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Absehen von Fahrverbot bei angemessener Erhöhung der Geldbuße

AG Ratzeburg, Az.: 6 OWi 761 Js-OWi 50535/11 (611/11), Beschluss vom 03.02.2012

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 60 km/h eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, 24 StVG, § 4 Abs. 4 BKatV, Nr. 11.3.8 BKat

Gründe

Das Gericht hat von der Verhängung eines Fahrverbotes bei angemessener Erhöhung der Geldbuße abgesehen, da insbesondere der Betroffene bislang straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und es sich um einen auf einer Bundesautobahn handelt.

Von einer weiteren schriftlichen Begründung des Beschlusses wird abgesehen, da die Staatsanwaltschaft und der Betroffene Verzicht erklärt haben, § 72 Abs. 6 OWiG.

Ergänzend wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom 06.10.2011 verwiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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