Was gilt beim Abschleppen von Fahrzeugen von einem privatem Parkplatz?
Für die Betroffenen ist es immer wieder ärgerlich, wenn fremde Autofahrer ihren Pkw kurzerhand auf privaten Grundstücken abstellen. Sei es nun auf privaten Stellplätzen oder auf großen Kundenparkplätzen; oftmals wissen sich die Grundstückseigentümer nicht anders zu helfen und lassen den Falschparker abschleppen. Doch gibt es überhaupt eine rechtliche Grundlage für das Abschleppen von rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen auf Privatparkplätzen und was muss der Eigentümer des Grundstücks dabei alles beachten?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Das Abschleppen von einem Privatgrundstück ist rechtlich genau geregelt. Wer ohne oder gegen den Willen des Besitzers oder Eigentümers auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, begeht eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ nach § 858 I des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gegen jedwede Besitzstörung hat der Berechtigte gemäß § 862 II BGB einen Beseitigungsanspruch. 2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dieses allgemeine Gesetz explizit auf Situationen übertragen werden kann, bei denen ein Falschparker ohne Genehmigung auf einem Privatgrundstück parkt (Urteil V ZR 144/08). Somit kann der Besitzer vom betreffenden Fahrer grundsätzlich die Beseitigung des Autos verlangen. Ist der Fahrer hierzu jedoch nicht bereit oder ist er schlichtweg nicht anzutreffen, gibt das Gesetz dem Besitzer die Möglichkeit, gemäß § 862 II S.2 BGB bzw. § 1004 BGB auf Unterlassung zu klagen. Im Falle einer blockierten Einfahrt oder ähnlichem ist eine Unterlassungsklage in aller Regel jedoch ein untaugliches Mittel. Eine Klage auf Unterlassung ergibt nur Sinn, falls das gleiche Fahrzeug immer wieder dort geparkt wird.
Das Recht zur Selbsthilfe
Da es sich bei allen anderen Maßnahmen im Endeffekt um untaugliche Mittel handelt, verbleibt privatrechtlich dem Beeinträchtigten nur die Möglichkeit der Selbsthilfe gemäß § 859 III BGB. Es gilt allerdings zu beachten, dass es sich beim unerlaubten Parken auf einem Privatgrundstück nicht um eine klassische verbotene Eigenmacht handelt. Bei einer hier vorliegenden Teil-Besitzentziehung ist die Ausübung des Selbsthilferechts nicht unproblematisch und an strenge Voraussetzungen geknüpft. So legt das Gesetz in etwa fest, dass die Selbsthilfe „sofort“ erfolgen muss. An dieses Erfordernis sind allerdings keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. In der gerichtlichen Praxis werden mehrere Stunden in der Regel dabei als unproblematisch angesehen. Auch aus anderen Gründen empfiehlt es sich eher, das Fahrzeug nicht sofort abschleppen zu lassen.
Die Schadensminderungspflicht des Grundstückbesitzers
Sofern der Besitzer nämlich auf § 859 III BGB zurückgreift, ist er dazu verpflichtet, bei Maßnahmen gegen den Besitzentzug der Grundsatz der Schadensgeringhaltung einzuhalten. Dies bedeutet, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer das mildeste Mittel anzuwenden ist. Deshalb sollten vor dem Abschleppen alle weiteren Maßnahmen geprüft werden. Sofern der Aufenthaltsort des Falschparkers bekannt ist, sollte dieser zunächst aufgesucht werden. In einigen Fällen empfiehlt sich für den Besitzer des Grundstücks sogar, eine Halteranfrage durchführen zu lassen. Erst wenn kein milderes Mittel zu einem befriedigenden Ergebnis führt ist das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig. Keinesfalls sollte der Falschparker zugeparkt und so bewusst am Wegfahren gehindert werden. Dies könnte unter Umständen eine strafbare Nötigung im Sinne des § 240 I Strafgesetzbuch (StGB) darstellen, wodurch Schadensersatzpflichten für den Grundstückseigentümer aus § 823 BGB entstehen könnten. Jedenfalls stellt das Blockieren eines Fahrzeugs stets einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar und gibt der Polizei die Berechtigung zu Abschleppmaßnahmen.