Über die Angemessenheit der Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG stritt ein Verteidiger in Dresden nach einer nur 27-minütigen Verhandlung über ein 90-Euro-Bußgeld. Er beanspruchte die volle Toleranzgrenze von 20 Prozent bei Rahmengebühren, obwohl die Staatskasse seine Tätigkeit für den einfachen Rotlichtverstoß als deutlich unterdurchschnittlich einstufte.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie viel Honorar darf ein Anwalt für ein einfaches Bußgeldverfahren verlangen?
- Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Höhe der Anwaltsgebühren?
- Worüber stritten sich der Verteidiger und die Staatskasse im Detail?
- Warum hielt das Landgericht Dresden die Gebührenforderung für überzogen?
- Welche Konsequenzen hat der Beschluss für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Erstattet die Staatskasse nach einem Freispruch immer die vollen Anwaltskosten?
- Muss ich die restlichen Anwaltskosten bei einer Gebührenkürzung selbst zahlen?
- Kürzt das Gericht das Honorar bei einer sehr kurzen Verhandlung?
- Wie lassen sich höhere Anwaltsgebühren in einfachen Verkehrsverfahren begründen?
- Greift die Gebührentoleranz auch bei fehlender Begründung des Anwalts?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 Qs 56/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Dresden
- Datum: 14.09.2023
- Aktenzeichen: 5 Qs 56/23
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
- Rechtsbereiche: Rechtsanwaltsvergütungsrecht, Verkehrsrecht
Anwalt darf bei einfachen Verkehrsverstößen keine hohen Gebühren fordern ohne besondere Begründung.
- Das Gericht stuft einfache Rotlichtverstöße mit geringem Bußgeld als unterdurchschnittlich ein
- Anwaltliche Gebühren binden die Staatskasse nicht bei fehlender sachlicher Rechtfertigung
- Eine kurze Verhandlung von unter dreißig Minuten rechtfertigt keine Bezahlung nahe dem Durchschnitt
- Der anwaltliche Spielraum erlaubt keine pauschalen Aufschläge ohne Bezug zum konkreten Fall
Wie viel Honorar darf ein Anwalt für ein einfaches Bußgeldverfahren verlangen?
Ein roter Ampelblitz an einer Dresdner Kreuzung löste einen juristischen Schlagabtausch aus, der weit über den eigentlichen Verkehrsverstoß hinausging. Im Zentrum des Streits stand nicht mehr der Rotlichtverstoß selbst, sondern die Rechnung des Rechtsanwalts, der den Freispruch erstritten hatte. Der Fall vor dem Landgericht Dresden zeigt exemplarisch, wie erbittert Juristen und die Staatskasse um Gebührensätze ringen, wenn die öffentliche Hand die Zeche zahlen muss.

Der Ausgangspunkt war alltäglich: Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Dresden. Der Vorwurf lautete auf einen Rotlichtverstoß am 29. Dezember 2021. Die Konsequenzen wären ein Bußgeld von 90,00 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister gewesen. Der Betroffene wollte dies nicht akzeptieren und beauftragte einen Verteidiger. Dieser legte Einspruch ein und vertrat den Mandanten vor dem Amtsgericht Dresden.
Der Erfolg gab der Strategie recht. In einer Hauptverhandlung am 12.12.2022, die lediglich 27 Minuten dauerte, sprach das Amtsgericht den Autofahrer frei. Da der Betroffene den Prozess gewann, musste die Staatskasse nicht nur die Verfahrenskosten tragen, sondern auch die notwendigen Auslagen des Mannes erstatten – also vor allem das Honorar seines Anwalts.
Der Konflikt entzündete sich zwei Tage später, als der Verteidiger seine Kostenfestsetzung beantragte. Er forderte insgesamt 906,19 Euro. Für seine Arbeit setzte er Gebühren an, die knapp unter dem Durchschnittssatz (der sogenannten Mittelgebühr) lagen: 90 Prozent für die Grund- und Verfahrensgebühr sowie 96 Prozent für die Terminsgebühr. Der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Dresden, der als Wächter über die Ausgaben der Staatskasse fungiert, legte sein Veto ein. Aus Sicht der Behörde war der Fall eine absolute Bagatelle, die eine solch hohe Vergütung nicht rechtfertigte. Das Landgericht Dresden musste nun in letzter Instanz klären, wo die Grenze zwischen angemessener Entlohnung und überzogener Forderung verläuft.
Welche gesetzlichen Regeln bestimmen die Höhe der Anwaltsgebühren?
Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) notwendig. In Bußgeldsachen und Strafverfahren rechnen Anwälte meist nicht nach festen Tabellensätzen ab, sondern bewegen sich innerhalb von Gebührenrahmen. Der Gesetzgeber gibt einen Mindest- und einen Höchstbetrag vor. Innerhalb dieser Spanne muss der Jurist seine Vergütung festlegen.
Das zentrale Instrument hierfür ist § 14 RVG. Dieser Paragraf räumt dem Rechtsanwalt ein sogenanntes „billiges Ermessen“ ein. Das bedeutet, der Anwalt bestimmt die Höhe seiner Gebühr im Einzelfall selbst, ist dabei aber nicht völlig frei. Er muss bestimmte Kriterien berücksichtigen, die das Gesetz vorgibt:
- Den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Wie viel Zeit und Arbeit wurde investiert?)
- Die Schwierigkeit der Tätigkeit (War der Fall juristisch komplex oder Routine?)
- Die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten (Ging es um den Führerscheinverlust oder nur um ein kleines Verwarngeld?)
- Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
In der Praxis hat sich der Begriff der Mittelgebühr etabliert. Sie stellt den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Mindest- und der Höchstgebühr dar und gilt als angemessene Entlohnung für einen absoluten Durchschnittsfall. Ist ein Fall schwieriger oder aufwendiger als der Durchschnitt, darf der Anwalt mehr als die Mittelgebühr verlangen. Ist der Fall hingegen simpler und unbedeutender, muss er seine Forderung unterhalb der Mitte ansiedeln.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Toleranzrahmen. Die Rechtsprechung gesteht Anwälten zu, dass die Bewertung eines Falls subjektiv sein kann. Daher wird eine Abweichung von bis zu 20 Prozent gegenüber der vom Gericht als angemessen erachteten Gebühr oft noch als verbindlich akzeptiert. Genau auf diesen Toleranzrahmen stützte sich der Verteidiger in seiner Argumentation, doch das Gericht folgte einer strengeren Lesart.
Worüber stritten sich der Verteidiger und die Staatskasse im Detail?
Die Positionen der beiden Parteien lagen weit auseinander, nicht nur rechnerisch, sondern auch in der Interpretation des Gebührenrechts.
Die Argumentation des Verteidigers
Der Rechtsanwalt vertrat die Ansicht, seine Abrechnung sei rechtlich nicht angreifbar. Er hatte für die Grund- und Verfahrensgebühr jeweils 90 Prozent der Mittelgebühr angesetzt und für die Terminsgebühr sogar 96 Prozent. Seine Begründung stützte sich im Kern auf zwei Säulen:
- Verzicht auf den Höchstsatz: Er argumentierte, er habe ja gar nicht die volle Mittelgebühr verlangt, sondern sei freiwillig darunter geblieben. Damit habe er dem einfachen Charakter des Verfahrens bereits Rechnung getragen.
- Der Toleranzrahmen: Der Jurist berief sich vehement auf die 20-Prozent-Rechtsprechung. Da seine Festsetzung sich innerhalb dieses Toleranzbereichs bewege, sei sie für die Staatskasse bindend. Er warf dem Amtsgericht und dem Bezirksrevisor Willkür vor, da diese seine Bestimmung ohne ausreichende Begründung korrigiert hätten.
Die Sicht der Staatskasse und des Amtsgerichts
Der Bezirksrevisor und das Amtsgericht Dresden sahen den Fall völlig anders. Für sie handelte es sich um eine Angelegenheit am untersten Rand der Skala. Ihre Argumente waren rein faktenbasiert:
- Geringe Geldbuße: Es ging lediglich um 90 Euro.
- Minimale Belastung: Nur ein Punkt in Flensburg, kein Fahrverbot.
- Kurzer Prozess: Die Hauptverhandlung dauerte nur 27 Minuten.
- Einfache Sachlage: Es gab keine komplizierten Beweisaufnahmen oder schwierigen Rechtsfragen.
Aus dieser Perspektive war selbst eine Gebühr knapp unterhalb der Mitte noch zu hoch. Das Amtsgericht stufte die Tätigkeit als „unterdurchschnittlich“ ein und kürzte die erstattungsfähigen Gebühren konsequent auf 70 Prozent der Mittelgebühr. Dies reduzierte die Auszahlungssumme von den geforderten 906,19 Euro auf 703,59 Euro.
Warum hielt das Landgericht Dresden die Gebührenforderung für überzogen?
Das Landgericht Dresden musste nun prüfen, ob die Korrektur durch das Amtsgericht rechtens war oder ob es in das Ermessen des Anwalts eingegriffen hatte. Die Kammer entschied am 14.09.2023 (Az. 5 Qs 56/23) eindeutig: Die sofortige Beschwerde des Verteidigers wurde als unbegründet verworfen. Die Richter bestätigten die Kürzung auf 70 Prozent der Mittelgebühr in vollem Umfang.
Die fehlende Begründung für den Aufschlag
Das Hauptproblem für das Gericht war nicht die Mathematik, sondern die fehlende inhaltliche Substanz in der Forderung des Anwalts. Der Verteidiger hatte sich fast ausschließlich auf den formalen Toleranzrahmen berufen. Das Gericht stellte klar, dass der Toleranzrahmen kein Selbstbedienungsladen ist.
Die Richter führten aus:
„Eine solche formelhafte, nicht anhand der gesetzlichen Kriterien motivierte Bestimmung ist ermessensfehlerhaft und damit unbillig; sie ist gegenüber der Staatskasse nicht verbindlich.“
Der Verteidiger hätte darlegen müssen, warum dieser spezifische Fall trotz der geringen Geldbuße und der kurzen Verhandlung so arbeitsintensiv oder schwierig war, dass er fast die Mittelgebühr rechtfertigte. Dieser Vortrag fehlte jedoch gänzlich. Es gab keinen Hinweis auf besondere Aktenstudien, schwierige Gespräche mit dem Mandanten oder komplexe rechtliche Hürden.
Das Prinzip der „unterdurchschnittlichen Sache“
Das Gericht analysierte die Fakten des Rotlichtverstoßes und ordnete sie in die ständige Rechtsprechung der Kammer ein.
Für das Gericht waren folgende Indikatoren entscheidend für die Einordnung als unterdurchschnittlich:
- Gegenstandswert: Eine Geldbuße von 90 Euro liegt im unteren Bereich der möglichen Sanktionen.
- Zeitaufwand: 27 Minuten Verhandlung sind für ein gerichtliches Verfahren extrem kurz.
- Schwierigkeit: Es handelte sich um Standard-Verkehrsrecht ohne besondere Tücken.
Das Landgericht verwies auf eine breite Front an Präzedenzfällen, die diese Einordnung stützen. Es zitierte unter anderem Beschlüsse des LG Hanau (18.05.2020 – 7 Qs 38/20), des LG Osnabrück (25.02.2020 – 15 Qs 11/20) und des LG Berlin (12.09.2006 – 526 Qs 257/06). All diese Gerichte folgen der Linie, dass bei einfachen Verkehrsverstößen die Mittelgebühr nicht der richtige Maßstab ist. Wer hier die Mittelgebühr (oder 90 bis 96 Prozent davon) ansetzt, handelt „unbillig“ im Sinne des Gesetzes.
Die Demontage des Toleranz-Arguments
Besonders ausführlich widmete sich das Gericht dem Argument des Verteidigers, er bewege sich doch innerhalb der 20-Prozent-Toleranz. Die Kammer stellte klar, dass diese Toleranzgrenze nicht dazu dient, eine objektiv unangemessene Gebühr künstlich aufzublähen.
Die Toleranz gilt nur dann, wenn der Anwalt sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hat – also wenn er sich mit den Kriterien des § 14 RVG (Umfang, Schwierigkeit etc.) auseinandergesetzt hat. Da der Verteidiger hier aber nur pauschal Prozentsätze ansetzte, ohne auf die konkreten Umstände des Falles einzugehen, konnte er sich nicht auf den Schutz der Toleranzgrenze berufen.
Das Gericht erklärte hierzu deutlich:
„Der Toleranzrahmen […] dient nicht dazu, eine ohnehin angemessene (durchschnittliche) Gebühr pauschal um 20 % anzuheben, sondern stellt nur Tarifspielraum dar, der im Ergebnis der Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls genutzt werden kann.“
Da der Anwalt keine „fallbezogenen Anknüpfungstatsachen“ lieferte, war seine Bestimmung unverbindlich. Die Staatskasse durfte die Rechnung kürzen. Die Festsetzung auf 70 Prozent der Mittelgebühr durch das Amtsgericht war daher nicht willkürlich, sondern das logische Ergebnis einer korrekten rechtlichen Prüfung.
Widerlegung der Willkür-Rüge
Der Vorwurf des Verteidigers, das Amtsgericht habe willkürlich gehandelt, prallte an der Kammer ab. Das Landgericht attestierte der Vorinstanz eine „differenzierte Würdigung“. Das Amtsgericht hatte nicht einfach gewürfelt, sondern die Kriterien (90 Euro Bußgeld, 27 Minuten Dauer) sauber abgewogen. Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt – hier hingegen wandte das Amtsgericht die geltenden Maßstäbe korrekt an.
Welche Konsequenzen hat der Beschluss für die Praxis?
Mit diesem Beschluss sendet das Landgericht Dresden ein klares Signal an die Anwaltschaft, insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Entscheidung hat mehrere praktische Auswirkungen, die über den Einzelfall hinausgehen.
Erstens wird die Begründungspflicht für Anwälte verschärft. Es reicht nicht mehr aus, sich pauschal auf einen Toleranzrahmen zu berufen oder knapp unter der Mittelgebühr zu bleiben, um eine Überprüfung durch die Staatskasse zu vermeiden. Wer in einfachen Fällen (geringe Bußgelder, kurze Verhandlungen) ein Honorar nahe der Mittelgebühr durchsetzen will, muss dies konkret und am Einzelfall orientiert begründen. Textbausteine oder formelhafte Verweise genügen nicht.
Zweitens stärkt das Urteil die Position der Staatskasse und der Rechtspfleger. Sie sind ausdrücklich berechtigt, anwaltliche Gebührenbestimmungen auf ihre „Billigkeit“ zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Die Bindungswirkung der anwaltlichen Rechnung entfällt, sobald die Forderung als unbillig eingestuft wird (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die Grenze von 70 Prozent der Mittelgebühr etabliert sich damit weiter als Richtwert für durchschnittliche bis einfache Verkehrsverstöße ohne besondere Komplikationen.
Für den betroffenen Autofahrer hat das Verfahren am Landgericht ein finanzielles Nachspiel. Zwar gewann er das ursprüngliche Bußgeldverfahren, doch die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren muss er selbst tragen. Das Gericht verurteilte ihn gemäß §§ 46 OWiG und 473 StPO zur Übernahme der Verfahrenskosten für die Beschwerde, da das Rechtsmittel seines Anwalts erfolglos blieb.
Zusammenfassend bleibt die Erkenntnis: Ein Freispruch im Verkehrsrecht ist kein Blankoscheck für die anwaltliche Abrechnung. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben, und wer mehr als den Standard für Bagatellfälle verlangt, muss liefern – und zwar Argumente, nicht nur Rechenformeln.
Bußgeldbescheid erhalten? So sichern Sie Ihre Rechte
Ein Einspruch gegen Bußgeldbescheide ist oft erfolgreich, doch die rechtliche Argumentation muss präzise sein. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, unberechtigte Vorwürfe abzuwehren und behält dabei stets die Kostentransparenz im Blick. So vermeiden Sie Punkte und unnötige Kosten durch eine fundierte juristische Strategie.
Experten Kommentar
Der eigentliche Kleinkrieg tobt nicht um das Bußgeld, sondern um die wirtschaftliche Kalkulation hinter jedem einzelnen Mandat. Viele Kanzleien können Verkehrsrecht nur deshalb rentabel anbieten, weil die Mittelgebühr den immensen bürokratischen Apparat im Hintergrund querfinanziert. Wenn die Rechtsprechung die Sätze pauschal nach unten drückt, wird eine spezialisierte Verteidigung für den Autofahrer bald zum wirtschaftlichen Risiko für den Anwalt.
Was in der Kostenfestsetzung oft fehlt, ist die detaillierte Dokumentation der Vorarbeit abseits der Hauptverhandlung. Ich sehe regelmäßig, dass Kollegen den Zeitaufwand für die Prüfung technischer Messprotokolle oder Wartungshistorien gegenüber dem Gericht nicht transparent genug machen. Wer hier lediglich auf den gesetzlichen Toleranzrahmen pokert, statt harte Fakten zum Arbeitsaufwand zu liefern, wird bei kritischen Rechtspflegern immer den Kürzeren ziehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erstattet die Staatskasse nach einem Freispruch immer die vollen Anwaltskosten?
Nein, die Staatskasse übernimmt nach einem Freispruch keinesfalls automatisch jede beliebige Rechnungshöhe Ihres Verteidigers. Es erfolgt eine strenge Prüfung der Angemessenheit nach § 14 RVG. In einfachen Bußgeldverfahren stufen Gerichte die Tätigkeit oft als unterdurchschnittlich ein.
Entscheidend ist die juristische Bewertung des Einzelfalls durch das Gericht. Bei Standardfällen wie einfachen Verkehrsverstößen gilt die volle Mittelgebühr oft als unbillig. Das Gericht stufte die Tätigkeit hier konsequent als unterdurchschnittlich ein. Deshalb wurden die erstattungsfähigen Gebühren auf lediglich 70 Prozent des Durchschnittssatzes gekürzt. Der Anwalt darf Ihnen zwar die volle Gebühr berechnen. Die Staatskasse erstattet nur den objektiv angemessenen Teil. Diese Differenz tragen Sie trotz des Freispruchs persönlich.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Kostenfestsetzungsbeschluss genau auf Abweichungen zur Anwaltsrechnung. Sprechen Sie Ihren Verteidiger bei Differenzen frühzeitig auf die Honorargestaltung an.
Muss ich die restlichen Anwaltskosten bei einer Gebührenkürzung selbst zahlen?
Ja, Sie haften im Innenverhältnis zu Ihrem Anwalt grundsätzlich für das volle vertraglich vereinbarte Honorar. Die Erstattungspflicht der Gegenseite oder Staatskasse ist rechtlich unabhängig von Ihrem Dienstleistungsvertrag. Kürzt die Kasse das Honorar wegen Unbilligkeit, entfällt nur deren Zahlungspflicht. Der vertragliche Zahlungsanspruch gegen Sie bleibt davon unberührt.
Juristisch unterscheidet man streng zwischen dem Vergütungsanspruch des Anwalts und der Erstattung durch Dritte. Verwirft die Staatskasse die Gebührenbestimmung als unbillig, kürzt sie die Auszahlung massiv. Häufig erstattet die Kasse lediglich 70 Prozent der ursprünglichen Forderung. Haben Sie eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, schulden Sie weiterhin 100 Prozent. Die Bindungswirkung der Rechnung entfällt lediglich gegenüber der Kasse. Sie tragen das finanzielle Risiko für diese Differenz dann selbst.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Vergütungsvereinbarung vor der Unterzeichnung genau auf Klauseln zur Honorarhöhe. Fragen Sie Ihren Anwalt explizit nach dem Risiko einer unzureichenden Kostenerstattung.
Kürzt das Gericht das Honorar bei einer sehr kurzen Verhandlung?
Ja, die Verhandlungsdauer beeinflusst die Gebührenhöhe massiv. Gerichte kürzen das Honorar, wenn die Hauptverhandlung deutlich kürzer als üblich ausfällt. In solchen Fällen gilt die Tätigkeit als unterdurchschnittlich umfangreich. Dies rechtfertigt ein Abweichen von der üblichen Mittelgebühr nach unten.
Der gesetzliche Maßstab findet sich in § 14 RVG unter dem Kriterium Umfang der Tätigkeit. Eine Verhandlungsdauer von lediglich 27 Minuten wertete das Gericht in Dresden als extrem kurz. Normalerweise dient die Mittelgebühr als fairer Durchschnittswert. Bei einer derart knappen Zeitspanne fehlt jedoch die Grundlage für diese Abrechnung. Kurze Termine von unter 30 Minuten indizieren rechtlich einen geringen Aufwand. Der Anwalt darf dann nicht den vollen Satz verlangen.
Unser Tipp: Notieren Sie sich die exakte Dauer Ihres Gerichtstermins inklusive Beginn und Ende. So können Sie die spätere Kostenabrechnung Ihres Anwalts auf Plausibilität prüfen.
Wie lassen sich höhere Anwaltsgebühren in einfachen Verkehrsverfahren begründen?
Höhere Anwaltsgebühren lassen sich nur durch die Darlegung konkreter, fallbezogener Anknüpfungstatsachen rechtfertigen. Der Anwalt muss nachweisen, dass der spezifische Aufwand deutlich über dem Durchschnitt lag. Ein pauschaler Verweis auf den 20-prozentigen Toleranzrahmen reicht nicht aus. Die Begründung muss für das Gericht anhand individueller Merkmale nachvollziehbar sein.
Im Urteil scheiterte der Anwalt, weil er lediglich Textbausteine ohne individuellen Bezug nutzte. Das Gericht fordert konkrete Details wie zeitintensive Mandantengespräche oder eine besonders umfangreiche Aktenrecherche. Werden statt der üblichen 1,3-Mittelgebühr höhere Sätze gefordert, müssen diese Erschwernisse belegt sein. Ohne diese Begründung kürzen Richter die Gebühren auf den Standardwert. Der Verteidiger hätte darlegen müssen, warum dieser Unfall besonders arbeitsintensiv war. Nur so lässt sich die Erhöhung sicher durchsetzen.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie jeden zusätzlichen Arbeitsaufwand wie Telefonate oder Recherchen zeitgenau. Liefern Sie diese Details für eine rechtssichere Gebührenbegründung.
Greift die Gebührentoleranz auch bei fehlender Begründung des Anwalts?
Nein. Der Gebührenpuffer von 20 Prozent greift nur, wenn der Anwalt sein Ermessen zuvor erkennbar und individuell begründet hat. Die Toleranzgrenze ist kein automatischer Zuschlag für jede Rechnung. Sie dient lediglich dazu, leichte Abweichungen bei einer bereits erfolgten Abwägung abzusichern. Fehlt diese Prüfung jedoch völlig, bleibt die Gebühr rechtlich angreifbar.
Das Gericht betrachtet pauschale Formeln ohne Bezug zu den gesetzlichen Kriterien als unbillig. Der Anwalt muss Kriterien wie Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit konkret gewichten. Werden lediglich Textbausteine genutzt, verliert die Abrechnung den Schutz der Toleranzgrenze. Ohne substanzielle Begründung darf das Gericht die Angemessenheit vollumfänglich prüfen. Eine pauschale Erhöhung ohne echte Einzelfallprüfung stellt rechtlich keinen schützbaren Ermessensspielraum dar.
Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Anwalt nach den konkreten Kriterien seiner Ermessensausübung. Akzeptieren Sie keine pauschalen Aufschläge ohne eine individuelle Begründung für Ihren speziellen Fall.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Dresden – Az.: 5 Qs 56/23 – Urteil vom 14.09.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
