AG Ratzeburg, Az.: 6 OWi 761 Js-OWi 50535/11 (611/11), Beschluss vom 03.02.2012
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 60 km/h eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, 24 StVG, § 4 Abs. 4 BKatV, Nr. 11.3.8 BKat
Gründe
Das Gericht hat von der Verhängung eines Fahrverbotes bei angemessener Erhöhung der Geldbuße abgesehen, da insbesondere der Betroffene bislang straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und es sich um einen auf einer Bundesautobahn handelt.
Von einer weiteren schriftlichen Begründung des Beschlusses wird abgesehen, da die Staatsanwaltschaft und der Betroffene Verzicht erklärt haben, § 72 Abs. 6 OWiG.
Ergänzend wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom 06.10.2011 verwiesen.