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Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nach § 62 Abs. 2 OWiG

LG Saarbrücken Kammer, Az.: 2 Qs 23/11, Beschluss vom 01.12.2011

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 24.06.2011 (6 OWi 180/11) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes führte gegen den Betroffenen unter dem Aktenzeichen 200071289 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.

Am 28.09.2010 erließ die Behörde einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch einlegte. Mit Verfügung vom 03.02.2011 nahm die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein.

Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nach § 62 Abs. 2 OWiG
Symbolfoto: r.classen/Bigstock

Am 16.02.2011 erließ die Verwaltungsbehörde einen Kostenbescheid. Hierin hat sie gemäß § 109 a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die dem Betroffenen entstandenen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

Mit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung hat das Amtsgericht Saarlouis die behördliche Kostenentscheidung bestätigt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 08.07.2011 eingelegten sofortigen Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 29.07.2011 weiter begründet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 24.06.2011, mit dem der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 16.02.2011 verworfen wurde, unterliegt gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG keiner Anfechtung (LG Arnsberg, NZV 2006, 611f.; vgl. auch LG Zweibrücken, Beschluss v. 11.01.2011, Qs 125/10, zitiert nach juris, dort Rn. 6; LG Berlin, Beschluss v. 04.05.2010, 510 Qs 54 / 10, zitiert nach juris, dort Rn. 3). Soweit nach der Regelung des § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG ausnahmsweise Anfechtungsmöglichkeiten gegen gerichtliche Entscheidungen nach § 62 Abs. 1 OWiG eröffnet werden, liegt offenkundig keiner dieser Ausnahmefälle vor.

1.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Verwaltungsbehörde ergeht nach Rücknahme eines Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens eine Kostenentscheidung gemäß § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 a Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen in Form eines selbständigen Kostenbescheides (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Auflage 2009, Vor § 105 Rn 15, 19 und 98; Schmehl in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 105 Rn 102).In diesem wird dem Grunde nach darüber entschieden, wer die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat. Eine solche Entscheidung hat die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid vom 16.02.2011 getroffen.

Der hiergegen statthafte Rechtsbehelf ist nach § 108 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 OWiG der fristgebundene (§ 108 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 OWiG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 OWiG. Über diesen hatte das nach § 68 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz und wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz“ vom 27. November 2007 (Amtsblatt 2007, S. 2508 – zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.10.2010; Amtsblatt I S. 1387) zuständige Amtsgericht Saarlouis zu befinden. Denn die aufgrund der Rechtsverordnung begründete dezentrale Zuständigkeit dieses Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen Entscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach § 68 OWiG – wie hier in § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG – verwiesen wird (BGH NStZ 2002, 153).

2.

Für den Fall der gerichtlichen Entscheidung auf eine behördliche Auslagenentscheidung nach §§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 a Abs. 1 StPO hin sieht das Gesetz hingegen keinen weiteren Rechtsbehelf vor. Nach § 69 Abs. 2 S. 3 OWiG ist die Entscheidung des Gerichts vielmehr nicht anfechtbar, es sei denn, das Gesetz bestimmt – wie im Rahmen der Entscheidung über die nachträgliche Einziehung (§ 100 Abs. 2 S. 2 OWiG) oder im Rahmen der Entscheidung über die Entschädigungspflicht (§ 110 Abs. 2 S. 2 OWiG) – etwas anderes.

Derartiges ist für die hier angegriffene gerichtliche Entscheidung nicht bestimmt. Auch § 108 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 OWiG ist für eine Anfechtung des selbständigen Kostenbescheides mittels (sofortiger) Beschwerde nicht anwendbar. Die Vorschrift gestattet ausdrücklich die sofortige Beschwerde nur gegen gerichtliche Entscheidungen über Kostenfestsetzungsbescheide nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG, nicht aber hinsichtlich selbständiger Kostenbescheide nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

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