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Absehen von Anordnung eines Fahrverbots bei Rotlichtverstoß – Voraussetzungen

Rotlichtverstoß: Fahrverbot und Geldbuße bestätigt

In einem jüngst ergangenen Urteil wurde das Fahrverbot und die Geldbuße für einen Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bestätigt. Der Polizeipräsident in Berlin hatte bereits eine Geldbuße von 230 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Das Amtsgericht Tiergarten bestätigte das Fahrverbot und die Geldbuße.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 Ws (B) 64/22 – 162 Ss 21/22  springen.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid vom 19. April 2021 Einspruch ein und beschränkte diesen in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch. Sein Verteidiger argumentierte mit verschiedenen Verfahrensrügen und Verletzungen des sachlichen Rechts. Diese Rügen hatten jedoch keinen Erfolg und der Einspruch wurde abgewiesen.

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg

Der Betroffene legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Rechtsbeschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg und wurde abgewiesen.

Fazit: Fahrverbot und Geldbuße bestätigt

Das einmonatige Fahrverbot und die Geldbuße von 230 Euro wurden im vorliegenden Fall bestätigt. Der Betroffene konnte mit seinen Einwänden und Verfahrensrügen nicht durchdringen und die Entscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin wurde vom Amtsgericht Tiergarten bestätigt.

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Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 64/22 – 162 Ss 21/22 – Beschluss vom 21.04.2022

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Absehen von Anordnung eines Fahrverbots bei Rotlichtverstoß - Voraussetzungen
(Symbolfoto: Lisa-S/Shutterstock.com)

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 19. April 2021 wegen eines (qualifizierten) Rotlichtverstoßes unter Berücksichtigung einer Voreintragung im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 230,00 Euro festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen, den sein Verteidiger in der – später ausgesetzten – Hauptverhandlung am 24. August 2021 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat ihn das Amtsgericht Tiergarten am 14. Dezember 2021 zu einer Geldbuße von 230,00 Euro verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, und eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung rechtlichen Gehörs, von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 15. März 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die von Amts wegen zu prüfende Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG zulässig und wirksam.

Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte – darunter auf den Rechtsfolgenausspruch – beschränkt werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies ist hier der Fall. Der Bußgeldbescheid lässt den Schuldvorwurf des (qualifizierten) Rotlichtverstoßes und die ihn tragenden Tatsachen eindeutig erkennen. Zwar sind ihm keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung indessen nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass der – wegen einer Voreintragung erhöhte – Regelsatz des Bußgeldkatalogs verhängt worden ist, ist vielmehr zu folgern, dass dem Bußgeldbescheid die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung zugrunde liegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2021 – 3 Ws (B) 288/21 -, vom 26. August 2020 – 3 Ws (B) 163/20 – und vom 6. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 -, beiden letzten juris).

In der Folge erwachsen der Schuldspruch und die dazu gehörenden Feststellungen – auch zu der vom Betroffenen verwirklichten Schuldform (hier Fahrlässigkeit) – in Rechtskraft, sind damit für das weitere Verfahren bindend und entziehen sich deswegen einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. März 2022 – 3 Ws (B) 43/22 – und vom 6. Juni 2016 – 3 Ws (B) 286/16 -, juris).

2. Mit den Verfahrensrügen dringt der Rechtsmittelführer nicht durch.

a) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das – soweit ersichtlich – behauptete Nichteingehen des Tatgerichts auf die Möglichkeit, von der Anordnung des Fahrverbotes gegen eine Erhöhung der Geldbuße abzusehen, ist nicht in einer nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form erhoben und daher unzulässig.

Nach dieser Regelung muss die Rechtsmittelbegründung die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, so dass das Gericht allein aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob – für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft – ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 344 Rn. 20 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier, da der Betroffene keine Umstände darlegt, die – ihr tatsächliches Vorliegen unterstellt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen würden.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811).

Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde zeigt weder auf, dass dem Betroffenen die Möglichkeit genommen worden ist, zu entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen Stellung zu nehmen (vgl. Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 80 Rdn. 41), noch, dass das Gericht seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsüberlegungen nicht einbezogen hat (vgl. BGHSt 28, 44). Dass das Amtsgericht nicht der Rechtsauffassung des Rechtsmittelführers gefolgt ist, stellt indes keine Versagung des rechtlichen Gehörs dar. Denn er hat nur einen Anspruch gehört, aber nicht erhört zu werden (vgl. Senat, Senat, Beschlüsse vom 26. November 2021 und vom 26. August 2020, jeweils a.a.O.).

b) Soweit dem Vortrag der Verteidigung eine Verfahrensrüge insoweit zu entnehmen sein sollte, dass das Vorbringen der Verteidigung in der Hauptverhandlung (insbesondere zu einem etwaigen atypischen Verstoß wegen einer Rotlichtzeit von circa 20 Sekunden, zum Fall des Augenblicksversagens beim Übersehen der Linksabbiegerampel und zu der neuen beruflichen Tätigkeit des Betroffenen, Rechtsmittelbegründungsschriftsatz vom 21. Dezember 2021 S. 3-5) nicht berücksichtigt worden sei, hat diese Rüge keinen Erfolg.

Zwar kann mit der sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) grundsätzlich gerügt werden, dass im Urteil ein Beweismittel verwertet worden sei, das nicht in dieser Form zum Inbegriff der Hauptverhandlung gezählt habe, und dass das Tatgericht nicht den gesamten Inbegriff in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt habe (vgl. Schneider, NStZ 2019, 324). Einer durch das Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmenden Überprüfung des behaupteten Verteidigervorbringens steht jedoch das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – StR 183/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 3 Ws (B) 282/21 – und vom 28. Juli 2021 – 3 Ws (B) 176/21 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 42).

c) Auch soweit in dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Gericht hätte konkrete Feststellungen zu der Dauer der Rotlichtzeit, dem Übersehen der Linksabbiegerampel und den Umständen der neuen beruflichen Tätigkeit treffen müssen, eine Aufklärungsrüge zu sehen ist, greift diese nicht durch, da sie nicht in einer nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form erhoben und daher unzulässig ist.

Nach den genannten Vorschriften sind – wie bei jeder Verfahrensrüge – die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig, klar und umfassend vorzutragen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand dieser Ausführungen – unterstellt sie treffen zu – prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt. In zulässiger Form ist die Aufklärungsrüge nur dann erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168; Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2018 – 3 Ws (B) 140/18 – und vom 29. Oktober 2015 – 3 Ws (B) 473/15 -, jeweils juris). Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen drängen mussten (vgl. BGH NStZ 1999, 45) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 316).

Daran fehlt es hier, da konkrete Beweistatsachen und Beweismittel in der Rechtsmittelschrift insoweit nicht benannt werden.

Im Übrigen werden im Hinblick auf das behauptete und mit dem Übersehen der Linksabbiegerampel begründete Augenblicksversagen – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – wesentliche Umstände verschwiegen, was zur Unzulässigkeit der Rüge führt: Denn im Schreiben des Betroffenen vom 6. September 2021 begründet er sein behauptetes Augenblicksversagen mit Unaufmerksamkeit wegen der Ablenkung durch einen Fahrgast bei stressiger Adressensuche und gerade nicht mit einem etwaigen Übersehen der Linksabbiegerampel. Zu der Darstellung eines solchen potentiell rügefeindlichen Umstands ist der Rechtsmittelführer aber verpflichtet (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 3 Ws (B) 323/21 -, juris).

3. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet. Der – auf der Grundlage der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid – durch das Amtsgericht erkannte Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.).

Es weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 230,00 Euro noch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots mit der Wirksamkeitsanordnung nach § 25 Abs. 2a StVG einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

a) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht an dem Regelsatz von 200,00 Euro der hier einschlägigen Nr. 132.3 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert.

Gegen die Erhöhung der Regelgeldbuße gemäß § 17 Abs. 3 OWiG von 200,00 Euro auf 230,00 Euro ist angesichts der im Urteil rechtsfehlerfrei dargestellten Voreintragung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2022, a.a.O. m.w.N.; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 20). Die Voreintragung ist im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch nicht tilgungsreif gewesen.

b) Die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für einen qualifizierten Rotlichtverstoß nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV in Verbindung mit Nr. 132.3 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor.

(1) Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bereits indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (vgl. BGHSt 38, 125; Senat, Beschlüsse vom 26. November 2021 a.a.O., vom 8. Juli 2020 – 3 Ws (B) 105/20 -, vom 6. März 2018 a.a.O. und vom 17. Januar 2018 – 3 Ws (B) 356/17 -, juris). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284). Das Tatgericht ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 a.a.O.).

Folgerichtig ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen wegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers neben der Anordnung einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots indiziert war.

(2) Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei nicht von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen.

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht; namentlich, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 3 Ws (B) 208/19 -, juris). Wegen des Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kann ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots nur dann erfolgen, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit der Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. Senat, Beschlüsse 26. November 2021, vom 8. Juli 2020 und vom 17. Januar 2018, jeweils a.a.O.).

Die dabei vom Tatgericht innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraumes nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Wertungen können vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob es sein Ermessen durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 Ws (B) 102/17 -, juris). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch bei der Frage, ob es eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 – 3 Ws (B) 99/20 – und vom 6. März 2018 a.a.O.).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.

Das Tatgericht führt aus, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass zugunsten oder zum Nachteil des Betroffenen Abweichungen vom Regelfall vorlägen, und dass die vom Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit besonders schwer wiege und weder aus Augenblicksversagen noch auf besonders leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sei (UA S. 4).

(a) Damit zeigen die Urteilsfeststellungen – entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde – keinen atypischen Fall des Rotlichtverstoßes auf, der den Erfolgsunwert entfallen ließe. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass jede konkrete Gefährdung ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2020 – 3 Ws (B) 46/20 -, juris).

(b) Darüber hinaus zeigen die Urteilsfeststellungen auch keine Verkehrssituation auf, welche die Unaufmerksamkeit des Betroffenen und seine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne eines so genannten Augenblicksversagens in einem signifikant milderen Licht erscheinen lassen könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 341/17 -, juris).

Zuvörderst sind die Ausführungen zu der Rotlichtzeit von circa 20 Sekunden und zu dem Übersehen der Linksabbiegerampel urteilsfremd und damit für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtlich.

Zudem ließe die lange Rotlichtzeit allein auch nicht auf ein Augenblicksversagen bei einem „Frühstart“ oder „Mitzieheffekt“ schließen: Hierfür hätte der Betroffene angehalten und zu früh angefahren haben bzw. anderen Fahrzeugführern folgen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 3 Ws (B) 228/19 -, juris; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Aufl., § 37 StVO Rn. 55 m.w.N.). Auch das behauptete Übersehen der Linksabbiegerampel hätte in der vorliegenden Fallkonstellation kein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt. Denn es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, dass kein Augenblicksversagen anzunehmen ist, wenn ein ortskundiger Taxifahrer bei Dunkelheit mit unverminderter Geschwindigkeit eine bereits seit Längerem Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfährt, weil er diese überhaupt nicht wahrgenommen hat (vgl. OLG Hamm, NZV 2007, 259).

(c) Dafür, dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die sich auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern lassen kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte.

Allein der Umstand, dass der Betroffene als „Uber“-Fahrer beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbotes grundsätzlich nicht (Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2020 – 3 Ws (B) 117/20 – und vom 3. Mai 2017 a.a.O.). Es ist Sache des Betroffenen, in substantiierter Weise Tatsachen vorzutragen, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen (Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2022 – 3 Ws (B) 329/21 – und vom 25. März 2015 – 3 Ws (B) 19/15 -, juris).

(d) Schließlich hat sich das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil in noch ausreichender Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV von einer Anordnung eines Fahrverbots abzusehen. Mit seinem Hinweis im Rahmen der Erörterung des Fahrverbotes, dass keine Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall vorliegen (UA S. 4), hat das Amtsgericht erkennbar gemacht, sich darüber bewusst gewesen zu sein, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 BKatV auf die Verhängung eines Fahrverbots verzichten zu können. Näherer Feststellungen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht zu erreichen gewesen wäre, bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 38, 125). Der Einwand des Betroffenen in der Beschwerdebegründung, derzeitig frei von Eintragungen im Fahreignungsregister zu sein, weshalb eine erhöhte Geldbuße ausreichend gewesen wäre (Rechtsmittelbegründungsschriftsatz vom 21. Dezember 2021 S. 4), verfängt daher nicht und ist angesichts der nicht tilgungsreifen Voreintragung im Übrigen nicht nachvollziehbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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