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Absehen vom Regelfahrverbot bei ALG-I-Empfänger wegen geplanter zukünftiger Selbstständigkeit

Ein ehemaliger Prokurist raste mit 58 km/h zu viel über die Autobahn und muss nun tief in die Tasche greifen. Trotz Arbeitslosigkeit verhängte das Amtsgericht Dortmund eine Geldbuße von 240 Euro – zahlbar in bequemen Monatsraten. Doch damit nicht genug: Der Temposünder muss seinen Führerschein für einen Monat abgeben, obwohl er sich mit einer Selbstständigkeit in der Immobilienbranche eine goldene Nase verdienen wollte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dortmund
  • Datum: 04.09.2020
  • Aktenzeichen: 729 OWi-264 Js 1158/20-104/20
  • Verfahrensart: Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Der Betroffene ist eine Person, die wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung angeklagt ist. Er wurde arbeitslos im Zuge der Corona-Pandemie, war zuvor Prokurist in einem Unternehmen und plant eine Selbständigkeit. Er argumentiert, dass er seinen Führerschein für die geplante selbständige Tätigkeit benötige, konnte jedoch keine Belege dafür vorlegen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Betroffene überschritt am 2. Januar 2020 auf der Autobahn 44 in Dortmund die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 58 km/h. Er empfing Arbeitslosengeld I, war zuvor Prokurist und plante eine selbständige Tätigkeit, welche jedoch noch nicht aufgenommen war.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob aufgrund der wirtschaftlichen und beruflichen Situation des Betroffenen auf das Regelfahrverbot verzichtet werden sollte, indem die Geldbuße stattdessen erhöht würde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 240,00 € und einem 1-monatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geldstrafe darf er in Raten zahlen.
  • Begründung: Das Gericht hielt am Regelfahrverbot fest, da keine hinreichenden Belege für berufliche Härten vorgelegt wurden und die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich war. Ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wurde als nicht vertretbar angesehen.
  • Folgen: Der Betroffene muss die Geldbuße in Raten zahlen und unterliegt einem Fahrverbot. Das Urteil stellt klar, dass für den Verzicht auf ein Regelfahrverbot glaubhafte Belege notwendig sind. Das Fahrverbot wird wirksam nach Abgabe des Führerscheins, spätestens vier Monate nach Rechtskraft des Urteils. Der Betroffene trägt die Verfahrenskosten selbst.

Selbstständigkeit trotz Arbeitslosigkeit: Rechtliche Wege und Herausforderungen

Für viele Arbeitslose stellt sich die Frage, wie sie beruflich neu durchstarten können. Besonders interessant ist dabei der Weg in die Selbstständigkeit – ein Karrieremodell, das immer mehr Menschen als Alternative zur klassischen Festanstellung entdecken.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht und gleichzeitig Pläne zur Existenzgründung verfolgt, steht vor komplexen rechtlichen Herausforderungen. Mobilitätshilfen und behördliche Regelungen können dabei schnell zum Hindernis werden, etwa wenn ein Regelfahrverbot die Erwerbsfähigkeit und Perspektiven einer geplanten Selbstständigkeit gefährdet. Ein konkreter Gerichtsfall zeigt nun, welche Möglichkeiten Betroffene haben, um ihre beruflichen Entwicklungschancen zu wahren.

Der Fall vor Gericht


Fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung auf der BAB 44 in Dortmund

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symbolfoto: Ideogram gen.

Ein arbeitsloser ehemaliger Prokurist überschritt am 2. Januar 2020 auf der BAB 44 in Dortmund die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich. Der BMW-Fahrer wurde bei Kilometer 12,000 mit 138 km/h nach Toleranzabzug gemessen – bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dies bedeutete eine Überschreitung um 58 km/h.

Gericht verhängt Bußgeld mit Ratenzahlung

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 240 Euro. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Situation als Bezieher von Arbeitslosengeld I gewährte das Gericht eine Ratenzahlung. Der Verurteilte darf den Betrag in monatlichen Raten von 20 Euro begleichen, jeweils bis zum 5. eines Monats. Die erste Rate wird im Folgemonat nach Erhalt der Zahlungsaufforderung fällig. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Vergünstigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rate entfällt.

Einmonatiges Fahrverbot trotz geplanter Selbstständigkeit

Neben der Geldbuße verhängte das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art. Der nicht vorbestrafte Betroffene hatte argumentiert, den Führerschein für seine geplante Selbstständigkeit im Bereich Immobilienumnutzung und -beratung zu benötigen. Er müsse flexibel sein, um potenzielle Kunden vor Ort besuchen zu können. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, da der Betroffene weder Unterlagen über konkrete Geschäftsgespräche noch über die geplante Selbstständigkeit vorlegen konnte. Auch Details zu möglichen Fahrtrouten und -zielen blieb er schuldig.

Rechtliche Grundlagen und Urteilsbegründung

Das Gericht stützte sein Urteil auf die §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG. Die verhängte Strafe entspricht der Regelahndung nach 11.3.8 BKat. Das Gericht erwog zwar die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unter Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abzusehen. Angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde dies jedoch als nicht vertretbar erachtet. Das Fahrverbot wird erst mit Abgabe des Führerscheins nach Rechtskraft des Urteils wirksam, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (hier 58 km/h) ein einmonatiges Fahrverbot in der Regel nicht durch erhöhte Geldbußen ersetzt werden kann. Für Ausnahmen vom Regelfahrverbot müssen konkrete berufliche Härten nicht nur behauptet, sondern auch nachweisbar belegt werden. Vage Planungen oder Absichtserklärungen reichen dafür nicht aus. Das Gericht zeigt sich bei der Zahlung des Bußgelds flexibel und ermöglicht Ratenzahlung bei nachgewiesener finanzieller Notlage.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Betroffener einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen Sie damit rechnen, dass ein Fahrverbot nur dann ausgesetzt wird, wenn Sie konkrete Nachweise für berufliche Härten vorlegen können. Sammeln Sie dafür frühzeitig Bescheinigungen von Arbeitgebern oder Geschäftspartnern. Bei finanziellen Engpässen haben Sie die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen – legen Sie dafür Ihre Einkommenssituation offen dar. Das Fahrverbot tritt erst in Kraft, wenn Sie Ihren Führerschein abgeben, spätestens aber 4 Monate nach Rechtskraft des Urteils.


Ihr Führerschein ist wichtig – Schützen Sie ihn.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig stichhaltige Argumente und Nachweise sind, um ein Fahrverbot abzuwenden. Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen drohen harte Konsequenzen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und entwickeln gemeinsam die richtige Strategie für Ihren individuellen Fall. Sprechen Sie mit uns, bevor Sie vorschnell handeln.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Nächtliche Stadtstraße mit Autos und roter Ampel als Illustration zu FAQs im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für ein Absehen vom Fahrverbot bei geplanter Selbstständigkeit erfüllt sein?

Ein Absehen vom Fahrverbot bei geplanter Selbstständigkeit erfordert konkrete und nachprüfbare Belege für die Existenzgründung.

Notwendige Nachweise

Die bloße Behauptung einer geplanten Selbstständigkeit reicht nicht aus. Sie müssen detailliert dokumentieren:

  • Konkrete Geschäftspläne und Konzepte
  • Schriftliche Zusagen von Gründungszuschüssen
  • Nachweise über Gespräche mit potenziellen Kunden oder Geschäftspartnern
  • Belege über bereits getätigte Investitionen

Glaubhaftmachung der Fahrzeugnutzung

Sie müssen präzise darlegen, warum die Fahrerlaubnis für die geplante Selbstständigkeit unverzichtbar ist. Dazu gehören:

  • Eine genaue Beschreibung der geplanten Kundenbesuche und Fahrtstrecken
  • Konkrete Angaben zur Häufigkeit notwendiger Fahrten
  • Eine nachvollziehbare Begründung, warum öffentliche Verkehrsmittel keine Alternative darstellen

Existenzgefährdung

Ein wichtiges Kriterium ist der Nachweis einer drohenden Existenzgefährdung. Diese liegt vor, wenn:

  • Die Gründungszuschüsse an den Besitz der Fahrerlaubnis gekoppelt sind
  • Die Geschäftstätigkeit ohne Fahrerlaubnis nicht ausgeübt werden kann
  • Alternative Transportmöglichkeiten aus wirtschaftlichen Gründen ausscheiden

Zeitliche Anforderungen

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Alle erforderlichen Nachweise sollten bereits bei Einlegung des Einspruchs vorliegen oder zeitnah nachgereicht werden.

Vorbelastungen

Verkehrsrechtliche Vorbelastungen können die Chancen auf ein Absehen vom Fahrverbot erheblich mindern. Bei mehrfachen einschlägigen Verstößen innerhalb von zwei Jahren wird in der Regel kein Härtefall anerkannt.


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Wie wirkt sich ein Fahrverbot auf die Förderung einer geplanten Selbstständigkeit durch die Arbeitsagentur aus?

Ein drohendes Fahrverbot kann erhebliche Auswirkungen auf die Förderung Ihrer Existenzgründung haben. Die Arbeitsagentur prüft bei der Vergabe des Gründungszuschusses die Tragfähigkeit Ihres Geschäftskonzepts. Wenn Sie für Ihre geplante selbstständige Tätigkeit zwingend auf einen Führerschein angewiesen sind, kann ein Fahrverbot die Bewilligung des Gründungszuschusses gefährden.

Rechtliche Bewertung durch Gerichte

Die Gerichte erkennen an, dass ein Fahrverbot die Existenzgründung erheblich erschweren oder unmöglich machen kann. In einem Präzedenzfall entschied das Amtsgericht Wuppertal zugunsten eines ALG-I-Empfängers, bei dem die Gründungszuschüsse der Arbeitsagentur an den Erhalt des Führerscheins geknüpft waren.

Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot

Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Sachverhalt erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist. Als Existenzgründer müssen Sie nachweisen, dass:

  • die geplante Selbstständigkeit Ihre Haupterwerbsquelle werden soll
  • Sie für die Ausübung der Tätigkeit zwingend auf einen Führerschein angewiesen sind
  • keine zumutbaren Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel oder die Beschäftigung eines Fahrers bestehen

Auswirkungen auf die Förderung

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt. In der ersten Phase erhalten Sie für sechs Monate Ihr ALG I plus 300 Euro zur sozialen Absicherung. In der zweiten Phase können für weitere neun Monate die 300 Euro bewilligt werden. Ein Fahrverbot kann diese Förderung gefährden, wenn Sie dadurch die Tragfähigkeit Ihres Geschäftskonzepts nicht mehr nachweisen können.


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Welche alternativen Sanktionen sind statt eines Fahrverbots möglich?

Das Gesetz sieht bei einem drohenden Fahrverbot primär die Möglichkeit einer erhöhten Geldbuße als Alternative vor. Diese Umwandlung erfolgt nach § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung und führt in der Regel zu einer Verdoppelung oder Verdreifachung des ursprünglichen Bußgeldes.

Voraussetzungen für alternative Sanktionen

Eine Umwandlung kommt nur bei nachweisbaren und unerträglichen Härten in Betracht. Wenn Sie beispielsweise als Berufskraftfahrer tätig sind und ein Fahrverbot Ihre berufliche Existenz gefährden würde, können die Behörden eine alternative Sanktion in Erwägung ziehen.

Mögliche Ausgestaltungen

Ein beschränktes Fahrverbot stellt eine weitere Alternative dar, bei dem das Verbot auf bestimmte Kraftfahrzeugarten begrenzt wird. So könnte ein Handwerker weiterhin seinen Transporter für berufliche Zwecke nutzen, während private Fahrten untersagt bleiben.

Zeitliche Flexibilität

Bei erstmaligen Verstößen innerhalb der letzten zwei Jahre besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot innerhalb einer Viermonatsfrist anzutreten. Diese Regelung ermöglicht eine bessere Abstimmung mit beruflichen Verpflichtungen, etwa durch Kombination mit dem Jahresurlaub.


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Ab welchem Planungsstand einer Selbstständigkeit kann diese als Argument gegen ein Fahrverbot vorgebracht werden?

Eine bloß geplante oder beabsichtigte Selbstständigkeit reicht als Argument gegen ein Fahrverbot nicht aus. Die Gerichte verlangen konkrete und nachprüfbare Belege für die unmittelbar bevorstehende Existenzgründung.

Erforderliche Nachweise

Folgende Vorbereitungshandlungen müssen Sie durch Unterlagen belegen können:

  • Konkrete Geschäftskontakte und Vorverträge mit potenziellen Auftraggebern
  • Detaillierte Geschäftsplanung mit Standort und Tätigkeitsbereich
  • Bereits erfolgte Anmeldungen bei Behörden oder Kammern
  • Nachweise über zugesagte Fördermittel oder Gründungszuschüsse
  • Dokumentierte Kundentermine oder Auftragsanfragen

Positive Beispiele

Ein Absehen vom Fahrverbot wurde beispielsweise gewährt, wenn die Gründungszuschüsse der Arbeitsagentur bereits mündlich zugesagt waren und die Förderung explizit an den Erhalt des Führerscheins geknüpft war.

Negative Beispiele

Nicht ausreichend sind dagegen:

  • Vage Planungsabsichten ohne konkrete Schritte
  • Fehlende Nachweise über Kundengespräche oder Geschäftskontakte
  • Reine Behauptungen über zukünftige Geschäftsmöglichkeiten
  • Unspezifische Angaben zu potenziellen Fahrten oder Kundenbesuchen

Die Gerichte prüfen die vorgebrachten Gründe sehr streng. Sie erwarten eine detaillierte Darlegung und Glaubhaftmachung der konkreten Existenzgründungsschritte. Vage Absichtserklärungen oder bloße Planungen werden regelmäßig als nicht ausreichend zurückgewiesen.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen ein verhängtes Fahrverbot zur Verfügung?

Gegen ein verhängtes Fahrverbot stehen zwei wesentliche Rechtsmittel zur Verfügung: der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die Rechtsbeschwerde nach einem Gerichtsurteil.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingehen. Während des Einspruchsverfahrens wird das Fahrverbot nicht rechtskräftig und muss nicht angetreten werden.

Die Form des Einspruchs ist grundsätzlich formfrei, muss jedoch schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber durchaus sinnvoll. Das Datum auf dem gelben Umschlag (Postzustellungsurkunde) ist für die Fristenberechnung maßgebend.

Kosten und Verfahrensablauf

Der Einspruch selbst ist zunächst kostenfrei. Wird der Einspruch nicht direkt von der Behörde akzeptiert, geht das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Gericht. Dort entstehen dann Gerichtskosten von mindestens 50 Euro oder 10 Prozent der Bußgeldsumme.

Erfolgsaussichten

Ein Fahrverbot kann unter bestimmten Umständen aufgehoben werden, etwa bei:

  • Existenzgefährdung, wenn der Betroffene nachweislich seine Arbeit verlieren würde
  • Nachweisbaren Messfehlern bei der Geschwindigkeitsmessung
  • Kurzzeitiger Unachtsamkeit in besonderen Situationen

Bei Selbstständigen kann eine drohende Existenzgefährdung als unangemessene Härte gewertet werden, wenn das Fahrverbot zu einer nachhaltigen, ernsthaften Gefahr für die Fortdauer der Tätigkeit führen würde. Die bloße Vermutung einer Existenzgefährdung genügt jedoch nicht – es müssen konkrete Nachweise vorgelegt werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar Rubrik: Bewegte Stadtstraße als Illustration zur Erklärung von Fachbegriffen zu Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitsrecht.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Regelfahrverbot

Ein Regelfahrverbot ist eine gesetzlich vorgeschriebene temporäre Entziehung der Fahrerlaubnis bei bestimmten Verkehrsverstößen. Es wird automatisch verhängt, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Bei Geschwindigkeitsverstößen innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h über dem Limit beträgt die Dauer in der Regel einen Monat. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 25 StVG und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Der Führerschein muss bei der zuständigen Behörde abgegeben werden und darf während der Verbotsdauer nicht genutzt werden.


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Prokurist

Ein Prokurist ist ein besonders bevollmächtigter Vertreter eines Unternehmens mit weitreichenden Handlungsbefugnissen. Nach § 48 HGB kann er fast alle Arten von Rechtsgeschäften für das Unternehmen tätigen. Die Prokura wird vom Unternehmensinhaber erteilt und ins Handelsregister eingetragen. Ein Prokurist steht in der Unternehmenshierarchie direkt unter der Geschäftsführung und kann beispielsweise Verträge abschließen oder Personal einstellen. Grundstücksgeschäfte sind von der Prokura ausgenommen.


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BKat (Bußgeldkatalog)

Der Bußgeldkatalog ist eine bundeseinheitliche Verordnung, die Geldbußen und andere Sanktionen für Verkehrsverstöße festlegt. Er basiert auf § 26a StVG und der BKatV und gibt standardisierte Strafen für verschiedene Verstöße vor. Die Ziffern (wie 11.3.8 BKat) verweisen auf spezifische Verstöße und deren Sanktionen. Bei Geschwindigkeitsübertretungen staffeln sich die Strafen nach Höhe der Überschreitung und Örtlichkeit. Der Katalog sorgt für eine einheitliche Ahndung von Verkehrsverstößen in ganz Deutschland.


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BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung)

Die Bußgeldkatalog-Verordnung ist die rechtliche Grundlage für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Sie basiert auf § 26a StVG und regelt Details zur Verhängung von Geldbußen und Fahrverboten. § 4 Abs. 4 BKatV ermöglicht es, in besonderen Härtefällen von einem Regelfahrverbot abzusehen und stattdessen eine höhere Geldbuße zu verhängen. Die Verordnung wird regelmäßig aktualisiert, um neue Verkehrsdelikte und geänderte Sanktionen zu berücksichtigen.


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StVG (Straßenverkehrsgesetz)

Das Straßenverkehrsgesetz ist das zentrale Gesetz für den Straßenverkehr in Deutschland. Es regelt grundlegende Aspekte wie Fahrerlaubnis, Fahrzeugzulassung und die Ahndung von Verkehrsverstößen. Die §§ 24 und 25 StVG bilden die Rechtsgrundlage für Geldbußen und Fahrverbote bei Ordnungswidrigkeiten. Das Gesetz definiert auch die Voraussetzungen für den Führerscheinentzug und das Punktesystem. Es wird durch verschiedene Verordnungen wie die StVO konkretisiert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 49 StVO: Diese Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes regelt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen. Anlage 2 und § 49 StVO definieren die konkreten Bußgelder und Maßnahmen bei verschiedenen Geschwindigkeitsverstößen. Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h nach diesen Bestimmungen bestraft.
  • §§ 24, 25 StVG: Diese Paragraphen im Straßenverkehrsgesetz betreffen die Maßnahmen bei wiederholten Verkehrsverstößen und die Möglichkeit von Fahrverboten. Sie legen fest, unter welchen Umständen ein Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbote verhängt werden können. Im Urteil wurde dem Betroffenen ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt, basierend auf diesen Vorschriften, um seine Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG: Diese Bestimmungen regeln die Kostenentscheidung in Ordnungswidrigkeitenverfahren. § 465 StPO bezieht sich auf die Kosten von Strafverfahren, während § 46 OWiG die Kostentragung im Bußgeldverfahren festlegt. Das Gericht entschied, dass der Betroffene die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen gemäß dieser Paragraphen tragen muss.
  • BKat 11.3.8: Der Bußgeldkatalog (BKat) klassifiziert Verkehrsverstöße und ordnet entsprechende Strafen zu. Abschnitt 11.3.8 spezifiziert die Regelahndung für bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen, einschließlich der Höhe der Geldbuße und des Fahrverbots. Der Betroffene wurde gemäß dieser Kategorie mit einem Bußgeld von 240,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft.
  • § 4 Abs. 4 BKatV: Diese Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Umständen, auf ein Fahrverbot zu verzichten, wenn eine Erhöhung des Bußgeldes zur Verhängung gleichwertiger Sanktionen verwendet wird. Das Gericht zog diese Möglichkeit in Betracht, entschied sich jedoch aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und fehlender Vorbelastung des Betroffenen nicht dafür. Somit wurde das Fahrverbot trotz der §§ 4 Abs. 4 BKatV angewendet.

Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Dortmund – Az.: 729 OWi-264 Js 1158/20-104/20 – Urteil vom 04.09.2020


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