Skip to content
Menü

Asche eines Verstorbenen im Ausland beigesetzt – ohne Ausnahmegenehmigung

AG Tübingen – Az.: 16 OWi 16 Js 16727/18 – Urteil vom 08.01.2019

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Bestattungsgesetz zu einer Geldbuße von 150,- Euro verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 37 Nr. 6 BestattVO, 49 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 BestattG BW.

Gründe

I.

Der Betroffene wurde 1942 in L. geboren. Er ist verheiratet und Kaufmann. Er ist Geschäftsführer der Kr. GmbH & Co KG in R. Geschäftszweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Krematoriums. Der Betrieb besteht seit 2003 und beschäftigt vier Vollzeitarbeitskräfte.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind geordnet.

II.

In der 37. Kalenderwoche 2017 ließ der Betroffene den Leichnam des am 28. August 2017 in K. verstorbenen F1 an seinem Betriebssitz in R. einäschern. Dabei war dem Betroffenen bekannt, daß die Urne an einem Bestattungsplatz in der Schweiz, in CH-3… B. im Kanton B., beigesetzt werden sollte. Dieser Bestattungsort wird, wie dem Betroffenen ebenfalls bekannt ist, privat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in B., der „O. GmbH“, betrieben. Geschäftsführer ist der Zeuge K. Im Internet wird auf der Seite „p…de“ aus dem Jahr 2003 auf die O. hingewiesen und darauf, daß nach schweizerischem Bestattungsrecht die Asche des Verstorbenen an Angehörige ausgehändigt werden könne. Weiter: „Für einen Pauschalpreis von 150,- Euro, einschließlich Urnenanforderung in Deutschland und den in der Schweiz anfallenden Postgebühren, erhalten dann deutsche Angehörige die Aschen ihrer Lieben in der Originalurne direkt heim in‘ s traute Heim geschickt“.

Am 15. September 2017 übergab der Betroffene die Urne dem getrennt verfolgten Bestatter F2. Dieser war von der Lebensgefährtin des Verstorbenen beauftragt, die Urne an einen Mitarbeiter der „O. GmbH“ zu übergeben.

Der Betroffene ließ sich keine Ausnahmebewilligung nach § 33 Abs. 1, 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg vorlegen. Er ging davon aus, einer solchen bedürfe es nicht, da es sich bei dem Bestattungsplatz in B. um einen regulären Bestattungsplatz nach schweizerischem Recht handelt und daher keine Bewilligung erforderlich sei. Er leite seit 15 Jahren ein Krematorium und habe entsprechende Erfahrung, er habe die Urne an ein deutsches Bestattungsunternehmen übergeben, arbeite auch regelmäßig mit der „O.“ zusammen und wisse daher aus Erfahrung, daß eine Bewilligung nie erforderlich sei.

Er hätte allerdings erkennen können, daß es sich bei der Begräbnisstätte um einen „anderen Ort“ als einen Bestattungsplatz nach §§ 1, 9, 33 BestattG BW handelt.

Der Sachverhalt wurde von der Ortspolizeibehörde K. angezeigt, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Nach diversen Ermittlungen erließ das Landratsamt T. am 19. Januar 2018 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, in dem als Rechtsfolge ein Bußgeld von 500,- Euro vorgesehen war. Diesen Bescheid nahm das Landratsamt T. auf den Einspruch des Betroffenen zurück und erließ einen neuen Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen ein fahrlässiger Verstoß gegen Regelungen des Bestattungsgesetzes vorgeworfen wird. Gegen diesen, am … Juli 2018 zugestellten Bußgeldbescheid erhob der Betroffene mit am … Juli 2018 beim Landratsamt T. eingegangenen Schreiben Einspruch.

Das Gericht hat gemeinsam gegen den Betroffenen sowie den im getrennt geführten Verfahren 16 owi 16 Js 13480/18 verfolgten Bestatter F2 verhandelt.

III.

Der Sachverhalt steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme als erwiesen fest.

1.)

Das Gericht hat den Betroffenen angehört, die Zeugen M. und K. vernommen, gemäß §§ 71 OWiG, 249 StPO die Gewerbeanmeldung, die Empfangsbestätigung, die Urnenanforderung und auszugsweise den Vertrag zwischen der „O. GmbH“ und der Gemeinde B. sowie die schriftliche Niederlegung aus der Webseite „www.p…de“ verlesen.

2.)

Asche eines Verstorbenen im Ausland beigesetzt - ohne Ausnahmegenehmigung
(Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com)

Der Betroffene erteilte bereitwillig Auskunft sowohl über seine persönlichen Verhältnisse als auch zum Sachverhalt selbst. Nachfragen beantwortete der Betroffene umstandslos. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann das Gericht den Angaben des Betroffenen uneingeschränkt folgen.

Auf seinen Angaben beruhen daher die Angaben zur Person sowie zum Tatgeschehen selbst. Das betrifft die Tatsache, daß der Leichnam im Kr. eingeäschert wurde und die Urne an den Bestatter F2 übergeben wurde. Der Betroffene gab selbst an, bei der Aushändigung der Urne gewußt zu haben, daß eine Bestattung in B. stattfinden soll. Dies ist für das Gericht auch plausibel. Der Betroffene gab an, in der Vergangenheit schon öfter Verstorbene zur Bestattung in der „O.“ weitergeleitet zu haben. Auf der Aussage des Betroffenen beruhen auch die Feststellungen zur subjektiven Sichtweise des Betroffenen.

3.)

Zum objektiven Geschehen hat das Gericht ergänzend die Zeugin M. vernommen. Sie ist gelernte Stenokontoristin und in der Buchhaltung der „Kr. GmbH & Co KG“ beschäftigt. Ihre Aufgabe sei es, die Sterbeakten zu verwalten. In der Akte befänden sich üblicherweise eine Urkunde für die Angehörigen, eine Urkunde für das Friedhofsamt und eine Empfangsbestätigung. Was mit der Urkunde für das Friedhofsamt im vorliegenden Fall geschehen sei, wisse sie nicht.

Sie gab an, auf entsprechende Anfrage des Ordnungsamts K. die bei ihr in einer Akte zum Sterbefall verwahrten Dokumente beigezogen zu haben und die im Tatbestand genannten Daten aus diesen Akten dem Ordnungsamt K. mitgeteilt zu haben.

Bestattungen im Ausland kämen ab und zu vor, etwa bei der „O.“. Andere Begräbnisplätze im Ausland fielen ihr gerade nicht ein, eventuell noch „U.“. Bei einer Auslandsbestattung, so auch hier, werde ein Urnenpaß erstellt.

Das Gericht mag der Aussage der Zeugin M. grundsätzlich folgen, auch wenn ihre letzte Antwort – es gebe einen Urnenpaß – sowohl beim Betroffenen als auch beim Publikum für Mißmut sorgte. Der Betroffene gab an, daß ein Urnenpaß nur erstellt würde, wenn die Hinterbliebenen die Urne selbst in die Schweiz verbrächten. Bei einem Bestatter wie im vorliegenden Fall gebe es keinen Urnenpaß. Da ein Urnenpaß gerade nicht zur Akte gelangt ist, geht das Gericht davon aus, daß die Zeugin insoweit tatsächlich nicht die objektive Wahrheit gesagt hat, was jedoch die Verwertbarkeit ihrer Aussage insgesamt nicht einschränkt. Der Vorgang lag bei der Vernehmung 16 Monate zurück. Für die Zeugin M. war der Vorgang nicht außergewöhnlich. Auffälligkeiten im Umgang mit der Urne des Verstorbenen F1 waren ihr nicht in Erinnerung. Die Zeugin hat einen für sie relativ gewöhnlichen Vorgang durchgeführt, nämlich einer Behörde Daten über eine Einäscherung übermittelt. Inhaltlich bestätigt ihre Aussage die Angaben des Betroffenen.

Auch soweit die Zeugin angab, daß die Aschen Verstorbener regelmäßig bei der „O.“ bestattet würden, stimmt dies mit der Aussage des Betroffenen ein. Im übrigen entsprechen die Angaben der Zeugin den Angaben des Betroffenen sowie den verlesenen Dokumenten. Das Gericht kann den weiteren Angaben der Zeugin daher durchaus Glauben schenken.

Neben den objektiven Feststellungen beruht auf ihrer Aussage auch die Feststellung, daß die Ermittlungen von der Ortspolizei K. ausgingen.

4.)

Auf der Verlesung des Auszugs aus dem Gewerberegister beruhen die weiteren Angaben zu der Kr. GmbH & Co KG.

Sterbedatum und Sterbeort des Verstorbenen ergeben sich aus der Urnenanforderung und der Empfangsbestätigung Bl. 8/9 der Akte, die das Gericht gemäß §§ 71 OWiG, 249 StPO verlesen hat. Es handelt sich hierbei zwar um Privaturkunden und nicht um öffentliche Urkunden. Gleichwohl hat das Gericht keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben. Deshalb hat das Gericht auf die Beiziehung einer Sterbeurkunde verzichtet.

5.)

Die Feststellungen zum Begräbnisplatz und der „O. GmbH“ beruhen auf den Angaben des Zeugen K. sowie eines Vertrags zwischen der Gemeinde und der GmbH, von dem der Mitbetroffene F2 in der mündlichen Verhandlung eine Urkunde vorgelegt hat, die das Gericht verlesen hat.

Der Zeuge K. gab an, er sei deutscher Staatsbürger; seine Geschäfte tätige er auch in der Schweiz. Dort betreibe er Naturfriedhöfe als Friedhofsträger. Er habe für den Verstorbenen F1 eine Grabstätte besorgt. Die Bestattung habe auch stattgefunden, er habe sie selbst durchgeführt. Daß die Bestattung erfolgt sei, müsse in der Schweiz nicht nachgewiesen werden. Für den Urnentransport führe er ein Bestattungsbuch. Sein Betrieb wickle jährlich über … Bestattungen ab. Er habe die Urne angefordert, dies sei ausreichend. So verfahre er in Zusammenarbeit mit allen etwa … Krematorien in Deutschland. Der Betrieb des Begräbnisplatzes sei durch einen Vertrag mit der Gemeinde B. sowie einer Erlaubnis der zuständigen Forstbehörde nach schweizerischem Recht zulässig.

Auf die Internetseite „www.p…de“ angesprochen erklärte der Zeuge, daß er diese Seite kenne, auch den Verfasser. Ihm sei das nicht recht, was da stünde. Allerdings sei die Seite veraltet.

Das Gericht kann den Angaben des Zeugen folgen. Die Aussage des Zeugen war glaubhaft und widerspruchsfrei. Die objektiven Angaben konnte das Gericht teilweise anhand schriftlicher Dokumente, etwa der Urnenanforderung oder dem Vertrag zwischen der „O. GmbH“ und der Gemeinde B., nachprüfen und verifizieren.

6.)

Die Feststellungen zum Inhalt der Internetseite „www.p…de“ beruhen auf der auszugsweisen Verlesung Bl. 2/3 d. A. Die Reaktion des Zeugen darauf ließen bei Gericht keine Zweifel daran aufkommen, daß der Zeuge K. den Inhalt dieser Webseite kennt. Schon bevor das Gericht dem Zeugen den Inhalt vorhalten konnte, meinte er, der Inhalt sei geschäftsschädigend und ihm gar nicht Recht. Aus dieser nachvollziehbaren Aussage schließt das Gericht, daß dem Zeugen die Webseite bekannt war.

7.)

Die Feststellung, daß der Mitbetroffene F2 die Urne im Auftrag der Angehörigen entgegen nahm, beruht auf seiner Angabe.

IV.

Der Betroffene hat folglich die Urne mit der Asche des F1 entgegen § 25 Abs. 3 BestattVO an einen von den Angehörigen des Verstorbenen Beauftragen, den Mitbetroffenen F2, ausgehändigt, ohne daß dieser eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung der Asche an anderen Orten nach § 33 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes (BestattG BW) vorgelegt hätte.

Das Aushändigen der Urne nach § 25 Abs. 3 BestattVO ohne Ausnahmebewilligung ist gemäß § 37 Nr. 6 BestattVO i. V. m. § 49 Abs. 3 BestattG BW eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.

1.) Das Amtsgericht T. ist zur Entscheidung berufen.

Für die Entscheidung über Bußgeldbescheide ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Zuständig ist das Amtsgericht T., weil der Bußgeldbescheid vom Landratsamt T. stammt.

Rechtsfehlerhaft kann die Zuständigkeit des Gerichts zumindest nach einer wohl umstrittenen Rechtsauffassung auch sein, wenn die Verwaltungsbehörde ihre eigene Zuständigkeit unter Verstoß gegen §§ 36, 37 OWiG angenommen hat (KK-OWiG/ Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 68 Rn. 6-19). Dies ist jedoch nicht der Fall.

a)

Das Bestattungsgesetz sieht in § 49 Abs. 4 BestattG BW eine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde, also des Landratsamts, vor. Damit hat das Landratsamt als sachlich zuständige Behörde den Bußgeldbescheid erlassen.

b)

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 37 OWiG.

Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit enthält das BestattG BW nicht.

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist.

Die Behörde am Ort der Tatbegehung ist nicht ausschließlich zuständig. Dies ergibt sich aus dem Begriff „oder“ in § 37 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, wonach gleichstufig die Behörde am Begehungsort und am Entdeckungsort zuständig sind. Ein Vorrang der Behörde am Begehungsort läßt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

„Entdecken“ bedeutet die dienstliche Wahrnehmung einer Ordnungswidrigkeit oder des Verdachts (vgl. Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, Kommentar, 4. Aufl. München 2016, § 37, Rn 5). Für die Entdeckung einer Steuerhinterziehung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 170 Abs. 1, § 203 StPO erforderlich, noch, dass der Täter der Steuerhinterziehung bereits ermittelt ist. Vielmehr genügt es, dass konkrete Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind (BGHSt 55, 180, 187 mwN; BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 – 1 StR 265/16 -, Rn. 30, juris). „Entdeckt“ in diesem Sinne wurde die Tat durch die Ortspolizeibehörde in K. und damit im Bezirk des Landratsamts T. Folglich ist dieses örtlich zuständig.

2.)

Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

a)

Der Betroffene als Geschäftsführer eines Feuerbestattungsunternehmens ist möglicher Täter einer Tat nach § 25 BestattVO. Als Geschäftsführer ist er nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verantwortlich.

§ 25 BestattVO richtet sich unmittelbar an die Betreiber der Feuerbestattungsanlage. Dies ergibt sich bei systematischer Auslegung aus § 25 Abs. 1 BestattVO. Danach werden Urnen von der Feuerbestattungsanlage übersandt. Dies gilt auch für die Absätze 2 und 3, selbst wenn dort der Feuerbestatter nicht ausdrücklich genannt wird. Dies folgt jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Friedhofszwang sicherstellen soll und deshalb auch vorsieht, daß die Urne unmittelbar vom Feuerbestatter an den Bestattungsplatz übersendet werden soll (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. Köln 1999, Teil IV Kapitel 2 Nr. 3).

b)

Das Bestattungsunternehmen ist Beauftragter der Angehörigen.

Die Übergabe an ein Bestattungsunternehmen ist nach § 25 Abs. 2 BestattVO grundsätzlich zulässig. Jedoch zeigt der Wortlaut des § 25 Abs. 2 BestattVO „Die Urnen können auf Wunsch der Angehörigen der verstorbenen Person einem von diesen beauftragen Bestattungsunternehmen … übergeben werden“, daß das Bestattungsunternehmen dann ein „Beauftragter“ der Angehörigen ist. So schilderte es auch der getrennt verfolgte Bestatter.

c) Die Tathandlung ist das Aushändigen der Urne ohne Ausnahmebewilligung.

§ 25 Abs. 3 BestattVO stellt ausdrücklich auch die Übergabe an die „Beauftragten“ der Angehörigen unter den Vorbehalt, daß sich der Feuerbestatter eine Ausnahmebewilligung vorlegen läßt. Die Möglichkeit, die Urne an ein Bestattungsunternehmen auszuhändigen, befreit den Feuerbestatter deshalb nicht von der Verpflichtung, sich bei Aushändigung eine Ausnahmebewilligung vorlegen zu lassen.

Fraglich ist allein, ob eine Ausnahmebewilligung erforderlich war. Dies ist der Fall.

Eine Ausnahmebewilligung nach § 33 BestattG ist erforderlich, wenn die Asche an einem anderen Ort als einem Bestattungsplatz beigesetzt werden soll.

Der von der „O.“ betriebene Begräbnisplatz B. ist ein „anderer Ort“ im Sinne der §§ 25 Abs. 3 BestattVO, 33 Abs. 1 und 3 BestattG. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und der Systematik des § 33 Abs. 1 BestattG BW. Er unterscheidet zwischen „Bestattungsplätzen“ in Satz 1 und „anderen Orten“ in Satz 2.

Bestattungsplätze wiederum sind im ersten Abschnitt des BestattG BW („Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen“) geregelt. Dieser Abschnitt teilt sich in „1. Friedhöfe“ und „2. Private Bestattungsplätze“.

α)

Friedhöfe werden nach § 1 BestattG BW von Gemeinden oder Kirchen angelegt. Ein solcher Friedhof liegt nicht vor. Der Begräbnisplatz „O.“ ist weder von einer Gemeinde noch einer Kirche angelegt, sondern von einer Gesellschaft des Privatrechts.

β)

Private Bestattungsplätze unterliegen nach § 9 Abs. 1 BestattG BW einem Genehmigungszwang. Eine solche Genehmigung liegt für die O. ebenfalls nicht vor.

Für die Genehmigung ist in Baden-Württemberg das Landratsamt zuständig, in dessen Gebiet bestattet oder beigesetzt werden soll (Seeger, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. Stuttgart 1984, § 9, Erläuterung 1).

Eine „Genehmigung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BestattG BW liegt nicht vor.

Der Vertrag zwischen der „O. GmbH“ und der Gemeinde B. reicht nicht aus, um von einer äquivalenten Genehmigung auszugehen.

Allerdings kann der baden-württembergische Gesetzgeber keinen Genehmigungszwang für Bestattungsplätze in Gebieten vorschreiben, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzgebers liegen. Unter welchen Voraussetzungen eine Bestattung in B. zulässig ist, bestimmt der dortige Gesetzgeber. Es mag sein, daß nach schweizerischem Ortsrecht der Begräbnisplatz zulässig betrieben wird. Tatsächlich ist der vorliegende Vertrag jedoch kein Äquivalent zu einer Genehmigung nach § 9 BestattG BW.

ɣ)

Die Begräbnisstätte „O.“ befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des BestattG BW. Da das BestattG BW nur Regelungen für Bestattungsplätze innerhalb seines Geltungsbereichs treffen kann und getroffen hat, ist ein außerhalb des Geltungsbereichs gelegener Bestattungsplatz ein „anderer Ort“ im Sinne des § 33 Abs. 1 BestattG BW. Der „andere Ort“ ist gerade dadurch gekennzeichnet, daß er kein – gemeindlicher, kirchlicher oder privater – Bestattungsplatz im Sinne der §§ 1-9 BestattG ist. Der „andere Ort“ befindet sich damit entweder außerhalb der genannten Bestattungsplätze oder außerhalb des Geltungsbereichs des BestattG BW. Im vorliegenden Fall ist der Bestattungsplatz außerhalb des Geltungsbereichs des BestattG BW und damit ein „anderer Ort“.

Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der §§ 9, 33 BestattG BW, wohl aber aus Sinn und Zweck der Vorschriften und ihrer Systematik.

αα)

§§ 1, 9, 33 BestattG BW sind Ausfluß des Friedhofs- und Bestattungszwangs (vgl. Gaedke, a. a. O., Kapitel 2 Nr. 4; Schrems, Ist das geltende Friedhofs- und Bestattungsrecht noch zeitgemäß?, Frankfurt am Main 2012, S. 85). Danach dürfen Leichname wie auch die Aschen Verstorbener im Geltungsbereich des Bestattungsgesetzes nur an den dazu vorgesehenen Plätzen bestattet werden. Der Betrieb privater Begräbnisplätze ist als repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet.

Mit dem Friedhofszwang als repressivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hat der Gesetzgeber, wie in der Rechtsprechung als berechtigt anerkannt (BVerwGE 45, 224; BVerfGE 50, 256), dem Interesse der Bevölkerung Rechnung tragen wollen, die Totenruhe zu respektieren und die Scheu der Bevölkerung vor der Begegnung mit dem Tod zu berücksichtigen (OVG Koblenz, Beschluß vom 4. Februar 2010 – 7 A 11390/09 – NVwZ-RR 2010, 284; OVG Schleswig, Urteil vom 10. März 2016 – 2 LB 21/15 – Juris).

Die Vorgaben an die Feuerbestatter, die Asche eines Verstorbenen in einem amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) zu verwahren und diese an den Bestattungsplatz zu übersenden, sollen sicherstellen, daß die Bestattung auch tatsächlich an einem entsprechenden Begräbnisplatz vorgenommen wird (Gaedke a. a. O., Teil 4 Kapitel 2 Nr. 3).

Hieran knüpft § 25 Abs. 3 BestattVO an. Leitet der Feuerbestatter die Urne nicht selbst an den Bestattungsplatz weiter, soll er sich durch Vorlage einer Ausnahmebewilligung der Tatsache versichern, daß eine Erlaubnis zu einer Beisetzung an einem anderen Ort vorliegt. Andernfalls kann der Friedhofs- und Bestattungszwang umgangen werden. Es kontrolliert dann keine Behörde, ob die Asche tatsächlich an einem geeigneten Platz beigesetzt wird.

ββ)

Systematisch ergibt sich für den „Export“ der Aschen Verstorbener ebenfalls das Erfordernis einer Genehmigung.

Die Zeugin M. gab an, daß für Urnen, die international transportiert werden, ein „Urnenpaß“ notwendig ist. Sie bezieht sich damit auf § 33 BestattG BW. Die dort genannte Bewilligung mag „Urnenpaß“ genannt werden – gesetzlich ist dieser Begriff nicht geregelt.

Das Gesetz kennt in § 44 BestattG BW nur einen „Leichenpaß“. Danach dürfen Verstorbene in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpaß befördert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Transport von einem Bestattungsunternehmen oder den Angehörigen selbst durchgeführt wird. Unter gewissen Umständen ist ein Leichenpaß auch auszustellen, wenn die Leiche in ein anderes Bundesland überführt werden soll, § 44 Abs. 2 BestattG BW.

Aus dieser Regelung folgt, daß ein Leichenpaß nicht nur für den internationalen Verkehr, sondern sogar für den Verkehr von einem Bundesland in ein anderes vorgeschrieben sein kann. Selbst auf nationaler Ebene sind der Verbringung der Leichen daher enge Grenzen gesetzt. Da Leichen und Urnen häufig rechtlich gleichgestellt sind, vgl. § 33 Abs. 3 BestattG BW, zieht das Gericht aus dieser Systematik den Schluß, daß nicht nur Leichen, sondern auch Urnen ohne Genehmigung zumindest nicht ins Ausland verbracht werden dürfen. § 44 BestattG BW beschränkt sich insbesondere deshalb auf Leichen, weil er auf einem internationalen Abkommen beruht. Die Vorschrift bestätigt aber inhaltlich den äußerst restriktiven Umgang mit Verstorbenen.

ɣɣ)

Aus dem Rechtscharakter eines repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ergibt sich, daß der Gesetzgeber keine Umgehung desselben wollte, wenn der Geltungsbereich des Gesetzes durch Export der Asche umgangen wird. Nichts anderes geschieht jedoch, wenn die Urne mit der Asche des Verstorbenen ins Ausland verbracht wird und es dort erlaubt ist, die Urne oder Asche den Angehörigen auszuhändigen. Dann können die Angehörigen die Asche theoretisch wieder in den Geltungsbereich des BestattG BW einführen. Um diesen Vorgang zu verhindern, bedarf es für die Bestattung eines Verstorbenen außerhalb des Geltungsbereichs des BestattG BW einer entsprechenden Erlaubnis. Das repressive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt umfaßt nicht nur den Friedhofszwang, sondern auch den Bestattungszwang insgesamt.

3.)

Der Betroffene handelte fahrlässig. Er hätte erkennen können, daß eine solche Ausnahmebewilligung erforderlich ist.

Der Betroffene kann sich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen, daß er die Urne einem in Deutschland ansässigen Bestattungsunternehmen übergeben hat. Er hätte erkennen können, daß § 25 Abs. 3 BestattVO den Feuerbestatter nicht von der Verpflichtung freistellt, sich bei Aushändigung eine Ausnahmebewilligung vorlegen zu lassen.

Die Feuerbestattung ist in § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG BW definiert. Sie ist danach die Einäscherung und die Beisetzung. Sie besteht per Definition aus zwei Akten – einäschern und beisetzen. Der Betroffene hat lediglich den ersten Akt vollzogen. Die gesetzlich vorgesehene Tätigkeit hat er nicht abgeschlossen. Er hätte erkennen können, seine Tätigkeit nicht abgeschlossen zu haben und deshalb einer Genehmigung zu bedürfen.

4.)

Soweit der Betroffene davon ausging, daß der Bestattungsplatz „O.“ einem Bestattungsplatz im Sinne des BestattG BW entspricht, befand er sich in einem Verbotsirrtum gemäß § 11 Abs. 2 OWiG, den er allerdings vermeiden konnte.

Als seit 15 Jahren tätigem Feuerbestatter ist dem Betroffenen der „Friedhofszwang“ in Deutschland und Baden-Württemberg bekannt.

Der Betroffene konnte sich nicht darauf verlassen, daß ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem privat geführten Unternehmen „O. GmbH“ und der Gemeinde B. in der Schweiz ausreicht, um den dort geführten Bestattungsplatz als einen solchen im Sinne des BestattG BW anzuerkennen.

Die Zeugin M. wußte, daß für Urnen, die international transportiert werden, ein „Urnenpaß“ notwendig ist. Insofern kann das Gericht den Einwand des Betroffenen gegen die Äußerung der Zeugin M. nicht nachvollziehen. Die Zeugin M. ging offensichtlich davon aus, daß eine Genehmigung erforderlich war. Diese Auffassung trifft auch zu, wie sich aus § 33 BestattG BW ergibt. Es ist kaum anzunehmen, daß der Betroffene als Vorgesetzter der Zeugin hier weniger Sachkunde hat als die Zeugin. Dies gilt umso mehr, als er das Krematorium seit 15 Jahren betreibt.

Der Betroffene konnte erkennen, daß der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Vertrag den Anforderungen an eine „Genehmigung“ nach § 9 BestattG BW nicht entspricht. Der Vertrag befaßt sich u. a. mit der Erschließung des Grundstücks, Parkplätzen und fordert die „O.“ auf, „nötiges Werbematerial zum Logieren in B. … abzugeben“. Die Gemeinde profitiert mit einer Abgabe von … % des „Brutto-Umsatzes ohne Mehrwertsteuer“. Mit einer Genehmigung zur Durchführung von Bestattungen nach deutscher Rechtsvorstellung hat diese Vereinbarung wenig gemein, immerhin regelt sie die Bestattungszeiten, sonst trägt sie privatrechtliche Züge.

Dem Betroffenen hätte die Internetseite „www.p…de“ bekannt sein müssen. Dann hätte er auch erkennen können, daß über den Export der Urne in die Schweiz eine Aushändigung der Asche des Verstorbenen an die Angehörigen möglich ist und dies ganz klar gegen § 33 BestattG BW verstößt. Er hätte daraus den naheliegenden Schluß ziehen müssen, daß nicht nur der Reimport der Asche verboten ist, sondern schon die Aushändigung ohne eine Erlaubnis nach § 33 BestattG BW.

Bei einer Gesamtschau aller Umstände hätte der Betroffene damit zumindest erkennen können, daß der Bestattungsort in B. keinen Bestattungsplatz im Sinne des BestattG BW darstellt und deshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 33 BestattG BW auszustellen ist.

V.

Als Rechtsfolge sieht § 49 Abs. 5 BestattG BW eine Geldbuße bis 1.000,- Euro vor.

Die Behörde hat sich zu einem Einschreiten entschlossen. Das ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht hält eine Ahndung für geboten, zumal der Betroffene eingeräumt hat, daß es sich bei dem Vorrang in Bezug auf den Verstorbenen F1 nicht um einen Einzelfall handelt.

Der Betroffene hat fahrlässig gehandelt, der Sanktionsrahmen beträgt daher gemäß § 17 Abs. 2 OWiG bis zu 500,- Euro.

In die Bemessung der Geldbuße fließt zu Lasten des Betroffenen ein, daß er seit vielen Jahren im Bestattungsgewerbe tätig ist und deshalb das Bestattungsrecht und den Friedhofszwang kennen muß.

Zu seinen Gunsten sieht das Gericht, daß der Betroffene von Beginn an um eine Aufklärung bemüht war. Er hatte selbst auch ein Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob der privat betriebene Friedhof in der Schweiz einen Bestattungsplatz im Sinne des BestattG BW darstellt oder nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist bei ansonsten geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Geldbuße von 150,- Euro tat- und schuldangemessen.

VI.

Als Verurteilter hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!