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Verbotswidrige Nutzung Mobiltelefon auf der Marburger Straße in Hilchenbach in Fahrtrichtung Kreuztal

Vorgeworfener Verstoß:

Verbotene Nutzung Mobiltelefon während der Fahrt


System zur Messung:

Verkehrskontrolle


Bearbeitende Behörde:

Kreis Siegen-Wittgenstein


Datum:

05.03.2016

Sachverhalt & Ergebnis

Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 05.03.2016 auf der Marburger Straße in Hilchenbach in Fahrtrichtung Kreuztal verbotswidrig ein Mobilfunktelefon benutzt zu haben.

Im vorliegenden Fall drohte das Mobilfunktelefon unseres Mandanten aus der Mobilfunktelefonhalterung zu fallen, da sich der Haltearm der Mobilfunktelefonhalterung aus nicht nachvollziehbaren Gründen gedreht hatte. Unser Mandant nahm sein Mobilfunktelefon daher lediglich aus dem Haltearm der Mobilfunktelefonhalterung, damit dieses nicht aus der Halterung in den Fußraum seines Fahrzeugs fallen konnte und steckte es in seine Jackentasche.

Das bloße Umlegen oder in der Hand halten eines Mobilfunktelefons im Fahrzeug erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Ferner ist auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.04.2016 mit dem Az.: 4 Ss 212/16 mit dem Leitsatz verwiesen: „Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprech-anlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.“.

Siehe auch das Urteil des OLG Stuttgart vom 25.04.2016

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