Besteht aufgrund von alkoholbedingten Auffälligkeiten in der Freizeit der Verdacht, dass ein Alkoholmissbrauch bei einer Person besteht (Randalieren mit 3 Promille bei einem Fest), kann die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, da der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und den Alkoholkonsum unter Umständen nicht hinreichend sicher voneinander trennen kann (VG Mainz, Beschluss vom 10.07.2012, Az.:3 L823/12.MZ). Kommt der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Vorlage einer MPU nicht fristgerecht nach, kann die Fahrerlaubnisbehörde diesem die Fahrerlaubnis entziehen.