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Aufsichtspflichtverletzung Geschäftsführer Taxenbetrieb

AG Hamburg – Az.: 236 OWi 2307 Js-OWi 1173/17 (154/17) – Urteil vom 06.02.2018

Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 250,- (zweihundertfünfzig) € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs. 1, 17 OWiG i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft.

Gründe

I.

Der 61 Jahre alte Betroffene ist verheiratet und hat sechs Kinder im Alter zwischen 25 und 31 Jahren. Der Betroffene ist studierter Biologe. Er verdient als Geschäftsführer der T. GmbH monatlich brutto € 7.800,- und netto zirka € 5.000,-. Seine Ehefrau verdient monatlich brutto € 1.500,-. Der Betroffene hat abgesehen von einem Hauskredit keine Schulden.

Der Betroffene ist als Taxenunternehmer ordnungswidrigkeitenrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Wegen nicht ordnungsgemäßer Anbringung des Ordnungsnummerschildes am 07.8.2013 bzw. 12.02.2014 wurde er am 15.8.2013 verwarnt (Verwarnungsgeld € 20,-) bzw. mit Bußgeldbescheid vom 10.3.2014 (rechtskräftig seit 26.3.2014) wurde eine Geldbuße von 20,- € gegen ihn festgesetzt. Wegen des Einsatzes einer Taxe mit abgelaufenem TÜV wurde er am 23.5.2014 verwarnt (Verwarnungsgeld € 50,-).

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Betroffenen und dem Bußgeldbescheid vom 10.3.2014 und den Verwarnungen vom 15.8.2013 und 23.5.2014.

II.

Aufsichtspflichtverletzung Geschäftsführer Taxenbetrieb
(Symbolfoto: Von franz12/Shutterstock.com)

Auf den Betroffenen war im Februar 2017 als Taxenunternehmer die Taxe mit der Ordnungsnummer, amtliches Kennzeichen, konzessioniert. Der Betroffene überließ die Taxe seinem angestellten Taxenfahrer, dem Zeugen Z., zur Durchführung von Fahraufträgen, wobei der Zeuge sich bei der Nutzung der Taxe mit der Tagfahrerin in der Weise abwechselte, dass die Taxe an einem vereinbarten Ort auf der Straße abgestellt und von dem anderen übernommen wurde. Für die Überwachung der Fahrer in dem Unternehmen war der Betroffene zuständig. An der Betriebsstätte des Betroffenen musste der Zeuge Z. nur einmal pro Woche erscheinen, um die Wocheneinnahmen abzurechnen. Irgend eine andere Kontrolle des Zeugen durch den Betroffenen oder sonstige Mitarbeiter des Unternehmens fand ebenfalls nicht statt. Am Abend des 01.02.2017 trat der Zeuge Z. zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr seine Schicht an, obwohl er unter dem Einfluss starker Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie Psychopharmaka (Buprenorphin, Diazepam, Quetiapin) stand und zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs daher nicht in der Lage war. Infolge seiner rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte der Zeuge Z. als Fahrer der Taxe am 02.02.2017 gegen 04.15 Uhr in der Habichtstraße einen Verkehrsunfall, indem er auf den vor einer roten Ampel stehenden PKW auffuhr. Der Zeuge Z. zeigte sowohl gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten als auch bei der anschließenden Untersuchung durch den Blutentnahmearzt deutliche Ausfallerscheinungen.

III.

Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen Z. und des toxikologischen Sachverständigen Dr. M. und des Betroffenen, der eingeräumt hat, in seinem Betrieb für die Überwachung der angestellten Fahrer zuständig gewesen zu sein und den Zeugen Z. nur einmal wöchentlich zur Abrechnung gesehen und keinerlei weitere Kontrolle ausgeübt zu haben. Der Zeuge Z. hat das bestätigt und angegeben, die Taxe geführt zu haben, obwohl er zuvor die genannten Medikamente eingenommen hatte. Der Sachverständige M. hat überzeugend ausgeführt, dass angesichts der festgestellten hohen Konzentration der drei zentral wirksamen Medikamente die Fahrfähigkeit des Zeugen Z. am 02.02.2017 aufgehoben war. Die drei Medikamente verstärkten sich gegenseitig und dämpften sämtlich die Reaktionsfähigkeit und die Aufmerksamkeit und beeinträchtigten die Motorik. Der Eindruck, den der Zeuge auf die Polizeibeamten und den Entnahmearzt gemacht habe, bestätige die Einschätzung der Fahruntüchtigkeit.

IV.

Durch das Unterlassen der zur Verhinderung des Einsatzes von ungeeignetem Fahrpersonal erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, hat der Betroffene vorsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft verwirklicht.

Die dargestellte von dem Betroffenen in seinem Unternehmen seinerzeit durchgeführte Überwachung der angestellten Fahrer einmal wöchentlich im Rahmen der Abrechnung war nicht ausreichend um sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrer zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Fahrer, deren Verdienst sich zumindest auch aus einer Umsatzbeteiligung ergibt, ein nicht unerheblicher finanzieller Anreiz besteht, ihre Schicht trotz Einschränkung ihrer Fahrtüchtigkeit anzutreten, zumal wenn das Entdeckungsrisiko bei einer so grobmaschigen Kontrolle wie hier gering ist. Da dem Betroffenen die von ihm in seinem Unternehmen praktizierte geringe Kontrolldichte bekannt war, handelte er vorsätzlich in Bezug auf die Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG). Durch eine gehörige Aufsicht wäre der Verstoß zumindest erheblich erschwert worden, ohne dass es auf die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit ankommt, weswegen der diesbezügliche Beweisantrag abzulehnen war.

Ein etwaiger Irrtum des Betroffenen über seine Pflicht zur Kontrolle seiner Fahrer und deren Umfang und Häufigkeit wäre nicht unvermeidbar im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG und ließe deshalb die Vorwerfbarkeit nicht entfallen.

V.

Auf der Grundlage der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Vorwurfs, der den Betroffenen trifft, hat das Gericht gegen den Betroffenen eine als angemessen und zur Einwirkung auf ihn für erforderlich erachtete Geldbuße von 250,00 Euro festgesetzt.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG war nicht veranlasst.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.

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