Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsprechung zum Bewohnerparkausweis: Ausländische Fahrzeuge im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen für einen Bewohnerparkausweis mit ausländischem Kennzeichen erfüllt sein?
- Dürfen Behörden einen Bewohnerparkausweis aufgrund eines EU-Kennzeichens verweigern?
- Wie kann man gegen die Ablehnung eines Bewohnerparkausweises vorgehen?
- Welche Bedeutung hat die dauerhafte Fahrzeugnutzung für den Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis?
- Welche Dokumente sind für den Antrag auf einen Bewohnerparkausweis bei ausländischer Zulassung erforderlich?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Gießen
- Datum: 13.11.2024
- Aktenzeichen: 6 K 2830/24.GI
- Verfahrensart: Verwaltungsstreitverfahren zur Erteilung einer Sonderparkberechtigung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Anwohnerin, die eine Sonderparkberechtigung für Bewohner beantragt hat. Die Klägerin argumentiert, dass die Voraussetzung einer deutschen Fahrzeugzulassung eine unzulässige Diskriminierung innerhalb der EU sei.
- Beklagte: Die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, da das Fahrzeug der Klägerin in Tschechien zugelassen ist. Die Beklagte hält an der Verwaltungspraxis fest, wonach nur Fahrzeuge mit deutscher Zulassung einen Bewohnerparkausweis erhalten.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin beantragte eine Sonderparkberechtigung für ihr in Tschechien zugelassenes Fahrzeug. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass nur Fahrzeuge mit deutscher Zulassung parkberechtigt seien. Die Klägerin erhob daraufhin Klage wegen der Diskriminierung innerhalb der EU.
- Kern des Rechtsstreits: Es handelte sich um die Frage, ob die Bedingung einer deutschen Zulassung für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises eine unzulässige Diskriminierung darstellt und ob die Verwaltungspraxis der Beklagten mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und erklärte den Bescheid der Beklagten für rechtswidrig, da er die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin die beantragte Sonderparkberechtigung zu erteilen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen auf unzutreffende Voraussetzungen gestützt hatte und dass die Praxis der zwingenden Voraussetzung einer deutschen Zulassung nicht mit dem Zweck der Straßenverkehrsordnung vereinbar ist, sofern es sich um ein nachweislich dauerhaft genutztes Fahrzeug eines Anwohners handelt.
- Folgen: Die Beklagte muss die Sonderparkberechtigung ausstellen und die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis der Erteilung von Bewohnerparkausweisen und die Interpretation der Verkehrszulassungsregelungen im EU-Kontext. Die Beschwerde wurde zugelassen, was zeigt, dass das Urteil Grundsatzfragen berührt.
Rechtsprechung zum Bewohnerparkausweis: Ausländische Fahrzeuge im Fokus
Das Thema Bewohnerparkausweis ist für Stadtbewohner oft eine komplexe Herausforderung, insbesondere wenn es um Fahrzeuge geht, die im Ausland zugelassen sind. Die Parkberechtigung für Anwohner folgt in deutschen Städten spezifischen Regelungen, die nicht immer einfach zu durchschauen sind.
Wer in einer städtischen Umgebung wohnt und ein ausländisches Kraftfahrzeug besitzt, steht vor der Frage, wie die Parkgenehmigung für den eigenen Wohnbereich aussehen kann. Die Voraussetzungen für einen Bewohnerparkausweis variieren je nach Stadtgemeinde und können von Faktoren wie Wohnsitz, Fahrzeugzulassung und lokalen Parkraumbestimmungen abhängen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der Klarheit in diese komplexe Rechtmaterie bringen soll.
Der Fall vor Gericht
Universitätsstadt muss Bewohnerparkausweis für tschechisches Auto ausstellen

Ein Verwaltungsgericht in Gießen hat entschieden, dass die Stadt Marburg einer Anwohnerin einen Bewohnerparkausweis für ein in Tschechien zugelassenes Fahrzeug erteilen muss. Die Klägerin, die im Bewohnerparkbereich 5 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, hatte im Mai 2024 eine Sonderparkberechtigung für das Auto ihres tschechischen Vaters beantragt.
Behörde lehnte wegen ausländischer Zulassung ab
Die Stadt Marburg verweigerte zunächst die Ausstellung des Parkausweises mit der Begründung, dass nur Fahrzeuge mit deutscher Zulassung berechtigt seien. Der Vater der Antragstellerin wies darauf hin, dass diese Praxis eine unzulässige Diskriminierung innerhalb der EU darstelle. Dennoch lehnte die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 15. August 2024 ab. Die Stadt argumentierte, dass die Klägerin ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nicht dauerhaft in Deutschland nutzen könne, da die Fahrzeugzulassungsverordnung für EU-Fahrzeuge nur eine vorübergehende Verkehrsteilnahme vorsehe.
Gericht sieht dauerhafte Nutzung als entscheidend an
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil klar, dass für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ausschließlich maßgeblich ist, ob der Antragsteller als Anwohner das betroffene Fahrzeug nachweislich dauerhaft nutzt. Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzung durch eine Überlassungserklärung ihres Vaters und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung. Die ausländische Zulassung stehe der Erteilung nicht entgegen.
Zulassungsrecht und Parkberechtigung getrennt zu betrachten
Das Gericht betonte, dass die Frage der Zulassung zum Straßenverkehr und die Berechtigung zum Bewohnerparken unterschiedliche Prüfungspunkte darstellen. Der Zweck der Bewohnerparkzonen liege darin, die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern. Anwohner, die im Alltag auf einen wohnortnahen Parkplatz angewiesen sind, sollen bei angespannter Parkraumsituation privilegiert werden. Das Gericht verwies auch darauf, dass andere deutsche Städte wie Nürnberg, Karlsruhe und Köln regelmäßig Bewohnerparkausweise für ausländische Fahrzeuge ausstellen.
Die Stadt Marburg wurde verpflichtet, der Klägerin die beantragte Sonderparkberechtigung für den Bewohnerparkbereich 5 auszustellen und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht stellt klar, dass die Ablehnung einer Bewohnerparkberechtigung allein aufgrund einer ausländischen EU-Fahrzeugzulassung rechtswidrig ist. Eine solche Verwaltungspraxis stellt eine unzulässige Diskriminierung innerhalb der EU dar. Die Behörden müssen bei der Vergabe von Bewohnerparkausweisen alle EU-Zulassungen gleichberechtigt behandeln. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von EU-Bürgern und bekräftigt den Grundsatz der Gleichbehandlung im europäischen Binnenmarkt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie in Deutschland wohnen und ein Auto mit EU-Kennzeichen nutzen, haben Sie grundsätzlich das gleiche Recht auf einen Bewohnerparkausweis wie Nutzer von Fahrzeugen mit deutschem Kennzeichen. Die Behörde darf Ihren Antrag nicht allein wegen der ausländischen Zulassung ablehnen. Falls dies dennoch geschieht, können Sie sich mit Verweis auf dieses Urteil dagegen wehren. Dies gilt besonders für Grenzregionen oder wenn Sie aus beruflichen oder familiären Gründen ein ausländisches Fahrzeug nutzen.
Benötigen Sie Hilfe?
Ihr Recht auf einen Bewohnerparkausweis – auch mit ausländischem Kennzeichen
Wurde Ihnen die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises aufgrund Ihres im EU-Ausland zugelassenen Fahrzeugs verwehrt? Sie sind nicht allein! Viele Städte und Gemeinden verkennen die Rechtslage und diskriminieren EU-Bürger unzulässig. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein! Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und kennt die aktuelle Rechtsprechung im Detail. Gemeinsam prüfen wir Ihren individuellen Fall und helfen Ihnen dabei, Ihr Recht auf einen Bewohnerparkausweis durchzusetzen. Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns die beste Strategie für Sie entwickeln.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für einen Bewohnerparkausweis mit ausländischem Kennzeichen erfüllt sein?
Grundvoraussetzungen
Sie müssen mit Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet gemeldet sein und dort tatsächlich wohnen. In manchen Städten wie Berlin reicht auch eine Nebenwohnung aus.
Das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen muss von Ihnen nachweislich dauerhaft genutzt werden. Die ausländische Zulassung steht der Erteilung eines Bewohnerparkausweises grundsätzlich nicht entgegen.
Erforderliche Nachweise
Für die Beantragung benötigen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Ausländische Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs
- Schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters über die dauerhafte Nutzung, falls Sie nicht selbst Halter sind
- Führerschein
Besondere Regelungen
Die Handhabung unterscheidet sich je nach Stadt:
- In Kaiserslautern wird der Bewohnerparkausweis zunächst nur für 6 Monate ausgestellt
- In München muss das Fahrzeug bei hauptsächlicher Nutzung in Deutschland umgemeldet werden
- In Frankfurt wird der Ausweis nur erteilt, wenn der Halter ein unmittelbarer Verwandter ist
Nutzungsnachweis
Nach einem aktuellen Urteil des VG Gießen vom November 2024 ist für die Bewertung der dauerhaften Nutzung entscheidend, dass Sie das Fahrzeug regelmäßig nutzen. Eine zeitweise Unterbrechung der Nutzung, etwa während der Semesterferien, steht der Erteilung nicht entgegen. Die Prüfung der Zulässigkeit der ausländischen Zulassung obliegt der Zulassungsbehörde, nicht der Parkausweisstelle.
Dürfen Behörden einen Bewohnerparkausweis aufgrund eines EU-Kennzeichens verweigern?
Nein, Behörden dürfen einen Bewohnerparkausweis nicht allein aufgrund eines EU-Kennzeichens verweigern. Eine solche Verweigerung stellt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 21 der EU-Grundrechtecharta dar.
Rechtliche Grundlage
Die Vergabe von Bewohnerparkausweisen muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG diskriminierungsfrei erfolgen. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Parkgebiet haben und dort tatsächlich wohnen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis – unabhängig von der Herkunft des Kennzeichens.
Nachweis der dauerhaften Nutzung
Bei einem ausländischen EU-Kennzeichen müssen Sie allerdings nachweisen, dass:
- Das Fahrzeug von Ihrem Wohnsitz aus dauerhaft genutzt wird
- Sie der tatsächliche Nutzer des Fahrzeugs sind
- Das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort an Ihrer Meldeadresse hat
Praktische Umsetzung
Viele Städte haben inzwischen ihre Vergabepraxis angepasst. So können Sie beispielsweise bis zu drei verschiedene Kennzeichen – auch ausländische – auf einem Bewohnerparkausweis eintragen lassen. Die Behörde darf dabei keine zusätzlichen Hürden für EU-Kennzeichen aufstellen.
Ein etwaiger Verwaltungsmehraufwand bei der Prüfung ausländischer Dokumente rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Die Behörde muss die gleichen Maßstäbe wie bei inländischen Kennzeichen anlegen.
Wie kann man gegen die Ablehnung eines Bewohnerparkausweises vorgehen?
Wenn Ihr Antrag auf einen Bewohnerparkausweis abgelehnt wurde, können Sie ein Widerspruchsverfahren einleiten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Ablauf des Widerspruchsverfahrens
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die Behörde den Fall erneut. Dabei müssen Sie die Gründe für Ihren Widerspruch darlegen. Wichtige Aspekte sind etwa:
- Die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen wie Hauptwohnsitz im Bewohnerparkgebiet
- Das Fehlen einer privaten Abstellmöglichkeit
- Die dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs
Klageweg bei erfolglosem Widerspruch
Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Besondere Fallkonstellationen
Bei ausländischen Fahrzeugen haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis, wenn Sie das Fahrzeug dauerhaft nutzen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass die ausländische Zulassung kein Ablehnungsgrund sein darf.
Vorläufiger Rechtsschutz
In dringenden Fällen können Sie parallel zum Hauptsacheverfahren einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie auf den Parkausweis dringend angewiesen sind und die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten können.
Welche Bedeutung hat die dauerhafte Fahrzeugnutzung für den Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis?
Die dauerhafte Fahrzeugnutzung ist ein zentrales Kriterium für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Sie müssen nicht zwingend selbst Halter des Fahrzeugs sein, um einen Bewohnerparkausweis zu erhalten.
Nachweis der dauerhaften Nutzung
Bei Fahrzeugen, die nicht auf Sie zugelassen sind, muss die dauerhafte Nutzung durch folgende Nachweise belegt werden:
- Eine schriftliche Erklärung des Fahrzeughalters, die bestätigt, dass Sie das Fahrzeug dauerhaft nutzen
- Bei Firmenwagen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Privatnutzung
- Bei Mietwagen eine Bestätigung der Mietwagenfirma über die dauerhafte Nutzungsüberlassung
Besonderheiten bei ausländischen Zulassungen
Nach aktueller Rechtsprechung des VG Gießen spricht eine ausländische Zulassung nicht grundsätzlich gegen die dauerhafte Nutzung. Entscheidend ist der tatsächliche Nachweis der dauerhaften Nutzung durch die antragstellende Person.
Rechtliche Voraussetzungen
Die dauerhafte Nutzung muss zusammen mit weiteren Kriterien erfüllt sein:
- Meldebehördliche Registrierung im Bewohnerparkgebiet
- Tatsächlicher Wohnsitz in der entsprechenden Parkzone
- Keine anderweitige Parkmöglichkeit wie eigene Garage oder Stellplatz
Der Bewohnerparkausweis wird in der Regel für maximal zwei Jahre ausgestellt. Bei Fahrzeugwechsel oder Umzug ist eine kostenpflichtige Umschreibung erforderlich.
Welche Dokumente sind für den Antrag auf einen Bewohnerparkausweis bei ausländischer Zulassung erforderlich?
Grundlegende Unterlagen
Für die Beantragung eines Bewohnerparkausweises bei ausländischer Zulassung benötigen Sie folgende Pflichtdokumente:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Ausländische Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs im Original
- Führerschein
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises
Zusätzliche Nachweise
Wenn Sie nicht selbst Halter des Fahrzeugs sind, müssen Sie zusätzlich vorlegen:
- Schriftliche Bestätigung des Fahrzeughalters über die dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs
- Bei Firmenwagen: Bescheinigung des Arbeitgebers über die private Nutzungsberechtigung
Besondere Hinweise
Bei ausländischen Zulassungen gelten einige wichtige Besonderheiten:
- Die Gültigkeitsdauer ist meist auf 6 Monate beschränkt
- Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn das Fahrzeug nach § 20 Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf ein deutsches Kennzeichen umgeschrieben wird
- Sie müssen nachweisen, dass Sie das Fahrzeug während Ihres Aufenthalts in Deutschland dauerhaft nutzen
Zeitliche Beschränkungen
Die Behörde prüft bei der Antragstellung die dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs:
- Bei Studierenden: Nachweis über die Nutzung während des Semesters
- Bei Berufstätigen: Bestätigung über regelmäßige Nutzung am Wohnort
- Bei temporären Aufenthalten: Dokumentation der Aufenthaltsdauer
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bewohnerparkausweis
Ein Bewohnerparkausweis ist eine besondere Parkberechtigung für Anwohner in städtischen Gebieten mit hohem Parkdruck. Er erlaubt das privilegierte Parken in ausgewiesenen Bewohnerparkzonen nahe dem Wohnort, meist gegen eine jährliche Gebühr. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Ausweis wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und soll Anwohnern die Parkplatzsuche in ihrem Wohngebiet erleichtern. Beispiel: Ein Anwohner der Innenstadt kann mit dem Ausweis in seiner Bewohnerparkzone parken, während andere Autofahrer dort nur zeitlich begrenzt oder gar nicht parken dürfen.
Sonderparkberechtigung
Eine Sonderparkberechtigung ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Parkrecht. Sie basiert auf § 46 StVO und wird für bestimmte Personengruppen oder in speziellen Situationen erteilt, die eine privilegierte Parkerlaubnis rechtfertigen. Im Gegensatz zu regulären Parkscheinen ermöglicht sie das Parken in sonst beschränkten Bereichen. Beispiel: Eine gehbehinderte Person erhält eine Sonderparkberechtigung für Behindertenparkplätze, oder wie im Text, eine Anwohnerin für ein ausländisches Fahrzeug in einer Bewohnerparkzone.
Fahrzeugzulassungsverordnung
Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) regelt bundesweit die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr in Deutschland. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge angemeldet werden können und wie lange ausländische Fahrzeuge in Deutschland genutzt werden dürfen. Grundlage ist § 1 FZV. Die Verordnung bestimmt beispielsweise, dass EU-Fahrzeuge nur vorübergehend in Deutschland genutzt werden dürfen, bevor sie hier zugelassen werden müssen.
Überlassungserklärung
Eine Überlassungserklärung ist ein rechtliches Dokument, das die Nutzungsübertragung eines Gegenstands (hier: Fahrzeug) von einer Person auf eine andere bestätigt. Sie regelt die Bedingungen der Überlassung und dient als Nachweis der Nutzungsberechtigung. Im Kontext des Bewohnerparkens beweist sie, dass der Fahrzeughalter dem Antragsteller das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung stellt. Beispiel: Ein Vater erklärt schriftlich, dass seine Tochter sein Auto dauerhaft nutzen darf, auch wenn er weiterhin Halter bleibt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b Straßenverkehrsgesetz (StVG): Diese Vorschrift des StVG ermächtigt die zuständigen Behörden zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen. Sie legt die rechtlichen Grundlagen fest, nach denen Anwohner Sonderparkberechtigungen beantragen können. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Klägerin auf diese Bestimmung, um die Erteilung einer Bewohnerparkausweisung zu rechtfertigen.
- § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO): Die StVO regelt spezifisch die Voraussetzungen und Verfahren zur Ausstellung von Bewohnerparkausweisen. Sie bestimmt, welche Kriterien Fahrzeuge erfüllen müssen, um eine solche Sonderberechtigung zu erhalten. Die Beklagte verweigerte die Ausstellung des Parkausweises, da das Fahrzeug nicht in Deutschland zugelassen ist, was im Kontext dieser Vorschrift geprüft wurde.
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Artikel 18: Artikel 18 AEUV verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit innerhalb der EU. Dieses Diskriminierungsverbot ist zentral für den Fall, da die Klägerin argumentiert, dass die Ablehnung der Parkberechtigung aufgrund der ausländischen Fahrzeugzulassung eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Der Gerichtshof bestätigt, dass solche Maßnahmen mit EU-Recht vereinbar sein müssen.
- § 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Vorschrift ermöglicht die Ermessensreduzierung und damit die Überprüfung der Entscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte bei der Ablehnung der Parkberechtigung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, was zur Aufhebung des Bescheids führte.
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Die FZV regelt die Zulassung von Fahrzeugen in Deutschland, einschließlich der Bestimmungen für temporäre und dauerhafte Zulassungen. Die Beklagte berief sich auf diese Verordnung, um die Ablehnung der ausländischen Fahrzeugzulassung zu rechtfertigen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Anwendung dieser Vorschrift im Kontext der EU-Freizügigkeit unzulässig war.
Das vorliegende Urteil
VG Gießen – Az.: 6 K 2830/24.GI – Urteil vom 13.11.2024
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