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Aktenversendungspauschale bei digitaler Anforderung: Wer zahlt Papierversand?

Ein Bürger forderte seine Bußgeldakte ausdrücklich digital an, doch die Zentrale Bußgeldstelle setzte trotzdem die Aktenversendungspauschale bei digitaler Anforderung fest. Das Amtsgericht musste klären: Darf die Behörde die Gebühr erheben, wenn der Papierversand einzig an ihren eigenen fehlenden technischen Voraussetzungen scheiterte?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OWi 31/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Aschersleben
  • Datum: 09.04.2025
  • Aktenzeichen: 6 OWi 31/25
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Kostenrecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Ein Anwalt forderte die Ermittlungsakte in einem Bußgeldverfahren ausdrücklich elektronisch an. Die Bußgeldstelle verschickte die elektronisch geführte Akte stattdessen in Papierform. Die Behörde verlangte dafür eine Gebühr für das Ausdrucken und den postalischen Versand.
  • Die Rechtsfrage: Muss man diese Gebühr bezahlen, wenn man die Akte digital haben wollte, die Behörde aber wegen angeblich fehlender Technik Papier geschickt hat?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht hob die Gebührenfestsetzung auf. Die Kosten dürfen nur verlangt werden, wenn der Anfragende den besonderen Aufwand für den Papierversand selbst verursacht hat.
  • Die Bedeutung: Eine Behörde muss die Kosten für das Ausdrucken einer Akte selbst tragen. Dies gilt, wenn sie trotz eines digitalen Antrags Papier versendet und dieser Mehraufwand von ihr selbst verursacht wurde.

Aktenversendungspauschale bei digitaler Anforderung: Müssen Sie für Papier zahlen, das Sie nie wollten?

Ein Anwalt fordert eine Bußgeldakte elektronisch an – und erhält stattdessen einen Stapel Papier per Post, mitsamt einer Rechnung für den Ausdruck. Ist das rechtens, nur weil eine Behörde technisch nicht auf dem neuesten Stand ist? Mit genau dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Aschersleben in einem Beschluss vom 9. April 2025 (Az. 6 OWi 31/25) und lieferte eine bemerkenswert klare Antwort darauf, wer die Kosten für ungewollte Papierakten zu tragen hat, wenn die digitale Welt an den analogen Hürden einer Verwaltung scheitert. Die Entscheidung beleuchtet ein Kernprinzip des Kostenrechts: Eine Gebühr entsteht nicht einfach durch eine Handlung, sondern durch die Verantwortung für deren Veranlassung.

Was genau war der Auslöser des Streits?

Gericht klärt Kosten für Papierausdrucke bei digital angeforderter Bußgeldakte. | Symbolbild: KI

Die Geschichte beginnt mit einer alltäglichen Ordnungswidrigkeit. Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, am 12. September 2024 auf der Bundesstraße 81 bei Egeln die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten zu haben. Die zuständige Zentrale Bußgeldstelle leitete daraufhin ein Verfahren ein.

Der vom Betroffenen beauftragte Verteidiger tat, was in der digitalisierten Justiz längst Standard ist: Er beantragte Akteneinsicht. In seinem Schreiben vom 17. Dezember 2024 formulierte er seinen Wunsch unmissverständlich und bat darum, ihm die amtliche Ermittlungsakte „in elektronischer Form zukommen zu lassen“. Dies war kein Schuss ins Blaue, denn die Behörde führte die Akte bereits digital.

Doch anstatt eines einfachen E-Mail-Anhangs oder eines Download-Links fand der Anwalt einige Zeit später einen dicken Umschlag in seinem Briefkasten. Darin befand sich die komplette Akte – ausgedruckt auf Papier. Beigefügt war eine Auslagenfestsetzung, eine Rechnung über eine Pauschale für den Aufwand des Ausdruckens und des postalischen Versands. Die Begründung der Zentralen Bußgeldstelle war ebenso schlicht wie für den Anwalt ärgerlich: Die technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Versand seien noch nicht vollständig umgesetzt. Daher sei der Umweg über den Drucker und die Post notwendig gewesen – und die damit verbundenen Kosten müsse der Betroffene tragen. Dagegen legte der Betroffene über seinen Anwalt Beschwerde ein und beantragte eine gerichtliche Entscheidung, um die Kostenfestsetzung aufheben zu lassen.

Welches Gesetz regelt die Kosten für die Akteneinsicht?

Im Zentrum des Konflikts steht eine auf den ersten Blick unscheinbare Vorschrift: § 107 Absatz 5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Diese Norm regelt die Erhebung einer sogenannten Aktenversendungspauschale. Sie wurde im Zuge des „Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz“ geschaffen, um eine klare Kostenregelung für den Fall zu treffen, dass aus einer elektronisch geführten Akte auf Wunsch einer Partei Papierausdrucke erstellt werden müssen.

Der Grundgedanke ist einfach: Die elektronische Aktenführung soll den Regelfall darstellen und die Einsichtnahme vereinfachen und beschleunigen. Stellt die Behörde die Akte elektronisch zur Verfügung, etwa über ein sicheres Portal zum Abruf, fallen keine Kosten an. Verlangt ein Anwalt jedoch explizit einen Ausdruck oder die Übersendung der Daten auf einem separaten Datenträger wie einer CD, verursacht er damit einen zusätzlichen Aufwand für die Behörde. Genau diesen Mehraufwand soll die Pauschale abgelten.

Der entscheidende Punkt, den das Gericht herausarbeitete, liegt jedoch nicht im reinen Wortlaut des Gesetzes, sondern im Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9416) dokumentiert ist. Dort wird der Leitgedanke der Verantwortungszuweisung formuliert: Die Gebühr soll nur dann anfallen, wenn der besondere Aufwand – also der Ausdruck und Versand – durch einen Antrag des Einsichtnehmenden verursacht wird. Wählt hingegen die Behörde aus Gründen, die in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegen, den umständlicheren Weg über das Papier, soll der Bürger dafür nicht zur Kasse gebeten werden.

Warum hob das Gericht die Gebühr der Bußgeldstelle auf?

Das Amtsgericht Aschersleben folgte der Argumentation des Verteidigers und hob die Kostenfestsetzung auf. Die Richter zerlegten die Argumentation der Bußgeldstelle Punkt für Punkt und legten dar, warum die bloße Tatsache, dass Papier versendet wurde, für die Erhebung einer Gebühr nicht ausreicht.

Der entscheidende Unterschied: Wer hat den Papierausdruck veranlasst?

Das Herzstück der richterlichen Begründung war die konsequente Anwendung des Verursacherprinzips. Das Gericht stellte die simple, aber zentrale Frage: Wer ist für den Aufwand des Ausdruckens und Versendens verantwortlich? Die Antwort fiel eindeutig aus. Der Verteidiger hatte ausdrücklich und ausschließlich eine elektronische Übermittlung beantragt. Er hatte zu keinem Zeitpunkt den Wunsch nach einer Papierakte geäußert.

Die Entscheidung, die digitale Akte auszudrucken, traf allein die Bußgeldstelle. Der Grund dafür – angebliche technische Mängel – lag ausschließlich in der Sphäre der Behörde. Nach dem Willen des Gesetzgebers, so das Gericht, kann ein solcher selbst verursachter Mehraufwand nicht auf den Antragsteller abgewälzt werden. Die Gebühr des § 107 Abs. 5 OWiG ist keine allgemeine Bearbeitungsgebühr für Akteneinsicht, sondern eine spezifische Vergütung für eine auf besonderen Wunsch erbrachte Zusatzleistung. Da dieser Wunsch hier fehlte, war die Grundlage für die Gebühr nicht gegeben.

Warum der Wortlaut des Gesetzes allein nicht ausreicht

Die Bußgeldstelle hatte sich im Kern auf eine rein wörtliche Auslegung des Gesetzes berufen: Es wurde eine Papierakte versendet, also darf die Pauschale erhoben werden. Dieser oberflächlichen Betrachtung erteilte das Gericht eine klare Absage. Es betonte, dass eine Gesetzesnorm niemals isoliert, sondern immer im Kontext ihres Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte zu interpretieren ist (Teleologische Auslegung).

Die Richter zogen hierfür die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9416, S. 75, 80) als entscheidendes Auslegungsinstrument heran. Daraus geht hervor, dass die Pauschale einen Ausgleich für einen Aufwand schaffen soll, den der Antragsteller verursacht. Wenn die Behörde jedoch von der kostenfreien elektronischen Bereitstellung absieht und stattdessen den kostenpflichtigen Papierweg wählt, handelt sie auf eigenes Risiko. Die bloße Tatsache der Papierübersendung genügt also nicht, um die Gebühr auszulösen, wenn die Entscheidung dafür nicht vom Antragsteller, sondern von der Behörde selbst getroffen wurde.

Technische Probleme der Behörde: Ein Argument ohne Gewicht?

Das Hauptargument der Bußgeldstelle, die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand seien noch nicht abgeschlossen gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar nahm es die Behauptung zur Kenntnis, wertete sie aber nicht als Rechtfertigung für die Auferlegung der Kosten.

Vielmehr hätte die Behörde nach Ansicht des Gerichts eine Pflicht zur Kommunikation gehabt. Sie hätte den Verteidiger über die technischen Schwierigkeiten informieren und das weitere Vorgehen abstimmen müssen. Indem sie stattdessen eigenmächtig handelte und eine unerwünschte, kostenpflichtige Leistung erbrachte, konnte sie die Verantwortung für die Kosten nicht auf den Betroffenen übertragen. Das Risiko, die eigene Digitalisierung noch nicht vollständig umgesetzt zu haben, trägt die Verwaltung selbst, nicht der Bürger, der auf die Nutzung der vorgesehenen digitalen Wege vertraut.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Auch wenn es in diesem Fall nur um eine überschaubare Pauschale ging, wirft die Entscheidung des Amtsgerichts Aschersleben ein Schlaglicht auf grundlegende Prinzipien im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung im digitalen Zeitalter.

Die erste und wichtigste Lehre ist die Stärkung des Verursacherprinzips bei Verwaltungskosten. Eine Behörde kann nicht ohne Weiteres Gebühren für eine Leistung erheben, die der Bürger nicht bestellt hat – selbst wenn diese Leistung als Ersatz für eine beantragte, aber von der Behörde nicht erbringbare Leistung dient. Interne organisatorische oder technische Defizite einer Verwaltungsstelle dürfen nicht dazu führen, dass dem Bürger höhere Kosten aufgebürdet werden. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der eigenen Prozesse liegt allein bei der Behörde.

Zweitens zeigt das Urteil die Bedeutung der gesetzgeberischen Absicht bei der Auslegung von Gesetzen. Gerichte schauen hinter den reinen Wortlaut einer Norm und fragen, welches Ziel der Gesetzgeber damit verfolgt hat. Im Fall der Aktenversendungspauschale war das Ziel klar: Es sollte ein fairer Ausgleich für einen zusätzlichen, vom Bürger gewünschten Service geschaffen werden, nicht eine neue Einnahmequelle für Behörden, die mit der Digitalisierung überfordert sind. Diese tiefere Auslegung schützt den Bürger vor einer rein formalistischen und für ihn nachteiligen Anwendung von Kostenvorschriften.

Drittens unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung von Transparenz und Kommunikation. Das Gericht deutete an, dass die Behörde den Anwalt über ihre technischen Probleme hätte informieren müssen. Dies impliziert eine prozedurale Fairness: Ein Bürger darf nicht von Kosten für eine Leistung überrascht werden, die ihm ohne Rücksprache aufgedrängt wird. Eine proaktive Kommunikation hätte den gesamten Streit möglicherweise vermeiden können, indem man gemeinsam eine Lösung gefunden hätte – sei es das Warten auf die technische Umsetzung oder die einvernehmliche Zusendung von Papier ohne Kostenberechnung.

Die Urteilslogik

Verwaltungsgebühren dürfen nicht ohne Weiteres erhoben werden, wenn die Behörde den kostenpflichtigen Aufwand durch eigene organisatorische Mängel herbeiführt.

  • Das Verursacherprinzip setzt Kosten voraus: Eine Verwaltung darf Gebühren für eine Zusatzleistung, wie das Ausdrucken von Akten, nur erheben, wenn der Antragsteller diese Leistung ausdrücklich verlangt und den damit verbundenen Aufwand aktiv verursacht hat.
  • Das technische Risiko trägt die Behörde: Die Verwaltung muss die Kosten für einen unerwünschten, kostenpflichtigen Papierversand selbst tragen, wenn sie digitale Akten nur aufgrund eigener technischer oder organisatorischer Defizite nicht elektronisch übermitteln kann.
  • Der Zweck des Gesetzes besiegt den Wortlaut: Gerichte bestimmen die Anwendbarkeit einer Gebührennorm anhand der gesetzgeberischen Absicht und nicht durch die bloße formale Tatsache, dass eine potenziell kostenpflichtige Handlung (wie der Papierversand) tatsächlich stattgefunden hat.

Diese Grundsätze stellen sicher, dass der Bürger nicht für die Kosten von Leistungen aufkommen muss, die ihm aufgrund interner Mängel der Verwaltung aufgedrängt werden.


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Experten Kommentar

Viele Verwaltungen reden von Digitalisierung, liefern aber lieber Papier, weil es bequemer ist – und schicken dafür prompt die Rechnung. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Wer Akteneinsicht elektronisch beantragt, muss die Aktenversendungspauschale nicht zahlen, wenn die Behörde den Ausdruck nur wegen eigener technischer Mängel vornimmt. Die Richter haben hier konsequent das Verursacherprinzip angewendet und klargestellt, dass die Gebühr nur für einen gewünschten Zusatzaufwand anfällt, nicht für eine selbst verursachte Notlösung. Das Risiko, in der digitalen Welt hinterherzuhinken, trägt die Verwaltung; interne Defizite dürfen nicht zu einer stillen Kostenpflicht beim Bürger führen.


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Aktenversendungspauschale zahlen, wenn ich die Akte elektronisch beantragt habe?

Nein, Sie müssen die Kosten für den Papierversand in diesem Fall in der Regel nicht tragen. Gerichte haben klargestellt, dass die Aktenversendungspauschale nur bei einem durch Sie verursachten Mehraufwand anfällt. Das Amtsgericht Aschersleben entschied, dass Sie nicht für den analogen Umweg der Verwaltung haften, wenn Sie explizit den digitalen Weg gewählt haben. Sie sind damit nicht für die Kosten verantwortlich, selbst wenn die Akte physisch bei Ihnen ankommt.

Die Aktenversendungspauschale (§ 107 Abs. 5 OWiG) ist keine allgemeine Gebühr für die Akteneinsicht, sondern eine spezifische Vergütung. Sie entsteht ausschließlich für den besonderen Aufwand, der anfällt, wenn der Antragsteller explizit einen Ausdruck oder einen Datenträger wünscht. Da Sie die Übermittlung elektronisch verlangt haben, fehlt der juristisch notwendige Grund für die Gebührenerhebung. Die Pauschale soll somit einen bestellten Service abgelten, nicht jedoch die allgemeinen Bearbeitungskosten der Behörde decken.

Die Entscheidung, die Akte trotz Ihres digitalen Wunsches auszudrucken und zu versenden, traf die Behörde allein. Dies geschieht häufig, weil die Verwaltung die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand noch nicht vollständig umgesetzt hat. Nach dem konsequenten Verursacherprinzip dürfen interne organisatorische oder technische Defizite der Verwaltung nicht zulasten des Bürgers gehen. Wählt die Bußgeldstelle den kostenpflichtigen Papierweg wegen eigener Mängel, trägt sie auch die Verantwortung und die Kosten dafür.

Sichern Sie Ihren Nachweis der fehlenden Verursachung, indem Sie Ihr Original-Anforderungsschreiben der Akte mit dem expliziten Wunsch nach elektronischer Form heraussuchen.


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Wer trägt die Kosten für den Papierausdruck, wenn die Behörde technisch nicht digital senden kann?

Die Kosten für den ungewollten Papierausdruck trägt die Behörde selbst. Das Amtsgericht Aschersleben hat entschieden, dass interne organisatorische oder technische Defizite der Verwaltung kein Grund sind, die Aktenversendungspauschale auf den Bürger abzuwälzen. Das Risiko der nicht abgeschlossenen Digitalisierung liegt allein in der Sphäre der zuständigen Verwaltungsstelle.

Die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG dient als Ausgleich für einen zusätzlichen Aufwand, den der Antragsteller gewünscht und damit verursacht hat. Verlangte der Bürger jedoch ausdrücklich die elektronische Akteneinsicht, hat er den Mehraufwand für den kostenpflichtigen Papierversand gerade nicht veranlasst. Das Verursacherprinzip greift hier: Die Bußgeldstelle traf die Entscheidung zum Ausdruck unilateral, da die technischen Mängel ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich lagen.

Das Gericht wertete das Argument fehlender technischer Voraussetzungen als juristisch irrelevant für die Kostenfrage. Die Behörde hätte vielmehr eine Pflicht zur Kommunikation gehabt. Sie hätte den Antragsteller über ihre technischen Schwierigkeiten informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen müssen. Indem die Verwaltung eigenmächtig handelte und den kostenpflichtigen Papierweg wählte, übertrug sie das finanzielle Risiko ihres eigenen Versagens unzulässigerweise auf den Bürger.

Prüfen Sie die Kostenfestsetzung der Behörde genau daraufhin, ob sie technische Unmöglichkeit anführt, da dieses Argument die Rechtfertigung der Kosten nicht liefern kann.


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Wie kann ich die Gebühr für den Aktenversand anfechten, wenn ich nur die digitale Akte wollte?

Legen Sie sofort formell Beschwerde gegen die Auslagenfestsetzung ein und beantragen Sie eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten. Dies ist der juristisch korrekte Weg, um die Zahlung der Aktenversendungspauschale zu verhindern. Verankere deine Argumentation klar im Verursacherprinzip. Betone, dass du die Akte ausdrücklich elektronisch beantragt hast.

Der zentrale Punkt ist, dass der kostenpflichtige Papierversand nicht von dir, sondern von der Bußgeldstelle selbst veranlasst wurde. Die Gebühr nach § 107 Abs. 5 OWiG ist nur als Ausgleich für einen Mehraufwand gedacht, den der Antragsteller explizit wünscht. Da dein Antrag auf elektronische Akteneinsicht abzielte, hat die Behörde die Entscheidung zum teuren Papierweg unilateral getroffen. Damit fehlt die gesetzliche Grundlage für die Pauschale.

Um dies zu belegen, stütze dich auf die gesetzgeberische Absicht des Paragraphen. Verweise in deinem Widerspruchsschreiben auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9416). Diese Absicht besagt, dass die Pauschale nicht als Kompensation für interne, technische Mängel der Verwaltung dienen darf. So schützt die teleologische Auslegung dich vor einer ungerechtfertigten Kostenübernahme. Die Entscheidung des Amtsgerichts Aschersleben folgte exakt dieser Argumentationsstruktur.

Formuliere im Schreiben den Kernsatz: „Ich habe die Akte ausdrücklich in elektronischer Form beantragt, weshalb die Entscheidung zum kostenpflichtigen Ausdruck allein von Ihrer Behörde getroffen wurde.“


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Dürfen technische Mängel der Behörde eine Aktenversendungspauschale für den Papierversand rechtfertigen?

Nein, technische Mängel oder fehlende Digitalisierung in der Verwaltung rechtfertigen die Erhebung der Aktenversendungspauschale nicht. Das Amtsgericht Aschersleben stellte klar, dass interne Unfähigkeit kein Kostengrund für den Bürger ist. Die Gebühr soll lediglich den Aufwand ausgleichen, den der Antragsteller durch einen expliziten Wunsch verursacht.

Richter wenden hierbei die teleologische Auslegung an. Sie betrachten nicht nur den reinen Wortlaut, sondern den eigentlichen Zweck der Gesetzesnorm (§ 107 Abs. 5 OWiG). Die Vorschrift dient dem Ausgleich von Mehraufwand, wenn der Bürger selbst den Ausdruck der Akte wünscht und damit den Versand verursacht. Wählt die Behörde jedoch den analogen Weg, weil sie technisch nicht zur digitalen Übersendung in der Lage ist, trifft sie die Entscheidung zum kostenpflichtigen Versand unilateral.

Die Bußgeldstelle handelte im konkreten Fall somit auf eigenes Risiko. Weil sie von der an sich kostenfreien, digitalen Bereitstellung absah, musste sie die Verantwortung für die entstehenden Auslagen tragen. Interne organisatorische oder technische Schwächen dürfen niemals zu einer finanziellen Bürde für den Bürger führen. Hat der Bürger die Akte digital bestellt, hat er seine Pflicht erfüllt und keinen kostenpflichtigen Mehraufwand verursacht.

Fordern Sie von der Behörde eine Dokumentation oder Mitteilung an, die beweist, dass die Entscheidung zum Ausdruck unilateral und aufgrund interner Mängel getroffen wurde, um die fehlende Verursachung zu belegen.


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Welche Pflichten hat die Behörde zur Kommunikation, wenn sie Akten nicht digital versenden kann?

Die Behörde trägt eine klare Pflicht zur Kommunikation und Abstimmung, wenn sie Ihren Antrag auf digitale Akteneinsicht technisch nicht erfüllen kann. Sie darf niemals eigenmächtig handeln und Ihnen ohne Rücksprache eine kostenpflichtige Ersatzleistung aufzwingen. Das Amtsgericht Aschersleben betonte, dass die Bußgeldstelle den Antragsteller über technische Schwierigkeiten hätte informieren und das weitere Vorgehen zwingend abstimmen müssen.

Die Verwaltung muss jederzeit prozedurale Fairness gewährleisten. Sie durften nicht von Kosten für eine unerwünschte Leistung überrascht werden, nur weil die Behörde technische Probleme hat. Stellt die Behörde fest, dass der elektronische Versand fehlschlägt, muss sie Ihnen die Wahl lassen. Entweder akzeptieren Sie eine Wartezeit, bis die Technik funktioniert, oder Sie vereinbaren einvernehmlich eine alternative, kostenfreie Einsichtnahme, zum Beispiel eine Papierkopie ohne Berechnung der Pauschale.

Handelt die Behörde stattdessen unilateral und entscheidet sich ohne jegliche Rücksprache für den teuren Papierversand, handelt sie auf eigenes Risiko. Durch dieses eigenmächtige Vorgehen kann die Behörde die Verantwortung für die Aktenversendungspauschale nicht auf Sie übertragen. Die fehlende Abstimmung untergräbt das juristische Verursacherprinzip, welches besagt, dass interne Mängel nicht zulasten des Bürgers gehen dürfen, der den digitalen Weg gewählt hat.

Senden Sie der Behörde ein formelles Schreiben, in dem Sie fragen, wann und wie man Sie über die technische Nicht-Umsetzbarkeit informiert und Ihnen die Wahl des weiteren Vorgehens überlassen hat.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aktenversendungspauschale

Die Aktenversendungspauschale (§ 107 Abs. 5 OWiG) ist eine spezifische Gebühr, die eine Behörde für den zusätzlichen Aufwand in Rechnung stellt, wenn sie Akten ausdrucken oder auf einem Datenträger versenden muss. Juristen haben diese Pauschale eingeführt, um den Mehraufwand abzugelten, den der Bürger durch einen expliziten Wunsch nach einer analogen Kopie einer ansonsten digital geführten Akte verursacht. Ziel des Gesetzes ist es, einen Anreiz für die kostenfreie digitale Akteneinsicht zu schaffen.

Beispiel: Die Bußgeldstelle forderte die Aktenversendungspauschale vom Betroffenen, obwohl dessen Anwalt die vollständige Akte ausdrücklich in elektronischer Form beantragt hatte.

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Auslagenfestsetzung

Eine Auslagenfestsetzung ist die formelle behördliche oder gerichtliche Maßnahme, mit der konkrete Kosten (Auslagen) wie etwa Gebühren für den Ausdruck oder den Versand einer Akte bei der betroffenen Partei eingefordert werden. Durch diesen formalen Verwaltungsakt wird eine Forderung der Verwaltung gegen den Bürger erst rechtlich verbindlich gemacht. Die Festsetzung dient als juristische Basis dafür, dass die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, die Rechtmäßigkeit der erhobenen Kosten gerichtlich überprüfen zu lassen.

Beispiel: Gegen die erhaltene Auslagenfestsetzung über die Aktenversendungspauschale legte der Anwalt des Autofahrers Beschwerde ein und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.

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Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist die zentrale Rechtsgrundlage in Deutschland, welche die Regeln dafür festlegt, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und wie diese mit Geldbußen geahndet wird. Dieses Gesetz regelt das gesamte Bußgeldverfahren von der Verfolgung über die Akteneinsicht bis zur Festsetzung der Sanktionen. Es gewährleistet, dass geringfügigere Rechtsverstöße, beispielsweise im Straßenverkehr, effizient und einheitlich behandelt werden können.

Beispiel: Der vorliegende Fall basierte auf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu behandeln und zu ahnden war.

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Teleologische Auslegung

Die teleologische Auslegung ist eine bedeutende juristische Methode, bei der Richter nicht nur den reinen Gesetzeswortlaut betrachten, sondern den Sinn und Zweck (telos) einer Gesetzesnorm erforschen, um ihre tatsächliche Bedeutung zu ermitteln. Diese Auslegungstechnik dient dazu, das Gesetz so anzuwenden, wie es der Gesetzgeber beabsichtigt hat und schützt den Bürger davor, dass Verwaltungsvorschriften formalistisch und gegen den Geist der Regelung angewandt werden.

Beispiel: Das Amtsgericht Aschersleben zog die Gesetzesbegründung heran und nutzte die teleologische Auslegung, um zu klären, dass die Pauschale nur einen vom Antragsteller verursachten Mehraufwand abgelten sollte.

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Verursacherprinzip

Juristen bezeichnen als Verursacherprinzip den grundlegenden Rechtsgedanken, dass die Kosten oder die Verantwortung für eine Handlung von demjenigen zu tragen sind, der die Handlung tatsächlich ausgelöst oder den Mehraufwand initiiert hat. Dieses Prinzip sorgt für eine faire Zuweisung von Aufwand und verhindert, dass Dritte für Kosten aufkommen müssen, die sie weder gewünscht noch verschuldet haben. Im Verwaltungskostenrecht soll es verhindern, dass interne Mängel der Verwaltung zulasten des Bürgers gehen.

Beispiel: Die Richter wendeten das Verursacherprinzip konsequent an, da der Verteidiger die Akten elektronisch bestellt und somit den kostenpflichtigen Papierversand gerade nicht verursacht hatte.

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Das vorliegende Urteil


AG Aschersleben – Az.: 6 OWi 31/25 – Beschluss vom 09.04.2025


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