KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 192/20 – Beschluss vom 28.09.2020
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Juni 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen Ampelschaltplan verwertet, erfüllt nicht die Voraussetzung der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Neben anderem versäumt das Rechtsmittel die Darlegung, wie sich die Betroffene anders und erfolgversprechend verteidigt hätte, wenn sie (persönlich) Kenntnis vom Inhalt des Beweismittels gehabt hätte.
Allerdings lassen die Urteilsfeststellungen, streng genommen, nur einen Verstoß gegen das Zeichen 294 (Haltlinie) erkennen, denn hier heißt es, die Betroffene habe „die sich auf der I.-straße befindliche Haltelinie“ überfahren, obwohl die Ampel „bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war und die Lichtzeichenanlage für Fußgänger bereits grün war“ (UA S. 3). Nicht ausdrücklich ersichtlich wird, dass die Betroffene in der Folge zumindest in den geschützten Fußgängerbereich und gegebenenfalls hiernach in den Kreuzungskernbereich eingefahren ist und damit einen Rotlichtverstoß nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO begangen hat.
Zwar ist es dem Senat verwehrt, die Ordnungswidrigkeitenanzeige, aus der sich dies zwanglos ergäbe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch noch hinreichend, dass die Betroffene nicht nur über die Haltlinie, sondern auch in den durch die Ampel geschützten Kreuzungsbereich eingefahren ist. Auch gilt, dass an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen von vornherein keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NZV 1993, 485; Senat VRS 135, 98) und der Aufwand auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 –3 Ws (B) 312/18 – [bei juris]; Cierniak NZV 1998, 293). Denn das Erkenntnis zielt auf eine ‚verwaltungsrechtliche Pflichtenmahnung‘ und ist als Massenverfahren – im Grundsatz – auf summarische Erledigung angelegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. September 2019 – 202 ObOWi 1845/19 – [bei juris]). Und auch unter dem Gesichtspunkt, dass die schriftlichen Urteilsgründe dokumentieren sollen, dass die Entscheidung auf einer rationalen, verstandesmäßig einsehbaren Grundlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen beruht (vgl. Senat zfs 2020, 409; Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 267 Rn. 1), konnte hier über die (ausdrückliche) Feststellung des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich verzichtet werden. Denn die durch einen Rechtsanwalt vertretene Betroffene, die sich über diesen teilweise zur Sache eingelassen hat, hat dies ausweislich der Urteilsgründe nicht in Frage gestellt oder gar bestritten, und auch die Rechtsbeschwerde enthält hierzu nichts.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).