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§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG Anwendbarkeit auf Fahrerlaubnis auf Probe

VG Mainz – Az.: 3 L 5/22.MZ – Beschluss vom 18.01.2022

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Dezember 2021 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2021 für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis hat in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der mit Bescheid vom 19. November 2021 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da sich die Fahrerlaubnisentziehung bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist.

1. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die materielle Seite der Entscheidung; eine bloß formelhafte Begründung genügt indes nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris Rn. 11 bis 13; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001– 1 DB 26/01 –, juris Rn. 6). Diesem Belangen wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 19. November 2021 gerecht. Der Antragsgegner hat den Sofortvollzug unter Bezugnahme auf die Begründung für die Fahrerlaubnisentziehung auf das öffentliche Interesse am Schutz vor einer Gefährdung des Straßenverkehrs und damit auf die gleichen Gründe gestützt, die auch den Erlass der angefochtenen Verfügung tragen. Dies ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Ordnungsrechts, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören und in dem sich – wie hier – die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung meist decken, zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. März 2016 – 10 B 10053/16 –, S. 2 f. m.w.N.).

2. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid vom 19. November 2021 über die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig ist. Deshalb gibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Die Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2a Abs. 4 Satz 1 HS 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend, d.h. ohne dass ihr ein Ermessen zustünde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn dieser ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt oder sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die vorangegangene Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ihrerseits rechtmäßig erfolgte, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die mit Schreiben vom 14. Juni 2021 erfolgte Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Sie ist formell rechtmäßig. Dem Antragsteller sind in der Gutachtensanforderung sämtliche gemäß § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Informationen und Hinweise erteilt worden. Die Anforderung legt insbesondere dar, woraus der Antragsgegner seine Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers herleitet, bezeichnet die Art des Gutachtens (medizinisch-psychologisches Gutachten), konkretisiert die Fragestellung, nennt die in Betracht kommenden Untersuchungsstellen und verweist auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens.

b) Die Gutachtensanordnung ist auch materiell rechtmäßig erfolgt.

Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in entsprechender Anwendung. Nach § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG sind auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnende neue Probezeit die Vorschriften des Absatzes 2 nicht anzuwenden. Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG kann die zuständige Behörde in diesem Fall die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Zwar sieht § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in der neuen Probezeit ausdrücklich nur dann vor, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist und nicht auch dann, wenn er – wie hier – auf diese verzichtet hat. Die Vorschrift des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist bei vorangegangenem Verzicht auf die Fahrerlaubnis jedoch entsprechend anwendbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 2 B 2277/08 –, juris Rn. 4 ff.; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 2a StVG Rn. 322 ff.; ferner, eine analoge Anwendung bejahend sofern der Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits einmal durchlaufen wurde: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 S 69.16 –, juris Rn. 10 ff.; A.A.: VG Koblenz, Beschluss vom 27. März 2020 – 4 L 234/20.KO –, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 6 L 584/11 –, juris Rn. 6 ff.); es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor.

aa) Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm und der Gesetzesbegründung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es unbeabsichtigt unterließ, § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG auch im Fall des vorangegangenen Verzichts auf die Fahrerlaubnis für anwendbar zu erklären.

Zum einen lassen die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesbegründung die Absicht des Gesetzgebers erkennen, in der Vorschrift des § 2a StVG generell an den in der Probezeit erfolgten Verzicht auf die Fahrerlaubnis dieselben Rechtsfolgen zu knüpfen wie an die Entziehung. Die unterlassene Gleichstellung in § 2a Abs. 5 Satz 5 SVG stellt sich vor diesem Hintergrund als unbeabsichtigt dar.

Die Vorschrift des § 2a StVG betreffend die Fahrerlaubnis auf Probe wurde erstmals mit Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBl. I, S. 700) in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt. In dieser Fassung war der Verzicht auf die Fahrerlaubnis während der Probezeit an keiner Stelle der Entziehung gleichgestellt. Mit Änderungsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I, S. 747) wurde der Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Entziehung in § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG (Dauer der Probezeit) und § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis) gleichgestellt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/6914, S. 66 f.) wird zu diesen Änderungen folgendes ausgeführt:

 „In Absatz 1 (…)

Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe haben in der Vergangenheit versucht, die Regelungen durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis und anschließenden Neuerwerb zu umgehen, da die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nach dem Wortlaut von § 2 a Abs. 1 nur beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis gelten. Nunmehr wird klargestellt, daß die Regelungen, die für den Fall der Entziehung getroffen worden sind, auch beim Verzicht Anwendung finden. Die Probezeit endet also bei einem Verzicht vorzeitig und läuft mit der Neuerteilung im Umfang der Restdauer weiter

(…)

In Absatz 5 wird ebenfalls der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einer Entziehung gleichgestellt. Hat der Betreffende Zuwiderhandlungen begangen, die zur Anordnung eines Aufbauseminars geführt haben oder geführt hätten, dann jedoch auf die Fahrerlaubnis verzichtet, darf die Fahrerlaubnis wie bei einer Entziehung erst neu erteilt werden, wenn er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.“

Zwar erwähnt die Begründung ausdrücklich nur die Gleichstellung des Verzichts hinsichtlich der Dauer der Probezeit und der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Ihr lässt sich jedoch der generelle Wille entnehmen, Verzicht und Fahrerlaubnisentziehung in § 2a StVG gleichzustellen; insbesondere lässt die allgemeine Formulierung, es solle klargestellt werden, dass die Regelungen, die für den Fall der Entziehung getroffen worden sind, auch beim Verzicht Anwendung finden, einen solchen Willen erkennen. Ferner deutet die Begründung zu § 2a Abs. 5 StVG („In Absatz 5 wird ebenfalls der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einer Entziehung gleichgestellt.“) darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, Verzicht und Entziehung seien in § 2a Abs. 5 StVG bereits insgesamt gleichgestellt, er mithin die Gleichstellung in § 2a Abs. 5 Satz 4 und 5 ohne Absicht unterlassen hat.

Zudem spricht es für den Willen des Gesetzgebers, Verzicht und Fahrerlaubnisentziehung in § 2a StVG grundsätzlich gleichzustellen, dass er in der mit Änderungsgesetz vom 19. März 2001 (BGBl I, S. 386) eingefügten Vorschrift des § 2a Abs. 2a Satz 2 StVG ohne weitere Kommentierung in der Gesetzesbegründung Verzicht und Entziehung ebenfalls gleichgestellt hat.

Zum anderen spricht die mit dem Verfahren nach § 2a Abs. 5 StVG verfolgte Intention des Gesetzgebers für das Vorliegen einer unbeabsichtigten Regelungslücke. In der Gesetzesbegründung zur Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe (BT-Drs. 10/4490, S. 20) werden Sinn und Zweck der Regelung wie folgt beschrieben:

„Wird wegen Verstößen innerhalb der Probezeit einem Fahranfänger die Fahrerlaubnis entzogen und beginnt dann nach Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, so gelten der Maßnahmenkatalog und die Eingriffsschwellen des Absatzes 2 nicht. Da der Betroffene nach Absatz 5 Satz 1 vor Erteilung der neuen Fahrerlaubnis in jedem Falle an einem Nachschulungskurs teilnehmen muß, wenn er dies nicht bereits vor der Entziehung getan hatte, ist es nicht sinnvoll, nach Erteilung der neuen Fahrerlaubnis erneut die Nachschulungsteilnahme als Folge weiterer Verkehrsverstöße vorzusehen. Für diesen Fall verpflichtet Absatz 5 die Behörde vielmehr, bereits nach einem erneuten schwerwiegenden Verstoß nach Abschnitt A der Anlage bzw. zwei erneuten Verstößen nach Abschnitt B die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen. Diese Regelung (…) trägt dem Gedanken Rechnung, daß erneute Verkehrsverstöße nach bereits einmal erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis schon frühzeitig ernsthafte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen auslösen müssen.“

Nachdem die Teilnahme an einem – an die Stelle des Nachschulungskurses getretenen – Aufbauseminars zur zwingenden Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch im Falle eines vorangegangenen Verzichts gemacht worden ist, treffen diese in der Gesetzesbegründung dargelegten Erwägungen auch im Falle von Zuwiderhandlungen in der neuen Probezeit nach vorangegangenem Verzicht zu.

Schließlich spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber die Regelungslücke über einen längeren Zeitraum und nach Ergehen verschiedener gerichtlicher Entscheidungen zu der Thematik nicht geschlossen hat, nicht gegen deren Planwidrigkeit. Angesichts der Tatsache, dass es bislang keine bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und allein zwei oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus späteren Jahren zu dieser Thematik gibt, handelt es sich nicht um eine Regelungslücke, die dem Gesetzgeber ohne Weiteres ins Auge springen musste.

bb) Eine vergleichbare Interessenlage liegt ebenfalls vor. Der Betroffene muss vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht ebenso wie nach vorangegangener Entziehung an einem Aufbauseminar teilnehmen, sodass eine erneute Teilnahme nach der Neuerteilung nicht sinnvoll ist. Ferner lösen erneute Verkehrsverstöße nach vorangegangenem Verzicht auf die Fahrerlaubnis ebenso wie bei einer vorangegangenen Entziehung jedenfalls dann schon frühzeitig Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers aus, wenn der Verzicht – wie hier – erfolgte, um einer drohenden Entziehung (hier kurze Zeit nach Erhalt des Führerscheins auf Probe auf der Grundlage des § 3 StVG wegen Führens eines Kraftfahrzeugs nach Kokainkonsum) zuvorzukommen. Des Weiteren hat der Betroffene sowohl bei einem vorangegangenen Verzicht auf die Fahrerlaubnis als auch bei einer vorangegangenen Entziehung die gestuften Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG in der ersten Probezeit nicht zwingend bereits einmal durchlaufen; das Durchlaufen der gestuften Maßnahmen wird bei einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a Abs. 3 StVG oder § 2a Abs. 4 StVG i.V.m. § 3 StVG nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. Trésoret, a.a.O., Rn. 323). Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Interessenlage bei vorangegangenem Verzicht und vorangegangener Entziehung daher nicht als unvergleichbar und die analoge Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG auf den vorangegangenen Verzicht nicht als unverhältnismäßig dar.

cc) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Rechtsgrundlage des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG vor. Der Antragsteller hat in der nach vorangegangenem Verzicht auf die Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnenden neuen Probezeit die zulässige Geschwindigkeit außerorts um 21 km/h überschritten. Er hat mithin – nachdem er bereits in der ersten Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach Abschnitt A der Anlage 12 zu § 34 FeV (Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Kokain) begangen hatte – erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens hat nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel zu erfolgen. Umstände, die den vorliegenden Fall atypisch erscheinen lassen und damit ein Abweichen von der regelmäßigen Rechtsfolge gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Da der Antragsteller das von ihm rechtmäßig geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt hat, durfte der Antragsgegner zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis war zwingend zu entziehen.

Angesichts der Bedenken an der Geeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung gegeben. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegen (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – M 6a S 14.2336 –, juris Rn. 70).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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