Skip to content
Menü

Absehen vom Fahrverbot bei mehrfachen Geschwindigkeitsverstößen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.:  (1 B) 53 Ss-OWi 709/19 (403/19) – Beschluss vom 03.01.2020

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Juni 2019 gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. August 2019 ist gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Juni 2019 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie seine in diesen Verfahren entstandenen Auslagen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Oranienburg straßenverkehrsrechtlich hat gegen den bereits erheblich vorbelasteten Betroffenen in dessen Abwesenheit mit Urteil vom 3. Juni 2019 wegen „vier tateinheitlich begangener fahrlässiger Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 60 km/h, 45 km/h, 27 km/h und 29 km/h (jeweils nach Toleranzabzug), begangen am 2. Juli 2018 ab 16:08 Uhr mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen …, auf der Bundesautobahn … zwischen dem Autobahndreieck .. und der Raststätte L…, ein Bußgeld in Höhe von 480,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Der Betroffene hatte zuvor mit Anwaltsschriftsatz ebenfalls vom 3. Juni 2019 den Einspruch gegen den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Nach der am 28. Juni 2019 erfolgten Urteilszustellung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 3. Juli 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht Oranienburg hat mit Beschluss vom 28. August 2019 die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 3. Juni 2019 als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht, und damit auch nicht innerhalb der Frist der §§ 345, 43 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG begründet worden war. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 24. September 2019 zugestellt.

Unter dem Datum des 26. September 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt der Verteidiger des Betroffenen Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und begründet die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führt der Verteidiger des Betroffenen aus, dass die Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung aufgrund eines Kanzleiversehens nicht notiert und daher die Akte dem bearbeitenden Rechtsanwalts nicht vorgelegt worden sei, woran den Betroffenen kein Verschulden treffe. Glaubhaft gemacht wurde diese Darstellung durch die eidesstattliche Erklärung der Rechtsanwaltsfachangestellten E… E… .

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 22. November 2019 beantragt, dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Juni 2019 zu gewähren, den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. August 2019 für gegenstandslos zu erklären und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Juni 2019 als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGB iVm. § 46 Abs. 1 OWiG bei Gericht angebracht worden; auch im Übrigen erfolgte der Antrag formgerecht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist begründet, da nach den glaubhaft bemachten Ausführungen des Verteidigers des Betroffenen das Fristversäumnis jedenfalls nicht auf einem (Mit-) Verschulden des Betroffenen beruht. Ein Verschulden des gewählten Verteidigers bzw. ein Kanzleiverschulden kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 351; BGHSt 14, 306, 308), zu einer Überwachung seines Verteidigers ist er nicht verpflichtet (BGH NStZ 1990, 25).

2. Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. August 2019, mit dem die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war, gegenstandslos, was aus Gründen der Klarstellung im Beschlusstenor aufgenommen ist.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, fristgerecht bei Gericht angebracht und – nach Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde – auch fristgerecht begründet und auch im Übrigen zulässig erhoben worden.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, sie ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – unbegründet.

Die allein erhobene allgemeine Sachrüge greift nicht durch. Der nur noch zur Überprüfung stehende Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

Ähnlich wie im Strafverfahren ist es ureigene Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme die angemessene Geldbuße zu bestimmen, wobei die im Bußgeldkatalog aufgelisteten Geldbußen dem Durchschnittsfall für bloß fahrlässiges Verhalten bei gewöhnlichen Tatumständen entsprechen. Hieran hat sich das Bußgeldgericht zutreffend orientiert. Die infolge der erheblichen Voreintragungen vorgenommene Erhöhung der Regelgeldbuße ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Das erkannte Fahrverbot von einem Monat entspricht der Regelanordnung nach § 4 Abs. 1 BKatV, Ziff. 11.3.8 BKat. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit eines Absehens von einem Fahrverbot bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ bewusst war (§ 4 Abs. 4 BKatV, Bl. 4 UA). Die in den zahlreichen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zum Ausdruck gekommene Rücksichtslosigkeit des Betroffenen gegenüber Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, lässt ein Absehen von einem Fahrverbot nicht mehr zu. Zudem lassen sich weder den Urteilsgründen noch der Rechtsbeschwerdebegründung konkrete Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall der „besonderen Härte“ oder dafür entnehmen, dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, das Fahrverbot von einem Monat durch Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, durch Heranziehung von Familienangehörigen oder durch zeitweise Beschäftigung eines Fahrers zu kompensieren oder diese Möglichkeiten miteinander zu kombinieren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 7 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Mit unserer Hilfe teure Bußgelder und Fahrverbote vermeiden!

Wir überprüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich auf Fehler und die Möglichkeit eines Einspruchs.
Blitzer Bußgeld prüfen

Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Urteile über Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!