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Verfahrensrüge bei der Versagung von Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts

OLG Braunschweig

Az.: 1 Ss (OWi) 34/14

Beschluss vom 12.05.2014

Leitsätze:

Wird einem Betroffenen vom Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, juris = ZfSch 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, juris = ZfSch 2013, 652).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. Februar 2014 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße von 240,00 Euro belegt worden; zugleich hat das Gericht ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Hiergegen hat der Betroffene mit einem am 18. Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und diese – nach Zustellung des Urteils am 20. Februar 2014 – mit einem am 20. März 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts und beantragt, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist vielmehr auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet im Sinne der §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zu verwerfen. Insoweit ist lediglich auszuführen, dass die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung des Prinzips des fairen Verfahrens (dazu: Czerniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, ZfSch 2012, 664, 673) und zugleich der Beschränkung der Verteidigerrechte (§ 338 Nr. 8 StPO) rügt, nicht den sich aus § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ergebenden Anforderungen genügt. Eine solche unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht. Wird einem Betroffenen – wie hier – die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist deshalb regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten. Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, juris = ZfSch 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, juris = ZfSch 2013, 652). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Betroffenen nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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