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Ab 100 ng/mL THC-COOH liegt gelegentlicher THC-Konsum vor

VG Oldenburg – Az.: 7 B 1567/18 – Beschluss vom 12.04.2018

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

Die in der Hauptsache (7 A 1576/18) mit der Klage angegriffene, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 1. März 2018 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger voraussichtlich nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde wie hier mit dem dritten Absatz des angegriffenen Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Hiernach reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert: In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsachenentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrende Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1504 – zitiert nach juris; sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 – 11 CS 05.1878 – zitiert nach juris). Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht – wie hier auf Seite 3 unten des angegriffenen Bescheids – der Hinweis darauf, dass jemand, der wegen einer Drogenproblematik ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wegen der damit einhergehenden unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sofort vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden müsse, aus (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 1993 – 12 M 2023/93 – zitiert nach juris).

Außerdem könnte der Einwand, es fehle am Vollzugsinteresse, dem Eilantrag im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen; denn es ist nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2012 – 12 ME 158/12 – mwN., Vnb.) im Falle einer derart im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache unterliegen wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das gerichtliche Eilverfahren ebenso wie ein etwaiges Hauptsacheverfahren der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht die Funktion zu, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden – Grundsatz der sog. materiell-rechtlichen Akzessorietät -. Deshalb kann gegen eine voraussichtlich rechtmäßige Verfügung – wie hier, siehe unten – nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Ein solches Interesse ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspricht aber ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss des 12. Senats vom 3. Juni 1993 – 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327; Beschl. v. 22. März 2007 – 12 ME 137/07 -, VkBl. 2007, 402 f m. w. N.).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, da der Antragsteller nicht mehr die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr besitzt und ihm daher der Antragsgegner gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend die Fahrerlaubnis wegen Fehlens der Eignung zu entziehen hatte. Denn der Antragsteller muss als gelegentlicher Konsum von Cannabis gelten, dem es an dem erforderlichen Trennungsvermögen fehlt, Nr. 9 Anlage 4 zur FeV.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Antragsteller wurde am 20. Oktober 2017 als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr von der Polizei kontrolliert. Die ihm danach entnommene Blutprobe ergab nach dem Befund der toxikologischen Untersuchung des Landeskriminalamtes vom 29. Januar 2018 (Blatt 9 Beiakte 1) folgende Cannabiswerte-Werte:

Tetrahydrocannabinol (THC) 11,7 ng/mL

Hydroxy-THC  3,5 ng/mL

Nor-THC-Carbonsäure (THC-COOH) 136,0 ng/mL

Nach vorheriger Anhörung und ausführlicher Stellungnahme des Antragstellers, mit der er insbesondere geltend machte (Blatt 29ff Beiakte 1), die Tatumstände seien nicht verifiziert, ein einmaliger Verstoß begründe noch nicht das Fehlen des Trennungsvermögens, es sei zudem weitere Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines Gutachtens von Nöten, entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. März 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, weil er angesichts der durch das LKA festgestellten Blutwerte nachweislich unter dem Einfluss von Cannabis als gelegentlicher Konsument ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, mithin die Trennung von Cannabis-Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gelinge (siehe Gründe des angegriffenen Bescheides). Er sei also ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, weshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig.

Es kann bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auf das fehlende Trennungsvermögen geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 – juris, Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2016 – 12 ME 173/15 -; VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 11 CS 15.2480 – juris; Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 – 12 ME 180/16 – juris), so auch ausführlich mwN aus der aktuellen, insbesondere obergerichtlichen Rechtsprechung: Beschluss vom 13. März 2018 – 7 B 1031/18 – Vnb.

Dieser Wert ist hier mit 11,7 ng/ml deutlich überschritten.

Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, ein – einziger – einmaliger Verstoß reiche insoweit nicht hin. Auf die Anzahl der Verstöße kommt es nicht an. Denn schon ein einmaliger Verstoß mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml THC und mehr im Blut zwingt [nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer (vgl. dazu etwa Nds. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2007 – 12 ME 310/07 – V.n.b.)] zu der Annahme einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Drogenkonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV; darauf kommt es an und so liegt hier der Fall. Denn wer gelegentlich Cannabis wie hier der Antragsteller (dazu sogleich) konsumiert, ist in der Regel nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV schon entgegen seiner Auffassung bei einer einzigen Fahrt unter Cannabiseinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und – ebenfalls entgegen seiner Auffassung – bedarf es einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht; für eine hiervon ggfls. abweichende Behandlung von Alkoholverstößen im Straßenverkehr bestehen sachliche Gründe (vgl. z.B. auch: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2018 – 10 B 10060/18 –, juris).

Dass hier der Antragsteller als gelegentlicher Konsument gelten muss, ergibt sich aus dem bei ihm angetroffenen Carbonsäurewert (THC-COOH), der deutlich und weit über 100 ng pro Milliliter Blut liegt, nämlich 136,0 ng/ml betragen hat.

Insoweit hat das Gericht ausführlich in seinem Beschluss vom 6. August 2016 – 7 B 3974/12 – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 12. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes Folgendes ausdrücklich festgehalten:

„Auch ist aus dem hohen COOH-Wert, der beim Antragsteller labortechnisch mit 100 ng/ml nachgewiesen wurde und der damit nicht unter dem rechtlich relevanten Wert von 100 bleibt, darauf zu schließen, dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis ist (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 ME 185/11). Sein entgegenstehendes Vorbringen greift nicht durch. Zwar kann allein aus einem niedrigen THC-COOH-Wert im Blut noch nicht mit Sicherheit auf einen mehrmaligen Konsum geschlossen werden, wenn die Blutprobe nur wenige Stunden nach dem Konsum im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle entnommen wurde und auch der THC-Wert für einen zeitnahen Konsum spricht. Die weit überwiegende Rechtsprechung geht in den letzten Jahren davon aus, dass bei einer THC-COOH-Konzentration von unter 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum nicht möglich ist, wenn die Blutentnahme anlassbezogenen war und circa eine halbe Stunde bis zwei Stunden nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss erfolgte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2008 – 11 CS 08.1622 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 -, juris Rn. 29 ff.; BayVGH – Beschluss vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 M 142/06 -, juris Rn. 23 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 13. September 2007 – 10 L 1006/07 – juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 10 K 2124/06 -, juris). Insbesondere der Bayerische VGH legt in seinen Beschlüssen vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 -, juris Rn. 29 ff. und vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 19 ff. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Studien dar, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen ist, dass ein einmaliger Cannabis-Konsum ohne weiteres zu THC-COOH-Werten von um die 80 ng/ml, möglicherweise gar von bis zu 100 ng/ml im Blut führen kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 17. November 2008 – 7 B 2875/08 -, juris), die vom Nds. OVG bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2009 – 12 ME 361/08 -, V.n.b.). Gemessen daran spricht angesichts des festgestellten THC-COOH-Wertes von 100 ng/mg im Blut des Antragstellers bereits nach dem Ergebnis der Blutprobeuntersuchung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert.“

Dies gilt auch hier. Ergänzend kann festgehalten werden: „Die hohe Konzentration von 127,0 THC-Carbonsäure führt zwingend zu dem Schluss, dass ein Teil der festgestellten THC-Carbonsäure bereits aufgrund eines früheren Konsums im Körper des Antragstellers vorhanden gewesen sein muss.“ (Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 9. November 2016 – W 6 S 16.01093 -, juris).

So liegt hier der Fall: Der hohe Carbonsäurewert (136,0 ng/ml) weist darauf hin, dass es zuvor schon zu einem weiteren Konsumakt gekommen sein muss, weshalb von mindestens zwei Konsumakten, mithin gelegentlichem Konsum ausgegangen werden muss.

Auf die schriftsätzlichen Anregungen, etwa „Sachverständigengutachten“ einzuholen, kommt es nach Allem ebenso wenig an wie auf die weiter herangezogenen Fragen und aufgeworfenen Zweifel, etwa des Inhalts, ob das Tatgeschehen tatsächlich so gewesen sein sollte, wie vom Antragsgegner angenommen. Diese Bedenken unsubstantiiert zu äußern, reicht aber nicht. Nach dem gesamten Inhalt des Verwaltungsvorgangs stehen die schlicht nur in Zweifel gezogenen Tatsachen fest, § 108 Satz 1 VwGO entsprechend. Demgegenüber vermag der Antragsteller mit seinem gesamten außergerichtlichen Vorbringen, das er mit Klage- und Antragsschrift wiederholt, nicht durchzudringen.

Nach Allem musste der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen.

Da sich die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis mithin voraussichtlich als rechtmäßig erweist und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht weitergehen darf als der Rechtsschutz in der Hauptsache, wo die Klage aller Voraussicht nach abzuweisen sein dürfte, kommt keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, auch nicht etwa isoliert betrachtet gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aber auch rechtmäßig, insbesondere formell ordnungsgemäß i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet (s. o.).

Daher verbleibt kein Raum für eine etwaige weitere Abwägung, zumal mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse an dieser Rechtslage nichts ändern. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 – 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 – 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 – 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 – 12 M 5477/96 -).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt Nrn. 1.5, 46.3 Streitwertkatalog für die Fahrerlaubnisklasse B. Die gleichzeitige Entziehung anderer Klassen, hier insbesondere der Klasse A, wirkt sich nicht wertsteigernd aus. Eine Addition ist regelmäßig nicht vorzunehmen. Es bleibt bei der Festsetzung des Wertes für die insgesamt bedeutendste (die „wertvollste“, die herausgehobene) FE-Klasse, hier B. Insoweit verweist das Gericht auf den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 19. August 2015 – 12 ME 133/13 –, in dem es heißt:

„Von einer Addierung wird grundsätzlich – und auch hier – abgesehen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 29.11.2013 – 12 ME 187/13 -, Blutalkohol 51, 130, juris). Eine Addierung im Hinblick auf die – u.a. Krafträder umfassende – Fahrerlaubnisklasse A erscheint unverhältnismäßig. Sie würde zu einer Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe von 6.250,- EUR (bzw. 12.500,- EUR im Hauptsacheverfahren) führen. Demgegenüber bliebe es bei Verfahren betreffend die – regelmäßig beruflich benötigten – Fahrerlaubnisse etwa der Klassen CE oder DE bei der niedrigeren Streitwertfestsetzung in Höhe von 7.500,- EUR – bzw. 3.750,- EUR für das Eilverfahren -, obwohl die sich für einen Fahrerlaubnisinhaber ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) in diesen Fällen eine größere sein dürfte.“

Dies gilt auch hier (so schon u.a. Beschluss. 12. Januar 2017 – 7 B 5977/16 – Vnb.).

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