der anderen.

Ein präziser Tatsachenvortrag ist beim Augenblicksversagen entscheidend. Wir kehren damit zum Ausgangspunkt zurück – unser Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, die relevanten Details rechtssicher aufzubereiten und Ihre Fahrerlaubnis zu schützen.


Welche Praxistipps gibt der Experte zum Thema Augenblicksversagen?

Viele Mandanten stützen sich auf die Behauptung, ein Verkehrsschild sei durch Äste verdeckt oder völlig verdreckt gewesen. Was dabei oft vergessen wird: Richter öffnen in der Verhandlung mittlerweile routinemäßig Google Street View oder fordern aktuelle Streckenvideos der Polizei an. Wer hier im Vorfeld die Situation vor Ort etwas zu dramatisch geschildert hat, verliert in Sekunden seine gesamte Glaubwürdigkeit. Ein einmal verspieltes Vertrauen lässt sich vor Gericht kaum noch reparieren, selbst wenn der eigentliche Fehler menschlich absolut nachvollziehbar war. Daher prüfe ich solche Schutzbehauptungen vorab extrem kritisch und fahre im Zweifel lieber selbst die Strecke ab. Ein ehrliches Eingeständnis einer kurzen Unaufmerksamkeit bringt am Ende oft mehr als eine leicht durchschaubare Ausrede über unsichtbare Schilder.

Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht die Aussage, ich hätte das Schild schlicht übersehen, für ein anerkanntes Augenblicksversagen aus?

NEIN. Es reicht rechtlich nicht aus, wenn Sie einfach nur sagen, dass Sie das Schild übersehen haben. Ohne eine genaue Beschreibung der Situation vor Ort wertet das Gericht Ihre Aussage in der Regel lediglich als Geständnis einer normalen Unaufmerksamkeit – und das rettet Ihren Führerschein leider nicht. Ein Augenblicksversagen setzt voraus, dass der Verstoß nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, sondern durch eine atypische Situation oder einen psychologischen Wahrnehmungsfehler erklärbar ist.

Das Oberlandesgericht Brandenburg und andere Gerichte betonen, dass ein einfaches Übersehen ohne nähere Darlegung der Umstände die Indizwirkung einer groben Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 StVG nicht entkräftet und sie im Einzelfall sogar noch verstärken kann. Um das Regelfahrverbot nach § 4 BKatV zu vermeiden, müssen Betroffene detailliert darlegen, warum das Schild in der konkreten Sekunde objektiv schwer erkennbar war oder welche äußeren Faktoren die Aufmerksamkeit abgelenkt haben.

Hierzu zählen beispielsweise eine verdeckte Beschilderung durch Bewuchs, ungünstige Lichtverhältnisse oder eine überraschende Verkehrsführung, die eine sofortige Reaktion des Fahrers erschwert hat. Besonders schwierig wird die Argumentation, wenn das Tempolimit durch eine beidseitige Beschilderung links und rechts der Fahrbahn angeordnet war. In diesen Konstellationen sehen Gerichte ein gleichzeitiges Übersehen beider Schilder in aller Regel nicht mehr als bloße kurzfristige Unaufmerksamkeit an, sondern regelmäßig als vorwerfbare grobe Pflichtverletzung; ein Augenblicksversagen kommt dann nur noch in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.


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Gilt Augenblicksversagen auch, wenn die Beschilderung an der Messstelle für mich extrem unübersichtlich war?

ES KOMMT DARAUF AN, da eine unübersichtliche Beschilderung rechtlich oft eher gegen als für ein entlastendes Augenblicksversagen spricht. Die Rechtsprechung verlangt bei unübersichtlichen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit, weshalb das Argument der Überforderung häufig die Annahme einer groben Pflichtverletzung stützt.

Das Konzept des Augenblicksversagens setzt voraus, dass ein ansonsten sorgfältiger Autofahrer aufgrund einer atypischen Sondersituation ein einzelnes Verkehrszeichen kurzzeitig übersieht. Wenn Sie jedoch argumentieren, dass die gesamte Messstelle aufgrund einer Schilderhäufung unübersichtlich war, kehrt sich die rechtliche Bewertung meist zu Ihren Ungunsten um. Nach der gängigen Rechtsprechung verpflichtet eine unklare oder komplexe Verkehrssituation den Fahrer nämlich dazu, seine Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren und besonders vorsichtig zu agieren.

Wer in einer solchen Lage dennoch zu schnell fährt, handelt nach Ansicht vieler Gerichte nicht nur leicht fahrlässig, sondern verletzt seine Sorgfaltspflichten sogar in besonders schwerem Maße. Erfolgversprechend ist die Argumentation nur dann, wenn ein spezifisches Schild durch äußere Umstände wie Vegetation oder andere Verkehrszeichen verdeckt war. In diesen Fällen liegt eine echte Überraschungssituation vor, die ein Absehen vom Fahrverbot im Rahmen einer gerichtlichen Einzelfallprüfung rechtfertigen kann.


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Habe ich eine Chance auf Augenblicksversagen, wenn das Tempolimit-Schild auf beiden Straßenseiten stand?

NUR IN AUSNAHMEFÄLLEN. Bei einer beidseitigen Beschilderung sind die Hürden für ein rechtlich anerkanntes Augenblicksversagen besonders hoch. Das gleichzeitige Übersehen zweier identischer Verkehrszeichen links und rechts der Fahrbahn wird in der Rechtsprechung regelmäßig als grobe Pflichtverletzung gewertet, schließt ein Augenblicksversagen aber nicht von vornherein aus.

Die Gerichte, wie etwa das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 Ss OWi 1490/15), argumentieren hierbei häufig mit der gesteigerten Warnwirkung durch die doppelte Aufstellung der Schilder. Ein einfaches Versehen wird nur dann privilegiert, wenn ein einzelnes Schild aufgrund einer atypischen Situation oder optischen Verdeckung kurzzeitig aus dem Blickfeld geraten konnte und insgesamt nur von einer momentanen Unaufmerksamkeit eines ansonsten sorgfältigen Fahrers auszugehen ist. Weil es in der Praxis schwer zu erklären ist, wie zwei räumlich getrennte Schilder gleichzeitig unverschuldet übersehen werden konnten, werten Richter dies in aller Regel als vermeidbaren Irrtum oder grobe Pflichtverletzung.

In der Folge bleibt die Indizwirkung für ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG in der Regel bestehen, da die notwendige Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers nach Auffassung vieler Gerichte in einem besonders erheblichen Maße verletzt ist; nur in begründeten Ausnahmefällen kann dennoch ein Augenblicksversagen angenommen werden. Eine – wenn auch geringe – Verteidigungschance besteht dann, wenn Sie plausibel nachweisen können, dass beide Schilder zum Tatzeitpunkt objektiv kaum oder gar nicht wahrnehmbar waren.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn das rechte Schild während der Vorbeifahrt durch ein großes Fahrzeug verdeckt war und das linke Schild zugleich durch dichten Bewuchs oder andere Hindernisse nicht erkennbar war.


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Gilt das Augenblicksversagen auch bei Rotlichtverstößen, wenn ich durch anfahrende Autos mitgezogen wurde?

JA. Der sogenannte Mitzieheffekt ist von der Rechtsprechung als möglicher Fall eines Augenblicksversagens bei Rotlichtverstößen anerkannt, der in geeigneten Ausnahmefällen ein Fahrverbot entfallen lassen kann. Gemeint sind Konstellationen, in denen ein Fahrer zunächst ordnungsgemäß an einer roten Ampel anhält und dann durch das Anfahren von Fahrzeugen auf einer Nachbarspur oder einer anders geschalteten Ampelspur zu einem Fehlstart verleitet wird, ohne das eigene Rotlicht bewusst zu ignorieren. Rechtlich wird zwischen einem bewussten Ignorieren des Haltegebots und einem bloßen Wahrnehmungsfehler unterschieden, wobei letzterer die subjektive Grobheit der Pflichtverletzung entfallen lassen kann.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss (Az. 2 (6) SsBs 558/09) entschieden, dass in einer solchen atypischen Mitzieheffekt‑Konstellation die Indizwirkung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes entfallen und von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Entscheidend ist hierbei die psychologische Komponente, da der Fahrer durch die Bewegung im peripheren Sichtfeld zu einer fehlerhaften Reaktion verleitet wird, statt vorsätzlich zu handeln. Um diese Verteidigungslinie erfolgreich zu nutzen, müssen Betroffene jedoch präzise darlegen, dass sie zunächst ordnungsgemäß vor der roten Ampel gehalten haben, wie die Fahrzeuge auf der Neben- oder Gegenfahrspur positioniert waren und in welchem Moment diese angefahren sind.

Wichtig ist zugleich: Ein Mitzieheffekt führt heute nicht automatisch zum Wegfall des Fahrverbots. Nach neuerer Rechtsprechung – auch des OLG Karlsruhe – bleibt bei qualifizierten Rotlichtverstößen grundsätzlich ein Fahrverbot indiziert; von ihm kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, etwa bei einem überzeugend dargelegten Augenblicksversagen oder besonderen persönlichen Härtegründen. Einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister oder eine klar erkennbare Ampelanlage sprechen in der Regel gegen eine solche Privilegierung.


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Kann ich das Fahrverbot durch eine höhere Geldstrafe umgehen, ohne dass Augenblicksversagen vorliegt?

JA, ein Absehen vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung des Bußgeldes ist grundsätzlich möglich, sofern die Vollstreckung für Sie einen außergewöhnlichen Härtefall darstellen würde. Das Gericht kann nach § 4 Abs. 4 BKatV im Rahmen einer Ermessensentscheidung von einem Fahrverbot absehen, wenn dieses im Einzelfall unverhältnismäßige Folgen hätte. Hierbei wird die Geldbuße als Ausgleich für das entfallende Fahrverbot meist verdoppelt oder verdreifacht. Diese rechtliche Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Verkehrsverstoß auf einem Augenblicksversagen beruhte oder als grobe Pflichtverletzung eingestuft wurde.

Entscheidend ist allein die Wirkung der Strafe auf Ihre Lebensführung, wobei die Hürden für einen solchen Härtefall in der Rechtsprechung sehr hoch angesetzt werden. Bloße Unannehmlichkeiten oder normale berufliche Erschwernisse reichen nicht aus, da das Fahrverbot als Denkzettel bewusst spürbar sein soll. Sie müssen stattdessen nachweisen, dass Ihnen existenzbedrohende Konsequenzen drohen, weshalb Sie beispielsweise eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers einholen sollten, dass Homeoffice oder Urlaub unmöglich sind.

Da es sich um eine Ausnahmeentscheidung handelt, prüfen Gerichte streng, ob der Nachteil nicht durch alternative Beförderungsmittel abgewendet werden kann. Sie müssen stattdessen nachweisen, dass Ihnen existenzbedrohende Konsequenzen drohen, weshalb Sie sich beispielsweise eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers über die Unmöglichkeit von Homeoffice oder Urlaub einholen sollten. Da es sich um eine Ausnahmeentscheidung handelt, prüfen Gerichte streng, ob der Nachteil nicht durch alternative Beförderungsmittel abgewendet werden kann.

Ein Freikaufen ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie bereits einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister haben oder der Verstoß besonders schwer wiegt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse regelmäßig Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen an der Mobilität, sodass die Umwandlung in eine Geldstrafe rechtlich versagt bleibt.


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