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Abschleppen – bei mobilen Halteverbotsschildern – Anscheinsbeweis für Verkehrszeichen

VG Düsseldorf – Az.: 14 K 6187/19 – Beschluss vom 06.10.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Abschleppmaßnahme. Er ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X (H). Der Kläger stellte das Fahrzeug nach seinen eigenen Angaben am Wochenende des 15./16. Juni 2019 auf dem Parkplatz „L2. “ in N2. ab.

Abschleppen – bei mobilen Halteverbotsschildern – Anscheinsbeweis für Verkehrszeichen
Symbolfoto: Von Matushchak Anton/Shutterstock.com

Von Mittwoch, dem 19. Juni 2019 bis zum Sonntag, dem 23. Juni 2019 fand auf dem Parkplatz „L2. “ in N2. die Veranstaltung „T1. N2. 2019“ statt. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 hatte die Beklagte die Veranstaltung genehmigt, gleichzeitig verkehrslenkende Maßnahmen angeordnet und spezielle Auflagen zur Beachtung gemacht. Wörtlich heißt es in dem Bescheid u.a.: „Weiterhin ist auf dem L3….-platz eine ausreichende Beschilderung durch VZ 283 mit dem Zusatz „gesamte Parkplatzfläche“ und dem Zusatz „ab 17.06.2019“ und dem Zusatz „ab 22:00 Uhr“ zu errichten. Die Beschilderung durch das VZ 283 mit den jeweiligen Zusätzen ist ebenfalls am 13.06.2019 zu errichten. Die Standorte der VZ 283 und der sonstigen Beschilderung sind mit den entsprechenden Ansprechpartnern der F1. AöR bereits im Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen vereinbart worden.“

Auf dem Bescheid vom 20. Dezember 2018 befindet sich ein handschriftlicher Vermerk folgenden Inhalts: „13.06.19 Schilder stehen in 4 Reihen S.C.“.

Ausweislich des seitens der Beklagten vorgelegten Aufstellprotokolls seien am Freitag, dem 13. Juni 2019 zwischen 5:30 und 9:00 Uhr Absperrungen und Verkehrszeichen aufgestellt worden. Wörtlich heißt es im „Baustelle Tagesbericht“ der F1. : „Baustelle L4. auf Parkplatz / Verkehrszeichen 50 Stck Absperrung aufgestellt. Aufnahmedatum 13.06.2019 Abschlussdatum 13.06.2019“.

Die Mitarbeiter der Beklagten bemerkten das Fahrzeug am Dienstag, den 18. Juni 2019 und stellten eine Verwarnung aus. Die Mitarbeiter der Beklagten stellten fest, dass das Fahrzeug am 19. Juni 2019 um 7:52 Uhr an derselben Stelle stand. Sie führten eine Halteranfrage bei der Polizei durch und stellten fest, dass ein Bewohnerausweis für die Parkzone 4 auf den Namen O. , O1. X. 0 existierte. Da unter dieser Anschrift kein Klingelschild mit dem Namen O. beschriftet gewesen sei, habe der Halter bzw. Fahrer nicht aufgefunden werden können. Daraufhin leiteten die Mitarbeiter der Beklagten am 19. Juni 2019 um 10:17 Uhr die Abschleppmaßnahme ein. Das Fahrzeug wurde von der Firma I. -H. L5. abgeschleppt und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbracht (vgl. Vermerk der Außendienstmitarbeiter vom 28. Juni 2019). Ausweislich des Vermerks der Außendienstmitarbeiter vom 19. Juni 2019 hätten die Halteverbotsschilder seit dem 13. Juni 2019 für den 17. Juni 2019 ab 22 Uhr dort gestanden.

Da der Kläger das Fahrzeug nicht beim Abschleppunternehmer abholte, bat ihn die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2019, das Fahrzeug bei der Abschleppfirma abzuholen. Der Kläger holte das Fahrzeug am 27. Juni 2019 ab und verweigerte ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf der Rechnung die Unterschrift zwecks Bestätigung, dass er das Fahrzeug ohne Schäden zurückerhalten habe. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks des Abschleppunternehmers war die Polizei bei der Abholung vor Ort. Mit Rechnung vom 27. Juni 2019 machte der Abschleppunternehmer Kosten von insgesamt 268,94 Euro (Abschleppkosten 118,00 Euro, Verwahrgebühr 108 Euro zzgl. 42,94 Euro Mehrwertsteuer) geltend.

Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2019, zugestellt am 18. Juli 2019, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro fest und machte als Kosten des Abschleppunternehmens 268,94 Euro (insgesamt 298,94 Euro) geltend.

Der Kläger hat am 19. August 2019 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, dass die Schilder nicht drei volle Tage vor dem Abschleppvorgang aufgestellt worden seien. Der Kläger habe am 17. Juni 2019 nach seinem Auto gesehen und habe keine Schilder wahrgenommen. Die späte Aufstellung habe auch über eine Aussage einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau T2. , bestätigt werden können. Die Lichtbilder der Beklagten dokumentierten, dass eine widersprüchliche Beschilderung auf dem Parkplatz gestanden habe. Selbst wenn die entsprechenden Schilder bereits rechtzeitig aufgestellt worden sein sollten, sei es für den Kläger jedoch nicht zu erkennen gewesen, welche von diesen konkret welchen Parkbereich begrenzt und definiert hätten. Auch sei es vom Kläger nicht zu erwarten gewesen, dass er sämtliche Schilder abgeht und kontrolliert.

Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass das Fahrzeug des Klägers am 19. Juni 2019 im mobilen absoluten Haltverbot geparkt gewesen sei. Die entsprechende Beschilderung sei dort am 13. Juni 2019 rechtzeitig eingerichtet worden und sei auch erkennbar und nicht widersprüchlich gewesen. Dies werde durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos belegt. Das Aufstellen der Schilder sei nachweislich am 13. Juni 2019 erfolgt, sodass die erforderliche Vorlaufzeit von drei vollen Tagen eingehalten worden sei. Ebenso könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger Kenntnis über die Veranstaltung gehabt habe, da es sich um eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung handele, welche im Vorfeld durch entsprechende Medien sowie Plakate begleitet werde. Der Kläger sei langjähriger Gewerbetreibender in N2. , wobei sein Geschäftslokal fußläufig 5 Minuten vom Parkplatz entfernt liege.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 hat die Kammer das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung hat der für den Fachdienst Straßen- und Verkehrsrecht zuständige Mitarbeiter der Beklagten, Herr C. , ausgeführt, dass der handschriftliche Vermerk hinsichtlich des Aufstellens der Schilder von der Außendienstmitarbeiterin Frau D. stamme, die in seinem Auftrag vor Ort kontrolliert habe, ob die Schilder ordnungsgemäß und sichtbar aufgestellt worden seien. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass die „Tagesberichte“ der F1. in der Regel elektronisch geführt würden und in diesem Fall auf Anfrage des Gerichts ausgedruckt worden seien, so dass sich das auf dem Aufstellprotokoll befindliche Datum „19.02.2020“ erkläre.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Frau T2. . Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift und die Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 ist rechtmäßig.

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 268,94 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Der Bescheid ist rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris, denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Eine derartige Zuwiderhandlung ist gegeben.

Der Parkvorgang auf dem Parkplatz „L2. “ in N2. verstieß gegen § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 2 StVO (Zeichen 283). Denn aufgrund der auf dem Platz aufgestellten Halteverbotsschilder mit dem Datumszusatz war das Halten an dem von dem abgeschleppten PKW genutzten Parkplatz zu diesem Zeitpunkt verboten.

Denn nach der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die auf den – in den Verwaltungsvorgängen befindlichen – Fotos neben dem Fahrzeug des Klägers sichtbaren mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zeitzusatz „ab 17.06.2019 ab 22:00 Uhr“ auf dem Parkplatz ab dem 13. Juni 2019 ordnungsgemäß aufgestellt waren, durchgehend bis zum Tag der Abschleppmaßnahme am 19. Juni 2019 vor Ort vorhanden waren und zwischenzeitlich weder abgebaut noch unkenntlich gemacht worden sind. Das Vorhandensein der Halteverbotsschilder am 18. Juni 2019 ist in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten fotografisch dokumentiert. Das Aufstellen der Schilder am 13. Juni 2019 ergibt sich aus 3 verschiedenen Belegen unterschiedlicher Personen: Zum einen ergibt es sich aus dem Tagesbericht des Mitarbeiters I1. . Zum anderen ergibt es sich aus dem handschriftlichen Vermerk der Mitarbeiterin D. . Schließlich ergibt es sich aus dem handschriftlichen Vermerk der Außendienstmitarbeiter vom 19. Juni 2019. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese verschiedenen Mitarbeiter alle eine unrichtige Dokumentation festgehalten haben. So ist auch plausibel, dass der nachträglich ausgedruckte Tagesbericht das Datum seines Ausdrucks trägt und dass die Mitarbeiterin D. das Ergebnis ihrer Überprüfung vor Ort richtig festgehalten hat.

Damit besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort, vgl. VG Bremen, Urteil vom 13. August 2009, – 5 K 3876/08 -, Juris, VG Leipzig, Urteil vom 14. November 2007, Az. 1 K 483/06, Juris.

Denn nach der Lebenserfahrung werden Schilder in der Regel nicht von Unbefugten versetzt oder gar entfernt. Der Beweis des ersten Anscheins ist hier auch nicht durch die Darlegungen des Klägers erschüttert, da keine Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vernehmung der Zeugin T2. . Denn sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet, dass sie dem Kläger telefonisch die Auskunft erteilt habe, dass die Schilder ab dem 17. Juni 2019 wirksam gewesen seien. Weiter habe sie ihm gesagt, dass sie als für die Erstellung der Bescheide im Innendienst Zuständige keine Kenntnis davon habe, wann die Schilder genau aufgestellt worden seien und sich diesbezüglich erkundigen müsste.

Das Gericht hat keine Veranlassung die Glaubhaftigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin hat das Kerngeschehen hinsichtlich des Vorhandenseins der mobilen Halteverbotszeichen ohne Belastungstendenzen wiedergegeben. Das Gericht geht folglich davon aus, dass die mobilen Haltverbotsschilder ordnungsgemäß aufgestellt waren, als der Kläger seinen PKW am Wochenende des 15./16. Juni 2019 auf dem Parkplatz abstellte.

Unerheblich ist darüber hinaus, dass der Kläger, wie er vorträgt, kein Halteverbotsschild gesehen hat. Auf ein Verschulden kommt es im Bereich des hier vorliegenden Gefahrenabwehrrechts nicht an. Denn der mit dem Halteverbot erlassene Verwaltungsakt ist gegenüber dem Kläger wirksam geworden. Verkehrszeichen und damit auch Halteverbotszeichen stellen nach der ständigen Rechtsprechung Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG NRW in Form von Allgemeinverfügungen dar. Dieser Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4 StVO). Bei der Aufstellung handelt es sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15.95 -, Rn. 9, juris.

Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10/15 -, Rn. 15, 19 f. ; – juris; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15.95 -, Rn. 9, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2092/93 -, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 -, Rn. 7 ff., juris.

Allerdings sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr. Diese müssen – anders als beim fließenden Verkehr – nicht bereits mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können.

Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 -, Rn. 31 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2013 – 14 K 5618/12 – juris, Urteil vom 08.11.2016 – 14 K 8007/15 – juris.

Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung und der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 5 A 4278/95 -, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2004 – 5 A 850/03 -, Rn. 38, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990- 5 A 1687/89 -, Rn. 7 ff., juris.

In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 – juris (40 m Gehweg zumutbar); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 5 A 4278/95 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 -, Rn. 31 ff., juris.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien sind die mobilen Haltverbotszeichen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und waren ausweislich des vorliegenden Fotomaterials nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend erkennbar. Dies gilt auch unter Einbeziehung der am Eingang des Parkplatzes aufgestellten Schilder. Denn aus der Zusammenschau der Schilder ist ersichtlich, dass das absolute Halteverbot für die jeweils bezeichneten Reihen der Parkplätze gelten sollte.

Das Einschreiten gegen den Parkverstoß in Form der Sicherstellung des Fahrzeugs durch Veranlassung des Abschleppens des Fahrzeugs war auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Die Sicherstellung des Fahrzeugs durch Abschleppen war geeignet, den Verstoß gegen die Parkbeschränkung zu beseitigen und eine Behinderung des geplanten „T1. “ zu vermeiden.

Die Sicherstellung war zur Gefahrenbeseitigung auch erforderlich. Ein anderes, weniger belastendes, aber ebenso wirksames Mittel der Gefahrenbeseitigung stand der Beklagten nicht zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Fahrzeug kurzfristig selbst beseitigen würde, waren für die Mitarbeiter der Beklagten nicht ersichtlich. Das Abschleppen war auch angemessen. Die Nachteile, die für den Kläger mit der Abschleppmaßnahme verbunden sind (Kosten, Unannehmlichkeiten), stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg, nämlich der Durchsetzung der Verkehrsregelung zur Ermöglichung des geplanten Festivals.

Für die Veranlassung der rechtmäßigen Sicherstellung kann die Beklagte gemäß § 77 VwVG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der hier festgesetzten Gebühr von 30,00 Euro begegnet keinen Bedenken. Sie hält sich innerhalb des vom Verordnungsgebers vorgegeben Gebührenrahmen von 25,00 bis 150,00 Euro. Sie bleibt damit auch innerhalb des von der Rechtsprechung anerkannten Rahmens, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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