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Akteneinsicht Bußgeldverfahren: Blitzer-Messdaten ohne Rohdaten zulässig? OLG Bremen weist Beschwerde ab

Ein kurzer Blitz genügte, dann der Bußgeldbescheid – für eine Autofahrerin in Bremen jedoch der Startschuss für einen jahrelangen juristischen Kampf. Sie wollte nicht nur das Blitzerfoto sehen, sondern forderte alle digitalen Daten des Messgeräts ein, die tief verborgenen Geheimnisse der Technologie. Doch die Justiz sah das anders: Sie durfte nicht vollständig prüfen, wie genau ihr Vergehen eigentlich bewiesen wurde.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 2/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 23.06.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 2/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Bußgeldsache
  • Rechtsbereiche: Bußgeldrecht (Verkehrsrecht), Recht auf ein faires Verfahren, Beweisrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die betroffene Autofahrerin. Sie legte Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein.
  • Beklagte: Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen. Sie beantragte, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, aber als unbegründet abzuweisen.

Worum ging es genau?

  • Einer Autofahrerin wurde wegen zu schnellen Fahrens ein Bußgeld auferlegt.
  • Sie wollte die Messung umfassend überprüfen und verlangte dafür viele Gerätedaten und die Befragung des Messbeamten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Dürfen Blitzer-Messungen verwendet werden, auch wenn das Messgerät keine Rohdaten speichert?
  • Und muss das Gericht der Verteidigung alle gewünschten Gerätedaten und Nachweise zur Verfügung stellen, damit die Messung umfassend geprüft werden kann?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Rechtsbeschwerde abgewiesen: Die Rechtsbeschwerde der betroffenen Autofahrerin wurde als unbegründet zurückgewiesen.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Blitzer-Messungen dürfen auch dann verwendet werden, wenn das Messgerät (wie hier der Traffistar S 330) keine detaillierten Rohmessdaten speichert. Eine umfassende Prüfung der Messung ist nur nötig, wenn es konkrete Hinweise auf Messfehler gibt.
    • Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf die Herausgabe aller Messdaten einer gesamten Messreihe oder umfangreicher Geräte-Lebensakten. Solche Dokumente müssen nur bereitgestellt werden, wenn die Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für Fehler in der spezifischen Messung vorbringt.
    • Das Gericht muss einen Messbeamten nicht als Zeugen laden oder ein Sachverständigengutachten einholen, wenn keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen. Es ist nicht verpflichtet, „ins Blaue hinein“ nach möglichen Fehlern zu suchen.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Sie muss die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße bezahlen.
    • Ihr Antrag, die Messung aufgrund fehlender Rohdaten oder fehlender Akteneinsicht für ungültig zu erklären, wurde endgültig abgewiesen.
    • Sie muss die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Wie konnte aus einem gewöhnlichen Bußgeldbescheid ein jahrelanger Rechtsstreit über digitale Daten werden?

Alles begann mit einem Blitz und einem Brief. Am 6. August 2021 wurde eine Autofahrerin, Frau W., außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit geblitzt, die 57 km/h über dem erlaubten Limit lag. Das zuständige Ordnungsamt schickte ihr daraufhin einen Bußgeldbescheid: 360 Euro und ein Monat Fahrverbot. Für viele wäre die Angelegenheit damit erledigt gewesen.

Blaues Auto passiert Geschwindigkeitskamera, Katalysator für rechtliche Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.
Geblitzt auf der Landstraße: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann schnell teuer werden. Wissen Sie, welche Strafen bei Verstößen auf Landstraßen drohen? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch Frau W. und ihr Verteidiger sahen die Sache anders. Sie legten Einspruch ein und entfachten damit einen juristischen Kampf, der sich nicht um die Frage drehte, ob Frau W. zu schnell war, sondern darum, wie dies bewiesen werden sollte. Der Verteidiger forderte nicht nur das Blitzerfoto, sondern eine wahre Flut an technischen Daten. Er verlangte die komplette Falldatei der gesamten Messreihe des Tattages, Wartungsnachweise, Eichscheine, die Softwareversion und sogar die „Lebensakte“ des Messgeräts mit allen Reparaturen – eine umfassende Durchleuchtung des gesamten Messvorgangs.

Welchen ersten Teilerfolg errang die Verteidigung – und warum war er nur von kurzer Dauer?

Nachdem das Ordnungsamt nur einen Teil der geforderten Unterlagen herausgegeben hatte, landete der Fall vor dem Amtsgericht Bremen. Dort wiederholte der Verteidiger seine Forderungen. Der Streit eskalierte, bis der Fall eine erste Reise zum Oberlandesgericht (OLG) Bremen machte. In einem ersten Beschluss am 20. Oktober 2023 gab das OLG der Verteidigung in einem entscheidenden Detail recht: Die Behörde musste den sogenannten „öffentlichen Schlüssel“ herausgeben. Dies ist eine spezielle Datei, die benötigt wird, um die verschlüsselten Messdaten zu öffnen und zu überprüfen. Das Gericht befand, dass die Verweigerung dieser Datei das Recht auf ein faires Verfahren verletzte.

Doch dieser Sieg war trügerisch. Im selben Beschluss stellte das OLG auch klar, dass die Verteidigung keinen Anspruch auf die Daten der „gesamten Messreihe“ habe. Die Begründung: Die Messungen anderer Fahrzeuge an diesem Tag seien für die Verteidigung von Frau W. nicht relevant. Ob andere Fahrer ebenfalls geblitzt wurden oder nicht, sage nichts über die Korrektheit der einen, entscheidenden Messung aus. Ebenso wies das Gericht die Idee zurück, dass Messergebnisse von Geräten, die keine Rohmessdaten speichern, grundsätzlich unverwertbar seien. Mit dieser gemischten Botschaft wurde der Fall zurück an das Amtsgericht verwiesen.

Warum wurde Frau W. trotz des Teilerfolgs erneut verurteilt?

Zurück am Amtsgericht Bremen schien die Waage der Justiz nun neu justiert. Das Gericht forderte den öffentlichen Schlüssel an und händigte ihn, wie vom OLG aufgetragen, dem Verteidiger aus. Damit war der zuvor festgestellte Verfahrensfehler behoben. Doch die weitergehenden Forderungen des Verteidigers nach den Log-Dateien, Wartungsnachweisen und vor allem der gesamten Messreihe lehnte das Gericht nun mit Verweis auf die klare Ansage des OLG ab.

In der neuen Hauptverhandlung am 5. Juli 2024 kam es zum erwarteten Showdown. Der Verteidiger widersprach der Verwertung der Messung, forderte erneut die Beiziehung aller Unterlagen, die Vernehmung des Messbeamten und ein Gutachten eines Sachverständigen. Das Amtsgericht lehnte alles ab. Es verurteilte Frau W. erneut, reduzierte die Geldbuße jedoch auf 240 Euro und sah von einem Fahrverbot ab. Die Begründung des Gerichts war einfach und direkt: Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein sogenanntes Standardisiertes Messverfahren. Dies ist ein Verfahren, dessen Genauigkeit und Zuverlässigkeit durch Tests und Zulassungen derart gut belegt ist, dass die Gerichte grundsätzlich von einem korrekten Ergebnis ausgehen dürfen – ähnlich wie man einer geeichten Waage im Supermarkt vertraut. Solange die Verteidigung keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler vorbringe, bestehe kein Grund, die Messung in Zweifel zu ziehen.

Womit begründete die Verteidigung ihre finale Beschwerde vor dem Oberlandesgericht?

Unzufrieden mit diesem Urteil, legte die Verteidigung erneut Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Bremen ein. Dies ist ein Rechtsmittel, bei dem nicht mehr der Sachverhalt neu aufgerollt, sondern das vorherige Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft wird. Die Argumente der Verteidigung waren im Kern dieselben, aber nun mit voller Schärfe vorgetragen. Erstens: Ein Messergebnis ohne gespeicherte Rohmessdaten – also die ursprünglichen, unverarbeiteten Sensordaten – sei grundsätzlich unverwertbar. Es verstoße gegen das Recht auf eine effektive Verteidigung, wenn man das Endergebnis nicht von Grund auf nachrechnen könne.

Zweitens: Die Weigerung, die Daten der gesamten Messreihe und andere technische Dokumente herauszugeben, verletze das Recht auf ein faires Verfahren und das Prinzip der „Waffengleichheit“. Dieses Prinzip besagt, dass die Verteidigung über die gleichen Informationen und Mittel verfügen muss wie die Anklagebehörde. Nur mit der kompletten Messreihe könne man zum Beispiel sehen, ob es an diesem Tag ungewöhnlich viele Fehlmessungen oder Annullierungen gab. Drittens: Das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die Vernehmung des Messbeamten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnte. Ohne diese Beweise könne man nicht sicher sein, ob das Gerät ordnungsgemäß bedient und gewartet wurde.

Darf ein Blitzer-Ergebnis ohne gespeicherte Rohmessdaten überhaupt verwendet werden?

Das Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde in seinem finalen Beschluss vom 23. Juni 2025 als unbegründet zurück. Zur zentralen Frage der Rohmessdaten bezog der Senat eine klare Position: Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten macht ein Messergebnis nicht unverwertbar. Das Gericht stützte sich dabei auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Diese besagt, dass bei standardisierten Messverfahren eine tiefgehende Überprüfung nur dann notwendig ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.

Die Forderung der Verteidigung, jede Messung müsse anhand von Rohdaten vollständig nachvollziehbar sein, würde dieses Prinzip auf den Kopf stellen. Es würde bedeuten, dass das Vertrauen in die technische Zulassung und Eichung der Geräte wertlos wäre. Das Gericht argumentierte, dass eine solche Pflicht auch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren folge. Der Staat sei nicht verpflichtet, vorsorglich Beweismittel für eine mögliche Verteidigung zu schaffen, die das Messgerät von sich aus gar nicht erzeugt. Die Verteidigungsmöglichkeiten seien auch ohne Rohdaten ausreichend gewahrt.

Verletzte die verweigerte Einsicht in die gesamte Messreihe das Recht auf ein faires Verfahren?

Auch in diesem Punkt folgte das OLG der Verteidigung nicht. Das Gericht bekräftigte seine bereits im ersten Beschluss geäußerte Ansicht: Die Daten anderer Verkehrsteilnehmer aus der gesamten Messreihe sind für die Verteidigung im konkreten Fall von Frau W. nicht relevant. Die Logik des Gerichts ist nachvollziehbar: Selbst wenn es bei anderen Fahrzeugen aus verschiedensten Gründen zu fehlerhaften Messungen gekommen sein sollte, beweist das nicht, dass auch die Messung von Frau W. fehlerhaft war.

Die Richter sahen in der pauschalen Forderung nach allen Daten einen Versuch, „ins Blaue hinein“ nach möglichen Fehlern zu suchen, ohne einen konkreten Anhaltspunkt für einen solchen Fehler im eigenen Fall zu haben. Das Recht auf Akteneinsicht diene dazu, die Grundlagen der konkreten Anschuldigung zu prüfen, nicht aber dazu, eine allgemeine Systemprüfung der Messanlage durchzuführen. Da der Verteidigung alle relevanten Daten zum Fall von Frau W. selbst – inklusive des digitalen Schlüssels zur Entschlüsselung – zur Verfügung gestellt worden waren, sei dem Recht auf ein faires Verfahren Genüge getan.

Musste das Gericht dem Antrag auf Zeugen und Gutachter stattgeben?

Nein, entschied das Oberlandesgericht. Ein Gericht ist nur dann verpflichtet, einem Beweisantrag nachzugehen, wenn die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Im Fall von Frau W. hatte das Amtsgericht festgestellt, dass die Messung mit einem standardisierten Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und keine Anzeichen für einen Fehler vorlagen. Der Verteidiger hatte zwar Zweifel geäußert, aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die diese Zweifel untermauert hätten.

Das OLG bestätigte diese Einschätzung und fasste die Gründe zusammen, warum die Anträge auf Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten zu Recht abgelehnt wurden:

  • Keine konkreten Anhaltspunkte: Die Verteidigung hatte keinen spezifischen Fehler benannt, der die Vernehmung des Messbeamten oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen notwendig gemacht hätte. Allgemeine Behauptungen oder die bloße Möglichkeit eines Fehlers reichen nicht aus.
  • Ausreichende Urteilsgründe: Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil ausreichend dargelegt, warum es von einer korrekten Messung ausging. Es hatte zum Beispiel geprüft, ob das Gerät geeicht war und ob die Eichsiegel unversehrt waren.
  • Keine Ermittlung „ins Blaue hinein“: Die Aufklärungspflicht des Gerichts bedeutet nicht, dass es jedem denkbaren, aber unbelegten Verdacht nachgehen muss. Eine solche uferlose Beweisaufnahme würde die Gerichte lahmlegen.

Die Qualifikation des Messbeamten, der vom Hersteller eingewiesen wurde, sah das Gericht ebenfalls als ausreichend an. Solange keine spezifischen Bedienfehler behauptet wurden, gab es keinen Grund, dies weiter zu untersuchen.

Wie positionierte sich das Gericht zur abweichenden Rechtslage im Saarland?

Besonders interessant ist, dass sich das OLG Bremen ausdrücklich mit einer abweichenden Rechtsprechung aus dem Saarland auseinandersetzte. Dort hatten der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und das dortige Oberlandesgericht entschieden, dass Messergebnisse ohne gespeicherte Rohmessdaten tatsächlich nicht verwertet werden dürften. Diese saarländische Sichtweise stärkt die Rechte der Verteidigung erheblich.

Das OLG Bremen entschied sich jedoch bewusst gegen diesen Weg. Es argumentierte, die saarländische Auffassung sei nicht mit der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu standardisierten Messverfahren vereinbar. Der BGH hat seit Jahrzehnten klargestellt, dass das Vertrauen in diese Verfahren die Regel ist und eine genaue Prüfung nur die Ausnahme bei konkretem Verdacht sein darf. Die Bremer Richter sahen keinen Grund, von dieser etablierten Linie abzuweichen. Damit stellten sie klar, dass im Zuständigkeitsbereich Bremens weiterhin gilt: Ein Blitzerfoto kann auch ohne die dazugehörigen Rohdaten als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausreichen. Die Beschwerde von Frau W. wurde daher auf ihre Kosten verworfen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Standardisierte Messverfahren genießen vor Gericht eine Vertrauensstellung, die nur durch konkrete Fehleranhaltspunkte erschüttert werden kann.

  • Rohmessdaten sind kein Verwertungshindernis: Geschwindigkeitsmessungen bleiben auch dann gerichtlich verwertbar, wenn das Messgerät keine Rohmessdaten speichert. Die Verteidigung kann nicht verlangen, dass der Staat vorsorglich Beweismittel schafft, die das Gerät technisch gar nicht erzeugt.
  • Akteneinsicht beschränkt sich auf den konkreten Fall: Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Messdaten anderer Verkehrsteilnehmer aus derselben Messreihe. Fehler bei fremden Messungen beweisen nicht die Fehlerhaftigkeit der eigenen Messung.
  • Beweisanträge erfordern substanziierte Anhaltspunkte: Gerichte müssen Anträgen auf Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten nur nachgehen, wenn die Verteidigung konkrete Tatsachen vorträgt, die einen Messfehler nahelegen. Allgemeine Zweifel oder theoretische Fehlermöglichkeiten genügen nicht.

Die technische Zuverlässigkeit geeichter Messgeräte setzt der Beweisführung klare Grenzen und verlagert die Beweislast auf denjenigen, der spezifische Fehler behauptet.


Wurde Ihnen ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auferlegt und Sie zweifeln an der Messung oder der vollständigen Akteneinsicht? Lassen Sie Ihren individuellen Fall unverbindlich prüfen und erhalten Sie eine erste Orientierung.


Unsere Einordnung aus der Praxis

Wer geglaubt hat, Bußgeldbescheide wegen angeblich fehlender „Rohdaten“ pauschal zu kippen, wird durch das OLG Bremen nun jäh auf den Boden der Tatsachen geholt. Dieses Urteil zementiert die bewährte Linie des BGH: Bei standardisierten Messverfahren muss die Verteidigung konkret belegen, wo der Fehler liegt, anstatt ins Blaue hinein Datenberge einzufordern. Es ist ein klares Signal gegen die Taktik, mit Maximalforderungen die Gerichte lahmzulegen und die Effizienz der Rechtspflege zu untergraben. Die Bremer Richter betonen pragmatisch, dass Waffengleichheit nicht bedeutet, unnötige Schleusen für ausufernde Beweisführungen zu öffnen, sondern vielmehr das Vertrauen in technisch geprüfte Verfahren zu stärken.

Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gelten behördliche Messverfahren als standardisiert und welche Konsequenzen hat das für Betroffene?

Behördliche Messverfahren wie Geschwindigkeitskontrollen gelten als standardisiert, wenn ihre Genauigkeit und Zuverlässigkeit durch umfangreiche Tests und Zulassungen umfassend belegt sind. Dies führt dazu, dass Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen und Betroffene konkrete Fehler beweisen müssen.

Man kann das mit einer geeichten Waage im Supermarkt vergleichen: Verlässt man sich darauf, dass sie richtig anzeigt, muss man nicht bei jedem Wiegevorgang ihre Eichung neu überprüfen.

Diese Standardisierung bewirkt eine wichtige Beweislastverschiebung vor Gericht. Gerichte müssen den konkreten Messvorgang nicht jedes Mal von Grund auf prüfen. Vielmehr gehen sie von der Korrektheit der Messung aus, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen. Das bedeutet für Betroffene, dass pauschale Zweifel an der Messtechnik oder allgemeine Forderungen nach umfassenden Daten, ohne einen spezifischen Fehler zu benennen, in der Regel nicht ausreichen, um die Messung erfolgreich anzufechten. Sie müssen stattdessen spezifische, begründete Einwände vorbringen, die auf einen konkreten Messfehler hindeuten.

Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass Gerichtsverfahren effizient bleiben und das Vertrauen in die geprüfte und zugelassene Messtechnik erhalten bleibt.


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Ist die Speicherung von Rohmessdaten für die gerichtliche Verwertbarkeit von Messergebnissen zwingend erforderlich?

Nein, die fehlende Speicherung von Rohmessdaten macht ein Messergebnis in der Regel nicht unverwertbar. Die herrschende Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), hält dies bei standardisierten Messverfahren nicht für zwingend erforderlich.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen Obst auf einem Markt. Sie vertrauen darauf, dass die geeichte Waage des Händlers das Gewicht korrekt anzeigt. Sie würden nicht verlangen, die internen elektronischen Signale oder die genaue Funktionsweise der Waage selbst überprüfen zu dürfen, solange sie korrekt geeicht ist und keine offensichtlichen Fehler zeigt. Ähnlich verhält es sich mit standardisierten Messgeräten im Rechtswesen.

Gerichte verlassen sich bei standardisierten Messverfahren darauf, dass die Geräte durch Zulassungen und Eichungen als genau und zuverlässig gelten. Eine tiefgehende Überprüfung mit Rohdaten ist demnach nur nötig, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Es besteht keine allgemeine Pflicht für den Staat, vorsorglich Beweismittel zu schaffen, die ein Messgerät von sich aus gar nicht erzeugt.

Zwar gibt es in einigen Bundesländern, wie dem Saarland, abweichende Entscheidungen, die eine höhere Transparenz und die Speicherung von Rohdaten fordern. Das Oberlandesgericht Bremen hat jedoch klargestellt, dass diese Sichtweise nicht der etablierten BGH-Rechtsprechung folgt, welche das Vertrauen in geeichte Verfahren als Regel ansieht. Diese Regelung schützt das Vertrauen in die Zuverlässigkeit zugelassener Messverfahren und stellt sicher, dass die Gerichte nicht bei jeder Messung eine uferlose Beweisaufnahme durchführen müssen.


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Welchen Umfang hat das Recht auf Akteneinsicht und auf Herausgabe technischer Daten bei der Anfechtung behördlicher Messungen?

Das Recht auf Akteneinsicht und Herausgabe technischer Daten bei behördlichen Messungen umfasst nur die Informationen, die Sie für die Überprüfung Ihrer konkreten Anschuldigung benötigen. Es erlaubt Ihnen nicht, das Messgerät allgemein zu überprüfen oder Daten von anderen Fällen einzusehen.

Stellen Sie sich vor, Sie bestreiten eine Rote Karte im Fußball. Der Schiedsrichter zeigt Ihnen die Videoaufzeichnung Ihres konkreten Fouls zur Überprüfung. Er zeigt Ihnen aber nicht alle Fouls des gesamten Spieltags oder alle technischen Daten der VAR-Anlage, es sei denn, Sie haben einen sehr guten Grund anzunehmen, dass gerade bei Ihrer Szene ein konkreter Fehler passierte.

Das Gericht stellt Ihnen Daten zur Verfügung, die für Ihren Fall wichtig sind, wie zum Beispiel einen digitalen Schlüssel, um Ihre eigene Messung zu überprüfen. Es gibt Ihnen aber keine Daten von Messungen anderer Fahrzeuge oder die gesamte „Lebensakte“ des Messgeräts. Das liegt daran, dass Gerichte standardisierten Messverfahren grundsätzlich vertrauen. Sie müssen keine allgemeinen Systemprüfungen der Geräte vornehmen, nur weil jemand dies fordert.

Umfassendere Forderungen nach technischen Daten sind nur dann erfolgreich, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler in Ihrer eigenen Messung nennen können. Eine pauschale Suche nach möglichen Fehlern ohne konkreten Verdacht wird nicht unterstützt.

Diese Regelung sorgt dafür, dass Sie Ihre Verteidigung effektiv vorbereiten können, gleichzeitig aber unnötige und umfassende Beweissuchen vermieden werden, die die Gerichte überfordern würden.


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Unter welchen Voraussetzungen muss ein Gericht im Bußgeldverfahren Zeugen oder Sachverständige anhören, wenn die Korrektheit einer Messung angezweifelt wird?

Ein Gericht muss Zeugen oder Sachverständige im Bußgeldverfahren nur anhören, wenn dies zur Klärung der Wahrheit nötig ist und konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen. Es reicht nicht, einen Fehler nur allgemein zu behaupten oder dessen bloße Möglichkeit in den Raum zu stellen.

Stellen Sie sich das Gericht wie einen Fußball-Schiedsrichter vor: Es pfeift nicht bei jedem Ruf „Foul!“, sondern nur, wenn es eine konkrete Regelverletzung sieht oder glaubhaft dargelegt wird.

Gerichte gehen bei Messungen mit standardisierten Verfahren, deren Genauigkeit belegt ist, grundsätzlich von einem korrekten Ergebnis aus. Deshalb muss die Verteidigung konkrete Tatsachen vortragen, die Zweifel an der Messung wecken. Eine bloße Behauptung oder die Möglichkeit eines Fehlers reicht nicht aus. Das Gericht muss nicht jeder denkbaren, aber unbelegten Vermutung nachgehen, um „ins Blaue hinein“ nach Fehlern zu suchen.

Diese Vorgehensweise verhindert, dass Gerichte durch unbegründete Anträge blockiert werden, und gewährleistet effiziente Verfahren.


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Welche Rolle spielen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Gerichten oder Regionen bei der Anwendung technischer Beweismittel?

Unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Gerichten können dazu führen, dass die Erfolgsaussichten in einem Fall je nach Ort unterschiedlich sind. Ein Gericht kann sich bewusst von der Linie eines anderen Gerichts abgrenzen.

Stell dir vor, zwei Schiedsrichter pfeifen dasselbe Foul unterschiedlich. Während der eine Schiri sagt, das ist eine gelbe Karte, entscheidet der andere in einer ähnlichen Situation, dass es nur ein Freistoß ist. Genau das passiert manchmal auch im Recht: Obwohl die Gesetze dieselben sind, legen Gerichte sie in bestimmten Regionen unterschiedlich aus.

Gerade bei der Anwendung technischer Beweismittel, wie beispielsweise bei Blitzern, vertreten Gerichte in verschiedenen Bundesländern manchmal abweichende Meinungen. Das Oberlandesgericht Bremen entschied zum Beispiel, dass Blitzer-Ergebnisse auch ohne die ursprünglichen Rohdaten verwertet werden dürfen. Es bezog sich dabei auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der dem Vertrauen in standardisierte Messverfahren Vorrang einräumt.

Gleichzeitig wies das OLG Bremen aber ausdrücklich auf eine gegenteilige Rechtsauffassung im Saarland hin, wo Gerichte entschieden haben, dass Blitzer-Ergebnisse ohne diese Rohdaten nicht verwendet werden sollten. Diese regionalen Unterschiede bedeuten für Betroffene, dass die Erfolgsaussichten ihrer Verteidigung davon abhängen können, in welchem Bundesland ihr Fall verhandelt wird.

Der Bundesgerichtshof hat als höchste Instanz die Aufgabe, solche unterschiedlichen Rechtsauffassungen auf Dauer zu klären und eine einheitliche Rechtsanwendung in Deutschland zu gewährleisten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufklärungspflicht

Gerichte sind verpflichtet, alle wichtigen Tatsachen zu klären, die für die Entscheidung des Falls notwendig sind. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, dass Richter jedem denkbaren Verdacht nachgehen müssen, wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Das Gericht muss die Wahrheit erforschen, aber nur in dem Rahmen, der für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich ist.

Beispiel: Im Fall von Frau W. verlangte der Verteidiger die Vernehmung des Messbeamten und ein Sachverständigengutachten. Das Gericht lehnte dies ab, weil keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorlagen und die allgemeine Behauptung eines möglichen Fehlers nicht ausreichte.

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Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist ein behördlicher Brief, mit dem Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen und eine Geldstrafe verhängt wird. Er wird von Behörden wie dem Ordnungsamt verschickt, wenn Sie zum Beispiel zu schnell gefahren sind oder falsch geparkt haben. Gegen diesen Bescheid können Sie Einspruch einlegen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

Beispiel: Nachdem Frau W. geblitzt wurde, erhielt sie einen Bußgeldbescheid über 360 Euro und ein Monat Fahrverbot, gegen den sie und ihr Verteidiger erfolgreich Einspruch einlegten.

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Rechtsbeschwerde

Eine Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem Sie ein Urteil bei einem höheren Gericht anfechten können, allerdings nur wegen Rechtsfehlern. Anders als bei einer Berufung wird der Sachverhalt nicht neu aufgerollt – das höhere Gericht prüft nur, ob das vorherige Gericht das Recht richtig angewendet hat. Es geht also nicht mehr darum, ob Sie tatsächlich zu schnell waren, sondern ob das Gericht bei der rechtlichen Bewertung Fehler gemacht hat.

Beispiel: Nach ihrer erneuten Verurteilung legte die Verteidigung von Frau W. Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein, um zu überprüfen, ob das Amtsgericht Rechtsfehler bei der Bewertung der Messdaten gemacht hatte.

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Rohmessdaten

Rohmessdaten sind die ursprünglichen, unverarbeiteten Daten, die ein Messgerät direkt bei der Messung aufzeichnet. Diese Daten werden von der internen Software des Geräts noch nicht bearbeitet oder interpretiert – sie zeigen sozusagen das „nackte“ Messergebnis. Mit diesen Daten könnte man theoretisch jeden Schritt der Messung nachvollziehen und überprüfen.

Beispiel: Der Verteidiger von Frau W. argumentierte, dass die Blitzer-Messung unverwertbar sei, weil das Gerät keine Rohmessdaten gespeichert hatte und man daher die Messung nicht von Grund auf nachrechnen könne.

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Standardisiertes Messverfahren

Ein standardisiertes Messverfahren ist eine Messmethode, deren Genauigkeit durch umfangreiche Tests und behördliche Zulassungen so gut belegt ist, dass Gerichte grundsätzlich dem Ergebnis vertrauen dürfen. Das funktioniert wie bei einer geeichten Waage im Supermarkt: Sie müssen nicht bei jedem Einkauf die Eichung neu überprüfen lassen, sondern können sich darauf verlassen, dass sie richtig anzeigt. Bei solchen Verfahren muss die Gegenseite konkrete Fehler beweisen, statt dass die Behörde die Richtigkeit jeder einzelnen Messung von Grund auf beweisen muss.

Beispiel: Das Amtsgericht argumentierte, dass die Geschwindigkeitsmessung bei Frau W. mit einem standardisierten Verfahren erfolgte und daher grundsätzlich als korrekt anzusehen sei, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler vorlägen.

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Waffengleichheit

Das Prinzip der Waffengleichheit besagt, dass beide Seiten in einem Gerichtsverfahren über die gleichen Informationen und Mittel verfügen müssen, um ihre Position zu vertreten. Es soll verhindern, dass eine Seite unfaire Vorteile hat, weil sie wichtige Beweise oder Informationen vorenthält. Dieses Prinzip ist ein wichtiger Baustein für ein faires Verfahren, hat aber auch Grenzen – es berechtigt nicht dazu, beliebig viele Daten zu fordern.

Beispiel: Der Verteidiger von Frau W. berief sich auf die Waffengleichheit und argumentierte, dass die Verweigerung der gesamten Messreihe und anderer technischer Dokumente das Recht auf ein faires Verfahren verletze.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Standardisiertes Messverfahren (Allgemeines Rechtsprinzip)
    • KERNAUSSAGE: Ein standardisiertes Messverfahren ist eine behördlich zugelassene und erprobte Methode, deren korrekte Anwendung grundsätzlich als zuverlässig und richtig angenommen wird.
    • Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte durften sich darauf verlassen, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt war, weil das Messgerät nach einem standardisierten Verfahren arbeitete und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler vorlagen. Dies war der Hauptgrund, warum die umfassenden Datenforderungen der Verteidigung abgelehnt wurden.
  • Recht auf ein faires Verfahren und Akteneinsicht (§ 147 StPO analog)
    • KERNAUSSAGE: Jede Person hat das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Akteneinsicht, um sich effektiv verteidigen zu können.
    • Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieses Recht führte dazu, dass der „öffentliche Schlüssel“ zur Entschlüsselung der Messdaten herausgegeben werden musste, da dies für die Verteidigung relevant war. Es begründet aber keinen Anspruch auf Daten, die für den konkreten Fall irrelevant sind oder die das Messgerät gar nicht erzeugt, um eine allgemeine „Fischerprüfung“ zu ermöglichen.
  • Verwertbarkeit von Messergebnissen ohne Rohmessdaten (Rechtsprechung des BGH)
    • KERNAUSSAGE: Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten eines standardisierten Messgeräts macht dessen Messergebnis nicht grundsätzlich unverwertbar.
    • Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht bestätigte die bundesweite Rechtsprechung, dass Blitzergebnisse auch ohne die ursprünglichen, unverarbeiteten Sensordaten (Rohdaten) als Beweis genutzt werden dürfen, solange keine konkreten Fehler behauptet werden. Dies war ein zentraler Streitpunkt der Verteidigung.
  • Amtsermittlungsgrundsatz und Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO analog)
    • KERNAUSSAGE: Gerichte sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und Beweise zu erheben, soweit dies zur Wahrheitsfindung erforderlich ist.
    • Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste den Anträgen der Verteidigung auf Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten nicht nachkommen, weil diese nur allgemeine Zweifel, aber keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler der Messung vortrug. Eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ ist nicht Teil der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 ORbs 2/25 – Beschluss vom 23.06.2025


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