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Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Ersatzführerscheins

Ein Mann aus dem Rhein-Neckar-Kreis klagte gegen die Befristung seines Ersatzführerscheins und scheiterte nun vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Richter sahen in der Befristung keinen Verstoß gegen geltendes Recht und befanden, dass die EU-weiten Vorgaben zur Vereinheitlichung der Führerscheine zwingende Gründe für die Befristung liefern. Pikant: Das Gericht bezichtigte den Kläger zudem der Treuwidrigkeit, da er seiner Pflicht zum Umtausch des alten Führerscheins nicht nachgekommen war.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Karlsruhe
  • Datum: 31.10.2024
  • Aktenzeichen: 12 K 2977/23
  • Verfahrensart: Allgemeine Leistungsklage
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die die Ausstellung eines unbefristeten Ersatzführerscheins für bestehende Fahrerlaubnisse begehrt. Argumentiert, dass eine Befristung des Führerscheins rechtlich unzulässig sei und gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Zudem führte er an, dass die Befristung eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
  • Beklagter: Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Lehnten den Antrag auf einen unbefristeten Führerschein ab, gestützt auf die Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 24a Abs. 1 FeV), die eine Befristung vorsieht und auf EU-Richtlinien basiert, die auf Betrugsprävention und Erhöhung der Verkehrssicherheit abzielen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, der seine Fahrerlaubnisse vor 2013 erworben hatte, beantragte nach Verlust seines alten Führerscheins einen neuen ohne Befristung. Dieser Antrag wurde vom Landratsamt abgelehnt, das ihm einen Führerschein mit Befristung bis 2038 ausstellte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Befristung eines Ersatzführerscheins für Fahrerlaubnisse, die vor 2013 erworben wurden, rechtmäßig ist oder ob dies gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen unbefristeten Führerschein.
  • Begründung: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 24a Abs. 1 FeV) sieht vor, dass alle nach dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine zeitlich befristet sind. Diese Regelung ist mit den Vorgaben der EU-Richtlinie vereinbar, die der Betrugsprävention und Rechtsklarheit dient. Der Verlust und die Notwendigkeit eines Ersatzführerscheins führen nicht zu einem Ausschluss der Befristung.
  • Folgen: Der Kläger muss den befristeten Führerschein akzeptieren. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch Ersatzführerscheine der gesetzlichen Befristung unterliegen, in Einklang mit EU-Richtlinien zur Harmonisierung und Sicherheit. Das Urteil setzt einen Präzedenzfall für ähnliche zukünftige Fälle.

Der Verlust oder die Beschädigung des Führerscheins ist für viele Autofahrer ein unangenehmes Ereignis. Glücklicherweise bietet die Verkehrsbehörde die Möglichkeit, einen Ersatzführerschein zu beantragen und die Fahrerlaubnis ohne große Komplikationen zu erneuern. Die Beantragung eines Ersatzführerscheins ist ein standardisierter Prozess, bei dem Bürger verschiedene Wege wie die elektronische Antragstellung oder den persönlichen Termin beim Straßenverkehrsamt nutzen können.

Für die Ausstellung eines unbefristeten Ersatzführerscheins müssen Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen und spezifische Unterlagen bereitstellen. Dazu gehören in der Regel ein Identitätsnachweis, eine Kopie des alten Führerscheins und die Zahlung der entsprechenden Gebühren. Je nach individueller Situation können weitere Dokumente oder Nachweise erforderlich sein, um den Führerscheinersatz zu erhalten.

Der folgende Fall zeigt eine interessante rechtliche Konstellation bei der Beantragung eines Führerscheinersatzes, die grundlegende Fragen zur Ausstellungspraxis aufwirft.

Der Fall vor Gericht


Verwaltungsgericht bestätigt Befristung von Ersatzführerscheinen

Mann hält alten Führerschein und spricht frustriert mit einem Beamten im Bürgeramt. Wartende Menschen stehen hinter ihm.
Befristung von Ersatzführerscheinen und rechtliche Auseinandersetzung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines Führerscheininhabers gegen die Befristung seines Ersatzführerscheins abgewiesen. Der im Jahr 1962 geborene Kläger hatte zwischen 1978 und 1983 verschiedene Fahrerlaubnisse erworben. Nach dem Verlust seines alten Papierführerscheins beantragte er im Mai 2023 einen Ersatzführerschein im Scheckkartenformat. Die zuständige Behörde stellte ihm diesen mit einer Gültigkeit bis zum 7. Mai 2038 aus.

Rechtliche Auseinandersetzung um unbefristete Geltungsdauer

Der Kläger wandte sich gegen die zeitliche Befristung des Ersatzführerscheins und forderte die Ausstellung eines unbefristeten Dokuments. Er berief sich darauf, dass die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T nach der Fahrerlaubnisverordnung unbefristet erteilt würden. Die nachträgliche Befristung eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheins verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis lehnte den Antrag ab und verwies auf die gesetzliche Pflicht zum Umtausch alter Führerscheine in befristete Scheckkarten.

Gerichtliche Entscheidung stützt Behördenposition

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Befristung. Nach eingehender Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Bestimmung in § 24a Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung auch Ersatzführerscheine erfasst. Diese Auslegung entspreche dem Willen des europäischen Gesetzgebers, der mit der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2006/126/EG die Verringerung von Betrugsmöglichkeiten und die Gewährleistung der Freizügigkeit der Bürger bezwecke. Diese Ziele könnten nur erreicht werden, wenn unterschiedslos alle Führerscheine erfasst würden.

Gericht sieht keine Verletzung höherrangigen Rechts

Die Richter verneinten einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die Befristung von Führerscheinen verfolge zwingende Gemeinwohlinteressen wie die Erleichterung der Freizügigkeit, die Verbesserung der Verkehrssicherheit und den Schutz vor Betrug. Diese Interessen überwögen das private Interesse des Klägers, keinen regelmäßigen Umtausch vornehmen zu müssen. Der durch die EU-Richtlinie gewährte Bestandsschutz beziehe sich nur auf die Fahrerlaubnis selbst, nicht aber auf das Führerscheindokument.

Treuwidriges Verhalten des Klägers festgestellt

Das Gericht wertete das Verhalten des Klägers zudem als treuwidrig, da er seiner Pflicht zum Umtausch des alten Führerscheins bis zum 19. Januar 2023 nicht nachgekommen war. Seine Begründung, er habe den Verlust des Führerscheins erst kurz vor Ablauf der Umtauschfrist bemerkt und danach monatelang gesucht, stufte das Gericht als unglaubhaft ein. Die Kostenentscheidung ging zu Lasten des Klägers.

Das Urteil verdeutlicht die rechtliche Notwendigkeit der Befristung von Führerscheinen im Rahmen der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubniswesens. Die vorgebrachten privaten Interessen der Führerscheininhaber müssen hinter den gewichtigen öffentlichen Interessen wie Verkehrssicherheit und Betrugsbekämpfung zurückstehen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bekräftigt, dass die Befristung eines Führerscheindokuments bei der Umstellung auf den Scheckkartenführerschein rechtmäßig ist, auch wenn die ursprüngliche Fahrerlaubnis unbefristet erteilt wurde. Dabei wird klar zwischen dem befristeten Führerscheindokument und der weiterhin unbefristeten Fahrerlaubnis unterschieden. Die Befristung des Dokumentes verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und basiert auf der korrekten Umsetzung europäischer Richtlinien.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihren alten Papierführerschein in einen EU-Führerschein im Scheckkartenformat umtauschen müssen, erhalten Sie ein befristetes Dokument – auch wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis ursprünglich unbefristet erworben haben. Die Befristung betrifft nur das Dokument selbst, nicht Ihr grundsätzliches Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Nach Ablauf der Frist müssen Sie lediglich das Dokument erneuern, wobei Gebühren anfallen. Eine erneute Führerscheinprüfung oder Eignungstests sind damit nicht verbunden, solange keine konkreten Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen.

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Die Befristung von Führerscheinen wirft Fragen auf und führt oft zu Verwirrung. Wir helfen Ihnen, Klarheit zu gewinnen und Ihre Rechte zu wahren. Ob Umtauschpflicht, Gültigkeitsdauer oder Gebühren – wir beraten Sie kompetent und verständlich zu allen Aspekten des Führerscheinrechts.

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Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen gelten für den Umtausch alter Führerscheine in Deutschland?

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in einen EU-einheitlichen Führerschein im Scheckkartenformat umgetauscht werden. Die Umtauschpflicht erfolgt gestaffelt nach verschiedenen Fristen, um eine Überlastung der Behörden zu vermeiden.

Führerscheine ausgestellt bis 31. Dezember 1998

Bei diesen älteren Führerscheinen ist das Geburtsjahr des Inhabers für die Umtauschfrist entscheidend:

Geburtsjahr Umtauschfrist bis
vor 1953 19. Januar 2033
1971 oder später 19. Januar 2025

Führerscheine ausgestellt ab 1. Januar 1999

Für diese Führerscheine gilt das Ausstellungsdatum als maßgeblich:

Ausstellungsjahr Umtauschfrist bis
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Wichtige Hinweise zur Umtauschpflicht

Der Umtausch ist eine rein verwaltungstechnische Maßnahme. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen – eine erneute Prüfung oder ärztliche Untersuchung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie die Umtauschfrist versäumen, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt jedoch gültig. Im Ausland kann ein nicht umgetauschter Führerschein allerdings zu Problemen führen, besonders bei Verkehrskontrollen oder der Anmietung von Fahrzeugen.

Der neue EU-Führerschein ist dann 15 Jahre gültig und muss danach erneuert werden. Diese Befristung dient der regelmäßigen Aktualisierung des Fotos und der persönlichen Daten.


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Welche Kosten entstehen beim Umtausch des Führerscheins?

Der Führerscheinumtausch verursacht Grundgebühren zwischen 25 und 30 Euro für die Ausstellung des neuen EU-Führerscheins. Diese Kosten können je nach Führerscheinstelle und Beantragungsart variieren.

Zusätzliche Gebühren

Bei der kontaktlosen Antragstellung fallen 26,50 Euro an. Entscheiden Sie sich für eine persönliche Antragstellung mit Direktversand, erhöhen sich die Kosten auf 32,90 Euro.

Weitere anfallende Kosten

Neben den Grundgebühren müssen Sie folgende Kosten einkalkulieren:

  • Ein biometrisches Passfoto wird zwingend benötigt
  • Bei Führerscheinen vor 1999 mit Ausstellung in einer anderen Stadt: Karteikartenabschrift der ursprünglichen Ausstellungsbehörde
  • Optional: Expressbestellung mit Aufpreis von 9,50 Euro für eine schnellere Bearbeitung

Besondere Hinweise

Der neue EU-Führerschein ist 15 Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss er erneut gegen Gebühr ausgestellt werden. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt vom Umtausch unberührt. Bei Nichteinhaltung der Umtauschfrist wird ein Verwarnungsgeld von 10 Euro fällig.


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Was passiert mit der Fahrerlaubnis bei Ablauf der Führerschein-Gültigkeit?

Bei Ablauf der Führerschein-Gültigkeit bleibt die grundsätzliche Fahrerlaubnis weiterhin bestehen. Es handelt sich lediglich um den Ablauf des Dokumentes, nicht um den Verlust der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Rechtliche Konsequenzen bei abgelaufenem Führerschein

Wenn Sie mit einem abgelaufenen Pkw- oder Motorradführerschein in eine Polizeikontrolle geraten, riskieren Sie ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Da die Fahrerlaubnis grundsätzlich ihre Gültigkeit behält und nur das Dokument abgelaufen ist, handelt es sich nicht um eine Straftat.

Besonderheiten bei verschiedenen Führerscheinklassen

Bei Busfahrern und LKW-Fahrern gelten strengere Regelungen. Hier kann das Fahren mit einem abgelaufenen Führerschein unter gewissen Umständen unter den Paragraphen 21 StVG fallen. In der Führerscheinklasse B zeigt sich der Gesetzgeber nachgiebiger.

Gültigkeit des neuen EU-Führerscheins

Der neue EU-Führerschein wird auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist muss das Dokument erneuert werden. Diese Regelung dient vor allem der Aktualisierung des Lichtbildes und gegebenenfalls des Namens. Eine erneute Prüfung oder zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen sind mit der Erneuerung nicht verbunden.


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Wie läuft der Antrag auf einen Ersatzführerschein bei Verlust ab?

Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie unverzüglich einen Ersatzführerschein beantragen. Der Antrag erfolgt bei der Führerscheinstelle Ihres aktuellen Wohnortes.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung benötigen Sie:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • Bei Diebstahl: Die Diebstahlsanzeige der Polizei
  • Bei Verlust: Eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust

Wurde Ihr ursprünglicher Führerschein nicht von Ihrer jetzigen Wohnortbehörde ausgestellt, benötigen Sie zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde.

Ablauf des Antragsverfahrens

Eine persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle ist zwingend erforderlich. Dort müssen Sie den Antrag unterschreiben und bei Verlust eine eidesstattliche Versicherung abgeben. In dieser versichern Sie, dass der Führerschein nicht behördlich entzogen wurde und kein Fahrverbot vorliegt.

Bearbeitungszeit und Kosten

Die reguläre Bearbeitungszeit beträgt etwa 6-8 Wochen. Die Grundgebühr für einen Ersatzführerschein liegt bei etwa 41,30 Euro. Bei Verlust ohne Diebstahlsanzeige kommen für die eidesstattliche Versicherung etwa 30,70 Euro hinzu.

Zusätzliche Optionen sind möglich:

  • Expressbestellung (Bearbeitungszeit 8-10 Arbeitstage) gegen Aufpreis
  • Direktversand nach Hause (ca. 5,10 Euro Zusatzkosten)
  • Vorläufiger Führerschein für die Übergangszeit (ca. 10 Euro)

Wichtig: Sollten Sie den verloren geglaubten Führerschein nach Ausstellung des Ersatzführerscheins wiederfinden, müssen Sie das alte Dokument unverzüglich bei der Führerscheinstelle abgeben.


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Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen die Befristung von Führerscheinen?

Die Befristung von Führerscheinen basiert auf der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG), die eine grundlegende Vereinheitlichung des europäischen Führerscheinwesens vorsieht. Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in nationales Recht umgesetzt.

Zentrale Regelungen für Pkw und Motorräder

Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T nur noch befristet für 15 Jahre ausgestellt. Diese Befristung betrifft ausdrücklich nur das Führerscheindokument, nicht die Fahrerlaubnis selbst. Nach Ablauf der 15 Jahre muss lediglich das Dokument erneuert werden, ohne dass eine erneute Prüfung der Fahreignung erforderlich ist.

Sonderregelungen für Nutzfahrzeuge

Für Lkw- und Busführerscheine gelten strengere Vorschriften:

Die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden grundsätzlich nur für maximal 5 Jahre erteilt. Bei diesen Klassen ist für die Verlängerung ein ärztliches Gutachten und ein Nachweis des Sehvermögens erforderlich.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheindokuments für Pkw und Motorräder droht lediglich ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Anders verhält es sich bei Nutzfahrzeugen: Hier stellt das Führen eines Fahrzeugs nach Ablauf der Geltungsdauer eine Straftat nach § 21 StVG dar.

Die rechtlichen Grundlagen zielen darauf ab, die Fälschungssicherheit zu erhöhen und eine europaweite Vereinheitlichung der mehr als 110 verschiedenen Führerscheinvarianten zu erreichen. Durch die regelmäßige Erneuerung wird sichergestellt, dass Lichtbild und persönliche Daten aktuell bleiben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Rückwirkungsverbot

Ein fundamentaler Rechtsgrundsatz, der Bürger vor nachträglichen rechtlichen Verschlechterungen schützt. Es verbietet grundsätzlich, dass neue Gesetze rückwirkend in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Verankert ist dies in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Beispiel: Eine heute eingeführte strengere Steuerregelung darf nicht für vergangene Jahre gelten. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Befristung alter Führerscheine gegen dieses Verbot verstößt.


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Bestandsschutz

Ein rechtlicher Schutzmechanismus, der bereits erworbene Rechte oder Rechtspositionen vor nachträglichen Änderungen bewahrt. Geregelt in verschiedenen Gesetzen wie dem BauGB. Im Führerscheinrecht bedeutet dies, dass einmal erworbene Fahrerlaubnisse weiter gelten, auch wenn sich Vorschriften ändern. Wichtig: Der Bestandsschutz bezieht sich nur auf die Fahrerlaubnis selbst, nicht auf das physische Dokument.


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Treuwidrigkeit

Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn jemand sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt oder Rechte missbräuchlich ausübt. Im Führerscheinfall wurde das Verhalten des Klägers als treuwidrig eingestuft, weil er seine gesetzliche Umtauschpflicht ignorierte und dann den Verlust erst kurz vor Fristablauf bemerkte.


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Gemeinwohlinteressen

Rechtlich relevante Interessen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen und oft Einschränkungen individueller Rechte rechtfertigen können. Sie sind in verschiedenen Gesetzen verankert. Im Fall der Führerscheinbefristung zählen dazu die Verkehrssicherheit, Freizügigkeit und Betrugsbekämpfung. Diese überwiegen hier das private Interesse an einem unbefristeten Dokument.


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Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Die zentrale Rechtsverordnung für das Fahrerlaubniswesen in Deutschland. Sie regelt Details zu Führerscheinklassen, Erteilung, Entzug und Neuerteilung von Fahrerlaubnissen. Besonders relevant ist hier § 24a FeV, der die Befristung von Führerscheinen regelt. Die FeV setzt auch EU-Richtlinien in deutsches Recht um.


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Freizügigkeit

Ein EU-Grundrecht (Art. 21 AEUV), das die freie Bewegung und den Aufenthalt von EU-Bürgern innerhalb der EU garantiert. Im Führerscheinrecht wird dies durch einheitliche Dokumente unterstützt, die EU-weit anerkannt werden. Die Befristung und Standardisierung der Führerscheine dient der besseren Durchsetzung dieses Rechts.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 23 Abs. 1 Satz 1: Diese Vorschrift bestimmt, dass die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T grundsätzlich unbefristet erteilt werden. Sie legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen bestimmte Führerscheinklassen ohne zeitliche Begrenzung gültig bleiben.
    Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auf § 23 Abs. 1 Satz 1 FeV, um die Unbefristetheit seines Führerscheins zu argumentieren, da er eine der genannten Klassen besitzt.
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 24a Abs. 1 und Abs. 2: Diese Bestimmung regelt die Umstellung alter Papierführerscheine in moderne Scheckkartenführerscheine und legt Fristen sowie Bedingungen für diese Umstellung fest. Insbesondere verpflichtet § 24a Abs. 2 FeV Fahrer mit vor dem Stichtag erworbener Fahrerlaubnis, ihren alten Führerschein bis zu einem bestimmten Datum umzutauschen.
    Das Landratsamt stützt seine Ablehnung auf § 24a Abs. 2 FeV, da der Kläger seinen alten Führerschein nicht innerhalb der vorgegebenen Frist umgetauscht hat, was zur Befristung des neuen Scheckkartenführerscheins führte.
  • EU-Richtlinie 2006/126/EG Art. 7 Abs. 2: Diese Richtlinie harmonisiert die Führerscheinregelungen in der EU und legt unter anderem Sicherheitsstandards und Gültigkeitsfristen für Führerscheine fest. Art. 7 Abs. 2 bezieht sich konkret auf die Umsetzung von Anforderungen bezüglich der Dokumentation und Gültigkeit von Führerscheinen.
    Der Landratsamt verweist auf Art. 7 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2006/126/EG, um die Befristung des Führerscheins im Einklang mit den EU-weiten Regelungen zu rechtfertigen.
  • Rückwirkungsverbot (Grundgesetz Art. 103 Abs. 1): Dieses Prinzip besagt, dass Gesetze nicht rückwirkend angewendet werden dürfen, um Rechtssicherheit und Vertrauen in die Rechtsordnung zu gewährleisten. Es schützt Bürger davor, durch nachträgliche Gesetzesänderungen benachteiligt zu werden.
    Der Kläger argumentiert, dass die nachträgliche Befristung seines Führerscheins das Rückwirkungsverbot verletzt, da die Änderung nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis erfolgt ist.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 – Leistung nach Treu und Glauben: Obwohl § 242 BGB im öffentlichen Recht nicht direkt anwendbar ist, kann er analog herangezogen werden, um zu beurteilen, ob das Verhalten der Parteien mit Treu und Glauben vereinbar ist. Dieser Grundsatz fordert eine faire und vertrauensvolle Gestaltung von Rechtsbeziehungen.
    Der Kläger nutzt die analoge Anwendung von § 242 BGB, um darzulegen, dass die Befristung seines Führerscheins gegen Treu und Glauben verstößt, da sie ihn zu zusätzlichen Kosten und bürokratischem Aufwand zwingt.

Das vorliegende Urteil


VG Karlsruhe – Az.: 12 K 2977/23 – Urteil vom 31.10.2024


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