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Abschleppen eines geparkten Pkw aus mit Durchfahrt verbotenen Bereich

Fahrzeug war in einem mit Verkehrszeichen 250 (Durchfahrt verboten/Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrten Bereich geparkt

VG Schwerin – Az.: 7 A 839/19 SN – Urteil vom 08.04.2020

Die Festsetzungen von Verwaltungskosten im Leistungsbescheid vom 28. September 2018 über den Betrag von 203,64 Euro hinaus und im Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 über den Betrag von 2,50 Euro hinaus werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 88 v. H. und der Beklagte zu zwölf v. H..

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagter können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils andere Beteiligte in der Höhe von elf Zehnteln des von ihm zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen wegen des durch den Beklagten veranlassten Abschleppens seines Kfz von einer temporär für Fahrzeuge aller Art gesperrten Parkplatzfläche und für dessen Verwahrung.

Aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnung des Beklagten vom 23. Juli 2018 sollte zur Absicherung einer sicheren An- und Abreise der sog. Fans bei einer konfliktträchtigen Fußballveranstaltung am 3. August 2018, die u. a. mittels eines Bus-Pendelverkehrs vom und zum C-Platz erfolgen sollte, das Befahren u. a. der auf diesem Platz östlich des Südeingangs des D-Bahnhofs gelegenen bewirtschafteten Parkplatzfläche P2 und das Parken darauf mit Verkehrszeichen 250 der Straßenverkehrsordnung – StVO – „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen 1042-50 „am 3.8.2018 | 15 – 24 h“ unterbunden werden, wobei nach der Anordnung die bestimmungsgemäße Nutzung der drei vorhandenen Behinderten-Parkplätze weiterhin zugestanden werden sollte.

Entsprechend der Anordnung wurden beiderseits der südlichen Zufahrt der Parkplatzfläche die bezeichneten Schilderkombinationen aufgestellt, auf der linken Seite dicht neben dem Parkscheinautomaten, an dessen ihn flankierendem Hinweisschild („Hier Parkschein lösen“) zudem das Schild „Achtung | P-Sperrung | beachten“ angebracht wurde. Die dauerhaft installierte Schilderkombination aus Verkehrszeichen 314 „Parken“ mit Zusatzzeichen 1010-58 „Sinnbild Pkw“ und 1053-31 „mit Parkschein | 8 – 18 h“ verblieb auf der rechten Seite der Zufahrt. Die mobilen Verkehrszeichen wurden am 26. Juli 2018 gegen 6.20 Uhr aufgestellt. Nach einer am 30. Juli 2018 vorgenommenen Vornotierung befand sich auf dem Parkplatz zu jener Zeit das klägerische Fahrzeug nicht.

Abschleppen eines geparkten Pkw aus mit Durchfahrt verbotenen Bereich
(Symbolfoto: Von M-SUR/Shutterstock.com)

Dieses, einen Volkswagen Caddy Maxi mit dem amtlichen Kennzeichen „A…  … 000“, stellte der Kläger nämlich erst am Morgen des 3. August 2018 auf einem der Stellplätze auf der Parkplatzfläche ab, worauf er im Bereich der Windschutzscheibe einen Tageskarten-Parkschein mit Gültigkeit vom 3. August 2018, 8 Uhr, bis zum 4. August 2018, 8 Uhr, sichtbar auslegte.

Laut Abschlepp-Protokoll stellten Mitarbeiter des Beklagten am 3. August 2018 um 15.05 Uhr das klägerische Fahrzeug an seinem Abstellort fest. Um 15.20 Uhr beauftragten sie die Fa. E. Abschleppdienst GmbH, B-Stadt, mit dessen Entfernung. Das um 15.46 Uhr eingetroffene Spezial-Bergungsfahrzeug mit Kran begann den Abschleppvorgang um 16 Uhr und verbrachte das klägerische Fahrzeug auf die Firmenliegenschaft, von wo es der Kläger am 3. August 2018 um 18.33 Uhr abholte.

Mit Rechnung Nr. 2018-08/… vom 8. August 2018 berechnete die Fa. E. Abschleppdienst GmbH dem Beklagten hierfür einschließlich Umsatzsteuer einen Gesamtbetrag von 158,27 €, der sich aus netto 105 € für die Abschleppmaßnahme, einer Ein-Tages-Pauschale von netto 8 € für das Verwahren des Fahrzeugs und einem Zuschlag von netto 20 € für dessen Herausgabe nach 18 Uhr zusammensetzte.

Nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 10. August 2018 und klägerischer Einlassung vom 27. August 2018 erließ der Beklagte u. a. den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 28. September 2018. Damit forderte er den Kläger auf, binnen Monatsfrist den Rechnungsbetrag zzgl. einer Verwaltungsgebühr von 54,50 € und Zustellauslagen von 2,37 €, insgesamt 213,14 €, an ihn zu zahlen.

Den klägerischen Widerspruch vom 4. November 2018 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019, dem Kläger zugestellt am 8. April 2019, auf dessen Kosten zurück und erhob hierfür eine weitere Verwaltungsgebühr von 21,31 €.

Mit der Klage vom 8. Mai 2018 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er macht geltend, die temporäre Sperrung der Parkplatzfläche habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – BGH – kein Parkverbot für sein vor der Sperrung dort eingefahrenes Fahrzeug bewirkt; weil dieses wegen seines peripheren Abstellorts auch keine Behinderung habe verursachen können und mangels hinreichender Sichtbarkeit der Absperrung wäre das Abschleppen auch sonst unverhältnismäßig gewesen. Das sachgleiche Bußgeldverfahren sei vom Amtsgericht eingestellt worden. Er beantragt in der Klageschrift,

1. den Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2018, …, und 2. den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019, …, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Klageabweisung und verteidigt seine Bescheide.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch weitgehend unbegründet und daher insoweit abzuweisen.

Die fristgerecht erhobene Klage ist erkennbar darauf gerichtet, den an den Kläger gerichteten Leistungsbescheid vom 28. September 2018 und, im Sinne der Variante 1 der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, auch den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 einschließlich der darin erfolgten Kostenerhebung (vgl. § 22 Abs. 1, 2. Halbsatz, des Landesverwaltungskostengesetzes – VwKostG M-V –) nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gerichtlich aufheben zu lassen, und als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig.

Sie ist jedoch überwiegend unbegründet, weil die angegriffene Kostenerhebung im Wesentlichen rechtmäßig ist und daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb insoweit eine Bescheidsaufhebung zu unterbleiben hat.

Die Abschleppmaßnahme als kostenpflichtige Amtshandlung erfolgte, wie es angesichts von § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG M-V Voraussetzung der streitgegenständlichen Kostenerhebung ist, rechtmäßig. Es handelt sich um eine vom Beklagten, der nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – als Ordnungsbehörde zuständig war, durch einen Beauftragten ausgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 89 Abs. 1 SOG M-V, die als Maßnahme des Verwaltungszwangs der eine gegenwärtige Gefahr abwehrenden Durchsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 23. Juli 2018 diente, welche das Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ zusammen mit dem den Geltungszeitraum begrenzend konkretisierenden Zusatzzeichen 1042-50 mit der Folge ihrer sofortigen Vollziehbarkeit verlautbarte (vgl. zu dieser Funktion der Verkehrszeichen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2005 – 3 L 114/03 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2005, S. 328 [329 ff.]).

Bei der durchzusetzenden Verhaltenspflicht handelte es sich um das Entfernungsgebot, das für Verkehrsteilnehmer bezogen auf deren Fahrzeuge aller Art gilt, die sich bei Geltung des gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zur StVO verhängten Verbots für Fahrzeuge aller Art in dessen Geltungsbereich befinden und nicht zu den durch Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 der lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zur StVO hiervon ausgenommenen Fahrzeugen gehören. Bei zeitlich beschränkter Geltung des Verbots besteht die Pflicht, das Fahrzeug schon vor Geltungsbeginn zu entfernen (vgl. etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 2005 – 11 K 782/05 –, juris Rdnr. 22 f. m. w. Nachw.).

Entgegen der Ansicht des Klägers regelt das Verkehrszeichen 250 nämlich nicht nur ein Verbot, den im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 StVO gekennzeichneten Ort, wo oder von wo an das verlautbarte Verbot im öffentlichen Verkehrsraum zu befolgen ist, zu befahren; sein Einwand, dass das Verbot noch nicht gegolten habe, als er sein Fahrzeug auf die Parkplatzfläche P2 gefahren habe, ist daher unerheblich. Das Verbot für Fahrzeuge aller Art umfasst auch den ruhenden Verkehr in der Sperrzone; denn es untersagt laut lfd. Nr. 26 der Anlage 2 zur StVO — mit dem in Nr. 28 angegebenen Inhalt — die Verkehrsteilnahme, wozu außer dem Fahrverkehr auch der ruhende Verkehr gehört. Die Verordnungsgeber stellten in der Begründung der geltenden StVO von 2013 ausdrücklich klar, dass sie mit der neuen Begriffswahl („Verkehrsteilnahme“ statt „Verkehr“) die seinerzeit in der Rechtsprechung strittige, über den Fahrverkehr hinausreichende Bedeutung der mit den Verkehrszeichen 250 bis 261 angeordneten Verbote in Übereinstimmung mit der entsprechenden Formulierung in der Bußgeldkatalogverordnung verdeutlichen wollten (s. Bundesrats-Drucksache 428/12 S. 155 f., zit. auch bei König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, Rdnr. 245q zu § 41 StVO). Dem vom Kläger zitierten Grundsatzbeschluss des BGH vom 21. Oktober 1986 – 4 StR 386/86 – (amtliche Entscheidungssammlung BGHSt Bd. 34, S. 194 ff.; zustimmend etwa das Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 9. November 1995 – 2 Ss (OWi) 290/95 –, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, S. 80 [81], überzeugend ablehnend dagegen u. a. der Hessische Verwaltungsgerichtshof etwa im Urteil vom 17. März 1998 – 11 UE 2396/96 –, juris Rdnr. 24 ff.), der aus der heterogenen Zielrichtung der mit den Zeichen 250 ff. ausgesprochenen „Verkehrsverbote“, insbesondere solcher zur Lärmminderung, die fehlende Eindeutigkeit einer Geltung des Zeichens 250 auch für den ruhenden Verkehr folgerte, ist durch diese textliche Neufassung im Abschnitt 6 der Anlage 2 zur StPO im Zusammenhang mit deren klarer Begründung die Basis entzogen. Auch die Systematisierung der Verkehrszeichen in den ursprünglichen Anhängen des (Wiener) Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II 809, 893) — das Zeichen C 2, das dem Verkehrszeichen 250 der StVO entspricht, wurde in Anhang 4 „Vorschriftzeichen außer jenen für Vorrang, Halten und Parken“ geführt (BGBl. 1799 II 942 f.) —, worauf der BGH Bezug nahm, wurde zwischenzeitlich geändert. Im 1995 unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) bei Änderung des Artikels 2 eingeführten neuen Anhänge-Konvolut (vgl. dazu das Dokument ECE/TRANS/90/Rev. 2 vom 31. März 1993, http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/conventn/ECE-TRANS-90r2e.pdf, und die vom Schweizer Bundesrat veröffentlichten Übersetzungen konsolidierter Neufassungen, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19680245/index.html) ist das Zeichen C 2 in Abschnitt C „Verbots- oder Beschränkungszeichen“ des neuen Anhangs 1 unter Nr. 1 „Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen“ der Beschreibung (II.) aufgeführt; deren Nr. 9 handelt von „Verbot oder Beschränkung des Haltens oder Parkens“ unter Bezugnahme (lediglich) auf „Stellen“ oder „Straßenseiten“, wo solches gelten soll. Verkehrsteilnehmer werden sich jedenfalls seit 2013 den erweiternd klargestellten rechtlichen Gehalt der entsprechenden Regelung vor Augen führen müssen, sobald sie in Deutschland auf ein Verkehrszeichen 250 treffen. Dieses beansprucht wegen des umfassenden Charakters der ausgesprochenen Sperrung öffentlicher Verkehrsflächen auch bei einer nur temporären Installation Vorrang vor auf diesen Verkehrsflächen bestehenden Regelungen über das Parken; dafür bedarf es folglich keiner ausdrücklichen Anordnung des Geltungsvorrangs wie zugunsten des nur für den ruhenden Verkehr geltenden mobilen Halteverbots in lfd. Nr. 61 Nr. 2 der Anlage 2 zur StVO.

Die Einstellung des gegen den Kläger geführten Bußgeldverfahrens kann nicht zur Begründung einer Gegenauffassung herangezogen werden. Sie beruht nach den eindeutigen Ausführungen im klägerseits vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts vom 14. März 2019 allein auf Überlegungen zur Rechtsfolgenseite (fehlende Notwendigkeit einer Ahndung wegen der „Denkzettel- und Besinnungsfunktion“ bereits des Abschleppvorgangs), nicht zu einer fehlenden Tatbestandsmäßigkeit des Parkens (vielmehr „erschien die Schuld des Betroffenen gering“).

Als Maßnahme zur Herstellung rechtmäßiger Zustände kam für den Beklagten allein die Ersatzvornahme gemäß § 89 Abs. 1 SOG M-V in Betracht; die Vornahme der gebotenen Handlung, nämlich des Entfernens des klägerischen Pkw vom Abstellort, war durch einen anderen möglich, hier etwa durch die Fa. E. Abschleppdienst GmbH als Beauftragten des Beklagten. Die Androhung der Maßnahme war wegen der Gegenwärtigkeit der gefahrbegründenden Rechtsverletzung nach § 87 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 SOG M-V hierfür entbehrlich. Ein anderer Abschluss der Maßnahme als durch Verbringen des Fahrzeugs auf deren Firmengelände erwies sich nach der glaubhaften Darstellung im Widerspruchsbescheid mangels naher geeigneter Abstellorte nicht als möglich. Offenbar in der üblichen Weise mit Hilfe der Polizei wurde der Kläger überdies wie beim sofortigen Vollzug nach § 81 Abs. 2 SOG M-V über die Ersatzvornahme benachrichtigt, auch damit er deren Folgen durch das Abholen seines Fahrzeugs begrenzen konnte. Ob das behördliche Tätigwerden zur Gefahrenabwehr zulässig war, konnte schließlich auch nicht von dem — bei Veranlassung des Abschleppens auch nicht aufklärbaren — Umstand abhängen, ob dem das Fahrzeug abstellenden Fahrzeugführer die Verkehrsregelung bewusst war, die das Verbleiben des Fahrzeugs am Abstellort am 3. August 2018 ab 15 Uhr verbot.

Zu Unrecht rügt der Kläger Verletzungen des Übermaßverbots durch die Mitarbeiter des Beklagten. Gegen die Ausübung des Entschließungsermessens im Sinne eines gefahrenabwehrenden Vorgehens auch gegenüber dem klägerischen Fahrzeug ist nichts zu erinnern. Dieses mag zwar im Randbereich der Parkplatzfläche P2 abgestellt gewesen sein; indessen geht aus dem am 17. Juli 2018 abgefassten polizeilichen Antrag u. a. auf Untersagung des Befahrens und des Parkens bei beiden Parkplatzflächen auf dem C-Platz am 3. August 2018 hervor, dass einerseits Probleme in großräumigeren Verkehrsbereichen durch vom kapazitätsbegrenzten Bus-Pendelverkehr unabhängige „Fan-Märsche“ und andererseits das Eindringen der „B-Städter Problemfanklientel“ auf die Strecke des Bus-Pendelverkehrs befürchtet wurden, ferner dass eine weiträumige Trennung beider „Fanlager“ unternommen werde, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der C-Platz in der kritischen Zeitspanne unterschiedslos von allen Fahrzeugen (mit Ausnahme etwaiger auf den drei Behindertenparkplätzen berechtigt abgestellter) geräumt wurde. Auch wurde mit der Abschleppmaßnahme nicht sogleich begonnen, sondern erst, nachdem eine zwanzigminütige Geltung der Verkehrsraumsperrung abgewartet worden und ein Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht erschienen war. Das Fahrzeug ließ auch nicht erkennen, ob und ggf. wie ein solcher Fahrer hätte benachrichtigt werden können; gerade bei im Bereich des D-Bahnhofs abgestellten Fahrzeugen mit „auswärtigen Kennzeichen“ wie dem klägerischen war der Versuch, einen kurzfristig abholbereiten Fahrer etwa über eine Halteranfrage zu ermitteln, wegen erkennbar geringer Erfolgsaussicht nicht veranlasst. Schließlich war entgegen dem klägerischen Vorbringen die Beschilderung, die die Sperrung der Parkplatzfläche ab 15 Uhr bewirkte, auch hinreichend deutlich erkennbar. Sie befand sich nicht unmittelbar an einem Kreisverkehr, da die Parkplatzfläche erst über eine von diesem Kreisverkehr abzweigende Fahrbahn über eine rechtwinklig abzweigende Einfahrt zu erreichen ist. Durch die beiderseitige Beschilderung dieser Einfahrt und den am Parkscheinautomaten aufgestellten Hinweis waren im rechtlich gebotenen Umfang Vorkehrungen für eine Wahrnehmung der ab 15 Uhr geltenden geänderten Verkehrsregelung getroffen. Eine Unkenntlichmachung (Verhängen, Abkleben) der dauerhaften Parkplatzbeschilderung schied wegen deren bis 15 Uhr zu gewährender Funktion aus; die zusätzliche Aufstellung von Halteverbotsschildern (Zeichen 283) mit deren Geltung aufschiebenden Zusatzschildern wäre zwar „bürgerfreundlicher“ gewesen, war nach Vorstehendem aber entbehrlich.

Der Beklagte hat daher auch, wie geschehen, gemäß § 14 Abs. 1 VwKostG M-V in Verbindung mit § 114 sowie § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V für die Amtshandlung Ersatzvornahme in Gestalt der Bergung und Verbringung des klägerischen Pkw mit anschließender Verwahrung die Kosten vom Kläger als Pflichtigen einzufordern.

Zu diesen Kosten gehören zunächst die Auslagen in — unbedenklicher — Höhe von insgesamt 158,27 €, die für die Entgeltzahlung an den Abschleppunternehmer anfielen; sie waren gemäß § 114 Abs. 1 SOG M-V zu erheben (s. zu dieser Rechtsgrundlage das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. September 2016 – 7 A 31/16 SN –, juris Rdnr. 28).

Der nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V in Verbindung mit § 114 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V maßgebliche, weil bei Beendigung der gebührenpflichtigen, nicht antragsbedürftigen Amtshandlung geltende Gebührentarif war der Verwaltungsvollzugskostenverordnung in der Fassung der zweiten Verordnung zu ihrer Änderung vom 13. März 2018 – VwVKVO M-V – zu entnehmen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVKVO M-V und Nr. 5.4 des Gebührenverzeichnisses waren eigene Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte nach dem Zeitaufwand abzugelten; es fand die Tarifstelle 1 Anwendung. Es ist davon auszugehen, dass ein Mitarbeiter im Sinne von Tarifstelle 1.2 eingesetzt wurde, dies geschah für eine angefangene Stunde. Da aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots der Gebührentatbestand in Tarifstelle 5.4 durch Extension des Satzes 2 der Anmerkung zu Tarifstelle 1 geltungserhaltend dergestalt auszulegen ist, dass auch bei der Ersatzvornahme durch einen Beauftragten lediglich eine den sog. Personalkostenanteil darstellende Gebühr von 43 € pro angefangener Stunde der Tätigkeit eines der unter 1.2 bezeichneten Mitarbeiter, nicht aber der sog. Sachkostenanteil von 9,50 € anfällt (s. entsprechend zum Sachkostenanteil von 6 € nach der bis zur erwähnten Änderung geltenden Fassung der Verordnung das zitierte Urteil vom 14. September 2016, a. a. O.), durfte (und musste) der Beklagte diese Gebühr in Höhe von 43 € vom Kläger erheben.

Die Erhebung der Zustellauslagen in Höhe von 2,37 € für die Zustellung des Leistungsbescheids war nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 VwKostG M-V vorgeschrieben. Der Beklagte, der in Ansehung der klägerischen Einlassung auf die Anhörung hin mit einem Widerspruchsverfahren rechnen konnte und daher im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Zustellung des Leistungsbescheids anordnete (§ 94 Abs. 5 Var. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V –), durfte die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde wählen (§ 95 Abs. 3 Satz 1 und § 96 VwVfG M-V).

Damit ergab sich für die ebenfalls streitbefangene Widerspruchsgebühr nach § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V ein Gebührenrahmen von 2,50 € bis 20,36 €. Der letztgenannte Betrag ist ein Zehntel „des angefochtenen Betrags“ (des Ausgangsbescheids: [158,27 € + 2,37 € =] 160,64 € Auslagen und 43 € Gebühren, zusammen 203,64 €), bezogen auf den der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen wurde; denn soweit der Widerspruch von Rechts wegen hätte Erfolg haben müssen, kam eine Gebührenerhebung zu Lasten des Klägers nicht in Betracht. Im Widerspruchsbescheid wurden dagegen 21,31 € an Widerspruchsgebühr erhoben, ein Zehntel der im Ausgangsbescheid zu Unrecht leicht überhöht festgesetzten und im Widerspruchsbescheid bestätigten Kosten von 213,14 €, womit der Gebührenrahmen nach oben überschritten wurde. Angesichts der fehlenden Ermessensbetätigung des Beklagten zur Höhe der Gebührenfestsetzung im Bereich des engeren Gebührenrahmens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ist es nicht möglich, die Widerspruchsgebühr als in Höhe von jedenfalls 20,36 € rechtmäßig erhoben zu bestätigen; denn trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe kann die Festsetzung auch dieses Betrags nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens gerechtfertigt werden, und es würde auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen, wenn die rechtmäßige Obergrenze eines Gebührenrahmens jeweils schlicht als Kappungsgrenze für die Gebührenfestsetzung angesehen würde (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 2018 – 7 A 550/17 SN –, juris Rdnr. 39 m. w. Nachw., unter Aufgabe vorheriger Rechtsprechung, etwa im zitierten Urteil vom 14. September 2016, a. a. O. Rdnr. 30; s. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Februar 2020 – 10 K 1615/18 –, juris Rdnr. 46 ff., zu einer Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob mit dem schlichten Verweis auf die Vorschrift des § 15 Abs. 4 VwKostG M-V, wie sie im Widerspruchsbescheid erfolgte, die Ausschöpfung eines Gebührenrahmens in der beklagtenseits angenommenen Höhe als ermessensgerecht hinreichend argumentativ untermauert war, wie es § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG M-V grundsätzlich verlangt. Eine höhere Widerspruchsgebühr als der untere Rahmenbetrag von 2,50 €, der im Sinne einer Mindestgebühr zwingend zu erheben war, wurde im Streitfall jedenfalls nicht rechtmäßig erhoben.

Hiernach hat der Kläger aus Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Verwaltungskosten in Höhe von (158,27 € + 2,37 € + 43 € + 2,50 € =) 206,14 € zu zahlen. Ein Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 3 VwVKVO M-V, der das durch die Vorschrift eröffnete Ermessen bezogen auf einen Erlass oder eine Ermäßigung der Gebührenforderung reduziert hätte und damit als Hindernis für die Gebührenerhebung anzusehen sein könnte, wurde im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Allerdings hat nach Vorstehendem das klägerische Aufhebungsbegehren in Höhe von 9,50 € bezogen auf den Leistungsbescheid und in Höhe von 18,81 € bezogen auf die Widerspruchsgebühr Erfolg, was bescheidliche Festsetzungen in einer Gesamthöhe von 28,31 € betrifft.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, indem sie die jeweiligen Anteile des Unterliegens der Beteiligten zueinander in ein ungefähres Verhältnis setzt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Soweit die Klage abgewiesen wird, geht es um die Frage der Regelungswirkung des Zeichens 250 der StVO bezogen auf den ruhenden Verkehr, zu der dem Berichterstatter keine Gerichtsentscheidung aus der Zeit der Geltung der StVO von 2013 bekannt ist; diese Problematik betrifft auch die Zulässigkeit jedweder Kostenerhebung für die Abschleppmaßnahme. Soweit der Klage stattgegeben wird, ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung aus der Frage der Anwendung von Tarifstelle 1 der VwVKVO M-V, was die Erhebung des Sachkostenanteils bei einer Ersatzvornahme durch Dritte betrifft; hierzu ist obergerichtliche Rechtsprechung nicht bekannt, und es bestehen bereits in der erkennenden Kammer unterschiedliche Rechtsmeinungen (s. zur hier nicht vertretenen Auffassung etwa das Urteil vom 14. November 2017 – 7 A 2168/16 SN –, n. v., S. 11 f. des Abdrucks).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

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