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Anzeichen für vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

AG Straubing – Az.: 9 OWi 705 Js 16602/21 – Urteil vom 16.08.2021

1. Der Betroffene ist schuldig der vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h und wird deshalb zu einer Geldbuße von 320,- EUR verurteilt.

2. Dem Betroffenen wird auf die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24, § 25 StVG; 11.3.6 Bkat; § 4 Abs. 1 Bkat

Gründe

I.

Der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete ledige Betroffene, der in pp. wohnt, ist als Elektriker im väterlichen Betrieb in pp. tätig und verdient monatlich netto ca. 1400 €.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:

Der Betroffene fuhr am 10.03.2021 um 12:57 Uhr mit dem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen pp., auf der H.-Straße in Höhe Hausnummer pp. von L. kommend in Fahrtrichtung H./ K.. Auf Höhe der Hausnummer pp. in L. wurde um 12:57 Uhr nach einem Toleranzabzug von 3 km/h für den Betroffenen eine Geschwindigkeit von 81 km/h bei durch Ortsschild begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen.

Der Betroffene hielt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest für möglich und nahm sie billigend in Kauf.

Gemessen wurde die Geschwindigkeit mit dem Messgerät Traffipax SpeedoPhot digital Gerätenummer pp.. 2Das Gerät war geeicht (Eichfrist 31.12.2021) und wurde von einem geschulten Messbeamten bedient.

III.

Die unter Ziffer I aufgeführten Angaben über die persönlichen Verhältnisse beruhen auf den nicht zu widerlegenden Angaben des Betroffenen sowie auf der Verlesung des Fahreignungsregisters

Die unter Ziffer II getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr zu folgen war, sowie auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene räumt ein, zum Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Auch räumt der Betroffene ein, dass er wahrscheinlich zu schnell gefahren sei, jedoch nicht so schnell, wie ihm vorgeworfen werde. Er sei am Tattag beruflich unterwegs gewesen. Er sei auf einem Bauernhof gerade bei einem Einsatz gewesen. Dort sei spontan noch eine weitere Reparatur erforderlich gewesen. Dazu habe er noch schnell eine Steckdose holen müssen und sei daher losgefahren, um diese zu besorgen. Der nächste Termin sei zeitlich schon sehr dicht im Anschluss gewesen, so dass es ihm pressiert habe. Er sei von L. kommend Richtung H. gefahren. Er sei die Strecke schon länger nicht mehr gefahren. Die letzte Fahrt an dieser Örtlichkeit liege etwa 1, 5 bis 2 Jahre zurück. Er habe in Erinnerung, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit damals 70 km/h gewesen sei pp.

Im Übrigen beruhen die unter Ziffer II getroffenen Feststellungen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Das angewandte Messgerät ergibt sich aus dem Messprotokoll und den Angaben der Messbeamtin als Zeugin. Die Befähigung der Messbeamtin zur Durchführung von Messvorgängen mit dem verfahrensgegenständlichen Messgerät ergibt sich aus dem Schulungsnachweis der Messbeamtin für das verwendete Messgerät. Die Messung wurde ausweislich des Messprotokolls und den Angaben der Messbeamtin ordnungsgemäß den Vorgaben der PTB entsprechend durchgeführt, wobei das Messgerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war, was sich aus dem Messprotokoll und dem Eichschein ergibt.

Zur Messörtlichkeit führte die Zeugin aus, dass sie schon seit etwa 5 Jahre an der Örtlichkeit Messungen durchführe und schon immer die Geschwindigkeit durch Ortsschild auf 50 km/h beschränkt gewesen sei. Die Messstelle sei sehr weit vom Ortsschild entfernt. Die Strecke sei gerade, es gehe jedoch bergauf. Auf der einen Seite bestehe eine Bebauung mit Häusern, auf der anderen Seite seien Felder. Von Fahrtrichtung L. kommend seien jedoch kurz vor der Messstelle weiter unten schon links und rechts Häuser erkennbar.

Die Messörtlichkeit ergibt sich aus dem Messprotokoll. Die Zuordnung der konkreten Messung des Betroffenen wie unter Ziffer II festgestellt ergibt sich aus dem Messfoto Bl. 4 d.A.

Die Verfahrensbeteiligten hatten vom Wortlaut des Messprotokolls sowie vom Wortlaut des Eichscheins und des Schulungsnachweises Kenntnis, § 78 Abs. 1 S. 2 OWiG.

Die Messung wurde zur Überzeugung des Gerichts auch ordnungsgemäß durchgeführt.

Aus dem Messfoto Bl. 4 d.A., welches in Augenschein genommen und auszugsweise (Datenzeile) verlesen wurde, ergibt sich aus der Datenzeile zum einen der unter Ziffer II dargelegte Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung hinsichtlich Tatzeit sowie zum anderen die festgestellte Geschwindigkeit. Auch die Messörtlichkeit ist auf dem Messfoto sowie auf den Lichtbildern Bl. 8-11 d.A. zu erkennen.

Auf die Lichtbilder Bl. 4, 8-11 d.A., welche in Augenschein genommen wurden, wird gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen.

Aus der Beweisaufnahme sind keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung vorhanden. Einwände gegen die konkrete Messung und das Messverfahren wurden nicht erhoben.

Die Zeugin hat im Übrigen glaubhaft bekundet, dass es bei der Messung keine besonderen Vorkommnisse gegeben habe und sämtliche Angaben im Messprotokoll zutreffend seien.

Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Das Gericht legte dabei bei der Beweiswürdigung die Annahme zugrunde, dass entsprechend der sog. Nullhypothese die Aussage eines Zeugen grundsätzlich als unwahr einzustufen ist und die Aussage sich nach Vorhandensein von Realkennzeichen als wahr herausstellen kann. Das Gericht konnte bei der Aussage der Zeugin zahlreiche Realkennzeichen feststellen.

Das Gericht geht daher anhand folgender Realkennzeichen von glaubhaften Angaben der Zeugin aus:

Die Zeugin gab die vorgenannten Schilderungen aus präsentem Wissen ruhig und sachlich widerspruchsfrei an. Erinnerungslücken wie die konkrete Entfernung in Metern zum Ortsschild machte sie deutlich.

Auch sonst hatte die Zeugin keinen Grund, den Betroffenen zu Unrecht zu belasten.

Das Gericht war mangels vorhandener Anzeichen für Fehlerquellen bei der Messung nicht verpflichtet eine weitere Sachverhaltsaufklärung betreffend des Messverfahrens durchzuführen. Bei dem verwendeten Messgerät Traffipax SpeedoPhot digital handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens, dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind und mithin ein sog. standardisiertes Messverfahren vorliegt. Sofern ein solches standardisiertes Messverfahren vorliegt, ist in der Hauptverhandlung lediglich die Feststellung erforderlich, dass ein von der PTB zugelassenes Gerät verwendet wurde, das zum Tatzeitpunkt geeicht war, von geschultem Personal unter Beachtung der Gebrauchsanweisung aufgebaut und bedient wurde, sofern Fehlerquellen aufgrund der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden können und der gebotene Toleranzabzug vorgenommen wurde (u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014-IV – 1 Rbs 50/14).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht daher keinen Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Messung und der Zuordnung des Messergebnisses zu dem von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeug.

Anhaltspunkte für einen höheren Toleranzabzug als mit 3 km/h vorgenommen haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen in vorsätzlicher Begehungsweise erfolgte.

In der Gesamtschau der objektiven Umstände in Zusammenschau mit der Einlassung des Betroffenen ist das kognitive und das voluntative Element einer vorsätzlichen Begehensweise zumindest in Form eines bedingten vorsätzlichen Handelns gegeben.

Vorliegend erfolgt der Rückschluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise aus folgenden Erwägungen:

Vorliegend wurde die zulässige Geschwindigkeit (50km/h) um ca. 60 % überschritten Bereits dieses hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts indiziert das Wollenselement des wenigstens bedingten Vorsatzes.

Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass in der Regel allein vom objektiven Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zwingend auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall kommen jedoch weitere objektive Umstände und die Einlassung des Betroffenen hinzu, die dieses Indiz stützen und in der Gesamtschau den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zulassen.

Es handelt sich hierbei um folgende objektive Umstände:

Jeder Fahrzeugfahrer weiß in der Regel, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit max. 50 km/h beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen dies nicht bekannt war, sind nicht vorhanden und wurden seitens des Betroffenen auch nicht eingewendet. Der Betroffene gibt selbst an aus Richtung L. und mithin einer Durchfahrung einer Ortschaft gekommen zu sein, was sich auch mit dem Messprotokoll und den Angaben der Zeugin deckt. Er startete seine Fahrt mithin innerorts. Der Betroffene wendet nicht ein, dass er bereits ein Ortsschild gesehen habe, welches das Ende der Ortschaft markiert.

Der Betroffene gibt zwar an, er habe in Erinnerung, dass die Höchstgeschwindigkeit vor längerer Zeit dort auf 70 km/h beschränkt sei. Dies liege jedoch ca. 1,5 bis 2 Jahre zurück. Diese Einlassung ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben schon etwa 5 Jahre an der Örtlichkeit zu messen und dass in dieser Zeit immer die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Ortsschild 50 km/h betragen habe. Der Betroffene wusste mithin, dass er die Strecke schon länger nicht mehr gefahren ist und dass er sich beim Losfahren innerorts befunden hat. Er wendet nicht ein, dass er ein Ortsendeschild wahrgenommen hat. Insofern hielt er es zumindest für möglich, sich noch in der Ortschaft zu befinden. Diese Annahme wird auch durch weitere objektive Umstände im Sinne der Bebauung und des Straßenverkaufs gestützt (ähnlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 1998 – 5 Ss (OWi) 302/98 – (OWi) 127/98 I – Rn. 6, juris).

Der Streckenverlauf war ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin gerade und die Strecke ging bergauf. Dies deckt sich auch mit den Lichtbildern Bl. 4, 8-11 d.A. Auch der Betroffene gibt an, es sei bergauf gegangen. Insofern ist denknotwendig eine Betätigung des Gaspedals erforderlich.

An der Messörtlichkeit sind auf einer Seite mehrere Häuser und mithin eine zusammenhängende Bebauung zu erkennen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin und den Lichtbildern Bl. 4, 8-11 d. A. Die Zeugin hat zudem glaubhaft bekundet, dass kurz vor der Messörtlichkeit aus L. kommend für Fahrer auf dieser Straße bereits links und rechts zusammenhängende Wohnbebauung erkennbar sei. Der Betroffene räumt selbst ein, aus der Ortschaft Leiblfing gekommen zu sein und mithin diese von der Zeugin genannte Strecke gefahren zu sein.

Dies indiziert, dass der Betroffene gemerkt haben muss, dass er zu schnell fährt, zumal der Betroffene aufgrund seiner eigenen nicht zu widerlegenden Einlassung ein Motiv hatte, zu schnell zu fahren, im Hinblick auf die terminlich gebotene Eile. Er gab selbst an. er habe es eilig gemacht und habe schnell noch Material holen müssen und es habe im Hinblick auf den Anschlusstermin pressiert. Der Betroffene ist auch kein Fahranfänger. Er arbeitet bereits seit Februar 2019 im väterlichen Betrieb und fährt in der Regel täglich werktags mit dem Auto zur Arbeit und fährt auch während der Arbeitszeit selbst zu Baustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene mit dem Fahrzeug keine Fahrpraxis hatte, waren nicht vorhanden und wurden nicht eingewendet.

Auch aus der Mimik des Betroffenen auf dem Messfoto sind objektive Umstände für ein vorsätzliches Handeln zu eruieren.

Aus dem Messfoto Bl. 4 d.A. ist zudem zu entnehmen, dass der Betroffene sehr konzentriert wirkt und auf zügiges Fortkommen bedacht ist. Er wirkt nicht abgelenkt. Dies ergibt sich aus dem Messfoto aus folgenden Umständen: Der Betroffene zeigt keine Blickabwendung, sondern schaut geradeaus nach vorne. Die Augen sind weit offen, was eine Anspannung und Konzentration indiziert. Die Hand umklammert das Lenkrad mit einer festen Faust. Die Hand ist mithin nicht weit offen über das Lenkrad positioniert, sondern als geballte Faust einzustufen. Auch dies indiziert eine Anspannung und Fokussierung auf das Fahren mit möglicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 –, Rn. 27, juris).

IV.

Der Betroffene hat sich deshalb wegen eines vorsätzlich begangenen innerörtlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu verantworten, §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG. Dem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid zwar nur fahrlässiges Handeln zur Last gelegt. Ein gerichtlicher Hinweis, dass eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht kommt, wurde in der Hauptverhandlung erteilt.

V.

Die unter Ziffer II festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß der die Gerichte bindenden Bußgeldkatalogverordnung im Regelfall mit einer Geldbuße von 160 € und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet (11.3.6 Bkat).

Besonderheiten in der Person der Betroffenen und/oder in den Umständen der Tatbegehung die ein Abweichen von der dort vorgesehen Sanktion rechtfertigen konnte, waren vorliegend im Hinblick auf die vorsätzliche Begehungsweise zu erkennen. Die Bußgeldkatalogverordnung geht beim Regelsatz von fahrlässiger Begehungsweise aus (§ 1 Abs. 2 Bkat). In Abweichung hiervon war es vorliegend erforderlich im Hinblick auf die vorsätzliche Begehungsweise den Regelsatz der Geldbuße zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a S. 1 Bkat). Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist die Höhe dieser Geldbuße angemessen. Insbesondere wurde seitens der Verteidigung beantragt das Fahrverbot gegen Verdopplung der Regelgeldbuße in Wegfall zu bringen. Der Betroffene verdient seiner nicht zu widerlegenden Einlassung zufolge im Monat 1400 € netto.

Ziel des Einspruchs des Betroffenen ist der Wegfall des Fahrverbots. Zur Begründung des Wegfalls des Fahrverbots beruft sich der Betroffene darauf, dass er beruflich auf den Führerschein angewiesen sei. Er fahre von seinem Wohnort pp. zur Arbeit in den väterlichen Betrieb nach pp. Dort arbeite er seit 2019. Es seien dann an jedem Arbeitstag berufliche Fahrten zu Baustellen erforderlich. Neben ihm und seinem Vater arbeite noch ein weiterer Angestellter im Betrieb. Sein Vater werde ihm jedoch bei einem Fahrverbot nicht kündigen. Er habe ca 25 Tage Urlaub im Jahr. Ende August habe er 2 Wochen Urlaub. Dann nehme er wohl über Weihnachten Urlaub. Je nach Arbeitsanfall könne er als in Urlaub gehen.

Zur Überzeugung des Gerichts ist aus dem Vorbringen des Betroffenen eine konkret drohende Existenzgefährdung nicht zu erkennen. Das Fahrverbot muss nicht sofort angetreten werden. Im Übrigen weiß der Betroffene schon einige Zeit, dass ggf. mit einem Fahrverbot zu rechnen ist. Eine geschickte Planung der Fahrten in Kombination mit Urlaub ist daher mit entsprechender Vorbereitungszeit durch möglich und zumutbar. Auch trägt der Betroffene nicht vor, dass konkret eine Kündigung im Raum steht.

Mangels substantiierten Vortrags zum Vorliegen einer konkreten Existenzgefährdung war eine weitere Sachaufklärung mangels konkreter Anhaltspunkte nicht geboten.

Auch stellt sich die Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv und subjektiv als schwerer Pflichtenverstoß vor. Ein Augenblicksversagen wurden nicht eingewendet. Insbesondere gibt der Betroffene selbst an, er habe es eilig gehabt und sei wahrscheinlich zu schnell gefahren, allerdings nicht so schnell wie gemessen.

Geprüft wurde seitens des Gerichts auch, ob das Fahrverbot gegen eine noch weitere Erhöhung des Bußgelds nach § 4 Abs. 4 Bkat in Wegfall gebracht werden kann.

Da jedoch seitens des Betroffenen keine belegten Umstände vorgetragen wurden, die ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen könnten, war von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 Bkat kein Gebrauch zu machen. Alleine die Tatsache, dass gegen den Betroffenen bislang noch keine erhöhte Geldbuße oder ein Fahrverbot verhängt wurde, begründet keinen Umstand, vom Regelfahrverbot abzusehen

Der Beginn des Fahrverbots folgt aus § 25 Abs. 2a StVG.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46, OWiG § 71 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO.

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