Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht die Aberkennung der Fahrerlaubnis?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann zählen Punkte für den Entzug?
- Wann reicht die Registerlage aus?
- Hilft eine Selbstanzeige gegen die Aberkennung der Fahrerlaubnis?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich weiterfahren, wenn ich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt habe?
- Kann ich den Führerscheinentzug verhindern, indem ich neue Punkte selbst ans Amt melde?
- Zählen meine Punkte für den Entzug ab dem Tattag oder erst ab der Eintragung?
- Habe ich Anspruch auf ein Punktabbau-Seminar, wenn mein Konto bereits acht Punkte aufweist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.1045
Das Wichtigste im Überblick
Der VGH hält die Aberkennung der lettischen Fahrerlaubnis trotz früher Selbstmitteilung aufrecht.
- Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Fahrerlaubnis bleibt im Inland vorerst entzogen.
- Nur Registermitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts zählen. Eigene Hinweise ersetzen sie nicht.
- Die später rechtskräftigen Verstöße trugen die neun Punkte und die Maßnahme.
- Der Führerschein muss weiter vorgelegt werden. Der Sofortvollzug lief hier ins Leere.
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Datum: 24.06.2026
- Aktenzeichen: 11 CS 26.1045
- Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 2.500,- Euro
- Relevant für: Fahrerlaubnisbehörden, Verkehrsteilnehmer, Rechtsanwälte
Wann droht die Aberkennung der Fahrerlaubnis?
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG muss die Behörde bei vier Punkten ermahnen, bei sechs Punkten verwarnen und bei acht Punkten die Fahrerlaubnis entziehen. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wird gemäß § 46 Abs. 5 FeV stattdessen das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Punkte entstehen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bereits mit Begehung der rechtskräftig geahndeten Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht erst mit deren Eintragung. Rechtskräftig bedeutet konkret: Der Bußgeldbescheid oder das Urteil ist endgültig – es kann kein Einspruch oder keine Berufung mehr eingelegt werden. Die Maßnahme ist gemäß § 4 Abs. 9 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Das bedeutet für Sie konkret: Wer einen Entzugsbescheid erhält, darf ab diesem Moment nicht mehr fahren – auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden. Ein Widerspruch oder Eilantrag schiebt die Vollziehung nicht automatisch auf. Wer trotz Bescheid weiterfährt, riskiert eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste in seinem Beschluss vom 24.06.2026 (Az. 11 CS 26.1045) klären, ab welchem Zeitpunkt Verstöße für dieses Stufensystem zählen. Eine Frau mit lettischer Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 und AM war betroffen. Nach mehreren Geschwindigkeitsverstößen und einer Vorfahrtsmissachtung mit Unfall erreichte sie laut Registerlage neun Punkte. Mit Bescheid vom 18.03.2026 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde ihr die Inlandsgültigkeit der lettischen Fahrerlaubnis ab und forderte sie zur Vorlage des Führerscheins auf. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Maßnahme als rechtmäßig und wies die Beschwerde gegen die vorangegangene Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Augsburg zurück.
Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man eine Entscheidung eines Gerichts von der nächsthöheren Instanz überprüfen lassen kann. Hier prüfte der Verwaltungsgerichtshof, ob das Verwaltungsgericht Augsburg den Eilantrag zu Recht abgelehnt hatte – also ob die Fahrerlaubnis während des laufenden Verfahrens zu Recht sofort entzogen blieb.
Redaktionelle Leitsätze
- Für behördliche Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist ausschließlich die förmliche Übermittlung rechtskräftiger Registereintragungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt maßgeblich, nicht die bloße Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde durch eine private Selbstanzeige.
- Das gesetzlich vorgesehene Stufensystem aus Ermahnung, Verwarnung und Entzug der Fahrerlaubnis lässt sich nicht dadurch unterlaufen, dass durch eine frühzeitige Mitteilung über noch nicht rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße eine günstigere behördliche Maßnahme erzwungen werden soll.

Wann zählen Punkte für den Entzug?
Maßgeblich für die behördliche Maßnahme ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Zuwiderhandlung, die zur Maßnahme führt (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die jeweilige Tat gebunden. Das System sieht ein gestuftes Verfahren aus Ermahnung, Verwarnung und Entzug vor, um frühzeitig auf die Fahreignung einzuwirken.
Für Sie heißt das: Es zählt Ihr Punktestand genau zum Zeitpunkt Ihrer letzten Verkehrsverletzung – nicht der Tag, an dem die Behörde den Bescheid verschickt. Wer bereits sieben Punkte hat und einen weiteren Verstoß begeht, muss mit dem Entzug rechnen, selbst wenn ältere Verstöße noch gar nicht im Register stehen. Ihren tatsächlichen Punktestand können Sie jederzeit kostenlos über eine Fahreignungsregisterauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen – online unter www.kba.de.
Vom ersten Warnschreiben bis zur Aberkennung
Bei der Betroffenen lief dieses Stufenverfahren vollständig durch. Am 04.07.2025 ermahnte die Behörde sie erstmals wegen Erreichens von vier Punkten – Grundlage waren Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 15.05.2024 und 07.10.2024 sowie eine Vorfahrtsmissachtung mit Unfall vom 08.01.2025. Am 10.12.2025 folgte die Verwarnung wegen sechs Punkten. Weil trotz dieser Vorstufen weitere Verstöße registriert wurden – unter anderem eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 82 km/h am 04.07.2025 – leitete die Behörde schließlich die letzte Stufe ein: die Aberkennung der Inlandsberechtigung.
Wann reicht die Registerlage aus?
Gemäß § 4 Abs. 8 StVG übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister an die zuständige Behörde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, anderer Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschließlich diese förmliche Übermittlung für das Stufensystem maßgebend. Voraussetzung dafür ist zwingend, dass die zugrunde liegenden Bußgeldbescheide bereits rechtskräftig sind.
Nach ständiger Rechtsprechung […] ist ausschließlich diese förmliche Übermittlung für das Stufensystem maßgebend. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG setzt damit […] sowohl die Eintragung der Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister als auch deren Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG voraus. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Die Selbstanzeige kam zu früh
Der Anwalt der Fahrerin (im Verwaltungsprozess „Prozessbevollmächtigter“ genannt) teilte der Behörde am 01.12.2025 von sich aus weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten mit – Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 04.07.2025 und 25.06.2025 – und wies zugleich darauf hin, dass Einsprüche zurückgenommen und auf Rechtsmittel verzichtet worden sei. Das bedeutet: Die Fahrerin hatte die Bußgeldbescheide endgültig akzeptiert und bewusst auf jede weitere gerichtliche Überprüfung verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt waren die entsprechenden Bußgeldbescheide vom 25.08.2025 und vom 16.09.2025 jedoch noch nicht rechtskräftig; die Rechtskraft trat erst am 09.12.2025 beziehungsweise 08.12.2025 ein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die bloße Kenntnis durch eine Selbstanzeige nicht ausreicht. Maßgeblich bleibt allein die formale Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts nach Eintritt der Rechtskraft.
Hilft eine Selbstanzeige gegen die Aberkennung der Fahrerlaubnis?
Betroffene können durch eigene Mitteilungen keine Reduzierung des Punktestandes erzwingen, wenn die gesetzlichen Stufen von Ermahnung und Verwarnung zum Zeitpunkt der Selbstanzeige rechtlich noch nicht greifen konnten. Eine Beschränkung der behördlichen Maßnahmen wegen angeblich unvollständiger Registerlage ist nicht vorgesehen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen der Registerübermittlung erfüllt sind.
Die Frau hatte argumentiert, die Behörde hätte aufgrund ihres Schreibens vom 01.12.2025 früher verwarnen müssen – mit der Folge, dass ihr Punktestand bei nur sieben Punkten gelegen hätte und die Aberkennung nicht hätte erfolgen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf dieses Argument: Eine Selbstanzeige darf die Schutzwirkung des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht dadurch unterlaufen, dass Betroffene durch taktisch getimte Mitteilungen mehrerer Verstöße gesetzlich vorgesehene Maßnahmen verhindern. Die Schutzwirkung dieses Systems besteht darin, dass Autofahrer durch abgestufte Warnungen – erst Ermahnung, dann Verwarnung – die Chance erhalten, ihr Fahrverhalten zu bessern, bevor der Führerschein entzogen wird. Das widerspräche dem Zweck des Systems, die Verkehrssicherheit zu schützen. Auch das Argument, wonach die Registerlage grundsätzlich unvollständig oder von Zufällen abhängig sei, ließ der Senat nicht gelten – die rechtskräftig übermittelten Eintragungen trugen die Erreichung von acht Punkten und damit die Aberkennung der Inlandsgültigkeit. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20.05.2026 wurde zurückgewiesen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss die Antragstellerin tragen, und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist der in Geld bezifferte Wert des Rechtsstreits – nach ihm berechnen sich die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren.
Es widerspräche dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Verkehrssicherheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern, wenn diese es außerhalb des in § 4 Abs. 8 StVG geregelten Verfahrens durch eigene Mitteilung mehrerer innerhalb kurzer Zeit begangener Verkehrsverstöße […] in der Hand hätten, zu verhindern, dass die Behörde die vorgesehenen Maßnahmen nach dem Stufensystem ergreifen kann. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Warum Selbstanzeigen die Punkte nicht verschieben
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat als Oberlandesgericht-Instanz entschieden und stützt sich dabei auf ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ständige Rechtsprechung bedeutet: Eine Reihe gleichlautender Entscheidungen höherer Gerichte hat eine gefestigte Rechtsauffassung geschaffen, an der sich auch nachgelagerte Instanzen orientieren. Die Kernaussage: Wer versucht, durch vorzeitiges Melden eigener Verstöße eine günstigere behördliche Stufe zu erzwingen, scheitert. Nur die förmliche KBA-Übermittlung nach Eintritt der Rechtskraft zählt – nicht das Wissen der Behörde aus privaten Schreiben. Das gilt gleichermaßen für Inhaber deutscher und ausländischer Führerscheine.
Wer viele Punkte hat, sollte statt taktischer Selbstanzeigen seinen tatsächlichen Punktestand kennen: Eine kostenlose Fahreignungsregisterauskunft beim KBA zeigt, wo Sie wirklich stehen. Wer bereits acht Punkte erreicht hat, muss sich auf den sofortigen Entzug einstellen – ein Einspruch verschiebt die Vollziehung nicht. Und: Jeder weitere Verstoß wird ab dem Tag der Tatbegehung gezählt, nicht erst ab der Registereintragung.
Achtung Falle: Taktische Selbstanzeige
Die Strategie, durch das vorzeitige Melden noch nicht eingetragener Verstöße eine „günstigere“ behördliche Reaktion (z. B. eine Verwarnung statt des Entzugs) zu provozieren, ist aussichtslos. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf private Mitteilungen hin sofort zu handeln, sondern wartet auf die förmliche Übermittlung des Kraftfahrt-Bundesamtes. Eine Selbstanzeige kann den maßgeblichen Zeitpunkt für das Erreichen der kritischen Punktzahl daher nicht verschieben.
Punkte erreicht? Jetzt richtig reagieren
Die Aberkennung der Fahrerlaubnis erfolgt sofort – ein Widerspruch hält die Vollziehung nicht auf. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihren Punktestand, bewertet die Rechtmäßigkeit der Bescheide und zeigt Ihnen, ob noch Handlungsspielraum besteht.
Experten-Kommentar
Taktische Spielchen mit dem Punktestand gehen vor Gericht fast immer nach hinten los. In der Kanzlei erleben wir ständig, dass Mandanten durch das Hinauszögern von Einsprüchen oder vermeintlich clevere Selbstanzeigen Zeit gewinnen wollen, um den Führerscheinentzug abzuwenden. Die Justiz kennt diese Manöver längst und hat ihnen mit dieser harten Linie einen Riegel vorgeschoben.
Wer merkt, dass das Punktekonto gefährlich voll wird, sollte nicht auf Lücken im System hoffen, sondern sofort ein professionelles Fahreignungsseminar absolvieren, um aktiv Punkte abzubauen. Sobald die kritische Acht-Punkte-Grenze erst einmal überschritten ist, lässt sich der Entzug der Fahrerlaubnis auch mit den kreativsten juristischen Kniffen nicht mehr stoppen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich weiterfahren, wenn ich gegen den Entzug der Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt habe?
Nein, Sie dürfen ab Erhalt des Entzugsbescheids nicht weiterfahren; ein Widerspruch hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Fahrerlaubnis gilt mit Zugang des Bescheids als entzogen, solange die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat oder das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.
Der Grund ist, dass der Widerspruch im Verwaltungsrecht die Wirksamkeit eines Bescheids nicht automatisch stoppt. Bei der Fahrerlaubnisentziehung soll die Verkehrssicherheit geschützt werden, deshalb bleibt die Maßnahme regelmäßig sofort vollziehbar. Wer trotzdem fährt, begeht nach § 21 StVG das Fahren ohne Fahrerlaubnis, was strafbar ist. Entscheidend ist daher nicht, ob Sie den Bescheid für falsch halten, sondern ob er Ihnen bereits wirksam bekanntgegeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie das Fahrzeug stehen lassen, bis eine Behörde oder ein Gericht die Vollziehung ausdrücklich aussetzt.
Kann ich den Führerscheinentzug verhindern, indem ich neue Punkte selbst ans Amt melde?
Nein, eine Selbstanzeige verhindert den Führerscheinentzug nicht, weil für das Punktesystem nur die förmliche Übermittlung rechtskräftiger Eintragungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt zählt. Eine private Mitteilung über weitere Verstöße löst die behördlichen Stufen nicht aus und kann sie auch nicht zu Ihren Gunsten verschieben.
Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG arbeitet bewusst registergebunden, damit die Behörde auf eine verlässliche und rechtsstaatlich klare Grundlage zurückgreifen kann. Maßgeblich sind daher erst rechtskräftig geahndete Taten, die nach § 4 Abs. 8 StVG über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt werden. Solange diese förmliche Übermittlung nicht erfolgt ist, entsteht keine günstigere oder frühere Warnstufe allein dadurch, dass Sie Verstöße selbst anzeigen. Der Gesetzgeber will gerade verhindern, dass Betroffene durch taktische Mitteilungen das Stufensystem von Ermahnung, Verwarnung und Entzug manipulieren.
Auch wenn Sie bereits wissen, dass weitere Punkte im Anmarsch sind, ändert das an der Rechtslage nichts, weil die Behörde nicht nach bloßer Kenntnis, sondern nach Registerlage handeln muss. Sinnvoller ist eine kostenlose Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim KBA, damit Sie Ihren tatsächlichen Punktestand kennen und nicht auf eine taktische Selbstanzeige vertrauen.
Zählen meine Punkte für den Entzug ab dem Tattag oder erst ab der Eintragung?
Punkte zählen ab dem Tattag, nicht erst ab der Eintragung ins Fahreignungsregister. Für den Entzug oder die Aberkennung der Fahrerlaubnis ist maßgeblich, wie viele Punkte bei Ihrer letzten Verkehrsverletzung bereits entstanden waren.
Rechtlich entstehen Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG schon mit der Begehung der rechtskräftig geahndeten Tat, also sobald der Bußgeldbescheid oder das Urteil endgültig ist. Die spätere Eintragung im Fahreignungsregister ist nur die behördliche Erfassung dieses bereits entstandenen Punktes. Für die Stufenfolge nach § 4 Abs. 5 StVG zählt deshalb der Punktestand zum Zeitpunkt der letzten Zuwiderhandlung. Wer also bereits kurz vor acht Punkten steht, kann durch einen weiteren Verstoß den Entzug auslösen, auch wenn ältere Verstöße im Register noch nicht sichtbar sind.
Wichtig ist dabei der Zeitpunkt der Rechtskraft, nicht der Tag des Bescheids oder der Registermitteilung. Solange gegen die Entscheidung noch Einspruch oder Berufung möglich ist, entstehen die Punkte noch nicht endgültig. Erst mit Rechtskraft werden sie für das Fahreignungs-Bewertungssystem relevant.
Habe ich Anspruch auf ein Punktabbau-Seminar, wenn mein Konto bereits acht Punkte aufweist?
Nein, bei acht Punkten tritt der Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes ein, und ein Punkteabbau durch ein Seminar ist dann nicht mehr möglich. Ein Aufbauseminar kann den Punktestand nur in den früheren Stufen beeinflussen, solange die Behörde noch ermahnt oder verwarnen muss.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG muss die Behörde bei acht Punkten die Fahrerlaubnis entziehen; ein Ermessen besteht dabei nicht. Der Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems ist eine abgestufte Reaktion auf wiederholte Verstöße, damit Betroffene frühzeitig ihr Verhalten ändern können. Sobald die Acht-Punkte-Grenze erreicht ist, ist diese Warnfunktion abgeschlossen. Auch die sofortige Vollziehbarkeit nach § 4 Abs. 9 StVG lässt keinen zeitlichen Spielraum, um erst noch durch ein Seminar Punkte zu reduzieren.
Ein freiwilliges Punkteabbau-Seminar hilft deshalb nur, solange die kritische Grenze noch nicht überschritten ist. Wer bereits acht Punkte hat, muss sich auf die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug konzentrieren, etwa auf die Voraussetzungen einer Neuerteilung und gegebenenfalls einer MPU.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 11 CS 26.1045 – Beschluss vom 24.06.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
