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Aberkennung des Rechts polnische Fahrerlaubnis in BRD Gebrauch zu machen

Polnischer Staatsbürger scheitert vor Gericht: Deutsche Behörden erkennen polnischen Führerschein wegen Verdachts auf „Führerscheintourismus“ nicht an. Nach Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit und Verurteilung wegen Urkundenfälschung, scheitert der Kläger nun auch mit dem Versuch, seinen in Polen erworbenen Führerschein in Deutschland zu nutzen. Gerichte sehen deutliche Hinweise auf einen Scheinwohnsitz in Polen, der nur zum Zweck des Führerscheinerwerbs begründet wurde.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 ZB 21.2756 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Der Kläger wurde in Deutschland wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt und ihm wurde die deutsche Fahrerlaubnis entzogen.
  • Mehrere Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurden von ihm zurückgezogen, nachdem er zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens aufgefordert wurde.
  • Er erwarb 2014 einen gefälschten britischen Führerschein und wurde 2016 wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
  • Nach einem Umzug nach Polen erwarb der Kläger 2017 eine polnische Fahrerlaubnis, um in Deutschland wieder fahren zu dürfen.
  • Das Gericht entschied, dass der Kläger das Recht, seinen polnischen Führerschein in Deutschland zu nutzen, verliert und muss diesen zur Eintragung eines Sperrvermerks vorlegen.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass bereits mehrere Verstöße und eine Fälschung des britischen Führerscheins vorlagen, was seine Fahreignung in Frage stellte.
  • Diese Maßnahme dient dem Schutz der Verkehrssicherheit in Deutschland, indem ungeeignete Fahrer von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden.
  • Die Aberkennung des Nutzungsrechtes hat zur Folge, dass der Kläger weder in Deutschland noch in anderen EU-Staaten mit dem polnischen Führerschein fahren darf.

Führerschein-Entzug trotz EU-Herkunft: Polens Führerschein in Deutschland nicht anerkannt

Jeder Autofahrer in Deutschland muss über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Dies gilt auch für Ausländer, die in Deutschland wohnen oder hier temporär ihren Wohnsitz haben. Grundsätzlich können Führerscheine aus anderen EU-Ländern in Deutschland anerkannt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der deutsche Führerschein die alleinige Gültigkeit hat. In solchen Fällen kann das Recht, den ausländischen Führerschein in Deutschland zu nutzen, aberkannt werden.

Der vorliegende Beitrag befasst sich näher mit einem Gerichtsurteil, das sich mit der Aberkennung der Fahrerlaubnis eines polnischen Staatsbürgers in Deutschland auseinandersetzt. Anhand dieses konkreten Falls werden die rechtlichen Hintergründe und möglichen Konsequenzen für Autofahrer mit ausländischem Führerschein erläutert.

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✔ Der Fall vor dem Bayerischer Verwaltungsgerichtshof


Polnischer Staatsangehöriger wehrt sich gegen Aberkennung seines Rechts, die polnische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen

Aberkennung ausländischer Fahrerlaubnis
Ausländischer Führerschein in Deutschland? Das Gericht bestätigt Aberkennung, wenn der Wohnsitz im Ausland nur zum Schein bestand. (Symbolfoto: siekierski.photo – Shutterstock.com)

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm dies mit der Begründung untersagt, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in Polen keinen ordentlichen Wohnsitz dort gehabt habe.

Hintergrund ist, dass dem Kläger bereits 2004 die deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war. In den Jahren 2008 bis 2011 zog er mehrere Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zurück, nachdem die Behörde jeweils ein Fahreignungsgutachten gefordert hatte. 2014 erwarb er einen gefälschten britischen Führerschein und wurde dafür 2016 wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Vom 16. August 2015 bis 30. März 2017 war der Kläger im Zuständigkeitsbereich der beklagten Fahrerlaubnisbehörde gemeldet. Nach einer kurzen Abmeldung nach Polen meldete er sich am 12. April 2017 wieder unter seiner vorherigen deutschen Adresse an. In der Zwischenzeit, am 10. April 2017, hatte er in Polen eine Fahrerlaubnis erworben.

Fahrerlaubnisbehörde und Verwaltungsgericht sehen Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt

Die Fahrerlaubnisbehörde gelangte nach Kenntniserlangung zu der Auffassung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Sie stellte daher mit Bescheid vom 18. Januar 2021 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Zudem wurde er verpflichtet, den polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Dieses wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts hätten die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht ausgereicht, um einen tatsächlichen überwiegenden Aufenthalt in Polen zu belegen. Vielmehr deute die Wohnsitznahme in Polen kurz vor Ausstellung des Führerscheins stark darauf hin, dass er sich nur zum Zweck des Führerscheinerwerbs dort angemeldet habe. Zudem habe er weder substantiiert dargelegt noch durch Unterlagen belegt, welche konkreten Schritte er für eine behauptete beabsichtigte Niederlassung und Selbstständigkeit in Polen unternommen haben will.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Hinweise auf „Führerscheintourismus“ ausreichend für Aberkennung

Der gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten polnischen Meldebescheinigungen sei als sein ständiger Aufenthaltsort Deutschland angegeben. Der vorübergehende Aufenthalt in Polen habe kurz nach dem geplanten Führerscheinerwerb wieder enden sollen. Dies wecke erhebliche Zweifel am Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Hinzu komme, dass nach Auskunft der polnischen Behörden dort keine Erkenntnisse zu Familienangehörigen, Geschäftsadressen, Immobilienbesitz oder administrativen Kontakten des Klägers vorlägen. Ein mehrmonatiger Aufenthalt ohne jegliche behördliche Registrierung widerspreche der Lebenserfahrung.

In der Gesamtschau reichten diese Hinweise aus, um auch die Wohnsitznahme kurz vor Führerscheinausstellung und die schnelle Rückmeldung nach Deutschland als gewichtiges Indiz für einen Scheinwohnsitz zum bloßen Zweck des Führerscheinerwerbs zu werten. Der Kläger sei den Zweifeln an einem tatsächlichen Wohnsitz in Polen nicht ausreichend entgegengetreten. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die polnische Fahrerlaubnis daher zu Recht nicht anerkannt.

Mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Berufung nicht zuzulassen, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Der Kläger darf somit die in Polen erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland nicht nutzen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Begründung eines Scheinwohnsitzes im EU-Ausland allein zum Zweck des Führerscheinerwerbs rechtsmissbräuchlich ist. Durch die Gesamtschau verschiedener Indizien kann ein solcher „Führerscheintourismus“ auch ohne direkten Beweis festgestellt werden. Die gegenseitige Anerkennung von EU-Führerscheinen setzt einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausstellungsstaat voraus. Kann der Betroffene dies nicht glaubhaft darlegen, darf die deutsche Fahrerlaubnisbehörde die Nutzung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland untersagen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen ausländischen Führerschein besitzen und in Deutschland leben, müssen Sie sicherstellen, dass Sie zum Zeitpunkt der Erteilung Ihres Führerscheins einen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz im Ausstellungsland hatten. Ein kurzzeitiger Aufenthalt oder eine Anmeldung allein reichen nicht aus. Das Urteil zeigt, dass die deutschen Behörden bei Verdacht auf „Führerscheintourismus“ genau prüfen und gegebenenfalls Ihren Führerschein aberkennen können. Dies kann bedeuten, dass Sie in Deutschland nicht mehr fahren dürfen und möglicherweise sogar mit einem Bußgeld belegt werden. Es ist daher wichtig, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig aufbewahren, um im Zweifelsfall Ihre Wohnsitzverhältnisse nachweisen zu können.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Egal ob Sie einen Führerschein aus Polen, Spanien oder einem anderen Land besitzen – das Thema der Aberkennung ausländischer Fahrerlaubnisse betrifft Sie ganz direkt. Wir haben die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Sie zusammengestellt, damit Sie im Zweifelsfall wissen, woran Sie sind. Schauen Sie in unserer FAQ-Sektion vorbei, um mehr über Ihre Rechte und Pflichten als ausländischer Führerscheinbesitzer in Deutschland zu erfahren. So sind Sie bestens informiert und können im Ernstfall richtig reagieren.


Unter welchen Voraussetzungen darf ich meinen ausländischen Führerschein in Deutschland nutzen?

Ein ausländischer Führerschein kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Führerschein aus einem EU- oder EWR-Staat stammt oder aus einem Drittstaat. Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt und müssen nicht umgeschrieben werden. Es ist jedoch wichtig, dass der Führerschein gültig ist und keine Einschränkungen oder Bedingungen enthält, die in Deutschland nicht erfüllt werden können. Bei Führerscheinen aus Drittstaaten ist die Nutzung in Deutschland auf sechs Monate ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes beschränkt. Danach muss der Führerschein umgeschrieben werden, um weiterhin gültig zu sein.

Ein polnischer Führerschein, der in Deutschland genutzt werden soll, muss bestimmte Bedingungen erfüllen. Die wichtigste Voraussetzung ist die Einhaltung der 185-Tage-Regel, die besagt, dass der Inhaber des Führerscheins mindestens 185 Tage in Polen gelebt haben muss, bevor der Führerschein ausgestellt wurde. Diese Regel soll sicherstellen, dass der Führerschein nicht nur zum Zweck der Umgehung deutscher Vorschriften, wie der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), erworben wurde.

Ein ausländischer Führerschein kann in Deutschland aberkannt werden, wenn der Inhaber gegen bestimmte Vorschriften verstößt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Führerschein unter falschen Angaben erworben wurde oder wenn der Inhaber in Deutschland eine Sperrfrist für den Erwerb einer Fahrerlaubnis hat. Auch bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen, wie Fahren unter Drogeneinfluss, kann die Nutzung des ausländischen Führerscheins in Deutschland untersagt werden.

Zusammengefasst ist die Nutzung eines ausländischen Führerscheins in Deutschland an klare rechtliche Vorgaben gebunden. Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten sind weitgehend anerkannt, während Führerscheine aus Drittstaaten nach sechs Monaten umgeschrieben werden müssen. Die Einhaltung der 185-Tage-Regel ist entscheidend für die Anerkennung eines polnischen Führerscheins. Verstöße gegen deutsche Verkehrsregeln oder falsche Angaben beim Erwerb des Führerscheins können zur Aberkennung der Fahrberechtigung führen.


Was bedeutet „ordentlicher Wohnsitz“ im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse?

Der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ ist im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse von zentraler Bedeutung. Ein ordentlicher Wohnsitz wird gemäß § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) angenommen, wenn eine Person aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt mindestens 185 Tage im Jahr, in Deutschland lebt. Diese Regelung dient dazu, sicherzustellen, dass der Lebensmittelpunkt der Person tatsächlich in Deutschland liegt.

Für die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse bedeutet dies, dass eine ausländische Fahrerlaubnis nur dann dauerhaft in Deutschland gültig ist, wenn der Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Sobald eine Person ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet, ist die ausländische Fahrerlaubnis nur noch für sechs Monate gültig. Danach muss die Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Die 185-Tage-Regelung stellt sicher, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis tatsächlich in dem Land lebt, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, und nicht nur zum Zweck des Führerscheinerwerbs dort gemeldet ist. Diese Regelung soll den sogenannten „Führerscheintourismus“ verhindern, bei dem Personen in einem anderen Land eine Fahrerlaubnis erwerben, um strengere Anforderungen im Heimatland zu umgehen.

Im Fall der Aberkennung des Rechts, eine polnische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, spielt der ordentliche Wohnsitz eine entscheidende Rolle. Wenn festgestellt wird, dass der Inhaber der polnischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, wird die polnische Fahrerlaubnis nach sechs Monaten ungültig, und der Inhaber muss eine deutsche Fahrerlaubnis beantragen. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz in Polen nur zum Schein begründet wurde, um die Fahrerlaubnis zu erwerben.


Welche Konsequenzen hat die Aberkennung meines ausländischen Führerscheins in Deutschland?

Die Aberkennung eines ausländischen Führerscheins in Deutschland bedeutet, dass der Inhaber dieses Führerscheins nicht mehr berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese Maßnahme wird in der Regel von den deutschen Behörden angeordnet, wenn der Fahrer als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs eingestuft wird, beispielsweise aufgrund von Verkehrsverstößen oder Straftaten.

Die rechtlichen Konsequenzen der Aberkennung sind vielfältig. Zunächst erlischt das Recht, in Deutschland ein Fahrzeug zu führen, mit der Rechtskraft der Entscheidung. Dies bedeutet, dass der betroffene Fahrer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr legal am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen darf. Sollte der Fahrer dennoch ein Fahrzeug führen, begeht er eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Zusätzlich wird auf dem ausländischen Führerschein ein Vermerk angebracht, der die Aberkennung des Rechts dokumentiert. Dies soll verhindern, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen über die Gültigkeit der Fahrerlaubnis getäuscht wird. Der Führerschein selbst wird in der Regel nicht eingezogen, sondern lediglich mit diesem Vermerk versehen.

Für EU-Führerscheine gilt, dass die Aberkennung des Rechts, in Deutschland zu fahren, auch an die ausstellende Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaates gemeldet wird. Diese Behörde kann dann entscheiden, ob sie weitere Maßnahmen ergreift.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Aberkennung des Rechts, in Deutschland zu fahren, keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Führerscheins im Ausland hat. Der betroffene Fahrer darf also weiterhin in anderen Ländern fahren, sofern dort keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Aberkennung kann auch dann erfolgen, wenn der Fahrer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt. In diesem Fall muss der Führerschein nach Ablauf einer bestimmten Frist in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden, um weiterhin in Deutschland fahren zu dürfen.

Alles in allem bedeutet die Aberkennung eines ausländischen Führerscheins in Deutschland, dass der betroffene Fahrer nicht mehr berechtigt ist, in Deutschland ein Fahrzeug zu führen. Bei Zuwiderhandlung drohen strafrechtliche Konsequenzen, und der Führerschein wird mit einem entsprechenden Vermerk versehen, um die Gültigkeit in Deutschland zu dokumentieren.


Wie kann ich mich gegen die Aberkennung meines ausländischen Führerscheins wehren?

Gegen die Aberkennung eines ausländischen Führerscheins in Deutschland gibt es verschiedene rechtliche Schritte, die Betroffene ergreifen können. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in der Regel auf der Grundlage von Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht oder aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Fahreignung erfolgt.

Ein Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Dieser Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die Aberkennung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vollzogen wird. Allerdings kann die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall muss die Behörde das besondere Interesse schriftlich begründen, um die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen.

Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, eine Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Auch hier hat die Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, es sei denn, die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. In einem solchen Fall kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Ein Anwalt kann dabei helfen, die Begründung für den Widerspruch oder die Klage zu formulieren und die rechtlichen Argumente darzulegen, die gegen die Aberkennung sprechen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verkürzen. Nach einer bestimmten Zeit kann ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist gestellt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fahreignung wiederhergestellt ist, beispielsweise durch die Teilnahme an Schulungsangeboten oder durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten.

In Fällen, in denen die Aberkennung aufgrund von Verstößen gegen die Wohnsitzauflage erfolgt, kann es hilfreich sein, nachzuweisen, dass der Wohnsitz tatsächlich im Ausstellungsstaat des Führerscheins bestand. Dies kann durch Vorlage entsprechender Dokumente und Nachweise geschehen.

Summa summarum gibt es mehrere rechtliche Mittel, um gegen die Aberkennung eines ausländischen Führerscheins vorzugehen. Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten und sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die bestmöglichen Chancen auf Erfolg zu haben.


Welche Rolle spielt der „Führerscheintourismus“ bei der Aberkennung ausländischer Fahrerlaubnisse?

Der Begriff „Führerscheintourismus“ beschreibt den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland, oft um strengere nationale Regelungen zu umgehen. In Deutschland wird dieser Begriff häufig im Zusammenhang mit der Aberkennung ausländischer Fahrerlaubnisse verwendet. Führerscheintourismus tritt auf, wenn Personen, denen in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, versuchen, im Ausland eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben, um weiterhin in Deutschland fahren zu können.

Ein zentrales Element bei der Aberkennung solcher ausländischer Fahrerlaubnisse ist das Wohnsitzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass eine Fahrerlaubnis nur dann gültig ist, wenn der Inhaber mindestens 185 Tage im Jahr im Ausstellerstaat seinen Wohnsitz hatte. Fehlt dieser Nachweis, kann die Fahrerlaubnis in Deutschland als ungültig erklärt werden.

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Sperrfrist. Wenn in Deutschland eine Sperrfrist für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis verhängt wurde, ist eine während dieser Zeit im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig. Dies gilt auch nach Ablauf der Sperrfrist, wenn die deutschen Behörden Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen haben.

Die deutschen Behörden können die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis auch dann verweigern, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland als rechtsmissbräuchlich angesehen wird. Dies ist der Fall, wenn der Wohnsitz im Ausstellerstaat nur zum Schein begründet wurde oder wenn die Fahrerlaubnis ohne die erforderlichen Prüfungen erlangt wurde.

Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahmen bildet § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dieser Paragraph regelt die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse und enthält Bestimmungen zur Aberkennung bei Verstößen gegen das Wohnsitzprinzip oder bei bestehenden Sperrfristen.

In der Praxis führt die Missachtung dieser Regelungen häufig zu strafrechtlichen Konsequenzen. Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis wird gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) als Straftat geahndet und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Die deutschen Behörden sind daher angehalten, bei Verdacht auf Führerscheintourismus gründlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis erfüllt sind. Dies umfasst die Überprüfung des Wohnsitzes und die Einhaltung der Sperrfristen sowie die Echtheit und Rechtmäßigkeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Dieser Paragraph regelt die Anerkennung und Nutzung ausländischer Führerscheine in Deutschland. Gemäß § 28 FeV ist ein EU-Führerschein, wie der polnische, grundsätzlich in Deutschland gültig, es sei denn, es bestehen Zweifel an der tatsächlichen Wohnsitznahme im Ausstellungsland oder es liegt eine bereits verhängte Sperre in Deutschland vor.
  • § 7 Abs. 1 FeV: Definiert den „ordentlichen Wohnsitz“ im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis. Ein ordentlicher Wohnsitz besteht, wenn jemand während mindestens 185 Tagen im Jahr im Inland lebt. Im beschriebenen Fall wurde festgestellt, dass der Kläger seinen Wohnsitz nur kurzzeitig nach Polen verlegt hatte, daher bestanden Zweifel an der korrekten Einhaltung dieser Regelung.
  • § 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland. Da der Kläger aufgrund von Trunkenheit im Verkehr eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfahren hat, ist dies relevant für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers und die Möglichkeit, dass deutsche Behörden seine neue ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkennen.
  • § 69 StGB (Strafgesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer strafrechtlichen Verurteilung. Da der Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde, hat dies eine direkte Auswirkung auf die mögliche Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, auch wenn diese im Ausland erworben wurde.
  • § 4 Abs. 8 FeV: Befasst sich mit der Eintragung von Beschränkungen oder Auflagen in der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in der Lage, eine ausländische Fahrerlaubnis mit einem Sperrvermerk zu versehen, wenn Zweifel an der Fahreignung des Inhabers bestehen.
  • Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Laut EuGH-Rechtsprechung, insbesondere im Fall „Kapper“ (C-476/01), müssen EU-Führerscheine grundsätzlich auch dann anerkannt werden, wenn im Ausstellungsstaat alle rechtlichen Erfordernisse erfüllt wurden, es sei denn, es gibt eindeutige Beweise dafür, dass der Wohnsitz im Ausstellungsstaat nur vorgetäuscht wurde. Dies wird hier relevant, da der Kläger seinen Wohnsitz in Polen möglicherweise nur zum Schein hatte.
  • § 25 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz): Regelt das Verfahren bei der Anordnung von Verwaltungshandlungen. Im vorliegenden Fall handeln die Behörden nach diesen Regeln bei der Überprüfung der Wohnsitzangaben und der Ausstellung von Verwaltungsakten wie den Sperrvermerk im Führerschein.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 21.2756 – Beschluss vom 31.03.2022

I. Der Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. März 2004 entzog das Amtsgericht Bottrop dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration: 2,13 ‰). In den Jahren 2008 bis 2011 nahm er mehrere Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zurück, nachdem ihn die Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert hatte, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Am 24. Juni 2014 erwarb er einen gefälschten britischen Führerschein. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. November 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe, da er am 27. Juni 2015 nachweislich mit einem Pkw gefahren war.

Vom 16. August 2015 bis 30. März 2017 war der Kläger amtlich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemeldet. Nachdem er sich wegen Umzugs nach Polen abgemeldet hatte, erwarb er am 10. April 2017 eine polnische Fahrerlaubnis, in der eine Wohnadresse in S… eingetragen ist. Am 12. April 2017 meldete er seinen Wohnsitz wieder unter der vormaligen Wohnung an.

Hiervon erlangte die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten nach einer Polizeikontrolle am 11. Oktober 2019, bei der der Kläger seinen polnischen Führerschein vorgelegt hatte, Kenntnis. In einem Aktenvermerk der Grenzpolizeiinspektion Selb vom selben Tag ist ausgeführt, die in dem polnischen Führerschein eingetragene Wohnanschrift könne nicht überprüft werden, weil das Gemeinsame Deutsch-Polnische Zentrum Swiecko keine rechtliche Befugnis habe, der Grenzpolizeiinspektion eine Auskunft zu erteilen. Allerdings sei bekannt, dass diese Anschrift in Polen bereits in einem Strafverfahren gegen einen anderen Beschuldigten genutzt worden sei, um eine polnische Fahrerlaubnis zu erlangen.

Mit Schreiben vom 17. Juni/19. Oktober 2020 teilten die polnischen Behörden auf Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts mit, dem Kläger sei am 10. April 2017 ein Führerschein der Klassen AM, B1 und B ausgestellt worden. In dem verwendeten Formular wurde bejaht, dass es sich um den Wohnsitz handle, an dem sich der Betreffende gewöhnlich für mindestens 185 Tage aufhalte, und eine Unterkunft vorhanden sei. Erkenntnisse zu engen Familienangehörigen und zum Ort, an dem ein Geschäft bzw. Gewerbe betrieben werde, Immobilien vorhanden seien und administrative Beziehungen zu Behörden bestünden und soziale Dienstleistungen erfüllt oder in Anspruch genommen würden, lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Student.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Feststellung der fehlenden Inlandsberechtigung ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, die Auskunft der polnischen Behörden, die die Wohnsitznahme für mindestens 185 Tage im Jahr bestätige, liefere gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2021 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei nicht berechtigt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und verpflichtete ihn unter der Androhung von Zwangsgeld, seinen polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dieser wurde am 27. Januar 2021 angebracht.

Gegen den streitgegenständlichen Bescheid ließ der Kläger am 5. Februar 2021 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2021 (M 19 S 21.654) ablehnte. Ein Beschwerdeverfahren hatte keinen Erfolg (BayVGH, B.v. 28.7.2021 – 11 CS 21.1395 – juris).

In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger Kopien einer Bescheinigung über die Aufenthaltsanmeldung eines EU-Bürgers (Zaswiadczenie o zarejestrowaniu pobytu obywatela unii europejskiej) mit dem Anmeldedatum des Aufenthalts (Data zarejestrowania pobytu) am 27. September 2016 unter der Meldeadresse P… sowie einer Meldebescheinigung für einen vorübergehenden Aufenthalt (Potwierdzenie zameldowania na pobyt czasowy) vom 4. Oktober 2016 jeweils in polnischer Sprache vor. In der Meldebescheinigung ist als voraussichtliche Aufenthaltsdauer (Zamierzony czas trwania pobytu) der Zeitraum „2016.10.04 – 2017.05.03“, als vorübergehende Aufenthaltsadresse über drei Monate (Adres pobytu czasowego ponad 3 miesiace) „S…, ul. W…“ und als Adresse des ständigen Aufenthalts Deutschland (Adres miejsca pobytu stalego: Niemcy) angegeben. Nach Angaben des Klägers handelte es sich um das Ein- und Auszugsdatum. Ferner legte der Kläger eine Bestätigung seines Vermieters vom 25. September 2021 in deutscher Sprache vor, wonach er vom „4.10.2016“ bis „3.05.201“ in S…, W… seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss im Eilverfahren (Rn. 29 bis 31) und den Beschluss im Beschwerdeverfahren (Rn. 17 bis 19) wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 27. September 2021 ab. Der auf § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützte Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung könnten vorliegend die gesamten Umstände des Falls herangezogen werden, die auf einen Wohnsitzverstoß schließen ließen. Dabei sei die Wohnungnahme unter der ausländischen Adresse kurz vor Ausstellung des Führerscheins ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Kläger nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet habe. Diesem Schluss sei er weder im Verwaltungs- noch in gerichtlichen Verfahren durch substantiierte und verifizierbare Angaben entgegengetreten. Die Angaben, sich in Polen niederlassen und sich dort selbstständig machen zu wollen, seien lediglich pauschal. Der Kläger habe insoweit weder ausgeführt, welche konkreten Schritte er während seines angeblich fast einjährigen Aufenthalts in Polen hierfür unternommen habe, noch wie er seinen damaligen Aufenthalt finanziert haben wolle. Er habe auch keinerlei Unterlagen, etwa zur Finanzierung seines Gewerbes oder zur Gewerbeanmeldung, vorgelegt, die geeignet wären, seine Angaben zu belegen. Die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte nicht übersetzte Anmeldebescheinigung führe zu keiner anderen Bewertung. Sie belege allenfalls, dass er sich während dieses Zeitraums überhaupt in Polen aufgehalten habe, nicht aber, in welchem Umfang. Gleiches gelte für die ebenfalls nicht übersetzte Wohnsitzbescheinigung, zumal das dort angegebene Datum weder mit der Anmeldebescheinigung noch mit der Bestätigung des Wohnungsvermittlers übereinstimme. Auch der vorgelegte Ausdruck, der angeblich eine Bestätigung seines Wohnungsvermittlers darstelle, reiche nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um den überwiegenden Aufenthalt des Klägers in Polen zu belegen. Abgesehen davon, dass das Dokument weder unterzeichnet noch das Datum vollständig ausgefüllt sei, sei es nicht nachvollziehbar, warum dieser Wohnungsvermittler zwar Angaben zur Nummer der Bürgerkarte und zur Aufenthaltsregistrierung des Klägers machen könne, nicht aber zu typischerweise zu erwartenden Punkten wie Mietobjekt oder Mietzins. Eine online-Recherche der im Briefkopf des vorgeblichen Wohnungsvermittlers angegebenen Daten (Name, E-Mail, WhatsApp-Nummer) führe zu einer Agentur, die damit werbe, den Erwerb eines polnischen Führerscheins „ohne MPU“ zu ermöglichen. Diese stelle in einem am 10. Oktober 2021 abgerufenen Internetangebot heraus, dass in dem für den Erwerb der Fahrerlaubnis zu zahlenden Pauschalpreis ein „Wohnsitz über 7 Monate“ garantiert sei, verweise aber zugleich darauf, dass eine tatsächliche Unterkunft nicht inkludiert sei. Dies spreche dagegen, dass sich der Kläger dort tatsächlich überwiegend aufgehalten habe, und stelle seine Aussage infrage, dass er nach Polen gezogen sei, um sich dort selbstständig zu machen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und einer Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Zur Begründung trägt er vor, das Urteil stütze sich ausschließlich darauf, dass die von den polnischen Behörden mitgeteilten Informationen aufgrund der überwiegenden Beantwortung der Fragen mit „unknown“ eine unbestreitbare Information darstellten, die darauf hinweise, dass der Kläger keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt habe und deshalb sog. inländische Umstände zur Beurteilung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung heranzuziehen seien. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspreche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 (3 B 26.19). Es reiche nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (C-445/08) nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilten, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten. Entsprechendes gelte daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt seien. Im Zuge der vorgegebenen zweistufigen Prüfung seien zunächst (wirklich) nur vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses hinweisende Umstände zu berücksichtigen. Das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts seien unbekannt, könne auf dieser Prüfungsstufe nicht als Indiz für einen Wohnsitzverstoß gewertet werden. Dies habe insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass der Aufenthalt des Klägers in Polen zur Zeit der Anfrage bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe und nähere Angaben zum privaten und/oder beruflichen Zweck des Aufenthalts seinerzeit ohnehin nicht mit hinlänglicher Gewissheit abgefragt und niedergelegt worden sein dürften. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine reine Vermutung. Die Authentizität und der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Abschrift der polnischen Wohnsitzbescheinigung, in der ein Aufenthaltsbeginn am 27. September 2016 registriert sei, sowie der Kopie der Anmeldebescheinigung, auf der der Zeitraum „2016.10.04 – 2017.05.03“ aufgeführt sei, könne nicht ohne weiteres infrage gestellt werden. Die genannte Aufenthaltsdauer liege oberhalb der 185-Tage-Marke und umfasse auch das Datum der Fahrerlaubniserteilung. Soweit sich Zweifel an der Verlautbarung ergäben, seien diese allenfalls auf der zweiten Stufe angesiedelt. Die Fahrerlaubnisbehörde bzw. das Gericht seien lediglich berechtigt gewesen, durch Anfragen an Behörden des Ausstellermitgliedstaats noch nähere Kenntnisse einzuholen. Das Verwaltungsgericht sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass es dem Kläger obliege, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden hätten. Es sei damit sowohl zu Fehlern bei der Rechtsanwendung als auch zu Fehlern bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts gekommen. Die Berufung sei zuzulassen, da es genüge, dass ihr Erfolg möglich sei und sie nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Ferner liege auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Zwischen den Gerichten bestehe ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt der Auskunft aus dem Ausstellerstaat einer EU-Fahrerlaubnis und deren rechtlicher Bewertung. Die Abweichung beziehe sich auch auf einen tragenden rechtlichen Entscheidungsgrund.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI 04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen.

1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).

Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen herrührenden Informationen Hinweise darauf liefern, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat beim Kläger zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht erfüllt war.

Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 3 C 9.17 – BVerwGE 162, 308 = juris Rn. 13; U.v. 25.2.2010 – 3 C 15.09 – BVerwGE 136, 149 = juris Rn. 10) zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl I S. 2704), in Kraft getreten zum 1. April 2021, in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Über die fehlende Berechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der – hier zeitlich anwendbaren (vgl. deren Art. 18 Abs. 2) – Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S.18 – RL 2006/126/EG), insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (mit der Folge der Anerkennung der dem Dokument zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 a.a.O. Rn. 28), in Einklang. Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins und für dessen Erneuerung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats im Sinne des Art. 12 der RL 2006/126/EG oder der Nachweis eines dortigen Studiums während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der RL 2006/126/EG). Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 – NJW 2020, 1600 = juris Rn. 25). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände wie Einlassungen des Führerscheininhabers, Erkenntnisse der Meldebehörde oder der Polizei etc. zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22).

Derartige Hinweise ergeben sich vorliegend aus der Meldebescheinigung für einen vorübergehenden Aufenthalt (Potwierdzenie zameldowania na pobyt czasowy) vom 4. Oktober 2016, wonach der ständige Aufenthaltsort in Deutschland (Adres miejsca pobytu stalego: Niemcy) sein und lediglich ein vorübergehender Aufenthalt in S… begründet werden sollte (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 18). Ferner sollte der vorübergehende Aufenthalt in Polen kurz nach dem voraussichtlichen Erwerb der Fahrerlaubnis, hier am 10. April 2017, wieder enden. Weiter ist die in der Bescheinigung über die Aufenthaltsanmeldung eines EU-Bürgers (Zaswiadczenie o zarejestrowaniu pobytu obywatela unii europejskiej) ausgewiesene Meldeadresse in „P…“ nicht mit dem in der Meldebescheinigung angegebenen Wohnort „S…“ zu vereinbaren, was Zweifel an den Erklärungen des Klägers zu seinen wahren Wohnverhältnissen weckt. Es ist unschädlich, dass diese Erkenntnisse erst nach dem Erlass des angefochtenen Bescheids während des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.) und aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen gewonnen wurden.

Hinzu kommt, wie der Senat bereits im Beschluss über die Beschwerde des Klägers vom 28. Juli 2021 (11 CS 21.1395) festgestellt hat, dass den polnischen Behörden nach dem amtlichen Formularschreiben vom 17. Juni/19. Oktober 2020 zum Wohnort von Familienangehörigen des Klägers, zu einer Geschäftsadresse, Immobiliarinteressen und zu administrativen Verbindungen zu Behörden und Sozialdienstleistern (Ort der Steuerzahlungen, des Erhalts sozialer Dienstleistungen und zur Kfz-Anmeldung etc.) nichts bekannt war, obwohl der Kläger in Polen einen Wohnsitz und eine Unterkunft hatte und sich dort gewöhnlich für mindestens 185 Tage aufgehalten haben soll. Ein tatsächlicher Aufenthalt über längere Zeit, ohne dass Kontakte zu staatlichen Stellen aktenkundig werden, ist für einen entwickelten EU-Mitgliedstaat unüblich und widerspricht der Lebenserfahrung (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18 – ZfSch 2018, 296 = juris Rn. 17). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, kann aus der Angabe „unknown“ nicht geschlossen werden, dass die polnischen Behörden die entsprechende Frage nicht geprüft oder die entsprechende Information schlicht nicht geliefert haben. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Fälle auch nicht gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit „un-known“ beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 28.7.2021 – 11 CS 21.1395 u.a. – juris Rn. 19; B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.88 – juris Rn. 22; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24 m.w.N.); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Republik Polen ein Melde-, Handels- und Gewerberegister führt (Konsularinformationen und Merkblatt zur Anschriftenermittlung [Privatpersonen] des Auswärtigen Amts; wikipedia zu „Centralna Ewidencja i Informacja o Dziaalnoci Gospodarczej“). Vielmehr ist davon auszugehen, dass trotz Abfrage der einschlägigen Register und Datenbanken keine Erkenntnisse bzw. Informationen zum Kläger vorlagen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass etwaige Erkenntnisse zum Kläger innerhalb von nur rund dreieinhalb Jahren wieder aus den öffentlichen Registern gelöscht worden sind.

In der Gesamtschau wecken die dargestellten Hinweise erhebliche Zweifel am Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen im maßgeblichen Zeitpunkt. Ob allein der Umstand, dass die in dem amtlichen Formular gestellten Fragen nach dem Ort des Geschäftsbetriebs, nach Immobiliarinteressen und administrativen Kontakten bei angeblich gewöhnlichem Aufenthalt im Ausstellungsmitgliedstaat mit „unknown“ beantwortet worden sind, im Einzelfall einen hinreichenden Hinweis auf einen Scheinwohnsitz zu liefern vermag (offengelassen in BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 24), ist auch im Fall des Klägers nicht entscheidungserheblich.

Somit durfte die Beklagte auch ihre eigenen inländischen Erkenntnisse berücksichtigen, wonach sich der Kläger wenige Tage vor dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis von Deutschland nach Polen abgemeldet und kurz danach wieder unter der vormaligen Anschrift angemeldet hat. Dies ist – auch wenn es sich um eigene Erkenntnisse handelt – ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz vor Ort zu begründen (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 26 m.w.N.). Auch die Erkenntnisse der Grenzpolizeiinspektion Selb vom 11. Oktober 2019 zu der von ihm angegebenen Adresse in Polen und die vom Verwaltungsgericht im Internet recherchierten Informationen (vgl. Urteil Rn. 27), wonach die unter dem Namen des angeblichen Vermieters betriebene Führerscheinagentur einen „Wohnsitz über 7 Monate“ garantiere, ohne dass eine tatsächliche Unterkunft inkludiert sei, weisen auf die Begründung eines Scheinwohnsitzes hin. Diese Webseite ist aktuell im Internet noch in leicht abgewandelter Form vorhanden. Der dort geschilderte „Ablauf“ mit „2 oder 3 Anreisen“ (https://www.eu-fs-ohne-mpu.de/eu-fuehrerschein-ablauf/) und der Hinweis, die Meldebescheinigung werde „gleich über 7 Monate“ ausgestellt und der Wohnsitz nur vor Ausgabe der Bescheinigung geprüft (https://www.eu-fs-ohne-mpu.de/eu-fuehrerschein-ablauf/ordentlicher-Wohnsitz/), ist mit einem tatsächlichen Wohnen während 185 Tagen nicht zu vereinbaren und ein Indiz dafür, dass es der Agentur um die gezielte Umgehung des Wohnsitzerfordernisses geht. Schließlich sind auch die angeblichen Zuzugs- und Fortzugsdaten in Polen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung genannt hat, nicht mit den Meldeangaben gegenüber der Beklagten in Einklang zu bringen.

1.2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil diese nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn der Kläger rügt in abstrakter Form die fehlerhafte Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung, ohne dass klar wird, auf welchen konkreten Rechts- oder Tatsachensatz er sich damit bezieht.

Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124 Rn. 42 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124, Rn. 50 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 42 f.). Im Rahmen der Darlegung sind die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen. Die Behauptung, das Ausgangsgericht habe einen in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten Grundsatz übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt, genügt insoweit nicht (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2022 – 8 B 56.21 – juris Rn. 3; B.v. 27.1.2022 – 1 B 10.22 – juris Rn. 28 ff.; Rudisile a.a.O. Rn. 42; Happ, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124 Rn. 85).

Zudem muss die Divergenz in dem Berufungsverfahren entscheidungserheblich zum Tragen kommen können, was nicht der Fall ist, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts sich im Ergebnis aus anderen Gründen offenkundig als richtig erweist bzw. auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Beurteilung gelangt wäre (vgl. Happ, a.a.O. § 124 Rn. 44; NdsOVG, B.v. 22.3.2022 – 9 LA 242/21 – juris Rn. 10 m.w.N.). Auch ersteres wäre im Hinblick auf die sich aus der vorgelegten Meldebescheinigung und der Bescheinigung über die Aufenthaltsanmeldung eines EU-Bürgers ergebenden zusätzlichen Hinweise auf einen Wohnsitzverstoß anzunehmen.

2. Mangels Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags war auch die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz ZPO). Auf die Bedürftigkeit des Klägers kommt es damit nicht an.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die in Deutschland nicht gesondert vergebene Fahrerlaubnisklasse B1 und die Klasse AM wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, sondern sind in der Klasse B enthalten (Art. 4 Nr. 4 lit. a RL 2006/126/EG; § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV; BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.894 – juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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