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Alkoholfahrt mit Fahrrad – Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

VG Augsburg – Az.: Au 7 K 18.1240 – Urteil vom 09.09.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wird.

1. Die im Jahr 1981 geborene Klägerin ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, sondern war bislang nur berechtigt, ein Fahrrad oder Mofa mit Mofa-Prüfbescheinigung zu führen.

Wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr als Radfahrerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille am 11. Juni 2013 wurde die Klägerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts … am 25. Juli 2013 (rechtskräftig am 14. August 2013) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Am 25. Juli 2016 ging bei der damals noch zuständigen Stadt … eine Mitteilung der Polizeiinspektion … ein, wonach die Klägerin am 8. Juni 2016 gegen 2.00 Uhr zusammen mit ihrem Ehemann beim Radfahren aufgrund alkoholisierten Eindrucks von einer Streifenbesatzung aufgehalten worden war. Bei der anschließenden Kontrolle sei starker Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen. Ein freiwilliger Atemalkoholvortest vor Ort habe 0,90 mg/l Atemalkoholkonzentration ergeben. Anschließend sei auf der Dienststelle eine freiwillige Blutentnahme durchgeführt worden. Die Blutuntersuchung habe für die Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille ergeben, wobei sie zudem angegeben habe, am Vorabend auch mehrmals an einem „Joint“ gezogen zu haben. Ausfallerscheinungen seien nicht festgestellt worden, sodass man von einer Gewöhnung an einen regelmäßigen Alkoholgenuss ausgehen könne. Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 7. März 2017 (rechtskräftig am 26. Mai 2017) wurde sie deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt.

2. Die Stadt … forderte die Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 20. Juli 2017, mit Postzustellungsurkunde am 25. Juli 2017 zugestellt, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bis spätestens 25. September 2017 auf. Das Gutachten sollte insbesondere klären, ob auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss geführt würden und ob Alkoholkonsum und Führen von Fahrzeugen zuverlässig getrennt werden könnten. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus einer fehlenden oder nicht rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen würde mit der Folge, dass das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen wäre.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 20. Dezember 2017, hörte das – aufgrund Umzugs der Klägerin mittlerweile zuständige – Landratsamt … die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an und setzte hierfür eine Frist zur Äußerung bis 2. Januar 2018.

Alkoholfahrt mit Fahrrad - Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
(Symbolfoto: Von Jozef Klopacka/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 3. Januar 2018, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 5. Januar 2018 zugestellt, wurde ihr untersagt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa und Fahrzeuge gemäß § 4 Abs. 1 FeV) zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Sie wurde verpflichtet, ihre Mofa-Prüfbescheinigung innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt … abzugeben (Nr. 2 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids).

Die Klägerin habe sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, zu denen auch Mofas und Fahrräder gehören, erwiesen, sodass auf ihre Nichteignung aufgrund fehlender Vorlage des Gutachtens geschlossen werden könne. Diese sei nach dem Bundesverwaltungsgericht auch bei einer Fahrradfahrt mit 1,6 Promille oder mehr anzuordnen, auch wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Die erheblich alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit dar. Die Klägerin sei auf die Rechtsfolge der nicht fristgerechten Vorlage sowohl bei der Gutachtensanordnung als auch im Nachgang hingewiesen worden. Eignungszweifel hätten daher nicht ausgeräumt werden können. Nach Abwägung des Ermessens seien zeitliche oder örtliche Begrenzungen der Untersagung nicht effektiv. Infolge der Untersagung des Rechts fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, sei auch die Mofa-Prüfbescheinigung unverzüglich abzuliefern nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch einlegen.

Bereits die Anordnung eines Gutachtens sei hier unverhältnismäßig, sodass der Schluss auf die Nichteignung wegen fehlender Vorlage unzulässig sei. Die Rechtsgrundlage § 13 FeV dürfe bei einer Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad nicht schematisch angewandt werden, da es unverhältnismäßig sei, einem Radfahrer, der keine Fahrerlaubnis besitzt, nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ohne Fremd- und/oder Eigenschaden das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verbieten, nur weil er sich geweigert habe, ein Gutachten vorzulegen. Hierzu werde auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 25. September 2009 hingewiesen, nach der eine Verbotsverfügung inklusive Anordnung der Beibringung eines Gutachtens für einen Radfahrer für rechtswidrig befunden worden seien. Die Nutzung eines Fahrrads zähle zum Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit. Jede Einschränkung dieser Grundfortbewegungsart müsse die Wertentscheidung des Gesetzgebers, die Nutzung von Fahrrädern erlaubnisfrei zu lassen, beachten und in ihrem Rahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens sei mit einer verhörähnlichen Situation verbunden. Eine gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit, wie sie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zugrunde liege, könne aber bereits überhaupt nicht eintreten, wenn der Betroffene wie die Klägerin überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sondern ausschließlich Fahrrad fährt. Zudem sei die gesetzliche Promillegrenze von 1,6 mit 1,77 Promille nur marginal überschritten worden. Anstelle einer Untersagung wären ein zeitlich beschränktes Verbot oder die Auflage eines Gesprächs mit einem Verkehrspsychologen in Betracht gekommen.

Auch im Übrigen sei die Untersagung verfassungswidrig, da bei einem Fahrerlaubnisinhaber, dem wegen einer Alkoholproblematik die Fahrerlaubnis entzogen wird, in der Regel ebenfalls nicht gleichzeitig ein Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausgesprochen werde. Bei gleicher Anwendung des § 13 FeV würde der fahrerlaubnislose Bürger damit ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt als die Mehrzahl der Fahrerlaubnisinhaber. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018, zugestellt am 18. Juli 2018, wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da aufgrund der Tat vom 28. Juni 2017 Zweifel an der Fahreignung bestanden hätten und das Gutachten daher zu Recht gefordert worden sei. Ein Ermessen habe der Fahrerlaubnisbehörde nicht zugestanden.

3. Am 17. Juli 2018 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 3. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2018, zugestellt am 18. Juni 2018, aufzuheben.

Die Begründung der Klage folgte derjenigen des Widerspruchs.

4. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 26. Juli 2018, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Untersagung nicht unverhältnismäßig sei, da der Klägerin die Möglichkeit gegeben worden sei, Zweifel an ihrer Eignung durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen. Auf die Rechtsfolge der Nichtvorlage sei sie hingewiesen worden. Ebenso sei zu bedenken, dass sowohl Rad- als auch Mofafahrer durchaus eine nicht zu unterschätzende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bedeuten würden.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2019 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Klägerin vom 17. Juli 2018 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab.

5. Die Klägerin und der Beklagte erklärten jeweils unter dem 29. August 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Verfahrensakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte die Entscheidung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2018 betreffend die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand hierfür als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 237; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Verkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 FeV Rn. 10). Dies lässt sich zum einen dem Wortlaut „Fahrzeug“ i.R.d. § 3 FeV in Abgrenzung zu „Kraftfahrzeug“ i.R.d. §§ 4 ff. FeV, zum anderen der systematischen Verortung des § 3 FeV in Abschnitt I. unter der Überschrift „Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr“ in Abgrenzung zu Abschnitt II. unter der Überschrift „Führen von Kraftfahrzeugen“ entnehmen.

Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.

Dass die §§ 11 bis 14 FeV nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sind, erklärt sich daraus, dass unter Abschnitt II. 2. der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit auch in den §§ 11 bis 14 FeV die „Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis“ geregelt werden, während § 3 Abs. 2 FeV das Führen von Fahrzeugen aller Art – also auch erlaubnisfreier Fahrzeuge – betrifft. Mit der Verweisung auf die §§ 11 bis 14 FeV sollte der Regelungsgehalt dieser Vorschriften auch auf diese Fälle erstreckt werden, allerdings naturgemäß nur insoweit, als sie ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, also nur insoweit, als die in Bezug genommenen Regelungen ihrem Inhalt nach nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102/12 – juris Rn. 6). Diese entsprechende Anwendung ist auch sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und um die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrrades oder Mofas ausgehen kann, rechtfertigt es, auch an dessen Fahreignung insofern dieselben Maßstäbe anzulegen.

2. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall zu Recht auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen, weil diese das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – NJW 2005, 3081; B.v. 11.6.2008 – 3 B 99/07 – NJW 2008, 3014; BayVGH, B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69; BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 11 ZB 08.1466; VG München, U.v. 10.7.2009 – M 6b K 08.1412).

Die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich hier aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Gemäß § 3 Abs. 2 FeV gilt dies auch für die Untersagung des Rechts zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Nimmt eine Person mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, so ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an ihrer Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken, sondern es besteht vielmehr auch Grund zu der Besorgnis, dass sie künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis gelenkt werden dürfen, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2009 – 11 ZB 09.832; B.v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – ZfS 2010, 296; B.v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68; B.v. 12.10.2010 – 11 ZB 09.2575; U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771).

3. Die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist dabei auch gegenüber Personen gerechtfertigt, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine bisher vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (OVG RhPf, B.v. 25.9.2009 – 10 B 10930/09 – NJW 2010,457), welche vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführt wurde, inzwischen aufgegeben (OVG RhPf, U.v. 17.8.2012 – 10 A 19284/12). Zudem ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, soweit dieses dem Gesetz entnimmt, dass sich die pauschalierende Betrachtungsweise des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegenüber Personen, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen, nicht rechtfertigen lässt, ausdrücklich entgegengetreten (BayVGH, B.v. 28.12.2010 – 11 CS 10.2095 – juris Rn. 15).

4. Hinsichtlich der Forderung nach der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist es rechtlich unbeachtlich, wenn derjenige, der durch eine entsprechende Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auffällig geworden ist, nie eine Fahrerlaubnis besessen hat und auch in Zukunft keine erwerben will. Eine sachliche Differenzierung danach, ob der Radfahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, erscheint im Hinblick auf das vom alkoholisierten Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential nicht gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 11.5.2010 a.a.O.; U.v. 1.10.2012 a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Klägerin könnte gerade hierin ansonsten ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegen. Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verursachen, ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein können (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – a.a.O.; B.v. 22.10.2009 – a.a.O.; OVG Nds, B.v. 1.4.2008 – 12 ME 35/08). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2008 (3 C 32/07 – BVerwGE 131, 163, vgl. auch U.v. 27.9.1995 – 11 C 34/94 – BVerwGE 99, 249) ausgeführt hat, bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2010, § 316 StGB Rn. 18). Der Forderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, ab einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen (BayVGH, U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771). Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. sogar besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (vgl. HessVGH vom 6.10.2010 – 2 B 1076/10 Blutalkohol 2010, 436).

Es ist deshalb gerechtfertigt, von solchen Personen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern.

5. Die Klägerin ist bereits am 11. Juni 2013 ebenfalls mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, damals mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille, auffällig geworden. Selbst bei erstmaligem Verstoß aber ist bei einem Fahrradfahrer, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, in der Regel bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeuges abzusehen (vgl. BVerwG 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 – BVerwGE 131, 163, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34/94 – BVerwGE 99, 249 für den Kraftfahrzeugführer; BayVGH, U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771). Die Frage, ob ein Wiederholungsrisiko besteht, auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale der Klägerin, ist gerade erst mit der angeordneten Begutachtung zu klären. Es ist Sache des Betroffenen, im Rahmen der medizinischen und der psychologischen Untersuchung zur Überzeugung zunächst des Sachverständigen und daraufhin der Entscheidungsträger bei den Behörden und den Gerichten darzutun, warum er trotz des anlassgebenden Sachverhalts zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geeignet ist. Weiter ist es zunächst Aufgabe der Begutachtungsstelle, zu beurteilen, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden kann.

6. Solange die Klägerin das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon ausgehen, dass ihre Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV) nicht gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – ZfS 2010, 296; HessVGH vom 6.10.2010 – 2 B 1076/10).

7. Unter diesen Voraussetzungen war der Beklagte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV verpflichtet, der Klägerin entweder das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen oder zu beschränken oder ihr gegenüber die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Ein Ermessen stand dem Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur hinsichtlich der Auswahl zwischen diesen drei Entscheidungsmöglichkeiten, nicht aber hinsichtlich der Frage zu, ob insgesamt gegen die Klägerin insoweit einzuschreiten war, als es um ihre Verkehrsteilnahme mit Fahrzeugen ging, deren Führen keine Fahrerlaubnis voraussetzt (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68 – juris Rn. 33).

Behördliche Ermessensentscheidungen können durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüft werden (§ 114 VwGO). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt hat, ob sie sich im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten hat und ob sie von ihrem Ermessen entsprechend dem gesetzlichen Regelungszweck Gebrauch gemacht hat (zum Ganzen vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., 2018, § 114 Rn. 7 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass Ermessensfehler im oben aufgezeigten Sinne vorliegen, ergeben sich hier nicht. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht wahrgenommen hat oder seine Ermessensausübung rechtsfehlerhaft ist. Aus dem angegriffenen Bescheid (S. 3) geht vielmehr hervor, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde mit den Alternativen einer zeitlichen oder örtlichen Begrenzung der Untersagung auseinandergesetzt hat und die zu Grunde liegenden Kriterien bewertet und demgemäß entschieden hat. Sie hat erkannt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ihr ein Auswahlermessen einräumt und hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum sie die Anwendung weniger einschränkender Maßnahmen, als eine Untersagung dies darstellt, für ungeeignet hält, um den gewünschten Erfolg zu erreichen. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt, wie eine Beschränkung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, in ihrem Fall konkret hätte ausgestaltet werden müssen, um eine dahingehende Ermessenreduzierung des Beklagten auf Null annehmen zu können, und dass sich die Beachtung einer solchen Beschränkung effektiv überwachen ließe. Gleiches gilt für den Inhalt der in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV erwähnten Auflagen und die Kontrolle ihrer Einhaltung. Es ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Beklagten vorliegend ein gleich geeignetes, aber weniger einschneidendes Mittel als das vollständige Verbot des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68 – juris Rn. 33). Die Maßnahme erweist sich als verhältnismäßig. Für eine wenigstens bedingte Eignung der Klägerin zum Führen von Fahrrädern und Mofas bestehen keine Anhaltspunkte, da gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf ihre völlige Nichteignung geschlossen werden durfte (BayVGH, B.v. 22.10.2009 – 11 ZB 09.832). Hierbei ist vor allem auch zu sehen, dass die zur Überprüfung der Fahreignung anlassgebende Alkoholfahrt gerade mit einem Fahrrad erfolgte und es daher widersprüchlich wäre, dessen Gebrauch ohne positives Gutachten weiter zuzulassen. Da kein Gutachten beigebracht wurde, das auch dazu dient, zu klären, ob Anknüpfungspunkte bestehen, dass eine Beschränkung oder eine Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnte, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde letztlich keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen vorliegend ohne Einschränkung zu untersagen (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2009 – a.a.O.).

Eine weitergehende Überprüfung des Ermessens ist dem Gericht versagt.

II. Als unterliegende Partei trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,– EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.14 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn.14).

 

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